Der Bundesrat darf die Verschärfung des EU-Waffenrechts nicht unterzeichnen

ShortId
17.3152
Id
20173152
Updated
28.07.2023 04:33
Language
de
Title
Der Bundesrat darf die Verschärfung des EU-Waffenrechts nicht unterzeichnen
AdditionalIndexing
09;10
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Am 14. März 2017 hat das EU-Parlament einer erneuten Verschärfung des EU-Waffenrechts mit 491 zu 178 Stimmen bei 28 Enthaltungen zugestimmt. Die Richtlinie soll in Kürze in Kraft treten. Inhaltlich schiesst die Richtlinie völlig über das Ziel hinaus und führt zu einer Kriminalisierung aller Schützen, Jäger, Sammler und Waffenerwerber. Der Bundesrat wird deshalb aufgefordert, diese "Entwaffnungs-Richtlinie" nicht zu übernehmen.</p>
  • <p>Die Anpassung der EU-Waffenrichtlinie stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes dar. Damit ist die Schweiz gemäss dem Schengen-Assoziierungsabkommen grundsätzlich verpflichtet, diese Änderungsrichtlinie zu übernehmen und umzusetzen. Falls die Schweiz nicht innert 30 Tagen ab Notifikation der Änderungsrichtlinie ihre Bereitschaft erklärt, diese - unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Parlament und allenfalls das Volk - zu übernehmen, könnte dies in letzter Konsequenz zur automatischen Beendigung der Schengen- und damit auch der Dublin-Zusammenarbeit führen.</p><p>Nach Ansicht des Bundesrates ist die Einbindung der Schweiz in die Schengen-Zusammenarbeit namentlich für die Polizeikooperation der Schweiz mit den europäischen Partnerbehörden und damit für die innere Sicherheit der Schweiz unentbehrlich. Eine Beendigung des Schengen-Assoziierungsabkommens würde die Schweizer Polizei- und Migrationsbehörden von den Informationen ausschliessen und damit eine gewichtige Lücke in das Sicherheitsdispositiv der Schweiz reissen. Die Beendigung des Schengen-Assoziierungsabkommens hätte auch schwerwiegende volkswirtschaftliche Folgen. Besonders stark betroffen wäre dabei der Tourismus, da Touristen mit Schengen-Visa nicht mehr in die Schweiz einreisen könnten, sondern ein zusätzliches Visum besorgen müssten. Die Landesgrenzen der Schweiz würden zu einer Schengen-Aussengrenze. Die dadurch erforderlichen Grenzkontrollen hätten negative Auswirkungen auf den Reisendenverkehr, insbesondere die Grenzgänger.</p><p>Eine Beendigung des Schengen-Assoziierungsabkommens hätte automatisch auch den Ausschluss der Schweiz aus der Dublin-Zusammenarbeit zur Folge. 2016 wurden in den europäischen Dublin-Staaten zirka 1 235 000 neue Asylgesuche registriert. Davon wurden etwa 640 000 Asylgesuche abgewiesen. Nach einem Wegfall der Dublin-Zusammenarbeit könnte die Schweiz insbesondere nicht verhindern, dass Asylsuchende mit einem hängigen oder abgewiesenen Asylgesuch in anderen europäischen Staaten in der Schweiz erneut ein Asylgesuch stellen, was zu einem Anstieg der Anzahl nationaler Asylverfahren und einem erheblichen Mehraufwand bei der Durchführung der Verfahren führen würde. Überstellungen von Asylsuchenden in andere Dublin-Staaten wären nur noch auf Basis bilateraler Rückübernahmeabkommen möglich. Ein mit der Dublin-Zusammenarbeit vergleichbares System liesse sich auf diesem Weg nicht realisieren. Dies würde die Kosten im Asylbereich massiv erhöhen. Die Teilnahme der Schweiz an der Dublin-Zusammenarbeit hat in den Jahren 2012 bis 2016 zu Einsparungen von durchschnittlich rund 270 Millionen Franken pro Jahr geführt.</p><p>Vor diesem Hintergrund erachtet der Bundesrat die Nichtübernahme der zur Diskussion stehenden Änderung der EU-Waffenrichtlinie prima vista als unverhältnismässig. Ein solcher Entscheid bedarf auf jeden Fall einer sorgfältigen Interessenabwägung zwischen den erwähnten Konsequenzen einer solchen Nichtübernahme (Beendigung der gesamten Schengener und der Dubliner Zusammenarbeit) und den Auswirkungen einer Anpassung der Schweizer Waffengesetzgebung infolge der Übernahme der geänderten EU-Waffenrichtlinie. Er kann daher erst erfolgen, wenn die Revisionsvorlage im Detail ausgearbeitet und bekannt ist.</p><p>Der Bundesrat anerkennt ausdrücklich die Bedeutung, welche in der Schweiz dem ausserdienstlichen Schützenwesen zugemessen wird, das eng mit dem Milizsystem und der Ordonnanzwaffe verbunden ist. Die Schweiz hat sich daher im Rahmen der Diskussionen auf EU-Ebene zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie für verhältnismässige Anpassungen eingesetzt und für die Schweiz eine Ausnahmeregelung erreicht: Ehemalige Armeewaffen dürfen entsprechend bei Dienstende weiterhin übernommen und für das sportliche Schiessen genutzt werden. Der Bundesrat wird zudem bei der Ausarbeitung der Waffengesetzrevision die durch die geänderte EU-Waffenrichtlinie eingeräumten gesetzgeberischen Gestaltungsspielräume im Lichte der schweizerischen Traditionen ausschöpfen.</p><p>Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens werden sich alle betroffenen Stellen zur vorgeschlagenen konkreten Umsetzung der neuen Bestimmungen der EU-Waffenrichtlinie ins schweizerische Recht äussern können. Der Übernahme- und Genehmigungsprozess in der Schweiz wird den üblichen politischen Prozess durchlaufen: Bundesrat, Parlament und gegebenenfalls die Stimmberechtigten werden über die Übernahme dieser Weiterentwicklung entscheiden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Das EU-Parlament hat am 14. März 2017 einer Verschärfung der EU-Waffenrichtlinie zugestimmt; der Bundesrat wird beauftragt, diese nicht zu übernehmen.</p>
  • Der Bundesrat darf die Verschärfung des EU-Waffenrechts nicht unterzeichnen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 14. März 2017 hat das EU-Parlament einer erneuten Verschärfung des EU-Waffenrechts mit 491 zu 178 Stimmen bei 28 Enthaltungen zugestimmt. Die Richtlinie soll in Kürze in Kraft treten. Inhaltlich schiesst die Richtlinie völlig über das Ziel hinaus und führt zu einer Kriminalisierung aller Schützen, Jäger, Sammler und Waffenerwerber. Der Bundesrat wird deshalb aufgefordert, diese "Entwaffnungs-Richtlinie" nicht zu übernehmen.</p>
    • <p>Die Anpassung der EU-Waffenrichtlinie stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes dar. Damit ist die Schweiz gemäss dem Schengen-Assoziierungsabkommen grundsätzlich verpflichtet, diese Änderungsrichtlinie zu übernehmen und umzusetzen. Falls die Schweiz nicht innert 30 Tagen ab Notifikation der Änderungsrichtlinie ihre Bereitschaft erklärt, diese - unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Parlament und allenfalls das Volk - zu übernehmen, könnte dies in letzter Konsequenz zur automatischen Beendigung der Schengen- und damit auch der Dublin-Zusammenarbeit führen.</p><p>Nach Ansicht des Bundesrates ist die Einbindung der Schweiz in die Schengen-Zusammenarbeit namentlich für die Polizeikooperation der Schweiz mit den europäischen Partnerbehörden und damit für die innere Sicherheit der Schweiz unentbehrlich. Eine Beendigung des Schengen-Assoziierungsabkommens würde die Schweizer Polizei- und Migrationsbehörden von den Informationen ausschliessen und damit eine gewichtige Lücke in das Sicherheitsdispositiv der Schweiz reissen. Die Beendigung des Schengen-Assoziierungsabkommens hätte auch schwerwiegende volkswirtschaftliche Folgen. Besonders stark betroffen wäre dabei der Tourismus, da Touristen mit Schengen-Visa nicht mehr in die Schweiz einreisen könnten, sondern ein zusätzliches Visum besorgen müssten. Die Landesgrenzen der Schweiz würden zu einer Schengen-Aussengrenze. Die dadurch erforderlichen Grenzkontrollen hätten negative Auswirkungen auf den Reisendenverkehr, insbesondere die Grenzgänger.</p><p>Eine Beendigung des Schengen-Assoziierungsabkommens hätte automatisch auch den Ausschluss der Schweiz aus der Dublin-Zusammenarbeit zur Folge. 2016 wurden in den europäischen Dublin-Staaten zirka 1 235 000 neue Asylgesuche registriert. Davon wurden etwa 640 000 Asylgesuche abgewiesen. Nach einem Wegfall der Dublin-Zusammenarbeit könnte die Schweiz insbesondere nicht verhindern, dass Asylsuchende mit einem hängigen oder abgewiesenen Asylgesuch in anderen europäischen Staaten in der Schweiz erneut ein Asylgesuch stellen, was zu einem Anstieg der Anzahl nationaler Asylverfahren und einem erheblichen Mehraufwand bei der Durchführung der Verfahren führen würde. Überstellungen von Asylsuchenden in andere Dublin-Staaten wären nur noch auf Basis bilateraler Rückübernahmeabkommen möglich. Ein mit der Dublin-Zusammenarbeit vergleichbares System liesse sich auf diesem Weg nicht realisieren. Dies würde die Kosten im Asylbereich massiv erhöhen. Die Teilnahme der Schweiz an der Dublin-Zusammenarbeit hat in den Jahren 2012 bis 2016 zu Einsparungen von durchschnittlich rund 270 Millionen Franken pro Jahr geführt.</p><p>Vor diesem Hintergrund erachtet der Bundesrat die Nichtübernahme der zur Diskussion stehenden Änderung der EU-Waffenrichtlinie prima vista als unverhältnismässig. Ein solcher Entscheid bedarf auf jeden Fall einer sorgfältigen Interessenabwägung zwischen den erwähnten Konsequenzen einer solchen Nichtübernahme (Beendigung der gesamten Schengener und der Dubliner Zusammenarbeit) und den Auswirkungen einer Anpassung der Schweizer Waffengesetzgebung infolge der Übernahme der geänderten EU-Waffenrichtlinie. Er kann daher erst erfolgen, wenn die Revisionsvorlage im Detail ausgearbeitet und bekannt ist.</p><p>Der Bundesrat anerkennt ausdrücklich die Bedeutung, welche in der Schweiz dem ausserdienstlichen Schützenwesen zugemessen wird, das eng mit dem Milizsystem und der Ordonnanzwaffe verbunden ist. Die Schweiz hat sich daher im Rahmen der Diskussionen auf EU-Ebene zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie für verhältnismässige Anpassungen eingesetzt und für die Schweiz eine Ausnahmeregelung erreicht: Ehemalige Armeewaffen dürfen entsprechend bei Dienstende weiterhin übernommen und für das sportliche Schiessen genutzt werden. Der Bundesrat wird zudem bei der Ausarbeitung der Waffengesetzrevision die durch die geänderte EU-Waffenrichtlinie eingeräumten gesetzgeberischen Gestaltungsspielräume im Lichte der schweizerischen Traditionen ausschöpfen.</p><p>Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens werden sich alle betroffenen Stellen zur vorgeschlagenen konkreten Umsetzung der neuen Bestimmungen der EU-Waffenrichtlinie ins schweizerische Recht äussern können. Der Übernahme- und Genehmigungsprozess in der Schweiz wird den üblichen politischen Prozess durchlaufen: Bundesrat, Parlament und gegebenenfalls die Stimmberechtigten werden über die Übernahme dieser Weiterentwicklung entscheiden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Das EU-Parlament hat am 14. März 2017 einer Verschärfung der EU-Waffenrichtlinie zugestimmt; der Bundesrat wird beauftragt, diese nicht zu übernehmen.</p>
    • Der Bundesrat darf die Verschärfung des EU-Waffenrechts nicht unterzeichnen

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