Rückwirkender Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen für Flüchtlinge. Wie viel bezahlen die Kantone?
- ShortId
-
17.3196
- Id
-
20173196
- Updated
-
28.07.2023 04:39
- Language
-
de
- Title
-
Rückwirkender Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen für Flüchtlinge. Wie viel bezahlen die Kantone?
- AdditionalIndexing
-
2811;2836;04
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Eine nichterwerbstätige Person hat Anspruch auf Familienzulagen, sofern keine erwerbstätige Person einen Anspruch auf Familienzulagen für das gleiche Kind geltend machen kann, ihr jährliches steuerbares Einkommen 42 300 Franken nicht übersteigt und sie keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezieht. Die Familienzulagen für Nichterwerbstätige werden vom jeweils zuständigen Wohnsitzkanton finanziert.</p><p>Nichterwerbstätige Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und weggewiesene Personen mit Anspruch auf Nothilfe nach Artikel 82 des Asylgesetzes (SR 142.31), die nicht in der AHV erfasst sind, haben keinen Anspruch auf Familienzulagen. Erst im Zeitpunkt, in dem sie als Flüchtlinge anerkannt werden oder ihnen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird, können sie einen Antrag auf Familienzulagen als Nichterwerbstätige stellen, für ihre Kinder, die mit ihnen in der Schweiz leben. Kein Anspruch auf Familienzulagen besteht demgegenüber für ihre Kinder, die in ihren Heimatländern leben.</p><p>1.-3. Der Bundesrat verfügt über keine Zahlen betreffend die rückwirkende Gewährung von Familienzulagen, deren Entwicklung sowie den Gesamtbetrag, der an rückwirkenden Zulagen ausbezahlt wurde. Weder die rückwirkende Ausrichtung von Familienzulagen an sich noch der jeweilige Grund dafür werden von den Familienausgleichskassen statistisch erfasst. In der Praxis kommt es häufig aus den verschiedensten Gründen zu rückwirkenden Auszahlungen von Familienzulagen wie beispielsweise aufgrund einer verspäteten Meldung eines Ausbildungsbeginns oder aufgrund strittiger Ansprüche zwischen den Eltern.</p><p>4. Der Anspruch auf Familienzulagen (auch rückwirkend) richtet sich nach dem nationalen Recht. Es gibt keine völkerrechtliche Vereinbarung, welche die Schweiz zur (rückwirkenden) Ausrichtung von Familienzulagen verpflichtet. Allerdings gibt es zwischenstaatliche Abkommen über die soziale Sicherheit, welche die Schweiz zur Ausrichtung von Familienzulagen für Kinder im Ausland verpflichten. Diese fallen aber im Bereich der anerkannten Flüchtlinge bzw. vorläufig Aufgenommenen nicht ins Gewicht. Solche zwischenstaatlichen Abkommen bestehen zwischen der Schweiz und den EU- bzw. Efta-Staaten sowie einzelnen Nachfolgestaaten Ex-Jugoslawiens (Serbien, Montenegro und Bosnien-Herzegowina).</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Kinder- und Ausbildungszulagen für Nichterwerbstätige müssen durch die Kantone selber bezahlt werden. Flüchtlinge (anerkannte oder vorläufig Aufgenommene) haben ebenfalls Anspruch auf diese Zulagen. Wenn sie keiner Arbeit nachgehen, müssen diese Zulagen durch den Kanton finanziert werden. Wird ihnen der obengenannte Aufenthaltsstatus gewährt, können sie diese Zulagen rückwirkend auf fünf Jahre verlangen. </p><p>In diesem Zusammenhang stelle ich dem Bundesrat die nachfolgenden Fragen:</p><p>1. Wie viele Fälle waren in den letzten Jahren von dieser rückwirkenden Gewährung der Kinder- und Ausbildungszulagen betroffen?</p><p>2. Wie ist die Entwicklung dieser rückwirkenden Zulagen, und welche Prognosen stellt der Bundesrat?</p><p>3. Wie hoch ist der Gesamtbetrag an rückwirkenden Zulagen, die durch die Kantone in den vergangenen Jahren zu bezahlen waren?</p><p>4. Gibt es eine völkerrechtliche Vereinbarung, welche die Schweiz verpflichtet, diese Zulagen auch rückwirkend zu leisten?</p>
- Rückwirkender Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen für Flüchtlinge. Wie viel bezahlen die Kantone?
- State
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Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Eine nichterwerbstätige Person hat Anspruch auf Familienzulagen, sofern keine erwerbstätige Person einen Anspruch auf Familienzulagen für das gleiche Kind geltend machen kann, ihr jährliches steuerbares Einkommen 42 300 Franken nicht übersteigt und sie keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezieht. Die Familienzulagen für Nichterwerbstätige werden vom jeweils zuständigen Wohnsitzkanton finanziert.</p><p>Nichterwerbstätige Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und weggewiesene Personen mit Anspruch auf Nothilfe nach Artikel 82 des Asylgesetzes (SR 142.31), die nicht in der AHV erfasst sind, haben keinen Anspruch auf Familienzulagen. Erst im Zeitpunkt, in dem sie als Flüchtlinge anerkannt werden oder ihnen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird, können sie einen Antrag auf Familienzulagen als Nichterwerbstätige stellen, für ihre Kinder, die mit ihnen in der Schweiz leben. Kein Anspruch auf Familienzulagen besteht demgegenüber für ihre Kinder, die in ihren Heimatländern leben.</p><p>1.-3. Der Bundesrat verfügt über keine Zahlen betreffend die rückwirkende Gewährung von Familienzulagen, deren Entwicklung sowie den Gesamtbetrag, der an rückwirkenden Zulagen ausbezahlt wurde. Weder die rückwirkende Ausrichtung von Familienzulagen an sich noch der jeweilige Grund dafür werden von den Familienausgleichskassen statistisch erfasst. In der Praxis kommt es häufig aus den verschiedensten Gründen zu rückwirkenden Auszahlungen von Familienzulagen wie beispielsweise aufgrund einer verspäteten Meldung eines Ausbildungsbeginns oder aufgrund strittiger Ansprüche zwischen den Eltern.</p><p>4. Der Anspruch auf Familienzulagen (auch rückwirkend) richtet sich nach dem nationalen Recht. Es gibt keine völkerrechtliche Vereinbarung, welche die Schweiz zur (rückwirkenden) Ausrichtung von Familienzulagen verpflichtet. Allerdings gibt es zwischenstaatliche Abkommen über die soziale Sicherheit, welche die Schweiz zur Ausrichtung von Familienzulagen für Kinder im Ausland verpflichten. Diese fallen aber im Bereich der anerkannten Flüchtlinge bzw. vorläufig Aufgenommenen nicht ins Gewicht. Solche zwischenstaatlichen Abkommen bestehen zwischen der Schweiz und den EU- bzw. Efta-Staaten sowie einzelnen Nachfolgestaaten Ex-Jugoslawiens (Serbien, Montenegro und Bosnien-Herzegowina).</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Kinder- und Ausbildungszulagen für Nichterwerbstätige müssen durch die Kantone selber bezahlt werden. Flüchtlinge (anerkannte oder vorläufig Aufgenommene) haben ebenfalls Anspruch auf diese Zulagen. Wenn sie keiner Arbeit nachgehen, müssen diese Zulagen durch den Kanton finanziert werden. Wird ihnen der obengenannte Aufenthaltsstatus gewährt, können sie diese Zulagen rückwirkend auf fünf Jahre verlangen. </p><p>In diesem Zusammenhang stelle ich dem Bundesrat die nachfolgenden Fragen:</p><p>1. Wie viele Fälle waren in den letzten Jahren von dieser rückwirkenden Gewährung der Kinder- und Ausbildungszulagen betroffen?</p><p>2. Wie ist die Entwicklung dieser rückwirkenden Zulagen, und welche Prognosen stellt der Bundesrat?</p><p>3. Wie hoch ist der Gesamtbetrag an rückwirkenden Zulagen, die durch die Kantone in den vergangenen Jahren zu bezahlen waren?</p><p>4. Gibt es eine völkerrechtliche Vereinbarung, welche die Schweiz verpflichtet, diese Zulagen auch rückwirkend zu leisten?</p>
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