Erhöhung der Pauschalabzüge bei der direkten Bundessteuer zum Ausgleich der Explosion der Krankenkassenprämien
- ShortId
-
17.3171
- Id
-
20173171
- Updated
-
11.06.2024 12:36
- Language
-
de
- Title
-
Erhöhung der Pauschalabzüge bei der direkten Bundessteuer zum Ausgleich der Explosion der Krankenkassenprämien
- AdditionalIndexing
-
2841;2446
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In den letzten Jahren sind in der ganzen Schweiz die Prämien für die Krankenversicherung stark angestiegen. In gewissen Kantonen haben sie sich in zwanzig Jahren mehr als verdoppelt und belaufen sich nun für ein Ehepaar auf etwa 10 000 Franken pro Jahr. Die Pauschalabzüge hingegen werden in Zusammenhang mit der kalten Progression, deren Auswirkungen seit 2011 ausgeglichen werden, nur leicht angepasst. Diese Situation ist ungerecht, und eine Erhöhung der Abzüge entspräche der rechnerischen Logik.</p><p>Der Bund gewährt finanzielle Unterstützung für die besonders Bedürftigen, während sich die Kaufkraft der anderen Steuerpflichtigen Jahr um Jahr verringert. Es wäre nur gerecht, diese zusätzliche Belastung durch die obligatorische Krankenversicherung durch eine Erhöhung der Pauschalabzüge zu vermindern. Weniger Steuern bedeuten mehr finanzielle Unabhängigkeit am Ende des Monats und eine Steigerung der Kaufkraft für die Steuerpflichtigen.</p>
- <p>Auf Bundesebene können Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen bis zu einem Höchstbetrag abgezogen werden. Für Ehepaare sind dies maximal 3500 Franken und für die übrigen Steuerpflichtigen maximal 1700 Franken (Art. 33 Abs. 1 Bst. g des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; SR 642.11; entspricht dem im Motionstext erwähnten Art. 212 Abs. 1 DBG, welcher aufgehoben wurde). Diese Abzüge erhöhen sich um die Hälfte für Steuerpflichtige ohne Beiträge an die AHV, die berufliche und die gebundene Vorsorge sowie um 700 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person, für welche die steuerpflichtige Person einen Kinder- bzw. Unterstützungsabzug geltend machen kann (Art. 33 Abs. 1bis DBG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 Bst. a oder b DBG).</p><p>In den vergangenen Jahren hat der Bundesrat bei der Beantwortung verschiedener Vorstösse festgehalten, dass eine Erhöhung der Obergrenze der geltenden Abzüge für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien zu erheblichen Mindereinnahmen führen würde. Die bisherigen Vorstösse zu diesem Thema wurden denn auch vom Nationalrat oder vom Ständerat abgelehnt (Motion Humbel 10.3326, Motion Lumengo 10.4110, Motionen Hochreutener 11.3192 und 11.3193, Motion Grin 12.3297). Bei einer Umsetzung der vorliegenden Motion würden bei der direkten Bundessteuer Mindereinnahmen von 465 Millionen Franken pro Jahr generiert. Von diesem Betrag hätten der Bund 386 Millionen Franken (83 Prozent) und die Kantone 79 Millionen Franken (17 Prozent) zu tragen.</p><p>Eine Gegenfinanzierung durch Steuererhöhungen oder Ausgabensenkungen würde tendenziell jene Steuerpflichtigen treffen, die mit der Motion entlastet werden sollen. Zudem würden vom erhöhten Abzug aufgrund der Steuerprogression vor allem die oberen Einkommensschichten profitieren. Bei diesen Haushalten fallen die Prämienlasten der Krankenkassen weniger ins Gewicht als bei den Haushalten des Mittelstandes. Letztere wären hingegen weiterhin am stärksten von den steigenden Krankenkassenprämien betroffen, da sie kaum von der Prämienverbilligung und nur wenig von der progressionsabhängigen Steuerentlastung profitieren.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Revisionsentwurf zu präsentieren, dessen Zweck es ist, die Explosion der Krankenkassenprämien durch eine Erhöhung der Pauschalabzüge bei der direkten Bundessteuer auszugleichen.</p><p>Artikel 212 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer wird wie folgt geändert:</p><p>Abzug der Versicherungsprämien und der Zinsen von Sparkapitalien:</p><p>- die Abzüge für alleinstehende Personen betragen 3000 Franken (heute 1700 Franken);</p><p>- die Abzüge für Ehepaare betragen 6100 Franken (heute 3500 Franken);</p><p>- die Abzüge für jedes Kind und jede unterstützungsbedürftige Person betragen 1200 Franken (heute 700 Franken).</p>
- Erhöhung der Pauschalabzüge bei der direkten Bundessteuer zum Ausgleich der Explosion der Krankenkassenprämien
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>In den letzten Jahren sind in der ganzen Schweiz die Prämien für die Krankenversicherung stark angestiegen. In gewissen Kantonen haben sie sich in zwanzig Jahren mehr als verdoppelt und belaufen sich nun für ein Ehepaar auf etwa 10 000 Franken pro Jahr. Die Pauschalabzüge hingegen werden in Zusammenhang mit der kalten Progression, deren Auswirkungen seit 2011 ausgeglichen werden, nur leicht angepasst. Diese Situation ist ungerecht, und eine Erhöhung der Abzüge entspräche der rechnerischen Logik.</p><p>Der Bund gewährt finanzielle Unterstützung für die besonders Bedürftigen, während sich die Kaufkraft der anderen Steuerpflichtigen Jahr um Jahr verringert. Es wäre nur gerecht, diese zusätzliche Belastung durch die obligatorische Krankenversicherung durch eine Erhöhung der Pauschalabzüge zu vermindern. Weniger Steuern bedeuten mehr finanzielle Unabhängigkeit am Ende des Monats und eine Steigerung der Kaufkraft für die Steuerpflichtigen.</p>
- <p>Auf Bundesebene können Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen bis zu einem Höchstbetrag abgezogen werden. Für Ehepaare sind dies maximal 3500 Franken und für die übrigen Steuerpflichtigen maximal 1700 Franken (Art. 33 Abs. 1 Bst. g des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; SR 642.11; entspricht dem im Motionstext erwähnten Art. 212 Abs. 1 DBG, welcher aufgehoben wurde). Diese Abzüge erhöhen sich um die Hälfte für Steuerpflichtige ohne Beiträge an die AHV, die berufliche und die gebundene Vorsorge sowie um 700 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person, für welche die steuerpflichtige Person einen Kinder- bzw. Unterstützungsabzug geltend machen kann (Art. 33 Abs. 1bis DBG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 Bst. a oder b DBG).</p><p>In den vergangenen Jahren hat der Bundesrat bei der Beantwortung verschiedener Vorstösse festgehalten, dass eine Erhöhung der Obergrenze der geltenden Abzüge für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien zu erheblichen Mindereinnahmen führen würde. Die bisherigen Vorstösse zu diesem Thema wurden denn auch vom Nationalrat oder vom Ständerat abgelehnt (Motion Humbel 10.3326, Motion Lumengo 10.4110, Motionen Hochreutener 11.3192 und 11.3193, Motion Grin 12.3297). Bei einer Umsetzung der vorliegenden Motion würden bei der direkten Bundessteuer Mindereinnahmen von 465 Millionen Franken pro Jahr generiert. Von diesem Betrag hätten der Bund 386 Millionen Franken (83 Prozent) und die Kantone 79 Millionen Franken (17 Prozent) zu tragen.</p><p>Eine Gegenfinanzierung durch Steuererhöhungen oder Ausgabensenkungen würde tendenziell jene Steuerpflichtigen treffen, die mit der Motion entlastet werden sollen. Zudem würden vom erhöhten Abzug aufgrund der Steuerprogression vor allem die oberen Einkommensschichten profitieren. Bei diesen Haushalten fallen die Prämienlasten der Krankenkassen weniger ins Gewicht als bei den Haushalten des Mittelstandes. Letztere wären hingegen weiterhin am stärksten von den steigenden Krankenkassenprämien betroffen, da sie kaum von der Prämienverbilligung und nur wenig von der progressionsabhängigen Steuerentlastung profitieren.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Revisionsentwurf zu präsentieren, dessen Zweck es ist, die Explosion der Krankenkassenprämien durch eine Erhöhung der Pauschalabzüge bei der direkten Bundessteuer auszugleichen.</p><p>Artikel 212 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer wird wie folgt geändert:</p><p>Abzug der Versicherungsprämien und der Zinsen von Sparkapitalien:</p><p>- die Abzüge für alleinstehende Personen betragen 3000 Franken (heute 1700 Franken);</p><p>- die Abzüge für Ehepaare betragen 6100 Franken (heute 3500 Franken);</p><p>- die Abzüge für jedes Kind und jede unterstützungsbedürftige Person betragen 1200 Franken (heute 700 Franken).</p>
- Erhöhung der Pauschalabzüge bei der direkten Bundessteuer zum Ausgleich der Explosion der Krankenkassenprämien
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