Bürokratie reduzieren. Grundsatz der Baubewilligungsfreiheit für Solaranlagen

ShortId
17.3113
Id
20173113
Updated
14.11.2025 07:13
Language
de
Title
Bürokratie reduzieren. Grundsatz der Baubewilligungsfreiheit für Solaranlagen
AdditionalIndexing
2846;66
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Ja.</p><p>2. Das geltende Recht sieht keine generelle Bewilligungsfreiheit für Solaranlagen vor. Artikel 18a Absatz 3 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) hält ausdrücklich fest, dass Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung stets einer Baubewilligung bedürfen. Was als Kultur- und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung zu gelten hat, bestimmt der Bundesrat in Artikel 32b der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1). Dabei ist zu beachten, dass der Schutzwert von Objekten des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung (Isos) mit dem höchsten Erhaltungsziel A (wie beispielsweise die Berner Altstadt) auch durch die Änderung von Bauten beeinträchtigt werden kann, die von Kanton oder Gemeinde nicht förmlich unter Schutz gestellt worden sind.</p><p>3. Der Bundesrat hält eine solche Überarbeitung gegenwärtig nicht für angezeigt. Die Beurteilung von Baugesuchen für Solaranlagen in Isos-Objekten von nationaler Bedeutung mit Erhaltungsziel A bleibt dabei Kompetenz der kantonalen (und allenfalls kommunalen) Behörden.</p><p>4. Der Bundesrat hat am 4. Dezember 2015 aufgrund der Rückmeldungen aus der Vernehmlassung entschieden, die zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes auf die Themen "Bauen ausserhalb der Bauzonen", "Raumplanung im Untergrund" und "Raumplanung in funktionalen Räumen" zu beschränken und sich auch an Vertiefungsarbeiten der Kantone zum Thema "Raumplanerische Interessenabwägung" zu beteiligen. Seit der Vernehmlassung sind neue Elemente dazugekommen, zu welchen noch einmal eine etwas abgekürzte Vernehmlassung durchgeführt werden soll. Die Botschaft sollte somit im vierten Quartal 2017 verabschiedet werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Seit der letzten Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) und der Raumplanungsverordnung (RPV) können Solaranlagen heute unter Anwendung eines vereinfachten Melde- statt eines Baubewilligungsverfahrens errichtet werden. Damit wurde die Grundlage geschaffen, damit Solaranlagen auf Dächern ohne Baubewilligung erstellt werden dürfen. So viel zur Vereinfachung. Demgegenüber benötigen Solaranlagen stets eine Baubewilligung, sofern diese auf Kultur- oder Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung angebracht werden sollen (Art. 18a Abs. 3 RPG und Art. 32b RPV). Darunter zählen Gebiete, Baugruppen und Einzelelemente von nationaler Bedeutung, die im Isos verzeichnet und mit "Erhaltungsziel A" eingestuft sind. Gemäss ersten Erfahrungen führt das in der Praxis der Kantone dazu, dass auch für Gebäude, die von den Gemeinden im Rahmen ihrer raumplanerischen Interessenabwägung als nicht schützenswert im kommunalen Nutzungsplan ausgewiesen wurden, nach wie vor die Bewilligungs- statt der Meldepflicht für Solaranlagen zur Anwendung kommt, womit wiederum bei der ausführenden Behörde wie auch bei den Bauherren ein unnötiger Mehraufwand und infolgedessen höhere Kosten entstehen. Im Hinblick auf den in der ersten Revision des Raumplanungsgesetzes angestrebten Abbau von bürokratischen Hürden für Solarenergieprojekte wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Hat er Kenntnis von diesem Sachverhalt?</p><p>2. Wie stellt er sicher, dass der Grundsatz der Baubewilligungsfreiheit für Solaranlagen auch bei jenen Gebäuden eingehalten werden kann, die gemäss Gemeindedeklaration in die "aufgehobenen" Schutzzonen fallen? </p><p>3. Ist er bereit, die vorliegende Ausführungsbestimmung entsprechend zu überarbeiten, sodass das kantonale und das kommunale Baurecht nicht unnötig eingeschränkt werden?</p><p>4. Kann er bereits Angaben darüber machen, ob eine nächste Revision des Raumplanungsgesetzes ansteht und, wenn ja, wann und mit welchen Zielen?</p>
  • Bürokratie reduzieren. Grundsatz der Baubewilligungsfreiheit für Solaranlagen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Ja.</p><p>2. Das geltende Recht sieht keine generelle Bewilligungsfreiheit für Solaranlagen vor. Artikel 18a Absatz 3 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) hält ausdrücklich fest, dass Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung stets einer Baubewilligung bedürfen. Was als Kultur- und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung zu gelten hat, bestimmt der Bundesrat in Artikel 32b der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1). Dabei ist zu beachten, dass der Schutzwert von Objekten des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung (Isos) mit dem höchsten Erhaltungsziel A (wie beispielsweise die Berner Altstadt) auch durch die Änderung von Bauten beeinträchtigt werden kann, die von Kanton oder Gemeinde nicht förmlich unter Schutz gestellt worden sind.</p><p>3. Der Bundesrat hält eine solche Überarbeitung gegenwärtig nicht für angezeigt. Die Beurteilung von Baugesuchen für Solaranlagen in Isos-Objekten von nationaler Bedeutung mit Erhaltungsziel A bleibt dabei Kompetenz der kantonalen (und allenfalls kommunalen) Behörden.</p><p>4. Der Bundesrat hat am 4. Dezember 2015 aufgrund der Rückmeldungen aus der Vernehmlassung entschieden, die zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes auf die Themen "Bauen ausserhalb der Bauzonen", "Raumplanung im Untergrund" und "Raumplanung in funktionalen Räumen" zu beschränken und sich auch an Vertiefungsarbeiten der Kantone zum Thema "Raumplanerische Interessenabwägung" zu beteiligen. Seit der Vernehmlassung sind neue Elemente dazugekommen, zu welchen noch einmal eine etwas abgekürzte Vernehmlassung durchgeführt werden soll. Die Botschaft sollte somit im vierten Quartal 2017 verabschiedet werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Seit der letzten Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) und der Raumplanungsverordnung (RPV) können Solaranlagen heute unter Anwendung eines vereinfachten Melde- statt eines Baubewilligungsverfahrens errichtet werden. Damit wurde die Grundlage geschaffen, damit Solaranlagen auf Dächern ohne Baubewilligung erstellt werden dürfen. So viel zur Vereinfachung. Demgegenüber benötigen Solaranlagen stets eine Baubewilligung, sofern diese auf Kultur- oder Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung angebracht werden sollen (Art. 18a Abs. 3 RPG und Art. 32b RPV). Darunter zählen Gebiete, Baugruppen und Einzelelemente von nationaler Bedeutung, die im Isos verzeichnet und mit "Erhaltungsziel A" eingestuft sind. Gemäss ersten Erfahrungen führt das in der Praxis der Kantone dazu, dass auch für Gebäude, die von den Gemeinden im Rahmen ihrer raumplanerischen Interessenabwägung als nicht schützenswert im kommunalen Nutzungsplan ausgewiesen wurden, nach wie vor die Bewilligungs- statt der Meldepflicht für Solaranlagen zur Anwendung kommt, womit wiederum bei der ausführenden Behörde wie auch bei den Bauherren ein unnötiger Mehraufwand und infolgedessen höhere Kosten entstehen. Im Hinblick auf den in der ersten Revision des Raumplanungsgesetzes angestrebten Abbau von bürokratischen Hürden für Solarenergieprojekte wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Hat er Kenntnis von diesem Sachverhalt?</p><p>2. Wie stellt er sicher, dass der Grundsatz der Baubewilligungsfreiheit für Solaranlagen auch bei jenen Gebäuden eingehalten werden kann, die gemäss Gemeindedeklaration in die "aufgehobenen" Schutzzonen fallen? </p><p>3. Ist er bereit, die vorliegende Ausführungsbestimmung entsprechend zu überarbeiten, sodass das kantonale und das kommunale Baurecht nicht unnötig eingeschränkt werden?</p><p>4. Kann er bereits Angaben darüber machen, ob eine nächste Revision des Raumplanungsgesetzes ansteht und, wenn ja, wann und mit welchen Zielen?</p>
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