Ausländische Werbefenster in der Schweiz. Welche Lösungen für den Medienplatz Schweiz?

ShortId
17.3068
Id
20173068
Updated
28.07.2023 04:47
Language
de
Title
Ausländische Werbefenster in der Schweiz. Welche Lösungen für den Medienplatz Schweiz?
AdditionalIndexing
34;15;2831
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Im September 2011 habe ich eine Interpellation mit dem Titel "Schweizer Werbefenster für ausländische Fernsehsender. Ein grandioses Eigentor für die Schweizer Medien?" (11.3936) eingereicht. In seiner Antwort schrieb der Bundesrat, dass er sich der Problematik dieser regelrechten Plünderung der Schweizer Werbegelder zur Finanzierung ausländischer Medien bewusst sei, dass jedoch insbesondere aufgrund der Teilnahme der Schweiz am Media-Abkommen der Handlungsspielraum des Gesetzgebers für Massnahmen gegen die Werbefenster sehr eng sei.</p><p>Das Problem besteht zwar immer noch, aber einige Parameter haben sich seither verändert:</p><p>- 2010 erzielten die Werbefenster in der Schweiz 200 Millionen Franken Umsatz, 2015 waren es 316 Millionen Franken, was eine Steigerung um 73 Prozent in fünf Jahren darstellt! Trotz des weltweit rückläufigen Werbemarktes deutet nichts darauf hin, dass sich dieses Wachstum verlangsamen wird.</p><p>- Das Media-Abkommen (SR 0.784.405.226.8) ist am 31. Dezember 2013 ausgelaufen, es wurde nicht erneuert, und die EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL) ist nicht mehr in Kraft. Zurzeit gilt das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen (EÜGF; SR 0.784.405). Gemäss der AVMD-RL mussten sich die Veranstalter nur an die Vorschriften des Herkunftslandes halten. Um die Gefährdung des Fernsehsystems einer Vertragspartei zu vermeiden (Art. 16 EÜGF), verbietet das EÜGF im Gegensatz dazu den Veranstaltern, die ihre Werbebotschaften eigens an die Zuschauerinnen und Zuschauer einer einzelnen Vertragspartei richten, die für die Werbung geltenden Vorschriften des Empfängerlandes zu umgehen. Überdies ist der Zweck von Artikel 10a die Gewährleistung der Medienvielfalt.</p><p>- Am 17. Juni 2016 wurde der Bundesratsbericht zum Service public im Medienbereich veröffentlicht. Dieser bestätigt, dass es für den Staat und die Demokratie wichtig ist, die Mediendienste zu sichern, und dokumentiert ausführlich (S. 20-41) die Finanzierungsschwierigkeiten der privaten und der öffentlichen Medien aufgrund der schwindenden Werbeeinnahmen sowie das Risiko, das dadurch für das Medienangebot, seine Qualität und seine Vielfalt besteht.</p><p>Es geht nicht darum, sich gegen die Werbefenster zu stellen, sondern für sie dieselben Regeln wie für die schweizerischen Veranstalter gelten zu lassen; dies im Einklang mit Artikel 16 EÜGF zur Werbung, die sich eigens an eine Vertragspartei richtet. Sie müssen insbesondere dazu verpflichtet werden, zum Erhalt und zur Weiterentwicklung des Medienplatzes Schweiz sowie zur Produktion und zur Ausstrahlung von audiovisuellen Programmen beizutragen.</p>
  • <p>1./2. Für den Bundesrat wäre es wünschenswert, wenn die ausländischen Veranstalter ebenso wie die schweizerischen Konkurrenten einen Beitrag an die Schweizer Kulturförderung leisten würden. Eine entsprechende neue Verpflichtung im Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG; SR 784.40) würde aber aufgrund des internationalen Rechts zu Umsetzungsproblemen führen.</p><p>In den Geltungsbereich des RTVG fallen nur schweizerische Veranstalter. Zur Bestimmung eines Schweizer Programms verweist das RTVG auf die Zuständigkeitsordnung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen (EÜGF; SR 0.784.405), welches in der Schweiz am 1. Mai 1993 in Kraft getreten ist. Die ausländischen Veranstalter, welche mit ihren Werbefenstern per Satellit gegenwärtig auf das Schweizer Publikum zielen, fallen gemäss EÜGF unter die Rechtshoheit der entsprechenden Nachbarstaaten Frankreich und Deutschland. Eine Ausweitung der Definition eines Schweizer Programms im RTVG auf ausländische TV-Veranstalter würde folglich gegen die europäische Zuständigkeitsordnung verstossen und die Rechtshoheit unserer Nachbarstaaten über die auf ihrem Territorium niedergelassenen Fernsehunternehmen tangieren. Auch ein gesetzlicher Zwang der betroffenen Veranstalter, einen Sitz in der Schweiz zu begründen, oder eine Erweiterung der Schweizer Filmförderungspflicht nach Artikel 7 Absatz 2 RTVG auf die Werbefensterprogramme ausländischer Veranstalter würden gegen die Zuständigkeitsordnung des EÜGF verstossen.</p><p>Die vom Interpellanten vorgebrachte Ausnahmebestimmung in Artikel 16 EÜGF ist diesbezüglich nicht hilfreich, weil es dort nicht um eine Abgabepflicht geht, sondern um die Durchsetzung strengerer inländischer Werbebestimmungen. Auch Artikel 10a EÜGF bildet keine genügende Rechtsgrundlage für Massnahmen seitens der Schweiz gegenüber ausländischen Werbefenstern; die Bestimmung ist als allgemeiner Appell an die Verantwortung der sendenden Vertragspartei zur Respektierung der Medienvielfalt zu verstehen, der nicht justiziabel ist.</p><p>Im Übrigen zeigt gerade die in der vorliegenden Interpellation erwähnte Abgabepflicht für ausländische Veranstalter in der französischsprachigen Gemeinschaft Belgiens (Fédération Wallonie Bruxelles) die hohen Hürden des anwendbaren europäischen Rechts, die für die Durchsetzung einer solchen Pflicht bestehen: Als EU-Mitgliedstaat untersteht auch Belgien den Vorgaben der EU-Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL). Die AVMD-RL setzt Standards für die Regulierung des freien grenzüberschreitenden Verkehrs von Fernseh- und Videoabrufdiensten. Im Fernsehbereich sind die Vorschriften des EÜGF in vielen Punkten identisch mit denjenigen der AVMD-RL. Die zuständige Regulierungsbehörde im französischsprachigen Belgien hat bislang keinen Erfolg gehabt, mit den in der AVMD-RL vorgesehenen Verfahren die Abgabepflicht gegenüber diversen ausländischen Veranstaltern von Werbefenstern durchzusetzen.</p><p>Der Bundesrat wird das Thema weiterhin aufmerksam verfolgen und - innerhalb des engen rechtlichen Spielraums - prüfen, ob sich trotzdem Möglichkeiten zu einer Schweizer Medien- oder Filmförderung durch Werbefenster ergeben. Er wird dabei auch die Entwicklungen auf europäischer Ebene beobachten und berücksichtigen.</p><p>3. Die Einführung einer Abgabe für die Schweizer Kabelnetz- und IPTV-Anbieter auf die Durchleitung von Werbefensterprogrammen steht in einem Spannungsfeld mit der freien Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen. Denn eine solche Abgabe könnte zu einer (indirekten) Beschränkung dieses Prinzips führen. In jedem Fall darf eine derartige Vorschrift sich nicht prohibitiv auf die Netzwerkbetreiber auswirken und einem Weiterverbreitungsverbot für einzelne Veranstalter gleichkommen.</p><p>Eine solche Abgabe für Netzwerkbetreiber zum Zwecke der Schweizer Medien- oder Filmförderung würde zudem in die Wirtschaftsfreiheit der Netzbetreiber eingreifen und bedürfte zumindest einer klaren gesetzlichen Grundlage.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Ist es möglich, das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) vom 24. März 2006 dahingehend anzupassen, dass es auch für ausländische Veranstalter gilt, die den Grossteil ihrer Einnahmen in der Schweiz erzielen (Revision von Art. 2 Bst. e RTVG)? Durch eine solche Anpassung würden für alle Veranstalter dieselben Regeln gelten. Zum Beispiel müssten die Werbefenster aufgrund der ergänzenden Anforderungen von Artikel 7 RTVG 4 Prozent ihrer Bruttoeinnahmen für den Schweizer Film aufwenden (Art. 7 Abs. 2 RTVG). Diese Lösung hat sich schon in Belgien bewährt (Art. 40, 41 und 159.5 des Dekrets über die Dienste der audiovisuellen Medien vom 12. März 2015).</p><p>2. Falls die Antwort negativ ausfällt, ist es möglich, diese Veranstalter dazu zu verpflichten, einen Sitz in der Schweiz zu haben, oder den Geltungsbereich von Artikel 7 Absatz 2 RTVG auszuweiten, sodass er explizit auch für Werbefenster von ausländischen Programmen in der Schweiz gilt?</p><p>3. Falls die Antwort negativ ausfällt, ist es möglich, von Kabel- und IPTV-Betreibern eine Gebühr zu verlangen, die auf der Grundlage des durch die Werbefenster erzielten Umsatzes berechnet wird, und die Einnahmen davon für die Förderung des Medienplatzes Schweiz zu nutzen?</p>
  • Ausländische Werbefenster in der Schweiz. Welche Lösungen für den Medienplatz Schweiz?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im September 2011 habe ich eine Interpellation mit dem Titel "Schweizer Werbefenster für ausländische Fernsehsender. Ein grandioses Eigentor für die Schweizer Medien?" (11.3936) eingereicht. In seiner Antwort schrieb der Bundesrat, dass er sich der Problematik dieser regelrechten Plünderung der Schweizer Werbegelder zur Finanzierung ausländischer Medien bewusst sei, dass jedoch insbesondere aufgrund der Teilnahme der Schweiz am Media-Abkommen der Handlungsspielraum des Gesetzgebers für Massnahmen gegen die Werbefenster sehr eng sei.</p><p>Das Problem besteht zwar immer noch, aber einige Parameter haben sich seither verändert:</p><p>- 2010 erzielten die Werbefenster in der Schweiz 200 Millionen Franken Umsatz, 2015 waren es 316 Millionen Franken, was eine Steigerung um 73 Prozent in fünf Jahren darstellt! Trotz des weltweit rückläufigen Werbemarktes deutet nichts darauf hin, dass sich dieses Wachstum verlangsamen wird.</p><p>- Das Media-Abkommen (SR 0.784.405.226.8) ist am 31. Dezember 2013 ausgelaufen, es wurde nicht erneuert, und die EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL) ist nicht mehr in Kraft. Zurzeit gilt das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen (EÜGF; SR 0.784.405). Gemäss der AVMD-RL mussten sich die Veranstalter nur an die Vorschriften des Herkunftslandes halten. Um die Gefährdung des Fernsehsystems einer Vertragspartei zu vermeiden (Art. 16 EÜGF), verbietet das EÜGF im Gegensatz dazu den Veranstaltern, die ihre Werbebotschaften eigens an die Zuschauerinnen und Zuschauer einer einzelnen Vertragspartei richten, die für die Werbung geltenden Vorschriften des Empfängerlandes zu umgehen. Überdies ist der Zweck von Artikel 10a die Gewährleistung der Medienvielfalt.</p><p>- Am 17. Juni 2016 wurde der Bundesratsbericht zum Service public im Medienbereich veröffentlicht. Dieser bestätigt, dass es für den Staat und die Demokratie wichtig ist, die Mediendienste zu sichern, und dokumentiert ausführlich (S. 20-41) die Finanzierungsschwierigkeiten der privaten und der öffentlichen Medien aufgrund der schwindenden Werbeeinnahmen sowie das Risiko, das dadurch für das Medienangebot, seine Qualität und seine Vielfalt besteht.</p><p>Es geht nicht darum, sich gegen die Werbefenster zu stellen, sondern für sie dieselben Regeln wie für die schweizerischen Veranstalter gelten zu lassen; dies im Einklang mit Artikel 16 EÜGF zur Werbung, die sich eigens an eine Vertragspartei richtet. Sie müssen insbesondere dazu verpflichtet werden, zum Erhalt und zur Weiterentwicklung des Medienplatzes Schweiz sowie zur Produktion und zur Ausstrahlung von audiovisuellen Programmen beizutragen.</p>
    • <p>1./2. Für den Bundesrat wäre es wünschenswert, wenn die ausländischen Veranstalter ebenso wie die schweizerischen Konkurrenten einen Beitrag an die Schweizer Kulturförderung leisten würden. Eine entsprechende neue Verpflichtung im Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG; SR 784.40) würde aber aufgrund des internationalen Rechts zu Umsetzungsproblemen führen.</p><p>In den Geltungsbereich des RTVG fallen nur schweizerische Veranstalter. Zur Bestimmung eines Schweizer Programms verweist das RTVG auf die Zuständigkeitsordnung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen (EÜGF; SR 0.784.405), welches in der Schweiz am 1. Mai 1993 in Kraft getreten ist. Die ausländischen Veranstalter, welche mit ihren Werbefenstern per Satellit gegenwärtig auf das Schweizer Publikum zielen, fallen gemäss EÜGF unter die Rechtshoheit der entsprechenden Nachbarstaaten Frankreich und Deutschland. Eine Ausweitung der Definition eines Schweizer Programms im RTVG auf ausländische TV-Veranstalter würde folglich gegen die europäische Zuständigkeitsordnung verstossen und die Rechtshoheit unserer Nachbarstaaten über die auf ihrem Territorium niedergelassenen Fernsehunternehmen tangieren. Auch ein gesetzlicher Zwang der betroffenen Veranstalter, einen Sitz in der Schweiz zu begründen, oder eine Erweiterung der Schweizer Filmförderungspflicht nach Artikel 7 Absatz 2 RTVG auf die Werbefensterprogramme ausländischer Veranstalter würden gegen die Zuständigkeitsordnung des EÜGF verstossen.</p><p>Die vom Interpellanten vorgebrachte Ausnahmebestimmung in Artikel 16 EÜGF ist diesbezüglich nicht hilfreich, weil es dort nicht um eine Abgabepflicht geht, sondern um die Durchsetzung strengerer inländischer Werbebestimmungen. Auch Artikel 10a EÜGF bildet keine genügende Rechtsgrundlage für Massnahmen seitens der Schweiz gegenüber ausländischen Werbefenstern; die Bestimmung ist als allgemeiner Appell an die Verantwortung der sendenden Vertragspartei zur Respektierung der Medienvielfalt zu verstehen, der nicht justiziabel ist.</p><p>Im Übrigen zeigt gerade die in der vorliegenden Interpellation erwähnte Abgabepflicht für ausländische Veranstalter in der französischsprachigen Gemeinschaft Belgiens (Fédération Wallonie Bruxelles) die hohen Hürden des anwendbaren europäischen Rechts, die für die Durchsetzung einer solchen Pflicht bestehen: Als EU-Mitgliedstaat untersteht auch Belgien den Vorgaben der EU-Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL). Die AVMD-RL setzt Standards für die Regulierung des freien grenzüberschreitenden Verkehrs von Fernseh- und Videoabrufdiensten. Im Fernsehbereich sind die Vorschriften des EÜGF in vielen Punkten identisch mit denjenigen der AVMD-RL. Die zuständige Regulierungsbehörde im französischsprachigen Belgien hat bislang keinen Erfolg gehabt, mit den in der AVMD-RL vorgesehenen Verfahren die Abgabepflicht gegenüber diversen ausländischen Veranstaltern von Werbefenstern durchzusetzen.</p><p>Der Bundesrat wird das Thema weiterhin aufmerksam verfolgen und - innerhalb des engen rechtlichen Spielraums - prüfen, ob sich trotzdem Möglichkeiten zu einer Schweizer Medien- oder Filmförderung durch Werbefenster ergeben. Er wird dabei auch die Entwicklungen auf europäischer Ebene beobachten und berücksichtigen.</p><p>3. Die Einführung einer Abgabe für die Schweizer Kabelnetz- und IPTV-Anbieter auf die Durchleitung von Werbefensterprogrammen steht in einem Spannungsfeld mit der freien Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen. Denn eine solche Abgabe könnte zu einer (indirekten) Beschränkung dieses Prinzips führen. In jedem Fall darf eine derartige Vorschrift sich nicht prohibitiv auf die Netzwerkbetreiber auswirken und einem Weiterverbreitungsverbot für einzelne Veranstalter gleichkommen.</p><p>Eine solche Abgabe für Netzwerkbetreiber zum Zwecke der Schweizer Medien- oder Filmförderung würde zudem in die Wirtschaftsfreiheit der Netzbetreiber eingreifen und bedürfte zumindest einer klaren gesetzlichen Grundlage.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Ist es möglich, das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) vom 24. März 2006 dahingehend anzupassen, dass es auch für ausländische Veranstalter gilt, die den Grossteil ihrer Einnahmen in der Schweiz erzielen (Revision von Art. 2 Bst. e RTVG)? Durch eine solche Anpassung würden für alle Veranstalter dieselben Regeln gelten. Zum Beispiel müssten die Werbefenster aufgrund der ergänzenden Anforderungen von Artikel 7 RTVG 4 Prozent ihrer Bruttoeinnahmen für den Schweizer Film aufwenden (Art. 7 Abs. 2 RTVG). Diese Lösung hat sich schon in Belgien bewährt (Art. 40, 41 und 159.5 des Dekrets über die Dienste der audiovisuellen Medien vom 12. März 2015).</p><p>2. Falls die Antwort negativ ausfällt, ist es möglich, diese Veranstalter dazu zu verpflichten, einen Sitz in der Schweiz zu haben, oder den Geltungsbereich von Artikel 7 Absatz 2 RTVG auszuweiten, sodass er explizit auch für Werbefenster von ausländischen Programmen in der Schweiz gilt?</p><p>3. Falls die Antwort negativ ausfällt, ist es möglich, von Kabel- und IPTV-Betreibern eine Gebühr zu verlangen, die auf der Grundlage des durch die Werbefenster erzielten Umsatzes berechnet wird, und die Einnahmen davon für die Förderung des Medienplatzes Schweiz zu nutzen?</p>
    • Ausländische Werbefenster in der Schweiz. Welche Lösungen für den Medienplatz Schweiz?

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