Besondere militärische Güter dem Kriegsmaterialgesetz unterstellen

ShortId
17.3153
Id
20173153
Updated
28.07.2023 04:33
Language
de
Title
Besondere militärische Güter dem Kriegsmaterialgesetz unterstellen
AdditionalIndexing
09;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im letzten Jahr erfasste das KMG noch bewilligte Exporte von 412 Millionen Franken. Demgegenüber erreichte der Wert der nach den Kriterien der Güterkontrollgesetzgebung erteilten Einzelbewilligungen für den Export von sogenannt "besonderen militärischen Gütern" 693 Millionen Franken, also deutlich mehr.</p><p>Die Zahlen der vom KMG erfassten Exporte sind rückläufig. Das liegt freilich weniger an rückläufigen Rüstungsausfuhren. Vielmehr steht dahinter eine schrittweise Erosion des im KMG verwendeten Kriegsmaterialbegriffs. Das KMG erfasst immer weniger die entscheidenden Rüstungsgüter und -technologien.</p><p>Die Erosion des veralteten Kriegsmaterialbegriffs geht auf die wachsende internationale Arbeitsteilung im Zuge der Globalisierung sowie auf die dynamische technologische Entwicklung zurück. Die einzelnen, oft komplexen Baugruppen werden im Rahmen stark verlängerter Produktionsketten auf zahlreiche Länder verteilt entwickelt, gefertigt und weltweit gehandelt. Die Montage der fertigen Rüstungsgüter - erst diese rücken in der Regel in den Blickwinkel des KMG - erfolgt oft erst im Zielland. Viele Schwellenländer sind inzwischen in der Lage, importierte Baugruppen selber zusammenzubauen.</p><p>Diese Baugruppen werden von den Listen der besonderen militärischen Güter in Anhang 3 der Güterkontrollverordnung erfasst. Diese sind meist topaktuell. Denn sie werden von den 41 Mitgliedstaaten des Wassenaar-Abkommens ständig aktualisiert, das sich den Exportkontrollen von konventionellen Waffen und doppelverwendungsfähigen Gütern und Technologien widmet.</p><p>"Besondere militärische Güter" sind keine doppelverwendungsfähigen Güter. Sie finden in der gleichen Beschaffenheit allein für militärische Zwecke Verwendung. Es handelt sich schlicht um Rüstungsgüter. Deshalb sind sie den strengeren Kriterien des KMG zu unterstellen.</p><p>Denn allein das KMG erlaubt eine aussenpolitische Beurteilung solcher Exporte. Nur gestützt auf das KMG kann der Bundesrat dafür sorgen, dass Schweizer Rüstungsgüter nicht an Staaten geliefert werden, die in Kriege verwickelt sind oder in denen systematisch die Menschenrechte verletzt werden. Solche Exporte sind mit den Zielen der Schweizer Aussenpolitik nicht vereinbar und müssen gestoppt werden können.</p>
  • <p>Dem Vorstoss der Motionärin liegt eine Gegenüberstellung statistischer Angaben zu Kriegsmaterialgeschäften und Geschäften mit besonderen militärischen Gütern zugrunde. Auf dieser Grundlage stellt sie für das Jahr 2016 ein deutlich höheres Geschäftsvolumen mit besonderen militärischen Gütern als mit Kriegsmaterial fest. Die Ursache hierfür macht sie in einer Verlagerung von Geschäften unter dem Geltungsbereich des Kriegsmaterialgesetzes (KMG; SR 514.51) unter jenen des Güterkontrollgesetzes (GKG; SR 946.202) aus, welche auf einen veralteten Kriegsmaterialbegriff zurückzuführen sein soll.</p><p>Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den von der Motionärin verwendeten statistischen Angaben betreffend Kriegsmaterial um den Wert der tatsächlichen Ausfuhren handelt, während die Angabe zu den besonderen militärischen Gütern das wertmässige Volumen der Einzelbewilligungen betrifft. Stellt man Letzterem den für einen korrekten Vergleich massgebenden Wert der Einzelbewilligungen für die Ausfuhr von Kriegsmaterial gegenüber, ergibt sich ein komplett anderes Bild. Dann stehen Bewilligungen im Umfang von 693 Millionen Franken für besondere militärische Güter solche für Kriegsmaterial im Gesamtwert von 2,19 Milliarden Franken gegenüber.</p><p>Entgegen der Annahme der Motionärin erfasst der Kriegsmaterialbegriff in Artikel 5 KMG neben Waffen, Waffensystemen, Munition und militärischen Sprengmitteln explizit auch Ausrüstungsgegenstände sowie Einzelteile und Baugruppen. Einzelteile und Baugruppen fallen unter den sachlichen Geltungsbereich des KMG, wenn erkennbar ist, dass diese Teile in derselben Ausführung nicht auch für zivile Zwecke verwendbar sind.</p><p>Das Bewusstsein um eine wachsende globale Arbeitsteilung hat auch die parlamentarische Debatte zum Kriegsmaterial- und Güterkontrollgesetz im Jahre 1996 beeinflusst. Die eidgenössischen Räte waren sich bewusst, dass eine wirkungsvolle Rüstungskontrolle nur möglich ist, wenn das Kriegsmaterialgesetz auch Einzelteile und Baugruppen erfasst, was zu deren expliziter Erwähnung im KMG geführt hat. Im Rahmen derselben Debatte haben die eidgenössischen Räte zudem die Kategorie der besonderen militärischen Güter geschaffen. Sie erfasst Güter, die für militärische Zwecke konzipiert oder abgeändert worden sind, die aber weder Waffen, Munition, Sprengmittel noch sonstige Kampf- oder Gefechtsführungsmittel sind, sowie militärische Trainingsflugzeuge mit Aufhängepunkten.</p><p>Die Forderung einer Unterstellung der besonderen militärischen Güter unter das KMG oder einer Anpassung der Bewilligungskriterien im GKG ist nicht neu. Das Parlament hat sich mit beiden Fragen in den Jahren 2009/10 befasst. Im Rahmen der Beratung der Petition 09.2000 der Jugendsession 2008 hat es eine Unterstellung der besonderen militärischen Güter unter das KMG deutlich abgelehnt.</p><p>Auf die Botschaft 09.048 zur Anpassung der Ablehnungskriterien im GKG sind die eidgenössischen Räte gar nicht erst eingetreten.</p><p>Der Bundesrat sieht keine Anzeichen, dass sich die Ausgangslage seit den Jahren 2009/10 verändert hätte.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, besondere militärische Güter nach Anhang 3 der Güterkontrollverordnung dem Kriegsmaterialgesetz (KMG) zu unterstellen.</p>
  • Besondere militärische Güter dem Kriegsmaterialgesetz unterstellen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im letzten Jahr erfasste das KMG noch bewilligte Exporte von 412 Millionen Franken. Demgegenüber erreichte der Wert der nach den Kriterien der Güterkontrollgesetzgebung erteilten Einzelbewilligungen für den Export von sogenannt "besonderen militärischen Gütern" 693 Millionen Franken, also deutlich mehr.</p><p>Die Zahlen der vom KMG erfassten Exporte sind rückläufig. Das liegt freilich weniger an rückläufigen Rüstungsausfuhren. Vielmehr steht dahinter eine schrittweise Erosion des im KMG verwendeten Kriegsmaterialbegriffs. Das KMG erfasst immer weniger die entscheidenden Rüstungsgüter und -technologien.</p><p>Die Erosion des veralteten Kriegsmaterialbegriffs geht auf die wachsende internationale Arbeitsteilung im Zuge der Globalisierung sowie auf die dynamische technologische Entwicklung zurück. Die einzelnen, oft komplexen Baugruppen werden im Rahmen stark verlängerter Produktionsketten auf zahlreiche Länder verteilt entwickelt, gefertigt und weltweit gehandelt. Die Montage der fertigen Rüstungsgüter - erst diese rücken in der Regel in den Blickwinkel des KMG - erfolgt oft erst im Zielland. Viele Schwellenländer sind inzwischen in der Lage, importierte Baugruppen selber zusammenzubauen.</p><p>Diese Baugruppen werden von den Listen der besonderen militärischen Güter in Anhang 3 der Güterkontrollverordnung erfasst. Diese sind meist topaktuell. Denn sie werden von den 41 Mitgliedstaaten des Wassenaar-Abkommens ständig aktualisiert, das sich den Exportkontrollen von konventionellen Waffen und doppelverwendungsfähigen Gütern und Technologien widmet.</p><p>"Besondere militärische Güter" sind keine doppelverwendungsfähigen Güter. Sie finden in der gleichen Beschaffenheit allein für militärische Zwecke Verwendung. Es handelt sich schlicht um Rüstungsgüter. Deshalb sind sie den strengeren Kriterien des KMG zu unterstellen.</p><p>Denn allein das KMG erlaubt eine aussenpolitische Beurteilung solcher Exporte. Nur gestützt auf das KMG kann der Bundesrat dafür sorgen, dass Schweizer Rüstungsgüter nicht an Staaten geliefert werden, die in Kriege verwickelt sind oder in denen systematisch die Menschenrechte verletzt werden. Solche Exporte sind mit den Zielen der Schweizer Aussenpolitik nicht vereinbar und müssen gestoppt werden können.</p>
    • <p>Dem Vorstoss der Motionärin liegt eine Gegenüberstellung statistischer Angaben zu Kriegsmaterialgeschäften und Geschäften mit besonderen militärischen Gütern zugrunde. Auf dieser Grundlage stellt sie für das Jahr 2016 ein deutlich höheres Geschäftsvolumen mit besonderen militärischen Gütern als mit Kriegsmaterial fest. Die Ursache hierfür macht sie in einer Verlagerung von Geschäften unter dem Geltungsbereich des Kriegsmaterialgesetzes (KMG; SR 514.51) unter jenen des Güterkontrollgesetzes (GKG; SR 946.202) aus, welche auf einen veralteten Kriegsmaterialbegriff zurückzuführen sein soll.</p><p>Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den von der Motionärin verwendeten statistischen Angaben betreffend Kriegsmaterial um den Wert der tatsächlichen Ausfuhren handelt, während die Angabe zu den besonderen militärischen Gütern das wertmässige Volumen der Einzelbewilligungen betrifft. Stellt man Letzterem den für einen korrekten Vergleich massgebenden Wert der Einzelbewilligungen für die Ausfuhr von Kriegsmaterial gegenüber, ergibt sich ein komplett anderes Bild. Dann stehen Bewilligungen im Umfang von 693 Millionen Franken für besondere militärische Güter solche für Kriegsmaterial im Gesamtwert von 2,19 Milliarden Franken gegenüber.</p><p>Entgegen der Annahme der Motionärin erfasst der Kriegsmaterialbegriff in Artikel 5 KMG neben Waffen, Waffensystemen, Munition und militärischen Sprengmitteln explizit auch Ausrüstungsgegenstände sowie Einzelteile und Baugruppen. Einzelteile und Baugruppen fallen unter den sachlichen Geltungsbereich des KMG, wenn erkennbar ist, dass diese Teile in derselben Ausführung nicht auch für zivile Zwecke verwendbar sind.</p><p>Das Bewusstsein um eine wachsende globale Arbeitsteilung hat auch die parlamentarische Debatte zum Kriegsmaterial- und Güterkontrollgesetz im Jahre 1996 beeinflusst. Die eidgenössischen Räte waren sich bewusst, dass eine wirkungsvolle Rüstungskontrolle nur möglich ist, wenn das Kriegsmaterialgesetz auch Einzelteile und Baugruppen erfasst, was zu deren expliziter Erwähnung im KMG geführt hat. Im Rahmen derselben Debatte haben die eidgenössischen Räte zudem die Kategorie der besonderen militärischen Güter geschaffen. Sie erfasst Güter, die für militärische Zwecke konzipiert oder abgeändert worden sind, die aber weder Waffen, Munition, Sprengmittel noch sonstige Kampf- oder Gefechtsführungsmittel sind, sowie militärische Trainingsflugzeuge mit Aufhängepunkten.</p><p>Die Forderung einer Unterstellung der besonderen militärischen Güter unter das KMG oder einer Anpassung der Bewilligungskriterien im GKG ist nicht neu. Das Parlament hat sich mit beiden Fragen in den Jahren 2009/10 befasst. Im Rahmen der Beratung der Petition 09.2000 der Jugendsession 2008 hat es eine Unterstellung der besonderen militärischen Güter unter das KMG deutlich abgelehnt.</p><p>Auf die Botschaft 09.048 zur Anpassung der Ablehnungskriterien im GKG sind die eidgenössischen Räte gar nicht erst eingetreten.</p><p>Der Bundesrat sieht keine Anzeichen, dass sich die Ausgangslage seit den Jahren 2009/10 verändert hätte.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, besondere militärische Güter nach Anhang 3 der Güterkontrollverordnung dem Kriegsmaterialgesetz (KMG) zu unterstellen.</p>
    • Besondere militärische Güter dem Kriegsmaterialgesetz unterstellen

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