Familiennachzug für vorläufig Aufgenommene. Möglichkeit der Lockerung

ShortId
17.3176
Id
20173176
Updated
28.07.2023 04:26
Language
de
Title
Familiennachzug für vorläufig Aufgenommene. Möglichkeit der Lockerung
AdditionalIndexing
2811;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Am 6. März 2015 hat der Bundesrat unter anderem beschlossen, bis zu 500 Familienangehörigen (Ehegatten und minderjährige Kinder) von syrischen Staatsangehörigen, die bereits in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, mittels eines humanitären Visums die legale Einreise in die Schweiz zu ermöglichen. Ziel dieser zeitlich beschränkten Aufnahmeaktion war nicht eine Erleichterung der Bestimmungen über den Familiennachzug für vorläufig aufgenommene Personen und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (nachfolgend: vorläufig Aufgenommene) nach Artikel 85 Absatz 7 des Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20). Diesen Personen sollte angesichts der akuten humanitären Situation im Konfliktgebiet vielmehr eine sichere Einreise in die Schweiz ermöglicht werden, um anschliessend ein individuelles Asylgesuch einreichen zu können. Bis heute sind im Rahmen dieser Aktion 408 humanitäre Visa erteilt worden (Stand 21. März 2017).</p><p>2. Es bestehen zurzeit keine wissenschaftlich fundierten Untersuchungen zum Zusammenhang zwischen Integration und der Regulierung des Familiennachzugs. Wie in der Antwort auf die Interpellation Häsler 16.3803, "Kriterien für den Familiennachzug von vorläufig Aufgenommenen. Anreiz oder Kostentreiber?", festgehalten, zeigen die bestehenden Daten, dass verheiratete vorläufig Aufgenommene, die ohne Familie in die Schweiz eingereist sind, häufiger erwerbstätig sind als verheiratete vorläufig Aufgenommene, die zusammen mit ihrer Familie eingereist sind. Für die erste Gruppe besteht offenbar ein Anreiz zu arbeiten, da dies ihnen den Nachzug von Familienangehörigen ermöglichen kann.</p><p>3. Zurzeit sind keine Massnahmen vorgesehen, die verlängert oder wiederholt oder auf vorläufig Aufgenommene aus anderen Herkunftsländern ausgedehnt werden sollen. Die vom Bundesrat am 6. März 2015 beschlossene humanitäre Aktion zur Aufnahme von insgesamt 3000 Opfern des Syrien-Konflikts rechtfertigte sich aufgrund der dramatischen Umstände im Konfliktgebiet. Der Bundesrat entscheidet über solche Aufnahmeaktionen situativ, insbesondere in Abhängigkeit von der Situation vor Ort sowie von den Aufnahmekapazitäten von Bund und Kantonen.</p><p>4. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes (SR 142.31) vom 28. September 2012 wurde die Möglichkeit, Asylgesuche im Ausland einzureichen (Botschaftsasyl), abgeschafft. Für Personen, die unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind, bleibt die Möglichkeit, ein humanitäres Visum zu beantragen.</p><p>5. Die Bedingungen für den Familiennachzug für Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig Aufgenommenen sind in Artikel 85 Absatz 7 AuG aufgeführt. Diese Bedingungen sehen keinen erleichterten Familiennachzug vor, unabhängig von der Situation der Familienmitglieder im Ausland. Gemäss Artikel 74 Absatz 5 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) ist der besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs Rechnung zu tragen. Vorbehalten bleibt schliesslich die Einreise mit einem humanitären Visum (vgl. Antworten zu den Fragen 1 und 4).</p><p>6./7. Durch Erlass von Artikel 85 Absatz 7 Buchstabe c AuG äusserte der Gesetzgeber explizit seinen Willen, die Sozialhilfeunabhängigkeit der Familie als Bedingung eines Familiennachzugs vorzusehen. Die finanziellen Mittel sollen grundsätzlich für die wirtschaftliche Selbstständigkeit ausreichen und damit auch die Integration der Familie erleichtern. Bei der Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (Art. 96 Abs. 1 AuG) wird auch der Grad der Integration erwogen. Ferner kann beispielsweise der Situation alleinerziehender Elternteile oder bei der allfälligen Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Invalidität Rechnung getragen werden. Dementsprechend kann dem Gesuch in solchen Fällen auch dann entsprochen werden, wenn die Abhängigkeit von der Sozialhilfe trotz aller zumutbaren Bemühungen besteht und in absehbarer Zeit bestehen bleibt. Damit wird verhindert, dass der Familiennachzug für diese Personen faktisch ausgeschlossen bleibt und sie dadurch diskriminiert werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In seiner Antwort auf die Interpellation 16.3802 führt der Bundesrat aus, dass er in den letzten Jahren wiederholt Massnahmen zugunsten der Opfer des Syrien-Konflikts ergriffen hat, um den Angehörigen von vorläufig Aufgenommenen die Einreise in die Schweiz zu erleichtern. Nach wie vor gibt es aber viele aufgenommene Syrerinnen und Syrer, deren Kernfamilien in Syrien oder einem Nachbarland in prekären Bedingungen ausharren.</p><p>Der Bundesrat hat zudem die Asylpraxis gegenüber eritreischen Flüchtlingen verschärft, sodass Eritreerinnen und Eritreer zunehmend vorläufige Aufnahme erhalten.</p><p>Eine Vielzahl der Asylsuchenden der beiden Hauptherkunftsländer der letzten Jahre erhält damit vorläufige Aufnahme. Mit diesem Status wird Integration gefordert, doch sind die Kriterien für den Familiennachzug so streng, dass sie sich negativ auf die Integration auswirken können.</p><p>Ich bitte den Bundesrat daher um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Welche Bilanz zieht er aus den Massnahmen für erleichterten Familiennachzug für vorläufig aufgenommene Syrerinnen und Syrer?</p><p>2. Gibt es Untersuchungen, wie sich der Familiennachzug auf die Integration auswirkt, oder sind solche denkbar?</p><p>3. Gibt es Massnahmen, die verlängert oder wiederholt werden sollen oder auf vorläufig Aufgenommene aus anderen Herkunftsländern ausgedehnt werden sollen?</p><p>4. Welche Anpassungen sind für Angehörige von vorläufig Aufgenommenen beim Botschaftsasyl möglich?</p><p>5. Welche Möglichkeiten für erleichterten Familiennachzug für vorläufig Aufgenommene gibt es für Fälle, bei denen eine ernste Bedrohung der Kernfamilie nachgewiesen wird?</p><p>6. Gibt es Anpassungsmöglichkeiten bei der Verhältnismässigkeitsprüfung gemäss Artikel 96 des Ausländergesetzes? Kann z. B. bei 100-Prozent-Anstellung der Familiennachzug auch gewährt werden, wenn das Einkommen nicht für die Sozialhilfeunabhängigkeit der ganzen Kernfamilie ausreicht? Kann sprachliche und soziale Integration stärker gewichtet werden?</p><p>7. Welche Anpassungsmöglichkeiten sieht er für den Familiennachzug bei stark traumatisierten vorläufig Aufgenommenen und solchen, die die vorläufige Aufnahme aus gesundheitlichen Gründen erhalten haben, was die Unabhängigkeit von der Sozialhilfe als Voraussetzung für den Familiennachzug oft stark erschwert bzw. verunmöglicht?</p>
  • Familiennachzug für vorläufig Aufgenommene. Möglichkeit der Lockerung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Am 6. März 2015 hat der Bundesrat unter anderem beschlossen, bis zu 500 Familienangehörigen (Ehegatten und minderjährige Kinder) von syrischen Staatsangehörigen, die bereits in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, mittels eines humanitären Visums die legale Einreise in die Schweiz zu ermöglichen. Ziel dieser zeitlich beschränkten Aufnahmeaktion war nicht eine Erleichterung der Bestimmungen über den Familiennachzug für vorläufig aufgenommene Personen und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (nachfolgend: vorläufig Aufgenommene) nach Artikel 85 Absatz 7 des Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20). Diesen Personen sollte angesichts der akuten humanitären Situation im Konfliktgebiet vielmehr eine sichere Einreise in die Schweiz ermöglicht werden, um anschliessend ein individuelles Asylgesuch einreichen zu können. Bis heute sind im Rahmen dieser Aktion 408 humanitäre Visa erteilt worden (Stand 21. März 2017).</p><p>2. Es bestehen zurzeit keine wissenschaftlich fundierten Untersuchungen zum Zusammenhang zwischen Integration und der Regulierung des Familiennachzugs. Wie in der Antwort auf die Interpellation Häsler 16.3803, "Kriterien für den Familiennachzug von vorläufig Aufgenommenen. Anreiz oder Kostentreiber?", festgehalten, zeigen die bestehenden Daten, dass verheiratete vorläufig Aufgenommene, die ohne Familie in die Schweiz eingereist sind, häufiger erwerbstätig sind als verheiratete vorläufig Aufgenommene, die zusammen mit ihrer Familie eingereist sind. Für die erste Gruppe besteht offenbar ein Anreiz zu arbeiten, da dies ihnen den Nachzug von Familienangehörigen ermöglichen kann.</p><p>3. Zurzeit sind keine Massnahmen vorgesehen, die verlängert oder wiederholt oder auf vorläufig Aufgenommene aus anderen Herkunftsländern ausgedehnt werden sollen. Die vom Bundesrat am 6. März 2015 beschlossene humanitäre Aktion zur Aufnahme von insgesamt 3000 Opfern des Syrien-Konflikts rechtfertigte sich aufgrund der dramatischen Umstände im Konfliktgebiet. Der Bundesrat entscheidet über solche Aufnahmeaktionen situativ, insbesondere in Abhängigkeit von der Situation vor Ort sowie von den Aufnahmekapazitäten von Bund und Kantonen.</p><p>4. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes (SR 142.31) vom 28. September 2012 wurde die Möglichkeit, Asylgesuche im Ausland einzureichen (Botschaftsasyl), abgeschafft. Für Personen, die unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind, bleibt die Möglichkeit, ein humanitäres Visum zu beantragen.</p><p>5. Die Bedingungen für den Familiennachzug für Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig Aufgenommenen sind in Artikel 85 Absatz 7 AuG aufgeführt. Diese Bedingungen sehen keinen erleichterten Familiennachzug vor, unabhängig von der Situation der Familienmitglieder im Ausland. Gemäss Artikel 74 Absatz 5 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) ist der besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs Rechnung zu tragen. Vorbehalten bleibt schliesslich die Einreise mit einem humanitären Visum (vgl. Antworten zu den Fragen 1 und 4).</p><p>6./7. Durch Erlass von Artikel 85 Absatz 7 Buchstabe c AuG äusserte der Gesetzgeber explizit seinen Willen, die Sozialhilfeunabhängigkeit der Familie als Bedingung eines Familiennachzugs vorzusehen. Die finanziellen Mittel sollen grundsätzlich für die wirtschaftliche Selbstständigkeit ausreichen und damit auch die Integration der Familie erleichtern. Bei der Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (Art. 96 Abs. 1 AuG) wird auch der Grad der Integration erwogen. Ferner kann beispielsweise der Situation alleinerziehender Elternteile oder bei der allfälligen Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Invalidität Rechnung getragen werden. Dementsprechend kann dem Gesuch in solchen Fällen auch dann entsprochen werden, wenn die Abhängigkeit von der Sozialhilfe trotz aller zumutbaren Bemühungen besteht und in absehbarer Zeit bestehen bleibt. Damit wird verhindert, dass der Familiennachzug für diese Personen faktisch ausgeschlossen bleibt und sie dadurch diskriminiert werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In seiner Antwort auf die Interpellation 16.3802 führt der Bundesrat aus, dass er in den letzten Jahren wiederholt Massnahmen zugunsten der Opfer des Syrien-Konflikts ergriffen hat, um den Angehörigen von vorläufig Aufgenommenen die Einreise in die Schweiz zu erleichtern. Nach wie vor gibt es aber viele aufgenommene Syrerinnen und Syrer, deren Kernfamilien in Syrien oder einem Nachbarland in prekären Bedingungen ausharren.</p><p>Der Bundesrat hat zudem die Asylpraxis gegenüber eritreischen Flüchtlingen verschärft, sodass Eritreerinnen und Eritreer zunehmend vorläufige Aufnahme erhalten.</p><p>Eine Vielzahl der Asylsuchenden der beiden Hauptherkunftsländer der letzten Jahre erhält damit vorläufige Aufnahme. Mit diesem Status wird Integration gefordert, doch sind die Kriterien für den Familiennachzug so streng, dass sie sich negativ auf die Integration auswirken können.</p><p>Ich bitte den Bundesrat daher um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Welche Bilanz zieht er aus den Massnahmen für erleichterten Familiennachzug für vorläufig aufgenommene Syrerinnen und Syrer?</p><p>2. Gibt es Untersuchungen, wie sich der Familiennachzug auf die Integration auswirkt, oder sind solche denkbar?</p><p>3. Gibt es Massnahmen, die verlängert oder wiederholt werden sollen oder auf vorläufig Aufgenommene aus anderen Herkunftsländern ausgedehnt werden sollen?</p><p>4. Welche Anpassungen sind für Angehörige von vorläufig Aufgenommenen beim Botschaftsasyl möglich?</p><p>5. Welche Möglichkeiten für erleichterten Familiennachzug für vorläufig Aufgenommene gibt es für Fälle, bei denen eine ernste Bedrohung der Kernfamilie nachgewiesen wird?</p><p>6. Gibt es Anpassungsmöglichkeiten bei der Verhältnismässigkeitsprüfung gemäss Artikel 96 des Ausländergesetzes? Kann z. B. bei 100-Prozent-Anstellung der Familiennachzug auch gewährt werden, wenn das Einkommen nicht für die Sozialhilfeunabhängigkeit der ganzen Kernfamilie ausreicht? Kann sprachliche und soziale Integration stärker gewichtet werden?</p><p>7. Welche Anpassungsmöglichkeiten sieht er für den Familiennachzug bei stark traumatisierten vorläufig Aufgenommenen und solchen, die die vorläufige Aufnahme aus gesundheitlichen Gründen erhalten haben, was die Unabhängigkeit von der Sozialhilfe als Voraussetzung für den Familiennachzug oft stark erschwert bzw. verunmöglicht?</p>
    • Familiennachzug für vorläufig Aufgenommene. Möglichkeit der Lockerung

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