Gesetzwidrige Praxis der IV bei schweren Geburtsgebrechen
- ShortId
-
17.3138
- Id
-
20173138
- Updated
-
28.07.2023 04:38
- Language
-
de
- Title
-
Gesetzwidrige Praxis der IV bei schweren Geburtsgebrechen
- AdditionalIndexing
-
2836;2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1./2./6. Eine Übernahme von mehr als 8 Stunden Pflegeleistungen im Rahmen der Notfallintervention war bereits unter dem Rundschreiben 308 vom 1. März 2012 möglich. In Ausnahmefällen konnte der behandelnde Arzt in Zusammenarbeit mit der involvierten Pflegefachperson einen Antrag zur Übernahme eines die Limiten übersteigenden Mehrbedarfs stellen. Die IV hat also nicht zulasten von Menschen mit schweren Geburtsgebrechen gehandelt. Die Leistungserbringer und die Versicherten wurden hier auch keiner finanziellen Belastung respektive Unsicherheit ausgesetzt.</p><p>3./5. Bezüglich der Leistungen gemäss den Artikeln 13 und 14 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) muss festgehalten werden, dass die Invalidenversicherung, die Krankenversicherung und die Kantone Leistungen aufgrund der jeweils einschlägigen Spezialgesetzgebung erbringen. Jeder Akteur hat nur für die Kosten aufzukommen, welche ihm vom Gesetzgeber zugewiesen wurden. Weder die Krankenversicherer noch die Kantone sind zur Übernahme der Kosten für die Durchführung der Hauspflege durch medizinische Pflegefachpersonen für Versicherte, die bis zum vollendeten 20. Altersjahr von der IV Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen haben, verpflichtet. Auf der anderen Seite sind die Leistungen der IV nach den Artikeln 13 und 14 des IVG gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht dazu bestimmt, den Pflegeaufwand im Rahmen der Hauspflege, deren Durchführung keine medizinische Berufsqualifikation erfordert, abzudecken. Aus diesem Grund ist die IV für die Erbringung dieser Leistungen auch nicht zuständig.</p><p>4. Das IV-Rundschreiben 308 vom 1. März 2012 wurde nach dem Urteil 9C_270/2016 des Bundesgerichtes vom 13. Februar 2017 umgehend angepasst. In der neuen Version des Rundschreibens 362 vom 1. April 2017 wurde bei Situationen, in welchen während 24 Stunden pro Tag mit medizinischen Notfallinterventionen zu rechnen ist, die in der Regel auferlegte Limitierung von 8 durch die IV zu finanzierende Stunden an Kinderspitexleistungen aufgehoben und durch eine Einzelfallprüfung ersetzt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gemäss Bundesgericht (Urteil 9C_270/2016 vom 13. Februar 2017) limitiert die IV seit Jahren in gesetzwidriger Art und Weise Leistungen bei schweren Geburtsgebrechen. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die IV die einschlägigen Gesetzesbestimmungen entgegen ihrem klaren Wortlaut sowie Sinn und Zweck auslegt und anwendet. In der Folge wurde von Krankenversicherern häufig zu Unrecht gefordert, die Finanzierung "subsidiär" zu übernehmen. Etliche Kantone sind zudem eingesprungen, um die von der IV verweigerte Finanzierung auszugleichen. Der Bundesrat wird gebeten, zu folgenden Fragen Stellung zu beziehen: </p><p>1. Im Rundschreiben Nr. 308 mit Inkrafttreten am 1. März 2012 teilte die IV unter anderem mit, dass in Situationen, in welchen während 24 Stunden pro Tag mit medizinischen Notfallinterventionen zu rechnen ist, sie maximal 8 Stunden Pflege zu übernehmen bereit sei. Wie beurteilt er die Tatsache, dass die IV während Jahren nachweislich zulasten von Menschen gehandelt hat, die an schweren Geburtsgebrechen leiden?</p><p>2. Wie äussert er sich zum Umstand, dass die IV mit ihrem gesetzwidrigen Vorgehen betroffene Patientinnen und Patienten sowie spezialisierte Leistungserbringende erheblichen Belastungen und finanziellen Unsicherheiten ausgesetzt hat?</p><p>3. Ist er sich bewusst, dass die IV mit ihrer gesetzwidrigen Praxis dazu Vorschub geleistet hat, dass Kosten zu Unrecht auf Krankenversicherungen und auf Kantone überwälzt wurden?</p><p>4. Was unternimmt er, damit die IV so rasch wie möglich dem Urteil des Bundesgerichtes Rechnung trägt und ihre gesetzwidrige Praxis korrigiert?</p><p>5. Welche Vorkehrungen sieht er vor, damit der entstandene finanzielle Schaden der zu Unrecht belasteten Kostenträger rasch behoben wird?</p><p>6. Wie beurteilt er das gesetzwidrige Verhalten der IV-Behörde aus ethischer Sicht?</p>
- Gesetzwidrige Praxis der IV bei schweren Geburtsgebrechen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1./2./6. Eine Übernahme von mehr als 8 Stunden Pflegeleistungen im Rahmen der Notfallintervention war bereits unter dem Rundschreiben 308 vom 1. März 2012 möglich. In Ausnahmefällen konnte der behandelnde Arzt in Zusammenarbeit mit der involvierten Pflegefachperson einen Antrag zur Übernahme eines die Limiten übersteigenden Mehrbedarfs stellen. Die IV hat also nicht zulasten von Menschen mit schweren Geburtsgebrechen gehandelt. Die Leistungserbringer und die Versicherten wurden hier auch keiner finanziellen Belastung respektive Unsicherheit ausgesetzt.</p><p>3./5. Bezüglich der Leistungen gemäss den Artikeln 13 und 14 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) muss festgehalten werden, dass die Invalidenversicherung, die Krankenversicherung und die Kantone Leistungen aufgrund der jeweils einschlägigen Spezialgesetzgebung erbringen. Jeder Akteur hat nur für die Kosten aufzukommen, welche ihm vom Gesetzgeber zugewiesen wurden. Weder die Krankenversicherer noch die Kantone sind zur Übernahme der Kosten für die Durchführung der Hauspflege durch medizinische Pflegefachpersonen für Versicherte, die bis zum vollendeten 20. Altersjahr von der IV Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen haben, verpflichtet. Auf der anderen Seite sind die Leistungen der IV nach den Artikeln 13 und 14 des IVG gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht dazu bestimmt, den Pflegeaufwand im Rahmen der Hauspflege, deren Durchführung keine medizinische Berufsqualifikation erfordert, abzudecken. Aus diesem Grund ist die IV für die Erbringung dieser Leistungen auch nicht zuständig.</p><p>4. Das IV-Rundschreiben 308 vom 1. März 2012 wurde nach dem Urteil 9C_270/2016 des Bundesgerichtes vom 13. Februar 2017 umgehend angepasst. In der neuen Version des Rundschreibens 362 vom 1. April 2017 wurde bei Situationen, in welchen während 24 Stunden pro Tag mit medizinischen Notfallinterventionen zu rechnen ist, die in der Regel auferlegte Limitierung von 8 durch die IV zu finanzierende Stunden an Kinderspitexleistungen aufgehoben und durch eine Einzelfallprüfung ersetzt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gemäss Bundesgericht (Urteil 9C_270/2016 vom 13. Februar 2017) limitiert die IV seit Jahren in gesetzwidriger Art und Weise Leistungen bei schweren Geburtsgebrechen. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die IV die einschlägigen Gesetzesbestimmungen entgegen ihrem klaren Wortlaut sowie Sinn und Zweck auslegt und anwendet. In der Folge wurde von Krankenversicherern häufig zu Unrecht gefordert, die Finanzierung "subsidiär" zu übernehmen. Etliche Kantone sind zudem eingesprungen, um die von der IV verweigerte Finanzierung auszugleichen. Der Bundesrat wird gebeten, zu folgenden Fragen Stellung zu beziehen: </p><p>1. Im Rundschreiben Nr. 308 mit Inkrafttreten am 1. März 2012 teilte die IV unter anderem mit, dass in Situationen, in welchen während 24 Stunden pro Tag mit medizinischen Notfallinterventionen zu rechnen ist, sie maximal 8 Stunden Pflege zu übernehmen bereit sei. Wie beurteilt er die Tatsache, dass die IV während Jahren nachweislich zulasten von Menschen gehandelt hat, die an schweren Geburtsgebrechen leiden?</p><p>2. Wie äussert er sich zum Umstand, dass die IV mit ihrem gesetzwidrigen Vorgehen betroffene Patientinnen und Patienten sowie spezialisierte Leistungserbringende erheblichen Belastungen und finanziellen Unsicherheiten ausgesetzt hat?</p><p>3. Ist er sich bewusst, dass die IV mit ihrer gesetzwidrigen Praxis dazu Vorschub geleistet hat, dass Kosten zu Unrecht auf Krankenversicherungen und auf Kantone überwälzt wurden?</p><p>4. Was unternimmt er, damit die IV so rasch wie möglich dem Urteil des Bundesgerichtes Rechnung trägt und ihre gesetzwidrige Praxis korrigiert?</p><p>5. Welche Vorkehrungen sieht er vor, damit der entstandene finanzielle Schaden der zu Unrecht belasteten Kostenträger rasch behoben wird?</p><p>6. Wie beurteilt er das gesetzwidrige Verhalten der IV-Behörde aus ethischer Sicht?</p>
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