Gebührende Berücksichtigung des naturnahen Tourismus in Jagdbanngebieten
- ShortId
-
17.3133
- Id
-
20173133
- Updated
-
24.06.2025 21:01
- Language
-
de
- Title
-
Gebührende Berücksichtigung des naturnahen Tourismus in Jagdbanngebieten
- AdditionalIndexing
-
15;52;28
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Mit der Revision der VEJ vom 15. Juli 2012 wurde Artikel 7 dahingehend geändert und verschärft, dass das Bundesamt für Landestopografie in den Landeskarten mit Schneesportthematik die eidgenössischen Jagdbanngebiete sowie die darin zur Benutzung erlaubten Routen bezeichnet. Vorher waren auch alle Routen gemäss der Führerliteratur des SAC erlaubt.</p><p>Die Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete verbietet das Skifahren ausserhalb von markierten Pisten, Routen und Loipen (Art. 5 Abs. 1 Bst. g VEJ). Die Regeln des Bundesamtes für Umwelt zur Beurteilung von Infrastrukturen und bezeichneten Routen vom 26. Juni 2014 legen fest, dass nur die im Geobasisdatensatz "Eidgenössische Jagdbanngebiete" und die in den aktuellsten Ausgaben der Swisstopo-Karten eingezeichneten Schneesportrouten als erlaubte Routen gelten. Alle anderen - auch die in der Führerliteratur des SAC aufgeführten - Routen sind verboten. Dem ist entgegenzuhalten: Skitourenkarten bilden nur die eher einfacheren und häufig begangenen Routen ab. Viele traditionelle, anspruchsvollere Routen, die gerade deshalb von Bergführern genutzt werden, wurden im Jahre 2012 mit der Revision ignoriert, als die Skitourenkarten der Landestopografie als Mass aller Dinge bestimmt wurden. Damit wurden bis anhin völlig unproblematische Routen verboten, und das Angebot der Berg- und Tourenführer wurde teilweise drastisch eingeschränkt.</p><p>Es ist in Jagdbanngebieten auch kein Zusammenhang zwischen der Nutzung durch Skitourengänger und Schneeschuhläufer und einem Rückgang von Wildbeständen nachweisbar. Im Winter sind oberhalb der Waldgrenze weniger Wildtiere anzutreffen. Es bestehen nicht überall Konflikte. In der vom SAC mitgetragenen Aktion "Respektiere deine Grenzen" wird dem Rechnung getragen, indem Verhaltensregeln für die Zonen unterhalb der Waldgrenze vorgegeben werden. Es ist kein Grund ersichtlich, warum "Respektiere deine Grenzen" in Jagdbanngebieten anders gehandhabt werden soll.</p><p>Im Sommer sind die Wildtiere viel weniger störungsanfällig, und auch die Lebensräume sind grösser. Zudem bewegen sich die Natursportler überwiegend auf vorhandenen Wegen. Das Konfliktpotenzial ist marginal. Daher sind für den naturnahen Tourismus auch in Zukunft keine Einschränkungen notwendig.</p>
- <p>Die eidgenössischen Jagdbanngebiete wurden im 19. Jahrhundert ausgeschieden, um für den damals stark dezimierten Bestand an Wildhuftieren in der Schweiz Rückzugsgebiete zu schaffen. 1991 wurde mit der Inkraftsetzung der Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ; SR 922.31) die Zielsetzung für diese Schutzgebiete erweitert: In ihnen wird nicht nur die Jagd gebannt; sie dienen auch insbesondere dem Schutz und der Erhaltung von seltenen und bedrohten Säugetieren und Vögeln und ihren Lebensräumen.</p><p>Damit einhergehend ist eines der zentralen Elemente der VEJ die Stärkung des Schutzes der Wildtiere vor Störung durch die freizeittouristische Nutzung. Deshalb wurde in Artikel 5 u. a. das Skifahren ausserhalb von markierten Pisten, Loipen und Routen verboten. Damals wurde mit den Kantonen und dem SAC vereinbart, dass die traditionellen Routen, die zu jener Zeit auf der Skitourenkarte der Schweizerischen Landestopografie eingetragen waren, als markierte Routen gemäss VEJ gelten. Die in den SAC-Führern beschriebenen Routen waren damals identisch.</p><p>Im Verlaufe der Neunzigerjahre kam es zu einer starken Breitenentwicklung der klassischen Bergsportarten. In den SAC-Führern wurden neue Routen und zunehmend Routenvarianten beschrieben, die den kantonalen Jagdverwaltungen nicht zur Überprüfung der Wildtierverträglichkeit vorgelegt wurden. Sie sind somit von den Kantonen nicht genehmigt worden. Zudem wurden die Routen in den SAC-Führern nur anhand von Geländemarken beschrieben und nicht kartografisch dargestellt. Es war für die kantonalen Jagdverwaltungen deshalb nahezu unmöglich, eine Übersicht über die publizierten Routen zu erhalten.</p><p>Aufgrund dieser Situation revidierte der Bundesrat 2012 die VEJ und regelte die zur Benutzung erlaubten Routen in Artikel 7 Absatz 4 analog zur Regelung der Wildruhezonen gemäss Artikel 4ter der Jagdverordnung (SR 922.01). Das genehmigte Routennetz wurde im Geodatensatz der eidgenössischen Jagdbanngebiete verankert.</p><p>Im Rahmen ihres Vollzugsauftrages prüfen die kantonalen Fachstellen Anträge für neue Routen auf ihre Wildtierverträglichkeit. Vom Kanton genehmigte Routen werden im Geodatensatz der eidgenössischen Jagdbanngebiete ergänzt. Das Bundesamt für Landestopografie stellt diese anschliessend auf den Swisstopo-Karten mit Schneesportthematik dar.</p><p>Die kantonale Genehmigung sichert eine ausgewogene Berücksichtigung der Interessen. Heute sind in den 42 eidgenössischen Jagdbanngebieten trotz der Zielsetzung des Faunavorrangs rund 1300 Kilometer Routen als verträglich eingestuft und zugelassen.</p><p>Eine automatische Übernahme des Inventars einer privaten Vereinigung wie des SAC in ein Bundesinventar wäre hingegen systemfremd und würde bedeuten, dass die zuständige kantonale Behörde umgangen würde und dass die Entscheide von einer privaten Vereinigung gefällt würden.</p><p>Die Erarbeitung von objektspezifischen Schutzzielen und -massnahmen und damit auch die Prüfung von deren Einschränkungen liegen in der Verantwortung der Kantone. Dem Bundesrat ist es wichtig, dass diese in partizipativen Prozessen erarbeitet und dabei neben den zuständigen Amtsstellen auch die direkt betroffenen Bevölkerungsgruppen und Interessenvertreter möglichst frühzeitig einbezogen werden. Bei der Festlegung der Ziele und Massnahmen ist es auch möglich, für den Wintersport differenzierte Lösungen zu finden. Verursachen Infrastrukturvorhaben, sommertouristische Aktivitäten oder Anlässe Zielkonflikte mit dem Wildtierschutz, müssen die zuständigen Behörden eine Interessenabwägung vornehmen. Eine Änderung der Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen oder eine Anpassung der Ausführungsbestimmungen in der VEJ sind aus heutiger Sicht nicht notwendig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt:</p><p>1. Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ) dahingehend anzupassen, dass die Festlegung der erlaubten Schneesportrouten nicht nur aufgrund der Karten des Bundesamtes für Landestopografie, sondern auch aufgrund der Führerliteratur des SAC, Stand 1. Januar 2012, erfolgt. Im Winter sind oberhalb der Waldgrenze in der Regel differenzierte Einschränkungen vorzusehen;</p><p>2. dafür zu sorgen, dass im Sommer auch weiterhin keine Einschränkungen zuungunsten eines naturnahen Tourismus erlassen werden.</p>
- Gebührende Berücksichtigung des naturnahen Tourismus in Jagdbanngebieten
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Mit der Revision der VEJ vom 15. Juli 2012 wurde Artikel 7 dahingehend geändert und verschärft, dass das Bundesamt für Landestopografie in den Landeskarten mit Schneesportthematik die eidgenössischen Jagdbanngebiete sowie die darin zur Benutzung erlaubten Routen bezeichnet. Vorher waren auch alle Routen gemäss der Führerliteratur des SAC erlaubt.</p><p>Die Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete verbietet das Skifahren ausserhalb von markierten Pisten, Routen und Loipen (Art. 5 Abs. 1 Bst. g VEJ). Die Regeln des Bundesamtes für Umwelt zur Beurteilung von Infrastrukturen und bezeichneten Routen vom 26. Juni 2014 legen fest, dass nur die im Geobasisdatensatz "Eidgenössische Jagdbanngebiete" und die in den aktuellsten Ausgaben der Swisstopo-Karten eingezeichneten Schneesportrouten als erlaubte Routen gelten. Alle anderen - auch die in der Führerliteratur des SAC aufgeführten - Routen sind verboten. Dem ist entgegenzuhalten: Skitourenkarten bilden nur die eher einfacheren und häufig begangenen Routen ab. Viele traditionelle, anspruchsvollere Routen, die gerade deshalb von Bergführern genutzt werden, wurden im Jahre 2012 mit der Revision ignoriert, als die Skitourenkarten der Landestopografie als Mass aller Dinge bestimmt wurden. Damit wurden bis anhin völlig unproblematische Routen verboten, und das Angebot der Berg- und Tourenführer wurde teilweise drastisch eingeschränkt.</p><p>Es ist in Jagdbanngebieten auch kein Zusammenhang zwischen der Nutzung durch Skitourengänger und Schneeschuhläufer und einem Rückgang von Wildbeständen nachweisbar. Im Winter sind oberhalb der Waldgrenze weniger Wildtiere anzutreffen. Es bestehen nicht überall Konflikte. In der vom SAC mitgetragenen Aktion "Respektiere deine Grenzen" wird dem Rechnung getragen, indem Verhaltensregeln für die Zonen unterhalb der Waldgrenze vorgegeben werden. Es ist kein Grund ersichtlich, warum "Respektiere deine Grenzen" in Jagdbanngebieten anders gehandhabt werden soll.</p><p>Im Sommer sind die Wildtiere viel weniger störungsanfällig, und auch die Lebensräume sind grösser. Zudem bewegen sich die Natursportler überwiegend auf vorhandenen Wegen. Das Konfliktpotenzial ist marginal. Daher sind für den naturnahen Tourismus auch in Zukunft keine Einschränkungen notwendig.</p>
- <p>Die eidgenössischen Jagdbanngebiete wurden im 19. Jahrhundert ausgeschieden, um für den damals stark dezimierten Bestand an Wildhuftieren in der Schweiz Rückzugsgebiete zu schaffen. 1991 wurde mit der Inkraftsetzung der Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ; SR 922.31) die Zielsetzung für diese Schutzgebiete erweitert: In ihnen wird nicht nur die Jagd gebannt; sie dienen auch insbesondere dem Schutz und der Erhaltung von seltenen und bedrohten Säugetieren und Vögeln und ihren Lebensräumen.</p><p>Damit einhergehend ist eines der zentralen Elemente der VEJ die Stärkung des Schutzes der Wildtiere vor Störung durch die freizeittouristische Nutzung. Deshalb wurde in Artikel 5 u. a. das Skifahren ausserhalb von markierten Pisten, Loipen und Routen verboten. Damals wurde mit den Kantonen und dem SAC vereinbart, dass die traditionellen Routen, die zu jener Zeit auf der Skitourenkarte der Schweizerischen Landestopografie eingetragen waren, als markierte Routen gemäss VEJ gelten. Die in den SAC-Führern beschriebenen Routen waren damals identisch.</p><p>Im Verlaufe der Neunzigerjahre kam es zu einer starken Breitenentwicklung der klassischen Bergsportarten. In den SAC-Führern wurden neue Routen und zunehmend Routenvarianten beschrieben, die den kantonalen Jagdverwaltungen nicht zur Überprüfung der Wildtierverträglichkeit vorgelegt wurden. Sie sind somit von den Kantonen nicht genehmigt worden. Zudem wurden die Routen in den SAC-Führern nur anhand von Geländemarken beschrieben und nicht kartografisch dargestellt. Es war für die kantonalen Jagdverwaltungen deshalb nahezu unmöglich, eine Übersicht über die publizierten Routen zu erhalten.</p><p>Aufgrund dieser Situation revidierte der Bundesrat 2012 die VEJ und regelte die zur Benutzung erlaubten Routen in Artikel 7 Absatz 4 analog zur Regelung der Wildruhezonen gemäss Artikel 4ter der Jagdverordnung (SR 922.01). Das genehmigte Routennetz wurde im Geodatensatz der eidgenössischen Jagdbanngebiete verankert.</p><p>Im Rahmen ihres Vollzugsauftrages prüfen die kantonalen Fachstellen Anträge für neue Routen auf ihre Wildtierverträglichkeit. Vom Kanton genehmigte Routen werden im Geodatensatz der eidgenössischen Jagdbanngebiete ergänzt. Das Bundesamt für Landestopografie stellt diese anschliessend auf den Swisstopo-Karten mit Schneesportthematik dar.</p><p>Die kantonale Genehmigung sichert eine ausgewogene Berücksichtigung der Interessen. Heute sind in den 42 eidgenössischen Jagdbanngebieten trotz der Zielsetzung des Faunavorrangs rund 1300 Kilometer Routen als verträglich eingestuft und zugelassen.</p><p>Eine automatische Übernahme des Inventars einer privaten Vereinigung wie des SAC in ein Bundesinventar wäre hingegen systemfremd und würde bedeuten, dass die zuständige kantonale Behörde umgangen würde und dass die Entscheide von einer privaten Vereinigung gefällt würden.</p><p>Die Erarbeitung von objektspezifischen Schutzzielen und -massnahmen und damit auch die Prüfung von deren Einschränkungen liegen in der Verantwortung der Kantone. Dem Bundesrat ist es wichtig, dass diese in partizipativen Prozessen erarbeitet und dabei neben den zuständigen Amtsstellen auch die direkt betroffenen Bevölkerungsgruppen und Interessenvertreter möglichst frühzeitig einbezogen werden. Bei der Festlegung der Ziele und Massnahmen ist es auch möglich, für den Wintersport differenzierte Lösungen zu finden. Verursachen Infrastrukturvorhaben, sommertouristische Aktivitäten oder Anlässe Zielkonflikte mit dem Wildtierschutz, müssen die zuständigen Behörden eine Interessenabwägung vornehmen. Eine Änderung der Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen oder eine Anpassung der Ausführungsbestimmungen in der VEJ sind aus heutiger Sicht nicht notwendig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt:</p><p>1. Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ) dahingehend anzupassen, dass die Festlegung der erlaubten Schneesportrouten nicht nur aufgrund der Karten des Bundesamtes für Landestopografie, sondern auch aufgrund der Führerliteratur des SAC, Stand 1. Januar 2012, erfolgt. Im Winter sind oberhalb der Waldgrenze in der Regel differenzierte Einschränkungen vorzusehen;</p><p>2. dafür zu sorgen, dass im Sommer auch weiterhin keine Einschränkungen zuungunsten eines naturnahen Tourismus erlassen werden.</p>
- Gebührende Berücksichtigung des naturnahen Tourismus in Jagdbanngebieten
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