Dryouts im Kernkraftwerk Leibstadt. Das Ensi trifft einen schwerwiegenden Entscheid, ohne eine Drittmeinung einzuholen

ShortId
17.3076
Id
20173076
Updated
28.07.2023 04:43
Language
de
Title
Dryouts im Kernkraftwerk Leibstadt. Das Ensi trifft einen schwerwiegenden Entscheid, ohne eine Drittmeinung einzuholen
AdditionalIndexing
66;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Bei der Beurteilung von spezifischen Sachverhalten bindet das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat Ensi bei Bedarf Experten aus dem In- und Ausland ein. Es tauscht sich zudem in internationalen Fachkreisen aus. Die Kompetenz zum Beizug von Dritten für einzelne Aufgaben ist in Artikel 2 Absatz 4 des Bundesgesetzes über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat vom 22. Juni 2007 (EnsiG; SR 732.2) geregelt.</p><p>Für die Beurteilung der Fragen zum Dryout an einzelnen Brennstäben im Kernkraftwerk Leibstadt hat das Ensi - neben der eigenen Fachsektion mit Expertise im Brennstoffbereich - auf das Wissen von zwei Expertenorganisationen zurückgegriffen, die auf dem Gebiet der thermohydraulischen Auslegung von Siedewasserreaktoren international anerkannt und führend sind. Zudem hat sich das Ensi mit weiteren Experten ausländischer Aufsichtsbehörden und technischer Prüforganisationen zum Thema ausgetauscht. Auf die Einbindung der Expertengruppe Reaktorsicherheit wurde hingegen verzichtet, da diese vom Ensi für strategische Überlegungen und nicht für spezifische technische Detailfragen beigezogen wird.</p><p>2. Wie vorangehend ausgeführt, zieht das Ensi bei Bedarf externe Experten für die Beurteilung von Sachfragen bei. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das geltende Regelwerk bezüglich des Einholens von externen Expertenmeinungen ausreichend ist.</p><p>3. Nach Erteilung der Betriebsbewilligung ist der Bewilligungsinhaber für die Sicherheit der Anlage und des Betriebs verantwortlich (Art. 22 Abs. 1 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, KEG; SR 732.1). Durch die laufende Aufsicht ist sicherzustellen, dass die Sicherheit während der ganzen Laufzeit gewährleistet bleibt, dass der Betreiber seinen Pflichten nachkommt und gegebenenfalls technische, betriebliche und organisatorische Verbesserungen vornimmt. Das Ensi erteilt eine Freigabe nur, wenn die Voraussetzungen der einer Freigabe zu Grunde liegenden Bewilligung eingehalten und die in der Bewilligung enthaltenen Auflagen berücksichtigt sind (Art. 75 Abs. 3 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004, KEV; SR 732.11).</p><p>Es ist die Aufgabe der Aufsichtsbehörde Ensi und nicht des Bundesrates, darüber zu wachen, dass die Vorgaben an die nukleare Sicherheit und Sicherung einer Anlage jederzeit erfüllt werden. Der Bundesrat hat keinen Anlass, an der Beurteilung des Ensi zur Sicherheit der Schweizer Kernanlagen zu zweifeln.</p><p>4. Die Kommission für nukleare Sicherheit steht dem Bundesrat, dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und dem Ensi als unabhängiges, hinterfragendes und beratendes Organ zur Verfügung (Art. 71 KEG). Die KNS besteht aus fachkundigen Mitgliedern, die insbesondere kritisch prüfen, ob die vorgesehenen Vorkehren zum Schutz von Mensch und Umwelt ausreichen (vgl. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vom 12. November 2008 über die Kommission für nukleare Sicherheit, VKNS; SR 732.16). Der Bundesrat achtet bei der Ernennung der Mitglieder der KNS darauf, dass die Kommission vielseitig zusammengesetzt ist.</p><p>5. Das Ensi hat gesetzlich (Art. 74 KEG) eine Informationspflicht. Dieser ist es durch seine jährlichen Aufsichtsberichte der Jahre 2014 und folgende sowie durch einen Webartikel vom 19. Dezember 2016 über die festgestellten Dryout-Befunde unter Vorbehalt von Geschäftsgeheimnissen vollumfänglich nachgekommen. Über die Freigabe zum Wiederanfahren des Kernkraftwerks Leibstadt wurde am 16. Februar 2017 auf der Ensi-Website umfassend und transparent informiert.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Verfärbungen an Hüllrohren der Brennelemente des Kernkraftwerks Leibstadt (KKL) führten zu einem längeren Betriebsunterbruch. Das Ensi bestätigt das Versagen der Kühlung, weshalb sich ein kritischer Siedezustand bzw. ein Dryout einstellte. Hüllrohre können dadurch lecken, so dass wie 2014 Radioaktivität ins Kühlsystem austreten kann. </p><p>Obwohl das Dryout international für Aufsehen sorgt, hat das Ensi nicht die Expertengruppe Reaktorsicherheit, sondern nur dem KKL nahestehende Experten konsultiert. Seitens Expertengruppe stand Dr. Michael Sailer einer Wiederinbetriebnahme des KKL ohne vorgängige Klärung des Problems kritisch gegenüber. Diese Problematik führte auch zu Interventionen der Regierungen von Baden-Württemberg und Vorarlberg.</p><p>1. Wie ist der Einbezug von unabhängigen Expertengremien beim Ensi geregelt? Warum konsultierte das Ensi nicht die Expertengruppe für Reaktorsicherheit, obwohl es sich um ein schwerwiegendes und international einzigartiges Problem handelt? </p><p>2. Wie gewährleistet der Bundesrat, dass das Ensi bei schwerwiegenden Entscheiden zwingend Drittmeinungen (Experten) einbezieht und deren Meinungen berücksichtigt?</p><p>3. Gemäss Artikel 75 Kernenergieverordnung ist der für das Wiederanfahren nötige Freigabeentscheid nicht mit rechtlichen Mitteln anfechtbar. Die Beurteilung liegt damit im alleinigen Ermessen des Ensi. Wie gewährleistet der Bundesrat die Sicherheit der nuklearen Anlagen, wenn allfällige Fehlentscheide durch Dritte kaum korrigierbar sind?</p><p>4. In der Eidgenössischen Kommission für nukleare Sicherheit (KNS) ist seit 2012 keine kritische Expertenstimme mehr vertreten. Wie garantiert der Bundesrat, dass sich eine umfassende Diversität an Expertenmeinungen zu komplexen technischen Problemen in Entscheiden des Ensi wiederfindet? Inwieweit kann er garantieren, dass von der Mehrheitsmeinung abweichende Expertenmeinungen im Sinne einer konservativen Beurteilung in die Entscheidungsfindung einfliessen?</p><p>5. Das Ensi informiert im Vergleich zur internationalen Praxis die Öffentlichkeit spät und dürftig, häufig erst auf öffentlichen Druck. Während Westinghouse bereits im April 2016 zu den Befunden in Leibstadt informierte, tat dies das Ensi erst im Dezember. Über den Austritt von Radioaktivität in den Kühlkreislauf im Jahr 2014 hatte das Ensi völlig unzureichend und nur im Jahresbericht informiert. Hat das Ensi keine Informationspflicht, die Öffentlichkeit zeitnah ohne Beschönigung zu informieren?</p>
  • Dryouts im Kernkraftwerk Leibstadt. Das Ensi trifft einen schwerwiegenden Entscheid, ohne eine Drittmeinung einzuholen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Bei der Beurteilung von spezifischen Sachverhalten bindet das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat Ensi bei Bedarf Experten aus dem In- und Ausland ein. Es tauscht sich zudem in internationalen Fachkreisen aus. Die Kompetenz zum Beizug von Dritten für einzelne Aufgaben ist in Artikel 2 Absatz 4 des Bundesgesetzes über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat vom 22. Juni 2007 (EnsiG; SR 732.2) geregelt.</p><p>Für die Beurteilung der Fragen zum Dryout an einzelnen Brennstäben im Kernkraftwerk Leibstadt hat das Ensi - neben der eigenen Fachsektion mit Expertise im Brennstoffbereich - auf das Wissen von zwei Expertenorganisationen zurückgegriffen, die auf dem Gebiet der thermohydraulischen Auslegung von Siedewasserreaktoren international anerkannt und führend sind. Zudem hat sich das Ensi mit weiteren Experten ausländischer Aufsichtsbehörden und technischer Prüforganisationen zum Thema ausgetauscht. Auf die Einbindung der Expertengruppe Reaktorsicherheit wurde hingegen verzichtet, da diese vom Ensi für strategische Überlegungen und nicht für spezifische technische Detailfragen beigezogen wird.</p><p>2. Wie vorangehend ausgeführt, zieht das Ensi bei Bedarf externe Experten für die Beurteilung von Sachfragen bei. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das geltende Regelwerk bezüglich des Einholens von externen Expertenmeinungen ausreichend ist.</p><p>3. Nach Erteilung der Betriebsbewilligung ist der Bewilligungsinhaber für die Sicherheit der Anlage und des Betriebs verantwortlich (Art. 22 Abs. 1 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, KEG; SR 732.1). Durch die laufende Aufsicht ist sicherzustellen, dass die Sicherheit während der ganzen Laufzeit gewährleistet bleibt, dass der Betreiber seinen Pflichten nachkommt und gegebenenfalls technische, betriebliche und organisatorische Verbesserungen vornimmt. Das Ensi erteilt eine Freigabe nur, wenn die Voraussetzungen der einer Freigabe zu Grunde liegenden Bewilligung eingehalten und die in der Bewilligung enthaltenen Auflagen berücksichtigt sind (Art. 75 Abs. 3 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004, KEV; SR 732.11).</p><p>Es ist die Aufgabe der Aufsichtsbehörde Ensi und nicht des Bundesrates, darüber zu wachen, dass die Vorgaben an die nukleare Sicherheit und Sicherung einer Anlage jederzeit erfüllt werden. Der Bundesrat hat keinen Anlass, an der Beurteilung des Ensi zur Sicherheit der Schweizer Kernanlagen zu zweifeln.</p><p>4. Die Kommission für nukleare Sicherheit steht dem Bundesrat, dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und dem Ensi als unabhängiges, hinterfragendes und beratendes Organ zur Verfügung (Art. 71 KEG). Die KNS besteht aus fachkundigen Mitgliedern, die insbesondere kritisch prüfen, ob die vorgesehenen Vorkehren zum Schutz von Mensch und Umwelt ausreichen (vgl. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vom 12. November 2008 über die Kommission für nukleare Sicherheit, VKNS; SR 732.16). Der Bundesrat achtet bei der Ernennung der Mitglieder der KNS darauf, dass die Kommission vielseitig zusammengesetzt ist.</p><p>5. Das Ensi hat gesetzlich (Art. 74 KEG) eine Informationspflicht. Dieser ist es durch seine jährlichen Aufsichtsberichte der Jahre 2014 und folgende sowie durch einen Webartikel vom 19. Dezember 2016 über die festgestellten Dryout-Befunde unter Vorbehalt von Geschäftsgeheimnissen vollumfänglich nachgekommen. Über die Freigabe zum Wiederanfahren des Kernkraftwerks Leibstadt wurde am 16. Februar 2017 auf der Ensi-Website umfassend und transparent informiert.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Verfärbungen an Hüllrohren der Brennelemente des Kernkraftwerks Leibstadt (KKL) führten zu einem längeren Betriebsunterbruch. Das Ensi bestätigt das Versagen der Kühlung, weshalb sich ein kritischer Siedezustand bzw. ein Dryout einstellte. Hüllrohre können dadurch lecken, so dass wie 2014 Radioaktivität ins Kühlsystem austreten kann. </p><p>Obwohl das Dryout international für Aufsehen sorgt, hat das Ensi nicht die Expertengruppe Reaktorsicherheit, sondern nur dem KKL nahestehende Experten konsultiert. Seitens Expertengruppe stand Dr. Michael Sailer einer Wiederinbetriebnahme des KKL ohne vorgängige Klärung des Problems kritisch gegenüber. Diese Problematik führte auch zu Interventionen der Regierungen von Baden-Württemberg und Vorarlberg.</p><p>1. Wie ist der Einbezug von unabhängigen Expertengremien beim Ensi geregelt? Warum konsultierte das Ensi nicht die Expertengruppe für Reaktorsicherheit, obwohl es sich um ein schwerwiegendes und international einzigartiges Problem handelt? </p><p>2. Wie gewährleistet der Bundesrat, dass das Ensi bei schwerwiegenden Entscheiden zwingend Drittmeinungen (Experten) einbezieht und deren Meinungen berücksichtigt?</p><p>3. Gemäss Artikel 75 Kernenergieverordnung ist der für das Wiederanfahren nötige Freigabeentscheid nicht mit rechtlichen Mitteln anfechtbar. Die Beurteilung liegt damit im alleinigen Ermessen des Ensi. Wie gewährleistet der Bundesrat die Sicherheit der nuklearen Anlagen, wenn allfällige Fehlentscheide durch Dritte kaum korrigierbar sind?</p><p>4. In der Eidgenössischen Kommission für nukleare Sicherheit (KNS) ist seit 2012 keine kritische Expertenstimme mehr vertreten. Wie garantiert der Bundesrat, dass sich eine umfassende Diversität an Expertenmeinungen zu komplexen technischen Problemen in Entscheiden des Ensi wiederfindet? Inwieweit kann er garantieren, dass von der Mehrheitsmeinung abweichende Expertenmeinungen im Sinne einer konservativen Beurteilung in die Entscheidungsfindung einfliessen?</p><p>5. Das Ensi informiert im Vergleich zur internationalen Praxis die Öffentlichkeit spät und dürftig, häufig erst auf öffentlichen Druck. Während Westinghouse bereits im April 2016 zu den Befunden in Leibstadt informierte, tat dies das Ensi erst im Dezember. Über den Austritt von Radioaktivität in den Kühlkreislauf im Jahr 2014 hatte das Ensi völlig unzureichend und nur im Jahresbericht informiert. Hat das Ensi keine Informationspflicht, die Öffentlichkeit zeitnah ohne Beschönigung zu informieren?</p>
    • Dryouts im Kernkraftwerk Leibstadt. Das Ensi trifft einen schwerwiegenden Entscheid, ohne eine Drittmeinung einzuholen

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