Bezahlte Ferien für arbeitslose Ausländer

ShortId
17.3182
Id
20173182
Updated
28.07.2023 04:25
Language
de
Title
Bezahlte Ferien für arbeitslose Ausländer
AdditionalIndexing
2811;44;10
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Koordination im Bereich der Sozialversicherungen erfolgt in der EU gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Darin ist vorgesehen, dass arbeitslose Personen, die sich zwecks Arbeitsuche in einen anderen EU-Staat begeben, sich während einer befristeten Zeitdauer ihre Arbeitslosenentschädigung im Staat der Arbeitsuche auszahlen lassen können (Art. 64 VO 883/2004). Gemäss Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere Anhang II, erfolgt die Koordination zwischen der Schweiz und den EU-Staaten ebenfalls gestützt auf die EU-Verordnung 883/2004. Dies gilt analog im Verhältnis zu den Efta-Staaten aufgrund des Efta-Übereinkommens.</p><p>Dies bedeutet, dass arbeitslose Personen, die in der Schweiz Arbeitslosenentschädigung beziehen und sich zwecks Stellensuche in einen EU- oder Efta-Staat begeben, in der Schweiz beantragen können, ihre Arbeitslosenentschädigung in den Staat der Stellensuche mitzunehmen (Leistungsexport). Grundsätzlich bewilligt die Schweiz eine solche Auszahlung nur für drei Monate.</p><p>Ein Leistungsexport ist nur möglich, wenn der Anspruch bei den zuständigen Stellen im für die Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung zuständigen Staat abgeklärt wurde. Ist dies der Fall, muss sich die betreffende Person umgehend bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung des Staates, in den sie die Leistungen exportieren lassen will, anmelden und die Kontrollvorschriften gemäss der Gesetzgebung dieses Staates erfüllen.</p><p>Die öffentliche Arbeitsvermittlung des Staates, in den sich die arbeitslose Person begeben hat, meldet dem zahlungspflichtigen Staat alle Sachverhalte, welche die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung beeinflussen (Verzicht auf Stellensuche, Ablehnung einer zumutbaren Stelle usw.).</p><p>Die Leistungsausrichtung und Sanktionierung richtet sich nach den nationalen Vorschriften des Staates, der die Leistungen erbringt (d. h. bei einem Export aus der Schweiz nach dem schweizerischen Arbeitslosenversicherungsgesetz, Avig). Besteht gemäss Avig kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung oder liegt ein Sachverhalt vor, der zu einer Reduktion des Anspruchs führt, werden die Leistungen entsprechend angepasst bzw. reduziert. Mittels eines Leistungsexports können keine Leistungen generiert werden, auf die man bei Aufenthalt im Inland keinen Anspruch hätte.</p><p>1. 2016 haben insgesamt rund 2600 arbeitslose Personen einen Leistungsexport bezogen, davon waren knapp 2300 in der Schweiz registrierte Ausländerinnen und Ausländer. Die meisten dieser Personen haben einen Leistungsexport in ihr Heimatland gemacht, d. h., sie haben im Hinblick auf eine Rückkehr in ihrem Heimatland eine Stelle gesucht. Während bzw. unmittelbar nach dem Leistungsexport haben sich über drei Viertel der rund 2600 Personen bei der Arbeitslosenversicherung (ALV) abgemeldet, mehrheitlich weil sie eine Stelle im Ausland gefunden haben bzw. nicht in die Schweiz zurückgekehrt sind.</p><p>2. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass beim Leistungsexport kein erhöhtes Missbrauchsrisiko besteht. Der Schweiz werden von den ausländischen Staaten die zur Beurteilung erforderlichen Angaben übermittelt. Gestützt darauf erfolgen entsprechende Kontrollen durch die zuständigen Beratenden in den regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) bzw. durch die Arbeitslosenkassen, analog zu den Kontrollen der Leistungen der ALV im Inland. Eine Verstärkung der Kontrollen im In- und Ausland ist nicht angedacht, der damit verbundene administrative Aufwand wäre im Verhältnis zum geringen Missbrauchsrisiko unangemessen.</p><p>3./4. Es ist die Aufgabe der ALV, Versicherte über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Art. 27 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Daher veröffentlicht das Staatssekretariat für Wirtschaft als Ausgleichsstelle der ALV (Art. 83 Avig) einerseits Informationen über den Leistungsexport auf der Website der ALV <a href="http://www.treffpunkt-arbeit.ch">www.treffpunkt-arbeit.ch</a>. Andererseits liegen diese Informationsbroschüren in den RAV auf.</p><p>Eine Abkehr von der offenen und transparenten Information erachtet der Bundesrat nicht als zielführend.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Laut einem Zeitungsartikel können arbeitslose Ausländer aus dem EU-Raum während drei Monaten bezahlte Ferien in ihrer Heimat beziehen. Beschönigend wird dies "Mitnahmerecht" oder "Leistungsexport" genannt; sie dürfen sozusagen ihren Anspruch auf Arbeitslosenversicherung ins Ausland mitnehmen, ohne auch nur einen Finger zu rühren oder eine einzige Bewerbung schreiben zu müssen. Diesen extremen Missbrauch der Arbeitslosenversicherung - von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen - haben wir der immer wieder hochgelobten Personenfreizügigkeit mit der EU zu verdanken. Und dies widerspricht der Gleichstellung gegenüber den Arbeitsuchenden in unserem Land.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Handelt es sich hier um einen unschönen Einzelfall, oder wie viele Fälle gibt es in diesen Bereichen "Mitnahmerecht" oder "Leistungsexport"?</p><p>2. Ist er bereit, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um diesen Missbrauch der Arbeitslosenversicherung abzustellen?</p><p>3. Trifft es zu, dass das Seco die Gewährung von kontrollfreien Tagen für arbeitslose Ausländer noch mit Tipps und Ratschlägen unterstützt?</p><p>4. Findet er diese Beratungen rechtens, wenn nein, was unternimmt er dagegen?</p>
  • Bezahlte Ferien für arbeitslose Ausländer
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Koordination im Bereich der Sozialversicherungen erfolgt in der EU gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Darin ist vorgesehen, dass arbeitslose Personen, die sich zwecks Arbeitsuche in einen anderen EU-Staat begeben, sich während einer befristeten Zeitdauer ihre Arbeitslosenentschädigung im Staat der Arbeitsuche auszahlen lassen können (Art. 64 VO 883/2004). Gemäss Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere Anhang II, erfolgt die Koordination zwischen der Schweiz und den EU-Staaten ebenfalls gestützt auf die EU-Verordnung 883/2004. Dies gilt analog im Verhältnis zu den Efta-Staaten aufgrund des Efta-Übereinkommens.</p><p>Dies bedeutet, dass arbeitslose Personen, die in der Schweiz Arbeitslosenentschädigung beziehen und sich zwecks Stellensuche in einen EU- oder Efta-Staat begeben, in der Schweiz beantragen können, ihre Arbeitslosenentschädigung in den Staat der Stellensuche mitzunehmen (Leistungsexport). Grundsätzlich bewilligt die Schweiz eine solche Auszahlung nur für drei Monate.</p><p>Ein Leistungsexport ist nur möglich, wenn der Anspruch bei den zuständigen Stellen im für die Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung zuständigen Staat abgeklärt wurde. Ist dies der Fall, muss sich die betreffende Person umgehend bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung des Staates, in den sie die Leistungen exportieren lassen will, anmelden und die Kontrollvorschriften gemäss der Gesetzgebung dieses Staates erfüllen.</p><p>Die öffentliche Arbeitsvermittlung des Staates, in den sich die arbeitslose Person begeben hat, meldet dem zahlungspflichtigen Staat alle Sachverhalte, welche die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung beeinflussen (Verzicht auf Stellensuche, Ablehnung einer zumutbaren Stelle usw.).</p><p>Die Leistungsausrichtung und Sanktionierung richtet sich nach den nationalen Vorschriften des Staates, der die Leistungen erbringt (d. h. bei einem Export aus der Schweiz nach dem schweizerischen Arbeitslosenversicherungsgesetz, Avig). Besteht gemäss Avig kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung oder liegt ein Sachverhalt vor, der zu einer Reduktion des Anspruchs führt, werden die Leistungen entsprechend angepasst bzw. reduziert. Mittels eines Leistungsexports können keine Leistungen generiert werden, auf die man bei Aufenthalt im Inland keinen Anspruch hätte.</p><p>1. 2016 haben insgesamt rund 2600 arbeitslose Personen einen Leistungsexport bezogen, davon waren knapp 2300 in der Schweiz registrierte Ausländerinnen und Ausländer. Die meisten dieser Personen haben einen Leistungsexport in ihr Heimatland gemacht, d. h., sie haben im Hinblick auf eine Rückkehr in ihrem Heimatland eine Stelle gesucht. Während bzw. unmittelbar nach dem Leistungsexport haben sich über drei Viertel der rund 2600 Personen bei der Arbeitslosenversicherung (ALV) abgemeldet, mehrheitlich weil sie eine Stelle im Ausland gefunden haben bzw. nicht in die Schweiz zurückgekehrt sind.</p><p>2. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass beim Leistungsexport kein erhöhtes Missbrauchsrisiko besteht. Der Schweiz werden von den ausländischen Staaten die zur Beurteilung erforderlichen Angaben übermittelt. Gestützt darauf erfolgen entsprechende Kontrollen durch die zuständigen Beratenden in den regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) bzw. durch die Arbeitslosenkassen, analog zu den Kontrollen der Leistungen der ALV im Inland. Eine Verstärkung der Kontrollen im In- und Ausland ist nicht angedacht, der damit verbundene administrative Aufwand wäre im Verhältnis zum geringen Missbrauchsrisiko unangemessen.</p><p>3./4. Es ist die Aufgabe der ALV, Versicherte über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Art. 27 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Daher veröffentlicht das Staatssekretariat für Wirtschaft als Ausgleichsstelle der ALV (Art. 83 Avig) einerseits Informationen über den Leistungsexport auf der Website der ALV <a href="http://www.treffpunkt-arbeit.ch">www.treffpunkt-arbeit.ch</a>. Andererseits liegen diese Informationsbroschüren in den RAV auf.</p><p>Eine Abkehr von der offenen und transparenten Information erachtet der Bundesrat nicht als zielführend.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Laut einem Zeitungsartikel können arbeitslose Ausländer aus dem EU-Raum während drei Monaten bezahlte Ferien in ihrer Heimat beziehen. Beschönigend wird dies "Mitnahmerecht" oder "Leistungsexport" genannt; sie dürfen sozusagen ihren Anspruch auf Arbeitslosenversicherung ins Ausland mitnehmen, ohne auch nur einen Finger zu rühren oder eine einzige Bewerbung schreiben zu müssen. Diesen extremen Missbrauch der Arbeitslosenversicherung - von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen - haben wir der immer wieder hochgelobten Personenfreizügigkeit mit der EU zu verdanken. Und dies widerspricht der Gleichstellung gegenüber den Arbeitsuchenden in unserem Land.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Handelt es sich hier um einen unschönen Einzelfall, oder wie viele Fälle gibt es in diesen Bereichen "Mitnahmerecht" oder "Leistungsexport"?</p><p>2. Ist er bereit, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um diesen Missbrauch der Arbeitslosenversicherung abzustellen?</p><p>3. Trifft es zu, dass das Seco die Gewährung von kontrollfreien Tagen für arbeitslose Ausländer noch mit Tipps und Ratschlägen unterstützt?</p><p>4. Findet er diese Beratungen rechtens, wenn nein, was unternimmt er dagegen?</p>
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