Das Dumping im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern bekämpfen. Vorzeigeschülerin Schweiz?

ShortId
17.3126
Id
20173126
Updated
25.06.2025 01:41
Language
de
Title
Das Dumping im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern bekämpfen. Vorzeigeschülerin Schweiz?
AdditionalIndexing
10;44;2811
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat verteidigt vor unserem Parlament Positionen regelmässig mit dem Argument der Vereinbarkeit mit dem EU-Recht. Die Parlamentsabgeordneten haben oft den Eindruck, dass die Schweiz gewisse Grundsätze von in Brüssel entschiedenen Richtlinien manchmal als einziges Land streng umsetzt!</p><p>Die Schweiz bleibt ihrer perfektionistischen Tradition treu und hält die Grundsätze der Richtlinien aus Brüssel, die teilweise in unser Personenfreizügigkeitsabkommen übernommen wurden, sorgfältig ein - manchmal vermutlich auch ein bisschen zu sehr.</p><p>In der wichtigen Angelegenheit der Bekämpfung von Lohndumping darf sich die Schweiz berechtigterweise die Frage stellen, wie die EU-Mitgliedstaaten die EU-Richtlinien konkret umsetzen, wie wirksam die Richtlinien sind und inwiefern die eingegangenen Verpflichtungen mit den konkreten getroffenen Massnahmen übereinstimmen.</p><p>Es geht nicht darum, andere Länder nach ihrer Politik zu beurteilen, sondern hauptsächlich darum, die EU bei den laufenden sowie bei künftigen Verhandlungen auf ihre eigenen Widersprüchlichkeiten hinweisen zu können.</p>
  • <p>In der EU sind die zentralen Regelungen in der Entsenderichtlinie (96/71/EG) zu finden. Die EU-Mitgliedstaaten hatten diese Richtlinie in jeweilig nationales Recht umzusetzen. Die EU-Kommission übt die Aufsicht aus und überprüft regelmässig die ordnungsgemässe Umsetzung der Entsenderichtlinie. Die nationalen Umsetzungen sind jedoch uneinheitlich, lassen viele Fragen offen und bieten Unsicherheiten bezüglich Durchsetzung und Vollzug. Die EU-Kommission sah sich aufgrund dieser unübersichtlichen Rechtslage und -praxis zum Handeln veranlasst und erarbeitete eine neue Richtlinie zur verbesserten Durchsetzung der Entsendevorschriften und zu deren Vereinheitlichung. Im Jahre 2014 wurde diese "Durchsetzungsrichtlinie" (2014/67/EU) verabschiedet. Sie musste bis Sommer 2016 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt sein. Die EU-Kommission erarbeitet nun einen ersten Bericht zur Evaluation der Umsetzung in den einzelnen Mitgliedstaaten.</p><p>Dieser Bericht wird Aufschluss über die nationalen Regelungen geben und auch die konkrete Durchsetzung, d. h. den Vollzug, beleuchten. Daher kann dieser EU-Bericht als Basis für einen Vergleich verwendet werden. Der Bundesrat erachtet es als angebracht, die Resultate dieser Evaluation abzuwarten.</p><p>Dieses Vorgehen macht vor dem Hintergrund Sinn, dass der Bundesrat in Beantwortung des Postulates Müller Walter 07.3901 zum Entsendegesetz und zu den Auswirkungen auf die grenzüberschreitenden Wirtschaftsräume die Probleme für Schweizer Betriebe in der EU bereits untersucht hat. Er kam aufgrund der beiden Untersuchungen zum Schluss, dass Schweizer Unternehmen im EU-Raum kaum Hindernisse bei der Dienstleistungserbringung im Weg stehen und damit auch den EU-Vorgaben entsprochen wird. Allfällige Diskriminierungen, mit denen Schweizer Unternehmen in den EU-Mitgliedstaaten konfrontiert werden, könnten im Gemischten Ausschuss Schweiz-EU aufgenommen werden.</p><p>Die Schweiz bzw. die Ausgestaltung gewisser flankierender Massnahmen (Flam) steht seit 2008 in der Kritik der EU-Kommission sowie der Nachbarstaaten. Das Abkommen zwischen der Schweiz und der EU zur Personenfreizügigkeit (FZA) enthält eine zeitlich beschränkte Dienstleistungsfreiheit. Da die Schweiz im Vergleich zur EU als Hochlohnland gilt, besteht die Gefahr, dass die Löhne infolge des freien Personenverkehrs unter Druck geraten. Die Flam wurden als Ausgleich zur vorgängigen und systematischen arbeitsmarktlichen Kontrolle eingeführt. Der Gesetzgeber hat sich bei der Ausgestaltung der Flam bewusst für ein dezentrales und duales Vollzugssystem entschieden und dabei eine Besonderheit der Schweizer Arbeitsmarktpolitik mitberücksichtigt: In der Schweiz sind die Sozialpartner massgeblich an der Ausgestaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen beteiligt.</p><p>Dieser schweizerische Ansatz des dualen Vollzugs mit massgeblicher Beteiligung der Sozialpartner ist einzigartig und lässt demzufolge keinen wirklichen Vergleich mit den EU-Nachbarstaaten zu. Hinzu kommt, dass die Schweiz mit dem FZA lediglich einen Teil der EU-intern geltenden Dienstleistungsfreiheit, nicht aber die Gesamtheit der entsprechenden Bestimmungen übernommen hat. Dieser unterschiedliche Rechtsrahmen erschwert einen Vergleich zusätzlich.</p><p>Aufgrund der laufenden Evaluation der Durchsetzung der Entsendevorschriften in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten und mangels Missständen zuungunsten von Schweizer Betrieben erscheint es dem Bundesrat angebracht, die Evaluation der EU-Kommission abzuwarten. Es besteht demnach kein aktueller Handlungsbedarf im Sinne des Postulates.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht vorzulegen, in dem verglichen wird, wie die EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern gegen Sozial- und Lohndumping vorgehen und welche flankierenden Massnahmen die Schweiz im Rahmen des Personenfreizügigkeitsabkommens getroffen hat.</p><p>Die Diskrepanzen zwischen den Vorgaben der EU-Richtlinien und den tatsächlich von den Mitgliedstaaten getroffenen Massnahmen müssen Gegenstand einer separaten Analyse sein.</p>
  • Das Dumping im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern bekämpfen. Vorzeigeschülerin Schweiz?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat verteidigt vor unserem Parlament Positionen regelmässig mit dem Argument der Vereinbarkeit mit dem EU-Recht. Die Parlamentsabgeordneten haben oft den Eindruck, dass die Schweiz gewisse Grundsätze von in Brüssel entschiedenen Richtlinien manchmal als einziges Land streng umsetzt!</p><p>Die Schweiz bleibt ihrer perfektionistischen Tradition treu und hält die Grundsätze der Richtlinien aus Brüssel, die teilweise in unser Personenfreizügigkeitsabkommen übernommen wurden, sorgfältig ein - manchmal vermutlich auch ein bisschen zu sehr.</p><p>In der wichtigen Angelegenheit der Bekämpfung von Lohndumping darf sich die Schweiz berechtigterweise die Frage stellen, wie die EU-Mitgliedstaaten die EU-Richtlinien konkret umsetzen, wie wirksam die Richtlinien sind und inwiefern die eingegangenen Verpflichtungen mit den konkreten getroffenen Massnahmen übereinstimmen.</p><p>Es geht nicht darum, andere Länder nach ihrer Politik zu beurteilen, sondern hauptsächlich darum, die EU bei den laufenden sowie bei künftigen Verhandlungen auf ihre eigenen Widersprüchlichkeiten hinweisen zu können.</p>
    • <p>In der EU sind die zentralen Regelungen in der Entsenderichtlinie (96/71/EG) zu finden. Die EU-Mitgliedstaaten hatten diese Richtlinie in jeweilig nationales Recht umzusetzen. Die EU-Kommission übt die Aufsicht aus und überprüft regelmässig die ordnungsgemässe Umsetzung der Entsenderichtlinie. Die nationalen Umsetzungen sind jedoch uneinheitlich, lassen viele Fragen offen und bieten Unsicherheiten bezüglich Durchsetzung und Vollzug. Die EU-Kommission sah sich aufgrund dieser unübersichtlichen Rechtslage und -praxis zum Handeln veranlasst und erarbeitete eine neue Richtlinie zur verbesserten Durchsetzung der Entsendevorschriften und zu deren Vereinheitlichung. Im Jahre 2014 wurde diese "Durchsetzungsrichtlinie" (2014/67/EU) verabschiedet. Sie musste bis Sommer 2016 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt sein. Die EU-Kommission erarbeitet nun einen ersten Bericht zur Evaluation der Umsetzung in den einzelnen Mitgliedstaaten.</p><p>Dieser Bericht wird Aufschluss über die nationalen Regelungen geben und auch die konkrete Durchsetzung, d. h. den Vollzug, beleuchten. Daher kann dieser EU-Bericht als Basis für einen Vergleich verwendet werden. Der Bundesrat erachtet es als angebracht, die Resultate dieser Evaluation abzuwarten.</p><p>Dieses Vorgehen macht vor dem Hintergrund Sinn, dass der Bundesrat in Beantwortung des Postulates Müller Walter 07.3901 zum Entsendegesetz und zu den Auswirkungen auf die grenzüberschreitenden Wirtschaftsräume die Probleme für Schweizer Betriebe in der EU bereits untersucht hat. Er kam aufgrund der beiden Untersuchungen zum Schluss, dass Schweizer Unternehmen im EU-Raum kaum Hindernisse bei der Dienstleistungserbringung im Weg stehen und damit auch den EU-Vorgaben entsprochen wird. Allfällige Diskriminierungen, mit denen Schweizer Unternehmen in den EU-Mitgliedstaaten konfrontiert werden, könnten im Gemischten Ausschuss Schweiz-EU aufgenommen werden.</p><p>Die Schweiz bzw. die Ausgestaltung gewisser flankierender Massnahmen (Flam) steht seit 2008 in der Kritik der EU-Kommission sowie der Nachbarstaaten. Das Abkommen zwischen der Schweiz und der EU zur Personenfreizügigkeit (FZA) enthält eine zeitlich beschränkte Dienstleistungsfreiheit. Da die Schweiz im Vergleich zur EU als Hochlohnland gilt, besteht die Gefahr, dass die Löhne infolge des freien Personenverkehrs unter Druck geraten. Die Flam wurden als Ausgleich zur vorgängigen und systematischen arbeitsmarktlichen Kontrolle eingeführt. Der Gesetzgeber hat sich bei der Ausgestaltung der Flam bewusst für ein dezentrales und duales Vollzugssystem entschieden und dabei eine Besonderheit der Schweizer Arbeitsmarktpolitik mitberücksichtigt: In der Schweiz sind die Sozialpartner massgeblich an der Ausgestaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen beteiligt.</p><p>Dieser schweizerische Ansatz des dualen Vollzugs mit massgeblicher Beteiligung der Sozialpartner ist einzigartig und lässt demzufolge keinen wirklichen Vergleich mit den EU-Nachbarstaaten zu. Hinzu kommt, dass die Schweiz mit dem FZA lediglich einen Teil der EU-intern geltenden Dienstleistungsfreiheit, nicht aber die Gesamtheit der entsprechenden Bestimmungen übernommen hat. Dieser unterschiedliche Rechtsrahmen erschwert einen Vergleich zusätzlich.</p><p>Aufgrund der laufenden Evaluation der Durchsetzung der Entsendevorschriften in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten und mangels Missständen zuungunsten von Schweizer Betrieben erscheint es dem Bundesrat angebracht, die Evaluation der EU-Kommission abzuwarten. Es besteht demnach kein aktueller Handlungsbedarf im Sinne des Postulates.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht vorzulegen, in dem verglichen wird, wie die EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern gegen Sozial- und Lohndumping vorgehen und welche flankierenden Massnahmen die Schweiz im Rahmen des Personenfreizügigkeitsabkommens getroffen hat.</p><p>Die Diskrepanzen zwischen den Vorgaben der EU-Richtlinien und den tatsächlich von den Mitgliedstaaten getroffenen Massnahmen müssen Gegenstand einer separaten Analyse sein.</p>
    • Das Dumping im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern bekämpfen. Vorzeigeschülerin Schweiz?

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