Verrechnungssteuer. Zwängerei oder einfach nur Chaos?
- ShortId
-
17.3058
- Id
-
20173058
- Updated
-
28.07.2023 04:54
- Language
-
de
- Title
-
Verrechnungssteuer. Zwängerei oder einfach nur Chaos?
- AdditionalIndexing
-
2446;15
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Verwaltungsverordnungen (Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben usw.) sind Meinungsäusserungen der Verwaltung über die Auslegung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Sie dienen der Sicherstellung einer einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Praxis des Gesetzesvollzugs. In diesem Sinne erläutert das Kreisschreiben Nummer 40 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Artikel 23 des Verrechnungssteuergesetzes (VStG; SR 642.21), die sogenannte Deklarationsklausel. Eine "Sistierung" (Aussetzung) des Kreisschreibens durch die ESTV würde an der aktuellen Rechtsanwendung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichts ändern. Solange die in Aussicht gestellte Gesetzesrevision nicht in Kraft ist, haben die Behörden das geltende Recht anzuwenden.</p><p>2. Artikel 23 VStG regelt einzig die Anforderungen an eine ordnungsgemässe Deklaration bei der Rückerstattung der Verrechnungssteuer an in der Schweiz ansässige natürliche Personen. Die Unternehmen, die ihren Pflichten im Bereich der Verrechnungssteuererhebung (Deklaration und Ablieferung bei der ESTV) korrekt nachkommen, sind von diesem Gesetzesartikel nicht betroffen. Die Frage zielt wohl auf die Praxis bezüglich des Meldeverfahrens gemäss Artikel 24 der Verrechnungssteuerverordnung (VStV; SR 642.211) ab. Das Meldeverfahren kann nur beansprucht werden, wenn die Zahl der Leistungsempfänger zwanzig nicht übersteigt und diese nach VStG rückerstattungsberechtigt sind. Es betrifft demzufolge vorwiegend kleine Unternehmen und nicht Publikumsaktiengesellschaften. Die meisten Fälle, in denen ein Gesuch um Meldeverfahren abgelehnt werden muss, betreffen Leistungen, die vom Unternehmen entgegen gesetzlicher Regelung nicht spontan oder nicht rechtzeitig der ESTV gemeldet wurden. Dies sind beispielsweise in der Gesellschaft verbuchte Aufwendungen, die geschäftsmässig nicht begründet sind und den privaten Lebenshaltungskosten des Aktionärs zugewiesen werden müssen (geldwerte Leistungen). Werden solche Leistungen im Fälligkeitsjahr von den Unternehmen korrekt gegenüber der ESTV deklariert, entsteht für sie kein zusätzlicher Aufwand.</p><p>3. Aufgrund des Legalitätsprinzips haben die Behörden das geltende Recht anzuwenden. Weder der Bundesrat noch die ESTV sind befugt, ohne gesetzliche Grundlage Vorschriften im Sinne einer Übergangsregelung zu erlassen. Es ist jedoch im Einzelfall im kantonalen Veranlagungsverfahren jeweils zu prüfen, ob eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer durch die gesetzlichen Bestimmungen gedeckt ist.</p><p>4. Die ESTV hat die Kantone darüber informiert, dass das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragt wurde, bis Juni 2017 eine Vernehmlassungsvorlage zu Artikel 23 VStG auszuarbeiten. Dieser soll dahingehend präzisiert werden, dass bei noch nicht rechtskräftiger Veranlagung die versehentlich nicht deklarierten verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte vom Steuerpflichtigen grundsätzlich nachdeklariert werden können, ohne dass der Rückerstattungsanspruch verwirkt. Das Kreisschreiben Nummer 40 bleibe bis auf Weiteres gültig. Somit wurde nur mitgeteilt, dass weiterhin geltendes Recht anwendbar sei.</p><p>5. Der Bundesrat hat das EFD am 23. November 2016 beauftragt, bis Juni 2017 eine Vernehmlassungsvorlage im Sinne der (noch nicht überwiesenen) Motion 16.3797 zu erarbeiten. Die Vernehmlassungsfrist beträgt mindestens drei Monate (Art. 7 Abs. 3 des Vernehmlassungsgesetzes; SR 172.061). Danach wird aufgrund der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens die Botschaft erstellt und dem Parlament überwiesen werden. Diese Arbeiten werden so rasch wie möglich erledigt werden. Aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Prozessschritte, insbesondere des Vernehmlassungsverfahrens, ist die Überweisung eines Gesetzentwurfes zuhanden des Parlamentes bereits im zweiten Quartal 2017 nicht möglich.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Verrechnungssteuer ist kompliziert, und die Komplexität in der Umsetzung wird durch die Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) verschärft und erschwert - das Beispiel des Kreisschreibens Nummer 40 aus dem Jahr 2014 ist hier bezeichnend. Der Bundesrat hat dies nun erkannt und angekündigt, das Verrechnungssteuergesetz in die Revision zu geben (im Sinne der Motion 16.3797). Der Bundesrat hat also selbst schon seine Absicht bekanntgegeben, die Kreisschreiben der ESTV einer Vereinfachung zu unterziehen, und dennoch lässt er zu, dass die ESTV ihre Praxis weiter verschärft und die Kreisschreiben als Instrument in ungebremster Schärfe nutzt. Zusätzlich stossend ist, dass die ESTV derzeit aktiv auf kantonale Steuerbehörden zugeht und diese auffordert, pendente Fälle baldmöglichst unter altem Recht zu behandeln, sozusagen Steuern zu kassieren, solange es noch geht.</p><p>Bei dieser Ausgangslage wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Das Gesetz und die dazugehörigen Bundesgerichtsurteile werden die Weiterführung der Praxis des Kreisschreibens Nummer 40 unterbinden; warum will er dennoch an der Haltung der ESTV und an der Umsetzung des Kreisschreibens Nummer 40 festhalten? Warum will er das Kreisschreiben Nummer 40 aufgrund der bevorstehenden Gesetzesrevision nicht sistieren?</p><p>2. Hat er eine Erhebung gemacht, wie viel Zusatzkosten die Praxisverschärfung bei den Unternehmen verursacht hat und wie dies zu bewerten ist angesichts des Wunsches einer effizienten Unternehmensbesteuerung?</p><p>3. Was unternimmt er, um eine verhältnismässige Übergangsregelung zu schaffen, von nun an bis zur Gesetzesrevision?</p><p>4. Wie kann er sicherstellen, dass die ESTV kantonale Verwaltungen künftig nicht mehr zu einer Beschleunigung der Fallerledigung unter geltendem Recht anhält, sondern vielmehr durchsetzen, hier eine normale Praxis zu ermöglichen im Hinblick auf eine Entlastung durch die kommende Gesetzesrevision?</p><p>5. Wie kann er sicherstellen, dass die angekündigte Gesetzesrevision im zweiten Quartal 2017 den Räten unterbreitet wird?</p>
- Verrechnungssteuer. Zwängerei oder einfach nur Chaos?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Verwaltungsverordnungen (Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben usw.) sind Meinungsäusserungen der Verwaltung über die Auslegung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Sie dienen der Sicherstellung einer einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Praxis des Gesetzesvollzugs. In diesem Sinne erläutert das Kreisschreiben Nummer 40 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Artikel 23 des Verrechnungssteuergesetzes (VStG; SR 642.21), die sogenannte Deklarationsklausel. Eine "Sistierung" (Aussetzung) des Kreisschreibens durch die ESTV würde an der aktuellen Rechtsanwendung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichts ändern. Solange die in Aussicht gestellte Gesetzesrevision nicht in Kraft ist, haben die Behörden das geltende Recht anzuwenden.</p><p>2. Artikel 23 VStG regelt einzig die Anforderungen an eine ordnungsgemässe Deklaration bei der Rückerstattung der Verrechnungssteuer an in der Schweiz ansässige natürliche Personen. Die Unternehmen, die ihren Pflichten im Bereich der Verrechnungssteuererhebung (Deklaration und Ablieferung bei der ESTV) korrekt nachkommen, sind von diesem Gesetzesartikel nicht betroffen. Die Frage zielt wohl auf die Praxis bezüglich des Meldeverfahrens gemäss Artikel 24 der Verrechnungssteuerverordnung (VStV; SR 642.211) ab. Das Meldeverfahren kann nur beansprucht werden, wenn die Zahl der Leistungsempfänger zwanzig nicht übersteigt und diese nach VStG rückerstattungsberechtigt sind. Es betrifft demzufolge vorwiegend kleine Unternehmen und nicht Publikumsaktiengesellschaften. Die meisten Fälle, in denen ein Gesuch um Meldeverfahren abgelehnt werden muss, betreffen Leistungen, die vom Unternehmen entgegen gesetzlicher Regelung nicht spontan oder nicht rechtzeitig der ESTV gemeldet wurden. Dies sind beispielsweise in der Gesellschaft verbuchte Aufwendungen, die geschäftsmässig nicht begründet sind und den privaten Lebenshaltungskosten des Aktionärs zugewiesen werden müssen (geldwerte Leistungen). Werden solche Leistungen im Fälligkeitsjahr von den Unternehmen korrekt gegenüber der ESTV deklariert, entsteht für sie kein zusätzlicher Aufwand.</p><p>3. Aufgrund des Legalitätsprinzips haben die Behörden das geltende Recht anzuwenden. Weder der Bundesrat noch die ESTV sind befugt, ohne gesetzliche Grundlage Vorschriften im Sinne einer Übergangsregelung zu erlassen. Es ist jedoch im Einzelfall im kantonalen Veranlagungsverfahren jeweils zu prüfen, ob eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer durch die gesetzlichen Bestimmungen gedeckt ist.</p><p>4. Die ESTV hat die Kantone darüber informiert, dass das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragt wurde, bis Juni 2017 eine Vernehmlassungsvorlage zu Artikel 23 VStG auszuarbeiten. Dieser soll dahingehend präzisiert werden, dass bei noch nicht rechtskräftiger Veranlagung die versehentlich nicht deklarierten verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte vom Steuerpflichtigen grundsätzlich nachdeklariert werden können, ohne dass der Rückerstattungsanspruch verwirkt. Das Kreisschreiben Nummer 40 bleibe bis auf Weiteres gültig. Somit wurde nur mitgeteilt, dass weiterhin geltendes Recht anwendbar sei.</p><p>5. Der Bundesrat hat das EFD am 23. November 2016 beauftragt, bis Juni 2017 eine Vernehmlassungsvorlage im Sinne der (noch nicht überwiesenen) Motion 16.3797 zu erarbeiten. Die Vernehmlassungsfrist beträgt mindestens drei Monate (Art. 7 Abs. 3 des Vernehmlassungsgesetzes; SR 172.061). Danach wird aufgrund der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens die Botschaft erstellt und dem Parlament überwiesen werden. Diese Arbeiten werden so rasch wie möglich erledigt werden. Aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Prozessschritte, insbesondere des Vernehmlassungsverfahrens, ist die Überweisung eines Gesetzentwurfes zuhanden des Parlamentes bereits im zweiten Quartal 2017 nicht möglich.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Verrechnungssteuer ist kompliziert, und die Komplexität in der Umsetzung wird durch die Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) verschärft und erschwert - das Beispiel des Kreisschreibens Nummer 40 aus dem Jahr 2014 ist hier bezeichnend. Der Bundesrat hat dies nun erkannt und angekündigt, das Verrechnungssteuergesetz in die Revision zu geben (im Sinne der Motion 16.3797). Der Bundesrat hat also selbst schon seine Absicht bekanntgegeben, die Kreisschreiben der ESTV einer Vereinfachung zu unterziehen, und dennoch lässt er zu, dass die ESTV ihre Praxis weiter verschärft und die Kreisschreiben als Instrument in ungebremster Schärfe nutzt. Zusätzlich stossend ist, dass die ESTV derzeit aktiv auf kantonale Steuerbehörden zugeht und diese auffordert, pendente Fälle baldmöglichst unter altem Recht zu behandeln, sozusagen Steuern zu kassieren, solange es noch geht.</p><p>Bei dieser Ausgangslage wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Das Gesetz und die dazugehörigen Bundesgerichtsurteile werden die Weiterführung der Praxis des Kreisschreibens Nummer 40 unterbinden; warum will er dennoch an der Haltung der ESTV und an der Umsetzung des Kreisschreibens Nummer 40 festhalten? Warum will er das Kreisschreiben Nummer 40 aufgrund der bevorstehenden Gesetzesrevision nicht sistieren?</p><p>2. Hat er eine Erhebung gemacht, wie viel Zusatzkosten die Praxisverschärfung bei den Unternehmen verursacht hat und wie dies zu bewerten ist angesichts des Wunsches einer effizienten Unternehmensbesteuerung?</p><p>3. Was unternimmt er, um eine verhältnismässige Übergangsregelung zu schaffen, von nun an bis zur Gesetzesrevision?</p><p>4. Wie kann er sicherstellen, dass die ESTV kantonale Verwaltungen künftig nicht mehr zu einer Beschleunigung der Fallerledigung unter geltendem Recht anhält, sondern vielmehr durchsetzen, hier eine normale Praxis zu ermöglichen im Hinblick auf eine Entlastung durch die kommende Gesetzesrevision?</p><p>5. Wie kann er sicherstellen, dass die angekündigte Gesetzesrevision im zweiten Quartal 2017 den Räten unterbreitet wird?</p>
- Verrechnungssteuer. Zwängerei oder einfach nur Chaos?
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