Fairness für Konsumenten, mehr Schutz für die Umwelt
- ShortId
-
17.3178
- Id
-
20173178
- Updated
-
28.07.2023 04:24
- Language
-
de
- Title
-
Fairness für Konsumenten, mehr Schutz für die Umwelt
- AdditionalIndexing
-
10;1211;52;15
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Produkte sind heute oft nicht so konstruiert, dass sie möglichst lange halten. Dies hat zur Folge, dass Produkte kurz nach Ablauf der Gewährleistungsfrist von heute zwei Jahren einen Defekt aufweisen, was die Konsumenten zu einem Neukauf zwingt. Nach heutigem Recht haben Konsumenten kein Mittel zur Hand, um darüber hinaus die Leistung zu erhalten, die vertraglich zugesichert worden war. Eine Erhöhung der Gewährleistungsfrist für Produkte auf fünf Jahre stellt deshalb sicher, dass Unternehmen ein Interesse haben, die Produktlebensdauer per Design zu verlängern.</p><p>Das hat mindestens eine zweifach positive Auswirkung auf die Umwelt: Einerseits werden durch die längere Produktlebensdauer endliche Ressourcen geschont, weil weniger Material verbraucht wird. Andererseits bewirkt die längere Produktlebensdauer, dass weniger Abfall entsteht, der aufwendig entsorgt oder recyclet werden muss.</p><p>Konsumenten haben den Vorteil, dass gekaufte Produkte länger halten, wodurch sich ihre Zufriedenheit und ihre Kaufkraft erhöhen, was wiederum positive Effekte auf die Schweizer Volkswirtschaft hat.</p><p>Ein Ländervergleich in Europa zeigt, dass viele Länder bereits höhere Gewährleistungsfristen gesetzlich verankert haben, so beispielsweise Island und Norwegen mit je fünf Jahren (für Produkte mit längerer durchschnittlicher Lebensdauer), in Irland sind allgemein sechs Jahre einzuhalten. Im Vereinigten Königreich gibt es zwei verschiedene Fristen: sechs Jahre in England, Wales und Nordirland, fünf Jahre in Schottland.</p>
- <p>Die Anpassung des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) an die Vorgaben der Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter bildete bereits Gegenstand der Motion Leutenegger Oberholzer 13.4293, "Sachgewährleistung im Kaufvertrag. Mehr Schutz für die Konsumentinnen und Konsumenten", sowie der Motion von Graffenried 13.4273, "Konsumentenfreundliche und umweltverträgliche Ausgestaltung der gesetzlichen Gewährleistung". Der Bundesrat hatte damals die Annahme der beiden Motionen beantragt und damit die Notwendigkeit der Anpassung des Schweizer Rechts an die EU-Richtlinie bejaht. Eine Anpassung an die Richtlinie würde namentlich auch dazu führen, dass die gesetzliche Gewährleistung von den Parteien nicht mehr wegbedungen werden könnte. Beide Motionen wurden am 18. Dezember 2015 abgeschrieben, da sie vom Nationalrat nicht innert zwei Jahren beraten werden konnten. Die parlamentarische Initiative Leutenegger Oberholzer 16.412, "Modernisierung des Gewährleistungsrechts", mit dem gleichen Anliegen ist noch hängig. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat an ihrer Sitzung vom 11. Mai 2017 jedoch beschlossen, der Initiative keine Folge zu geben.</p><p>Seit der am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Revision von Artikel 210 OR beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sachgewährleistung in der Schweiz zwei Jahre. In Bezug auf die Länge der Frist entspricht das Obligationenrecht somit den Vorgaben der EU-Richtlinie. Die mit der vorliegenden Motion verlangte Verlängerung der Garantiezeit und Gewährleistung auf fünf Jahre geht dagegen über die Vorgaben der EU-Richtlinie hinaus. Eine Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten sieht auch heute noch eine Frist von zwei Jahren vor (Österreich, Belgien, Bulgarien, Kroatien, Zypern, Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei und Spanien). Dies gilt grundsätzlich auch für die im Vorstoss genannten EWR-Mitgliedstaaten Island und Norwegen, die eine fünfjährige Frist lediglich für Produkte mit einer durchschnittlich längeren Lebensdauer vorsehen.</p><p>Auch wenn eine Verlängerung der Frist auf fünf Jahre aus der Sicht der Konsumentinnen und Konsumenten grundsätzlich zu begrüssen wäre, wäre damit voraussichtlich eine Benachteiligung des Schweizer Detailhandels gegenüber dem benachbarten Ausland verbunden: Bei einer Anpassung nur der kaufrechtlichen Gewährleistung hätten Schweizer Letztverkäuferinnen und -verkäufer gegenüber den Konsumentinnen und Konsumenten fünf Jahre lang für Sachmängel einzustehen. Im Falle einer Haftung stünde ihnen jedoch kein gesetzliches Rückgriffsrecht in Bezug auf ihre Zulieferer zu. Sie müssten damit in den meisten Fällen die finanziellen Folgen der erweiterten Gewährleistung alleine tragen. Eine entsprechende Benachteiligung des Schweizer Detailhandels ist nach Ansicht des Bundesrates derzeit nicht gerechtfertigt.</p><p>In Bezug auf die Themen Produktlebensdauer und Reparierbarkeit sind weiterführend die Stellungnahmen des Bundesrates zum Postulat Chevalley 17.3148, "Kennzeichnung der Mindestnutzungsdauer von Produkten", zur Motion Müller-Altermatt 17.3218, "Bessere Verfügbarkeit von Ersatzteilen für Produkte", und zum Postulat Birrer-Heimo 17.3220, "Verbesserung und Kennzeichnung der Reparaturfreundlichkeit von Produkten", sowie der Bericht in Erfüllung des Postulates der grünen Fraktion 12.3777, "Optimierung der Lebens- und Nutzungsdauer von Produkten", zu beachten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, mit fortgeschrittenen EU-Ländern gleichzuziehen und die Regelungen über die kaufvertragliche Sachgewährleistung im Obligationenrecht so anzupassen, dass die vorgeschriebene Garantiezeit und Gewährleistung für Produkte auf fünf Jahre erweitert wird.</p><p>Darüber hinaus muss sichergestellt werden, dass die Gewährleistung im Kaufvertrag nicht mehr durch entsprechende AGB umgangen oder ganz wegbedungen werden kann. Vorbild diesbezüglich kann die im Januar 2002 in der EU in Kraft getretene Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter sein.</p>
- Fairness für Konsumenten, mehr Schutz für die Umwelt
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Produkte sind heute oft nicht so konstruiert, dass sie möglichst lange halten. Dies hat zur Folge, dass Produkte kurz nach Ablauf der Gewährleistungsfrist von heute zwei Jahren einen Defekt aufweisen, was die Konsumenten zu einem Neukauf zwingt. Nach heutigem Recht haben Konsumenten kein Mittel zur Hand, um darüber hinaus die Leistung zu erhalten, die vertraglich zugesichert worden war. Eine Erhöhung der Gewährleistungsfrist für Produkte auf fünf Jahre stellt deshalb sicher, dass Unternehmen ein Interesse haben, die Produktlebensdauer per Design zu verlängern.</p><p>Das hat mindestens eine zweifach positive Auswirkung auf die Umwelt: Einerseits werden durch die längere Produktlebensdauer endliche Ressourcen geschont, weil weniger Material verbraucht wird. Andererseits bewirkt die längere Produktlebensdauer, dass weniger Abfall entsteht, der aufwendig entsorgt oder recyclet werden muss.</p><p>Konsumenten haben den Vorteil, dass gekaufte Produkte länger halten, wodurch sich ihre Zufriedenheit und ihre Kaufkraft erhöhen, was wiederum positive Effekte auf die Schweizer Volkswirtschaft hat.</p><p>Ein Ländervergleich in Europa zeigt, dass viele Länder bereits höhere Gewährleistungsfristen gesetzlich verankert haben, so beispielsweise Island und Norwegen mit je fünf Jahren (für Produkte mit längerer durchschnittlicher Lebensdauer), in Irland sind allgemein sechs Jahre einzuhalten. Im Vereinigten Königreich gibt es zwei verschiedene Fristen: sechs Jahre in England, Wales und Nordirland, fünf Jahre in Schottland.</p>
- <p>Die Anpassung des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) an die Vorgaben der Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter bildete bereits Gegenstand der Motion Leutenegger Oberholzer 13.4293, "Sachgewährleistung im Kaufvertrag. Mehr Schutz für die Konsumentinnen und Konsumenten", sowie der Motion von Graffenried 13.4273, "Konsumentenfreundliche und umweltverträgliche Ausgestaltung der gesetzlichen Gewährleistung". Der Bundesrat hatte damals die Annahme der beiden Motionen beantragt und damit die Notwendigkeit der Anpassung des Schweizer Rechts an die EU-Richtlinie bejaht. Eine Anpassung an die Richtlinie würde namentlich auch dazu führen, dass die gesetzliche Gewährleistung von den Parteien nicht mehr wegbedungen werden könnte. Beide Motionen wurden am 18. Dezember 2015 abgeschrieben, da sie vom Nationalrat nicht innert zwei Jahren beraten werden konnten. Die parlamentarische Initiative Leutenegger Oberholzer 16.412, "Modernisierung des Gewährleistungsrechts", mit dem gleichen Anliegen ist noch hängig. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat an ihrer Sitzung vom 11. Mai 2017 jedoch beschlossen, der Initiative keine Folge zu geben.</p><p>Seit der am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Revision von Artikel 210 OR beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sachgewährleistung in der Schweiz zwei Jahre. In Bezug auf die Länge der Frist entspricht das Obligationenrecht somit den Vorgaben der EU-Richtlinie. Die mit der vorliegenden Motion verlangte Verlängerung der Garantiezeit und Gewährleistung auf fünf Jahre geht dagegen über die Vorgaben der EU-Richtlinie hinaus. Eine Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten sieht auch heute noch eine Frist von zwei Jahren vor (Österreich, Belgien, Bulgarien, Kroatien, Zypern, Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei und Spanien). Dies gilt grundsätzlich auch für die im Vorstoss genannten EWR-Mitgliedstaaten Island und Norwegen, die eine fünfjährige Frist lediglich für Produkte mit einer durchschnittlich längeren Lebensdauer vorsehen.</p><p>Auch wenn eine Verlängerung der Frist auf fünf Jahre aus der Sicht der Konsumentinnen und Konsumenten grundsätzlich zu begrüssen wäre, wäre damit voraussichtlich eine Benachteiligung des Schweizer Detailhandels gegenüber dem benachbarten Ausland verbunden: Bei einer Anpassung nur der kaufrechtlichen Gewährleistung hätten Schweizer Letztverkäuferinnen und -verkäufer gegenüber den Konsumentinnen und Konsumenten fünf Jahre lang für Sachmängel einzustehen. Im Falle einer Haftung stünde ihnen jedoch kein gesetzliches Rückgriffsrecht in Bezug auf ihre Zulieferer zu. Sie müssten damit in den meisten Fällen die finanziellen Folgen der erweiterten Gewährleistung alleine tragen. Eine entsprechende Benachteiligung des Schweizer Detailhandels ist nach Ansicht des Bundesrates derzeit nicht gerechtfertigt.</p><p>In Bezug auf die Themen Produktlebensdauer und Reparierbarkeit sind weiterführend die Stellungnahmen des Bundesrates zum Postulat Chevalley 17.3148, "Kennzeichnung der Mindestnutzungsdauer von Produkten", zur Motion Müller-Altermatt 17.3218, "Bessere Verfügbarkeit von Ersatzteilen für Produkte", und zum Postulat Birrer-Heimo 17.3220, "Verbesserung und Kennzeichnung der Reparaturfreundlichkeit von Produkten", sowie der Bericht in Erfüllung des Postulates der grünen Fraktion 12.3777, "Optimierung der Lebens- und Nutzungsdauer von Produkten", zu beachten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, mit fortgeschrittenen EU-Ländern gleichzuziehen und die Regelungen über die kaufvertragliche Sachgewährleistung im Obligationenrecht so anzupassen, dass die vorgeschriebene Garantiezeit und Gewährleistung für Produkte auf fünf Jahre erweitert wird.</p><p>Darüber hinaus muss sichergestellt werden, dass die Gewährleistung im Kaufvertrag nicht mehr durch entsprechende AGB umgangen oder ganz wegbedungen werden kann. Vorbild diesbezüglich kann die im Januar 2002 in der EU in Kraft getretene Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter sein.</p>
- Fairness für Konsumenten, mehr Schutz für die Umwelt
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