Eine oder mehrere Familienzulagen für in verschiedenen Kantonen erwerbstätige Anspruchsberechtigte

ShortId
17.3132
Id
20173132
Updated
28.07.2023 04:22
Language
de
Title
Eine oder mehrere Familienzulagen für in verschiedenen Kantonen erwerbstätige Anspruchsberechtigte
AdditionalIndexing
2836;44
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Wenn die Eltern eines Kindes ihre Berufe in verschiedenen Kantonen ausüben und die erstanspruchsberechtigte Person im Kanton mit den niedrigeren Zulagen lebt, hat der andere Elternteil Anspruch auf eine Differenzzulage (Art. 7 Abs. 2 FamZG). Im Gegensatz dazu hat eine anspruchsberechtigte Person, die zwei Berufe in zwei verschiedenen Kantonen ausübt und die Familienzulage im Kanton mit dem niedrigeren Mindestansatz bezieht, keinen Anspruch auf die Differenzzulage, da das Gesetz diesen Fall nicht vorsieht.</p><p>Diese Lücke kann zu absurden, vom Gesetzgeber nicht gewollten Situationen führen. Zum Beispiel könnte ein Elternteil in einer solchen Lage höhere Familienzulagen beziehen, wenn er nur in einem Kanton oder sogar gar nicht erwerbstätig ist. Wenn der Elternteil und sein Kind im "grosszügigeren" Kanton leben, führt das Nichtausbezahlen der Differenz zu einer Ungleichheit zwischen der betroffenen Familie und den anderen im Kanton wohnhaften Familien. Der Zweck der Familienzulagen ist es doch, die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG). Aus diesem Grund und da das Ausüben mehrerer Berufe besonders bei alleinerziehenden Eltern - meistens Müttern - vorkommt oder auch bei Eltern, von denen nur ein Teil erwerbstätig ist, somit also bei Personen mit oftmals niedrigem Einkommen vorkommt, erscheint es schlüssig, einer einzelnen anspruchsberechtigten Person denselben Anspruch zu gewähren wie zwei verschiedenen Anspruchsberechtigten.</p><p>Die durch diese Änderung verursachten Kosten sind für den Einzelfall gewiss verhältnismässig hoch. Da jedoch die Zahl dieser Fälle eher gering sein dürfte, wären die zusätzlichen Kosten schliesslich doch überschaubar. Daher müssen diese Zahlen ermittelt werden, damit die Hypothese bestätigt oder widerlegt und die Notwendigkeit allfälliger Gesetzesänderungen beurteilt werden kann.</p>
  • <p>Für die Ausrichtung der Zulagen gilt primär das Erwerbsortsprinzip: Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende beziehen ihre Zulagen nach der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie arbeiten. Weil für ein Kind nur eine Zulage bezogen werden darf, regelt das Familienzulagengesetz (FamZG, SR 836.2) abschliessend, wer zum Bezug der Zulagen berechtigt ist, wenn mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen haben. Das Gesetz sieht in jenen Fällen einen Ausgleich vor, in denen eine Anspruchskonkurrenz zwischen zwei Personen besteht, die in zwei Kantonen mit je unterschiedlich hohen Ansätzen erwerbstätig sind. Ist jene Person erstanspruchsberechtigt, die im Kanton mit den tieferen Ansätzen erwerbstätig ist, hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf eine Differenzzulage, d. h., sie erhält die Differenz zum höheren Ansatz des Kantons, in welchem sie erwerbstätig ist.</p><p>Arbeitet ein und dieselbe Person bei Arbeitgebern in verschiedenen Kantonen (Anspruchskonkurrenz in einer Person), erhält sie die Familienzulagen in jenem Kanton, in welchem ihr Lohn am höchsten ist. Im Gegensatz zu Fällen mit Anspruchskonkurrenz zwischen zwei Personen sieht das FamZG keine Differenzzahlung für ein und dieselbe Person vor. Das Bundesgericht sieht darin keine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (vgl. BGE 140 V 485).</p><p>Das im Postulat skizzierte Modell hätte zur Konsequenz, dass die Arbeitgeber in jenen Kantonen die Mehrkosten tragen müssten, die höhere Zulagen gewähren als der jeweilige Vergleichskanton. Beispielsweise müssten die Arbeitgeber im Kanton Genf höhere Beitragssätze an die Familienausgleichskassen bezahlen, um die Differenzzulagen des Kantons Genf für Personen zu finanzieren, die im Kanton Waadt die Familienzulagen beziehen und aufgrund ihres Nebeneinkommens im Kanton Genf Anspruch auf eine Differenzzulage erheben könnten.</p><p>Die Mehrkosten lassen sich nicht beziffern, da keine Zahlen verfügbar sind, wie viele Personen, die in zwei Kantonen mit unterschiedlich hohen Familienzulagen erwerbstätig sind, eine Differenzzulage geltend machen könnten. Es ist aber davon auszugehen, dass nur in wenigen Fällen ein solcher Anspruch geltend gemacht werden könnte. Es kommt hinzu, dass es sich bei den Differenzzulagen um relativ kleine Beträge handelt. Insgesamt dürften sich die Mehrkosten deshalb in einem bescheidenen Rahmen bewegen.</p><p>Bereits die Durchführung des aktuellen Familienzulagensystems ist für die Familienausgleichskassen und die Arbeitgeber komplex und kostenintensiv. Das zuständige Bundesamt hat im Rahmen der bundesrätlichen Zielsetzung, die Unternehmen administrativ zu entlasten, eine Untersuchung zur Durchführung der Familienzulagen erstellen lassen. Gemäss der Studie (vgl. Regulierungs-Checkup im Bereich der Familienzulagen, Forschungsbericht Nr. 2/17, abrufbar unter: www.bsv.admin.ch &gt; Publikationen &amp; Service &gt; Forschungspublikationen) belaufen sich die Kosten für die Durchführung auf 278 Millionen Franken pro Jahr und machen rund 5 Prozent der gesamten Beitragssumme der Familienzulagen aus. Im Vergleich dazu betragen die Durchführungskosten in der AHV/IV/EO nur etwa 1,3 Prozent der gesamten Beitragssumme. Würde die Anspruchskonkurrenz in einer Person ebenfalls Differenzzahlungen auslösen, stünde der Zusatzaufwand für Arbeitgeber und Familienausgleichskassen in keinem Verhältnis zu den wenigen Personen, die von einer Differenzzulage profitieren könnten. Die Durchführung des Familienzulagensystems würde noch komplizierter und teurer, was den Bestrebungen von Bundesrat und Parlament entgegenlaufen würde, die Durchführungskosten generell zu senken.</p><p>Aus den genannten Gründen sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf. Eine vertiefte Analyse ist somit weder zielführend noch notwendig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht zu erstellen über die Situation von Personen, die gleichzeitig in verschiedenen Kantonen erwerbstätig sind und Anspruch auf Familienzulagen haben. Dabei sollen insbesondere folgende Fragen beantwortet werden:</p><p>1. Wie viele Personen in dieser Situation beziehen die Familienzulagen in jenem Kanton mit dem niedrigeren gesetzlichen Mindestansatz, ohne dass eine andere, für dasselbe Kind anspruchsberechtigte Person eine Differenzzulage erhält?</p><p>2. Welches wären die finanziellen Auswirkungen, wenn diese Personen analog zur Situation zweier verschiedener Anspruchsberechtigter die Möglichkeit hätten, den Differenzbetrag zu beziehen?</p><p>3. Ist es aus Sicht des Bundesrates nötig, in diesem Bereich eine Gesetzesänderung vorzunehmen?</p>
  • Eine oder mehrere Familienzulagen für in verschiedenen Kantonen erwerbstätige Anspruchsberechtigte
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wenn die Eltern eines Kindes ihre Berufe in verschiedenen Kantonen ausüben und die erstanspruchsberechtigte Person im Kanton mit den niedrigeren Zulagen lebt, hat der andere Elternteil Anspruch auf eine Differenzzulage (Art. 7 Abs. 2 FamZG). Im Gegensatz dazu hat eine anspruchsberechtigte Person, die zwei Berufe in zwei verschiedenen Kantonen ausübt und die Familienzulage im Kanton mit dem niedrigeren Mindestansatz bezieht, keinen Anspruch auf die Differenzzulage, da das Gesetz diesen Fall nicht vorsieht.</p><p>Diese Lücke kann zu absurden, vom Gesetzgeber nicht gewollten Situationen führen. Zum Beispiel könnte ein Elternteil in einer solchen Lage höhere Familienzulagen beziehen, wenn er nur in einem Kanton oder sogar gar nicht erwerbstätig ist. Wenn der Elternteil und sein Kind im "grosszügigeren" Kanton leben, führt das Nichtausbezahlen der Differenz zu einer Ungleichheit zwischen der betroffenen Familie und den anderen im Kanton wohnhaften Familien. Der Zweck der Familienzulagen ist es doch, die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG). Aus diesem Grund und da das Ausüben mehrerer Berufe besonders bei alleinerziehenden Eltern - meistens Müttern - vorkommt oder auch bei Eltern, von denen nur ein Teil erwerbstätig ist, somit also bei Personen mit oftmals niedrigem Einkommen vorkommt, erscheint es schlüssig, einer einzelnen anspruchsberechtigten Person denselben Anspruch zu gewähren wie zwei verschiedenen Anspruchsberechtigten.</p><p>Die durch diese Änderung verursachten Kosten sind für den Einzelfall gewiss verhältnismässig hoch. Da jedoch die Zahl dieser Fälle eher gering sein dürfte, wären die zusätzlichen Kosten schliesslich doch überschaubar. Daher müssen diese Zahlen ermittelt werden, damit die Hypothese bestätigt oder widerlegt und die Notwendigkeit allfälliger Gesetzesänderungen beurteilt werden kann.</p>
    • <p>Für die Ausrichtung der Zulagen gilt primär das Erwerbsortsprinzip: Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende beziehen ihre Zulagen nach der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie arbeiten. Weil für ein Kind nur eine Zulage bezogen werden darf, regelt das Familienzulagengesetz (FamZG, SR 836.2) abschliessend, wer zum Bezug der Zulagen berechtigt ist, wenn mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen haben. Das Gesetz sieht in jenen Fällen einen Ausgleich vor, in denen eine Anspruchskonkurrenz zwischen zwei Personen besteht, die in zwei Kantonen mit je unterschiedlich hohen Ansätzen erwerbstätig sind. Ist jene Person erstanspruchsberechtigt, die im Kanton mit den tieferen Ansätzen erwerbstätig ist, hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf eine Differenzzulage, d. h., sie erhält die Differenz zum höheren Ansatz des Kantons, in welchem sie erwerbstätig ist.</p><p>Arbeitet ein und dieselbe Person bei Arbeitgebern in verschiedenen Kantonen (Anspruchskonkurrenz in einer Person), erhält sie die Familienzulagen in jenem Kanton, in welchem ihr Lohn am höchsten ist. Im Gegensatz zu Fällen mit Anspruchskonkurrenz zwischen zwei Personen sieht das FamZG keine Differenzzahlung für ein und dieselbe Person vor. Das Bundesgericht sieht darin keine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (vgl. BGE 140 V 485).</p><p>Das im Postulat skizzierte Modell hätte zur Konsequenz, dass die Arbeitgeber in jenen Kantonen die Mehrkosten tragen müssten, die höhere Zulagen gewähren als der jeweilige Vergleichskanton. Beispielsweise müssten die Arbeitgeber im Kanton Genf höhere Beitragssätze an die Familienausgleichskassen bezahlen, um die Differenzzulagen des Kantons Genf für Personen zu finanzieren, die im Kanton Waadt die Familienzulagen beziehen und aufgrund ihres Nebeneinkommens im Kanton Genf Anspruch auf eine Differenzzulage erheben könnten.</p><p>Die Mehrkosten lassen sich nicht beziffern, da keine Zahlen verfügbar sind, wie viele Personen, die in zwei Kantonen mit unterschiedlich hohen Familienzulagen erwerbstätig sind, eine Differenzzulage geltend machen könnten. Es ist aber davon auszugehen, dass nur in wenigen Fällen ein solcher Anspruch geltend gemacht werden könnte. Es kommt hinzu, dass es sich bei den Differenzzulagen um relativ kleine Beträge handelt. Insgesamt dürften sich die Mehrkosten deshalb in einem bescheidenen Rahmen bewegen.</p><p>Bereits die Durchführung des aktuellen Familienzulagensystems ist für die Familienausgleichskassen und die Arbeitgeber komplex und kostenintensiv. Das zuständige Bundesamt hat im Rahmen der bundesrätlichen Zielsetzung, die Unternehmen administrativ zu entlasten, eine Untersuchung zur Durchführung der Familienzulagen erstellen lassen. Gemäss der Studie (vgl. Regulierungs-Checkup im Bereich der Familienzulagen, Forschungsbericht Nr. 2/17, abrufbar unter: www.bsv.admin.ch &gt; Publikationen &amp; Service &gt; Forschungspublikationen) belaufen sich die Kosten für die Durchführung auf 278 Millionen Franken pro Jahr und machen rund 5 Prozent der gesamten Beitragssumme der Familienzulagen aus. Im Vergleich dazu betragen die Durchführungskosten in der AHV/IV/EO nur etwa 1,3 Prozent der gesamten Beitragssumme. Würde die Anspruchskonkurrenz in einer Person ebenfalls Differenzzahlungen auslösen, stünde der Zusatzaufwand für Arbeitgeber und Familienausgleichskassen in keinem Verhältnis zu den wenigen Personen, die von einer Differenzzulage profitieren könnten. Die Durchführung des Familienzulagensystems würde noch komplizierter und teurer, was den Bestrebungen von Bundesrat und Parlament entgegenlaufen würde, die Durchführungskosten generell zu senken.</p><p>Aus den genannten Gründen sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf. Eine vertiefte Analyse ist somit weder zielführend noch notwendig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht zu erstellen über die Situation von Personen, die gleichzeitig in verschiedenen Kantonen erwerbstätig sind und Anspruch auf Familienzulagen haben. Dabei sollen insbesondere folgende Fragen beantwortet werden:</p><p>1. Wie viele Personen in dieser Situation beziehen die Familienzulagen in jenem Kanton mit dem niedrigeren gesetzlichen Mindestansatz, ohne dass eine andere, für dasselbe Kind anspruchsberechtigte Person eine Differenzzulage erhält?</p><p>2. Welches wären die finanziellen Auswirkungen, wenn diese Personen analog zur Situation zweier verschiedener Anspruchsberechtigter die Möglichkeit hätten, den Differenzbetrag zu beziehen?</p><p>3. Ist es aus Sicht des Bundesrates nötig, in diesem Bereich eine Gesetzesänderung vorzunehmen?</p>
    • Eine oder mehrere Familienzulagen für in verschiedenen Kantonen erwerbstätige Anspruchsberechtigte

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