Erstellung eines öffentlichen Registers über die Interessenbindungen der in die Vorbereitung politischer Entscheide eingebundenen Bundesangestellten
- ShortId
-
17.3095
- Id
-
20173095
- Updated
-
28.07.2023 04:54
- Language
-
de
- Title
-
Erstellung eines öffentlichen Registers über die Interessenbindungen der in die Vorbereitung politischer Entscheide eingebundenen Bundesangestellten
- AdditionalIndexing
-
04
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss Artikel 11 des Parlamentsgesetzes müssen die Parlamentsdienste ein öffentliches Register über die Interessen der Ratsmitglieder erstellen. Dieses Register ist online für alle abrufbar. Die Ratsmitglieder müssen darin namentlich die politische Partei angeben, der sie angehören, sowie die Tätigkeiten, die sie in Führungs- und Aufsichtsgremien sowie in Beiräten von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts ausüben. Dies sorgt für die in gut funktionierenden demokratischen Institutionen nötige Transparenz.</p><p>Bestimmte Angestellte des Bundes haben Aufgaben, im Rahmen derer sie an der Vorbereitung politischer Entscheide mitwirken. In gewissen Fällen können sie diesen Prozess sogar bedeutend beeinflussen, indem sie Entscheid- oder Gesetzentwürfen eine bestimmte politische oder ideologische Richtung geben.</p><p>Daher erscheint es angebracht, dass die betroffenen Bundesangestellten analog zu den Angaben, die die Ratsmitglieder machen müssen, ihre Interessenbindungen angeben (insbesondere die politische Partei, falls sie einer angehören) und dass diese Interessenbindungen für alle online abrufbar sind.</p>
- <p>Bundesangestellte unterstehen dem Bundespersonalrecht, welches ihnen bestimmte Pflichten auferlegt. So werden die Angestellten dazu verpflichtet, die berechtigten Interessen des Bundes bzw. des Arbeitgebers zu wahren (Art. 20 des Bundespersonalgesetzes, BPG). Im Weiteren besteht die Pflicht, öffentliche Ämter und gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeiten, die ausserhalb des Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden, den Vorgesetzten zu melden. Kann ein Interessenkonflikt nicht ausgeschlossen werden, sind auch unentgeltlich ausgeübte Tätigkeiten meldepflichtig (Art. 91 Abs. 1 und 1bis der Bundespersonalverordnung, BPV). Die erwähnten Ämter und Tätigkeiten müssen bewilligt werden, wenn dadurch die Leistungsfähigkeit der betroffenen Angestellten im Arbeitsverhältnis mit dem Bund vermindert wird oder wenn die Gefahr eines Konflikts mit den dienstlichen Interessen besteht (Art. 91 Abs. 2 BPV). Weitere Bestimmungen regeln das Geschenkannahmeverbot, das Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis, die Karenzfrist, den Ausstand sowie die Eigengeschäfte (Art. 93ff. BPV). Die rechtliche Stellung der Bundesangestellten ist aufgrund dieser Pflichten nicht vergleichbar mit derjenigen von Parlamentarierinnen und Parlamentariern, die frei über ihre ausserparlamentarischen Tätigkeiten entscheiden können. Die erwähnten Bestimmungen haben zum Ziel, Interessenkonflikte auszuschliessen, die bei Entscheiden der betroffenen Angestellten entstehen könnten. Aufgrund dieser Bestimmungen und der dazugehörenden langjährigen und bewährten Praxis rechtfertigt sich die Schaffung des vom Motionär geforderten Registers nicht.</p><p>Die vom Motionär gewünschte Transparenz betreffend die Interessenbindungen der von ihm genannten Funktionen wird im Einzelfall durch das Öffentlichkeitsgesetz sichergestellt. So ist gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes ein öffentliches Interesse an der namentlichen Veröffentlichung der Nebenbeschäftigungen von Angestellten in höheren Führungsfunktionen gegeben (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. September 2015, A 6738/2014). Dadurch ist es möglich, Auskunft über die Interessenbindungen bei der zuständigen Verwaltungseinheit zu verlangen.</p><p>Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine Annahme der Motion infolge der Erfassung und Verwaltung der notwendigen Daten mit zusätzlichem personellen und informatiktechnischen Aufwand verbunden wäre. Angesichts der angespannten finanziellen Situation in der Bundesverwaltung und des bestehenden parlamentarischen Drucks zum Stellenabbau ist dies nicht zu rechtfertigen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Massnahmen zu ergreifen, damit ein öffentliches Register über die Interessenbindungen der Bundesangestellten erstellt wird, die in die Vorbereitung politischer Entscheide eingebunden sind.</p><p>Die betroffenen Angestellten sind insbesondere:</p><p>1. die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter;</p><p>2. die Mitglieder der Amtsdirektionen und die Personen, die in den Departementen vergleichbare Verantwortungen tragen;</p><p>3. die Generalsekretärinnen und Generalsekretäre der Departemente und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter;</p><p>4. die Vizekanzlerinnen und Vizekanzler;</p><p>5. die vom Bundesrat ernannten Missionschefinnen und Missionschefs (im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. f der Bundespersonalverordnung);</p><p>6. die persönlichen Mitarbeitenden der Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher.</p>
- Erstellung eines öffentlichen Registers über die Interessenbindungen der in die Vorbereitung politischer Entscheide eingebundenen Bundesangestellten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Gemäss Artikel 11 des Parlamentsgesetzes müssen die Parlamentsdienste ein öffentliches Register über die Interessen der Ratsmitglieder erstellen. Dieses Register ist online für alle abrufbar. Die Ratsmitglieder müssen darin namentlich die politische Partei angeben, der sie angehören, sowie die Tätigkeiten, die sie in Führungs- und Aufsichtsgremien sowie in Beiräten von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts ausüben. Dies sorgt für die in gut funktionierenden demokratischen Institutionen nötige Transparenz.</p><p>Bestimmte Angestellte des Bundes haben Aufgaben, im Rahmen derer sie an der Vorbereitung politischer Entscheide mitwirken. In gewissen Fällen können sie diesen Prozess sogar bedeutend beeinflussen, indem sie Entscheid- oder Gesetzentwürfen eine bestimmte politische oder ideologische Richtung geben.</p><p>Daher erscheint es angebracht, dass die betroffenen Bundesangestellten analog zu den Angaben, die die Ratsmitglieder machen müssen, ihre Interessenbindungen angeben (insbesondere die politische Partei, falls sie einer angehören) und dass diese Interessenbindungen für alle online abrufbar sind.</p>
- <p>Bundesangestellte unterstehen dem Bundespersonalrecht, welches ihnen bestimmte Pflichten auferlegt. So werden die Angestellten dazu verpflichtet, die berechtigten Interessen des Bundes bzw. des Arbeitgebers zu wahren (Art. 20 des Bundespersonalgesetzes, BPG). Im Weiteren besteht die Pflicht, öffentliche Ämter und gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeiten, die ausserhalb des Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden, den Vorgesetzten zu melden. Kann ein Interessenkonflikt nicht ausgeschlossen werden, sind auch unentgeltlich ausgeübte Tätigkeiten meldepflichtig (Art. 91 Abs. 1 und 1bis der Bundespersonalverordnung, BPV). Die erwähnten Ämter und Tätigkeiten müssen bewilligt werden, wenn dadurch die Leistungsfähigkeit der betroffenen Angestellten im Arbeitsverhältnis mit dem Bund vermindert wird oder wenn die Gefahr eines Konflikts mit den dienstlichen Interessen besteht (Art. 91 Abs. 2 BPV). Weitere Bestimmungen regeln das Geschenkannahmeverbot, das Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis, die Karenzfrist, den Ausstand sowie die Eigengeschäfte (Art. 93ff. BPV). Die rechtliche Stellung der Bundesangestellten ist aufgrund dieser Pflichten nicht vergleichbar mit derjenigen von Parlamentarierinnen und Parlamentariern, die frei über ihre ausserparlamentarischen Tätigkeiten entscheiden können. Die erwähnten Bestimmungen haben zum Ziel, Interessenkonflikte auszuschliessen, die bei Entscheiden der betroffenen Angestellten entstehen könnten. Aufgrund dieser Bestimmungen und der dazugehörenden langjährigen und bewährten Praxis rechtfertigt sich die Schaffung des vom Motionär geforderten Registers nicht.</p><p>Die vom Motionär gewünschte Transparenz betreffend die Interessenbindungen der von ihm genannten Funktionen wird im Einzelfall durch das Öffentlichkeitsgesetz sichergestellt. So ist gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes ein öffentliches Interesse an der namentlichen Veröffentlichung der Nebenbeschäftigungen von Angestellten in höheren Führungsfunktionen gegeben (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. September 2015, A 6738/2014). Dadurch ist es möglich, Auskunft über die Interessenbindungen bei der zuständigen Verwaltungseinheit zu verlangen.</p><p>Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine Annahme der Motion infolge der Erfassung und Verwaltung der notwendigen Daten mit zusätzlichem personellen und informatiktechnischen Aufwand verbunden wäre. Angesichts der angespannten finanziellen Situation in der Bundesverwaltung und des bestehenden parlamentarischen Drucks zum Stellenabbau ist dies nicht zu rechtfertigen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Massnahmen zu ergreifen, damit ein öffentliches Register über die Interessenbindungen der Bundesangestellten erstellt wird, die in die Vorbereitung politischer Entscheide eingebunden sind.</p><p>Die betroffenen Angestellten sind insbesondere:</p><p>1. die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter;</p><p>2. die Mitglieder der Amtsdirektionen und die Personen, die in den Departementen vergleichbare Verantwortungen tragen;</p><p>3. die Generalsekretärinnen und Generalsekretäre der Departemente und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter;</p><p>4. die Vizekanzlerinnen und Vizekanzler;</p><p>5. die vom Bundesrat ernannten Missionschefinnen und Missionschefs (im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. f der Bundespersonalverordnung);</p><p>6. die persönlichen Mitarbeitenden der Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher.</p>
- Erstellung eines öffentlichen Registers über die Interessenbindungen der in die Vorbereitung politischer Entscheide eingebundenen Bundesangestellten
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