LSVA-Erfassungsgerät. Kostenloser Batterieaustausch

ShortId
17.3181
Id
20173181
Updated
28.07.2023 04:23
Language
de
Title
LSVA-Erfassungsgerät. Kostenloser Batterieaustausch
AdditionalIndexing
48;2446;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 18 Absatz 1 SVAV ist der Fahrzeughalter selber dafür verantwortlich, dass das LSVA-Erfassungsgerät von Lastwagen dauernd funktionstüchtig ist. Die Erfassungsgeräte werden von der Oberzolldirektion (OZD) zwar kostenlos an die Fahrzeughalter abgegeben, ebenfalls kostenlos ist der Ersatz defekter Geräte; zudem beteiligt sich die OZD an den entstehenden Werkstattkosten.</p><p>Jedoch müssen Batterie und Akku des Gerätes alle vier Jahre präventiv von einer autorisierten Montagestelle ersetzt werden. Zu verwenden sind Originalbatterie und -akku, sodass keine Ausweichmöglichkeit auf ein gleichwertiges, aber günstigeres Produkt besteht. Die anfallenden Kosten müssen von den Fahrzeughaltern getragen werden.</p><p>Im Gesamtkontext der LSVA-Erhebung, die dem Staat jährlich weit über eine Milliarde Franken einbringt, ist es unverständlich und ungerechtfertigt, dass sich ausgerechnet die Abgabepflichtigen an den unverzichtbaren technischen Systemunterhaltskosten beteiligen müssen. Solche Unterhaltskosten, wie sie der Batterie- bzw. Akkuaustausch typischerweise verursacht, müssen deshalb vollumfänglich vom Systembetreiber Bund getragen werden.</p>
  • <p>Beim Kostenersatz für Werkstattaufenthalte im Zusammenhang mit LSVA-Erfassungsgeräten (Emotach) sind zwei Fälle zu unterscheiden:</p><p>Mit Kostenbeteiligung: Der Bund gibt das Emotach kostenlos ab. Zudem beteiligt er sich pauschal mit 200 Franken pro Fall an den Austauschkosten, die wegen eines defekten Emotach entstehen, und entschädigt den Halter für die von der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) angeordneten Test- und Analysetätigkeiten.</p><p>Ohne Kostenbeteiligung: Die Arbeitskosten, die anlässlich des Einbaus, einer Wartungshandlung und im Betrieb anfallen, werden durch den Bund nicht entschädigt. Auch nicht erstattet werden Materialkosten beim Ersatz von Verbrauchsmaterial. Der in der Motion beispielhaft erwähnte Ersatz von Akku und Batterie fällt hierunter.</p><p>Jedes Emotach wird mit einem fabrikneuen Akku ausgeliefert. Der Akku weist eine Lebensdauer von maximal fünf Jahren auf und muss dann zwingend ersetzt werden. Mangels Alternativen wurde seitens der EZV ein präventiver Akku- und Batterietausch nach vier Jahren in Kombination mit der alle zwei Jahre wiederkehrenden Nachprüfung des Fahrtschreibers (Art. 101 Abs. 2 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge; SR 741.41) festgelegt. Bei einer durchschnittlichen Fahrzeugnutzungsdauer von zehn Jahren kommt es damit höchstens zweimal zu einem Austausch. Werkstattaufenthalte allein für ordentliche Wartungsarbeiten am Emotach gibt es nicht.</p><p>Nebst der Übernahme der Kosten für den Ersatz von Akku und Batterie verlangt die Motion, dass der Bund für sämtliche Wartungs- und Betriebskosten beim Emotach aufkommen soll. Gestützt auf die verbleibende Lebensdauer des Emotach von sieben Jahren bis 2024 (siehe unten) würden sich die zusätzlichen Aufwendungen für den Bund auf total rund 16,5 Millionen Franken belaufen.</p><p>Diese zusätzlichen Kosten von 16,5 Millionen Franken (ohne Personalmehrbedarf) würden den Erhebungsaufwand von 5 Prozent der LSVA-Bruttoeinnahmen (im Jahr 2016 rund 78 Millionen Franken) beträchtlich erhöhen, die Einnahmen der Kantone schmälern (Art. 19 des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997; SR 641.81) und den jüngsten Sparaufträgen des Parlamentes zuwiderlaufen.</p><p>Der Bundesrat beabsichtigt, zur Senkung von Erhebungskosten und Personalaufwand für die Erhebung der LSVA ab 2024 ohne durch den Bund beschaffte und gratis abgegebene Erfassungsgeräte auszukommen. Ausländische Fahrzeughalter sollen zudem bereits ab 2020 innerhalb ganz Europas interoperable Erfassungsgeräte bei privaten Anbietern beziehen und auf diese Weise auch in der Schweiz die Abgabe entrichten können. Damit soll insbesondere der Aufwand der Registrierung ausländischer Fahrzeuge und ihrer jeweiligen Fahrleistung an den schweizerischen Grenzzollstellen reduziert werden. Der Bundesrat lässt ausserdem prüfen, ob im Schwerverkehrsabgabegesetz die Selbstdeklaration dahingehend ausgestaltet werden kann, dass neu die Fahrzeughalter für das Auslesen der ohnehin bereits im Fahrzeug verfügbaren Daten besorgt sein müssen.</p><p>Auch vor dem Hintergrund dieser Überlegungen wäre die Kostenübernahme von Arbeitsleistungen bzw. die kostenlose Abgabe zusätzlicher Komponenten einer sich dem Ende ihrer Lebensdauer nähernden Erfassungstechnologie das falsche Signal.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV; SR 641.811) so zu ändern, dass für sämtliche Wartungs- und Betriebskosten im Zusammenhang mit dem LSVA-Erfassungsgerät nicht wie heute der Fahrzeughalter, sondern der Bund aufkommen muss.</p>
  • LSVA-Erfassungsgerät. Kostenloser Batterieaustausch
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 18 Absatz 1 SVAV ist der Fahrzeughalter selber dafür verantwortlich, dass das LSVA-Erfassungsgerät von Lastwagen dauernd funktionstüchtig ist. Die Erfassungsgeräte werden von der Oberzolldirektion (OZD) zwar kostenlos an die Fahrzeughalter abgegeben, ebenfalls kostenlos ist der Ersatz defekter Geräte; zudem beteiligt sich die OZD an den entstehenden Werkstattkosten.</p><p>Jedoch müssen Batterie und Akku des Gerätes alle vier Jahre präventiv von einer autorisierten Montagestelle ersetzt werden. Zu verwenden sind Originalbatterie und -akku, sodass keine Ausweichmöglichkeit auf ein gleichwertiges, aber günstigeres Produkt besteht. Die anfallenden Kosten müssen von den Fahrzeughaltern getragen werden.</p><p>Im Gesamtkontext der LSVA-Erhebung, die dem Staat jährlich weit über eine Milliarde Franken einbringt, ist es unverständlich und ungerechtfertigt, dass sich ausgerechnet die Abgabepflichtigen an den unverzichtbaren technischen Systemunterhaltskosten beteiligen müssen. Solche Unterhaltskosten, wie sie der Batterie- bzw. Akkuaustausch typischerweise verursacht, müssen deshalb vollumfänglich vom Systembetreiber Bund getragen werden.</p>
    • <p>Beim Kostenersatz für Werkstattaufenthalte im Zusammenhang mit LSVA-Erfassungsgeräten (Emotach) sind zwei Fälle zu unterscheiden:</p><p>Mit Kostenbeteiligung: Der Bund gibt das Emotach kostenlos ab. Zudem beteiligt er sich pauschal mit 200 Franken pro Fall an den Austauschkosten, die wegen eines defekten Emotach entstehen, und entschädigt den Halter für die von der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) angeordneten Test- und Analysetätigkeiten.</p><p>Ohne Kostenbeteiligung: Die Arbeitskosten, die anlässlich des Einbaus, einer Wartungshandlung und im Betrieb anfallen, werden durch den Bund nicht entschädigt. Auch nicht erstattet werden Materialkosten beim Ersatz von Verbrauchsmaterial. Der in der Motion beispielhaft erwähnte Ersatz von Akku und Batterie fällt hierunter.</p><p>Jedes Emotach wird mit einem fabrikneuen Akku ausgeliefert. Der Akku weist eine Lebensdauer von maximal fünf Jahren auf und muss dann zwingend ersetzt werden. Mangels Alternativen wurde seitens der EZV ein präventiver Akku- und Batterietausch nach vier Jahren in Kombination mit der alle zwei Jahre wiederkehrenden Nachprüfung des Fahrtschreibers (Art. 101 Abs. 2 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge; SR 741.41) festgelegt. Bei einer durchschnittlichen Fahrzeugnutzungsdauer von zehn Jahren kommt es damit höchstens zweimal zu einem Austausch. Werkstattaufenthalte allein für ordentliche Wartungsarbeiten am Emotach gibt es nicht.</p><p>Nebst der Übernahme der Kosten für den Ersatz von Akku und Batterie verlangt die Motion, dass der Bund für sämtliche Wartungs- und Betriebskosten beim Emotach aufkommen soll. Gestützt auf die verbleibende Lebensdauer des Emotach von sieben Jahren bis 2024 (siehe unten) würden sich die zusätzlichen Aufwendungen für den Bund auf total rund 16,5 Millionen Franken belaufen.</p><p>Diese zusätzlichen Kosten von 16,5 Millionen Franken (ohne Personalmehrbedarf) würden den Erhebungsaufwand von 5 Prozent der LSVA-Bruttoeinnahmen (im Jahr 2016 rund 78 Millionen Franken) beträchtlich erhöhen, die Einnahmen der Kantone schmälern (Art. 19 des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997; SR 641.81) und den jüngsten Sparaufträgen des Parlamentes zuwiderlaufen.</p><p>Der Bundesrat beabsichtigt, zur Senkung von Erhebungskosten und Personalaufwand für die Erhebung der LSVA ab 2024 ohne durch den Bund beschaffte und gratis abgegebene Erfassungsgeräte auszukommen. Ausländische Fahrzeughalter sollen zudem bereits ab 2020 innerhalb ganz Europas interoperable Erfassungsgeräte bei privaten Anbietern beziehen und auf diese Weise auch in der Schweiz die Abgabe entrichten können. Damit soll insbesondere der Aufwand der Registrierung ausländischer Fahrzeuge und ihrer jeweiligen Fahrleistung an den schweizerischen Grenzzollstellen reduziert werden. Der Bundesrat lässt ausserdem prüfen, ob im Schwerverkehrsabgabegesetz die Selbstdeklaration dahingehend ausgestaltet werden kann, dass neu die Fahrzeughalter für das Auslesen der ohnehin bereits im Fahrzeug verfügbaren Daten besorgt sein müssen.</p><p>Auch vor dem Hintergrund dieser Überlegungen wäre die Kostenübernahme von Arbeitsleistungen bzw. die kostenlose Abgabe zusätzlicher Komponenten einer sich dem Ende ihrer Lebensdauer nähernden Erfassungstechnologie das falsche Signal.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV; SR 641.811) so zu ändern, dass für sämtliche Wartungs- und Betriebskosten im Zusammenhang mit dem LSVA-Erfassungsgerät nicht wie heute der Fahrzeughalter, sondern der Bund aufkommen muss.</p>
    • LSVA-Erfassungsgerät. Kostenloser Batterieaustausch

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