EU-Waffenrichtlinie im Spannungsfeld zwischen Schweizer Tradition und Schengen-Acquis

ShortId
17.3200
Id
20173200
Updated
14.11.2025 07:00
Language
de
Title
EU-Waffenrichtlinie im Spannungsfeld zwischen Schweizer Tradition und Schengen-Acquis
AdditionalIndexing
09;10
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1.-4. Die Übernahme der Ordonnanzwaffe bei der Entlassung aus der Militärdienstpflicht wird dank einer speziell für die Schweiz aufgenommenen Bestimmung in der geänderten EU-Waffenrichtlinie grundsätzlich auch weiterhin möglich sein. Voraussetzungen dafür sind gemäss Artikel 6 Absatz 6 der Richtlinie die aktive Mitgliedschaft in einer offiziellen Sportschützenorganisation bzw. einem offiziellen Sportschützenverein sowie regelmässiges Training für Schiesswettbewerbe.</p><p>Die Schweiz hat sich bei den Beratungen der geänderten EU-Waffenrichtlinie erfolgreich für pragmatische Lösungen eingesetzt. Der Bundesrat wird auch bei der Umsetzung dieser Änderungen ins schweizerische Recht bestehende Ermessensspielräume ausschöpfen und den Text im Lichte der schweizerischen Traditionen interpretieren.</p><p>5. Der Bundesrat anerkennt ausdrücklich die Bedeutung, welche in der Schweiz dem ausserdienstlichen Schützenwesen zugemessen wird, das eng mit dem Milizsystem und der Ordonnanzwaffe verbunden ist. Deswegen hat sich die Schweiz mit Erfolg dafür eingesetzt, dass die ehemalige Armeewaffe bei Dienstende auch weiterhin übernommen und für das sportliche Schiessen genutzt werden darf.</p><p>6. Der Bundesrat teilt die Einschätzung, dass die geänderte EU-Waffenrichtlinie den Schengen-Staaten den Spielraum lässt, für ursprünglich legal erworbene Feuerwaffen Besitzstandschutz zu gewähren. Er wird diesen Spielraum ausnutzen.</p><p>7. Die kantonalen Waffenregister können auch mit der angepassten EU-Waffenrichtlinie weiterhin dezentral geführt werden.</p><p>8. Nach Ansicht des Bundesrates ist die Einbindung der Schweiz in die Schengen-Zusammenarbeit namentlich für die Polizeikooperation der Schweiz mit den europäischen Partnerbehörden und damit für die innere Sicherheit der Schweiz unentbehrlich. Insbesondere das Schengener Informationssystem (SIS II) ermöglicht der Schweiz die Teilnahme am europäischen Fahndungsraum. Eine Beendigung des Schengen-Assoziierungsabkommens würde die Schweizer Polizei-, Zoll- und Migrationsbehörden von den Informationen ausschliessen und damit eine gewichtige Lücke in das Sicherheitsdispositiv der Schweiz reissen. Die Beendigung des Schengen-Assoziierungsabkommens hätte auch gravierende volkswirtschaftliche Folgen. Die Landesgrenzen der Schweiz würden zu einer Schengen-Aussengrenze. Die dadurch erforderlichen Grenzkontrollen hätten negative Auswirkungen auf den Reisendenverkehr, insbesondere die Grenzgänger. Besonders stark betroffen wäre auch der Tourismus, da Touristen mit Schengen-Visum nicht mehr in die Schweiz einreisen könnten, sondern ein zusätzliches Visum beschaffen müssten. Daneben hätte eine Beendigung des Schengen-Assoziierungsabkommens auch den Ausschluss der Schweiz aus der Dublin-Zusammenarbeit zur Folge. 2016 wurden in den europäischen Dublin-Staaten etwa 1 235 000 neue Asylgesuche registriert. Davon wurden etwa 640 000 Asylgesuche abgewiesen. Bei einer Beendigung der Dublin-Zusammenarbeit könnte die Schweiz insbesondere nicht verhindern, dass in anderen europäischen Staaten abgewiesene Asylsuchende in der Schweiz erneut ein Asylgesuch stellen. Sie müsste in der Folge diese Asylverfahren in einem ordentlichen Verfahren durchführen und entscheiden. Überstellungen von Asylsuchenden in andere EU-Staaten wären nur noch auf Basis bilateraler Rückübernahmeabkommen möglich. Damit würden sich auch die Kosten im Asylbereich massiv erhöhen. Die Teilnahme der Schweiz an der Dublin-Zusammenarbeit im Schweizer Asylwesen hat in den Jahren 2012 bis 2016 zu Einsparungen von durchschnittlich rund 270 Millionen Franken pro Jahr geführt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die FDP steht ein für ein freiheitliches Waffenrecht. Vor dem Hintergrund der Verabschiedung der revidierten EU-Waffenrichtlinie durch das EU-Parlament am 14. März 2017 wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ordonnanzwaffe: Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass die Heimabgabe der Waffe gemäss Artikel 6 der EU-Waffenrichtlinie weiterhin möglich ist, insbesondere auch deshalb, weil das Sturmgewehr 90 bereits heute nach vollendetem Dienst von einer automatischen in eine halbautomatische Waffe umgebaut wird und obwohl es mit einer Magazingrösse von zwanzig Schuss ausgestattet ist?</p><p>2. Sieht der Bundesrat die Pflicht zur Mitgliedschaft in einem Schützenverein als eine Hürde für die Abgabe der Ordonnanzwaffe? Ist er bereit, eine pragmatische Lösung zu präsentieren? Wenn ja, welche?</p><p>3. Ausnahmebestimmungen: Artikel 6 Ziffer 2 der Waffenrichtlinie regelt die Ausnahmebestimmungen für Waffen der Kategorie A. Demnach können Ausnahmen u. a. aus verteidigungs-, bildungsbezogenen, kulturellen oder historischen Zwecken genehmigt werden. Erkennt er hierin Spielräume bei der Überführung der Richtlinie ins schweizerische Recht, damit Schweizer Traditionen nicht gefährdet werden? Ist er gewillt, diese Spielräume zu nutzen?</p><p>4. Spielräume eröffnen sich auch bei der kontinuierlichen Überwachung der Genehmigungen und beim Erfordernis von medizinischen und psychologischen Informationen gemäss Artikel 5 Ziffer 2. Gedenkt er, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der möglichst wenig bürokratischen Aufwand zur Folge hat?</p><p>5. Allgemein: Ist er der Meinung, dass das Schweizer Schützenwesen und die Abgabe der Ordonnanzwaffe Teil der kulturellen und historischen Identität der Schweiz sind?</p><p>6. Kategorie A: Aus historischen Gründen ist das Sturmgewehr 57 in der Schweiz weit verbreitet. Dieses Modell kann jedoch mit einem Magazin von mehr als zwanzig Schuss bestückt werden und fällt gemäss EU-Richtlinie unter die Kategorie A (verbotene Waffen). Mit der Richtlinie ist keine Rückwirkungsklausel verbunden, wodurch sich für Besitzer älterer Sturmgewehre keine neuen Pflichten ergeben. Teilt er diese Einschätzung?</p><p>7. Sind die existierenden kantonalen, vernetzten Waffenregister konform mit der Richtlinie?</p><p>8. Zuletzt: Der Bundesrat wird um eine innenpolitische Beurteilung der Waffenrichtlinie im Hinblick auf den Schengen-Acquis gebeten.</p>
  • EU-Waffenrichtlinie im Spannungsfeld zwischen Schweizer Tradition und Schengen-Acquis
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1.-4. Die Übernahme der Ordonnanzwaffe bei der Entlassung aus der Militärdienstpflicht wird dank einer speziell für die Schweiz aufgenommenen Bestimmung in der geänderten EU-Waffenrichtlinie grundsätzlich auch weiterhin möglich sein. Voraussetzungen dafür sind gemäss Artikel 6 Absatz 6 der Richtlinie die aktive Mitgliedschaft in einer offiziellen Sportschützenorganisation bzw. einem offiziellen Sportschützenverein sowie regelmässiges Training für Schiesswettbewerbe.</p><p>Die Schweiz hat sich bei den Beratungen der geänderten EU-Waffenrichtlinie erfolgreich für pragmatische Lösungen eingesetzt. Der Bundesrat wird auch bei der Umsetzung dieser Änderungen ins schweizerische Recht bestehende Ermessensspielräume ausschöpfen und den Text im Lichte der schweizerischen Traditionen interpretieren.</p><p>5. Der Bundesrat anerkennt ausdrücklich die Bedeutung, welche in der Schweiz dem ausserdienstlichen Schützenwesen zugemessen wird, das eng mit dem Milizsystem und der Ordonnanzwaffe verbunden ist. Deswegen hat sich die Schweiz mit Erfolg dafür eingesetzt, dass die ehemalige Armeewaffe bei Dienstende auch weiterhin übernommen und für das sportliche Schiessen genutzt werden darf.</p><p>6. Der Bundesrat teilt die Einschätzung, dass die geänderte EU-Waffenrichtlinie den Schengen-Staaten den Spielraum lässt, für ursprünglich legal erworbene Feuerwaffen Besitzstandschutz zu gewähren. Er wird diesen Spielraum ausnutzen.</p><p>7. Die kantonalen Waffenregister können auch mit der angepassten EU-Waffenrichtlinie weiterhin dezentral geführt werden.</p><p>8. Nach Ansicht des Bundesrates ist die Einbindung der Schweiz in die Schengen-Zusammenarbeit namentlich für die Polizeikooperation der Schweiz mit den europäischen Partnerbehörden und damit für die innere Sicherheit der Schweiz unentbehrlich. Insbesondere das Schengener Informationssystem (SIS II) ermöglicht der Schweiz die Teilnahme am europäischen Fahndungsraum. Eine Beendigung des Schengen-Assoziierungsabkommens würde die Schweizer Polizei-, Zoll- und Migrationsbehörden von den Informationen ausschliessen und damit eine gewichtige Lücke in das Sicherheitsdispositiv der Schweiz reissen. Die Beendigung des Schengen-Assoziierungsabkommens hätte auch gravierende volkswirtschaftliche Folgen. Die Landesgrenzen der Schweiz würden zu einer Schengen-Aussengrenze. Die dadurch erforderlichen Grenzkontrollen hätten negative Auswirkungen auf den Reisendenverkehr, insbesondere die Grenzgänger. Besonders stark betroffen wäre auch der Tourismus, da Touristen mit Schengen-Visum nicht mehr in die Schweiz einreisen könnten, sondern ein zusätzliches Visum beschaffen müssten. Daneben hätte eine Beendigung des Schengen-Assoziierungsabkommens auch den Ausschluss der Schweiz aus der Dublin-Zusammenarbeit zur Folge. 2016 wurden in den europäischen Dublin-Staaten etwa 1 235 000 neue Asylgesuche registriert. Davon wurden etwa 640 000 Asylgesuche abgewiesen. Bei einer Beendigung der Dublin-Zusammenarbeit könnte die Schweiz insbesondere nicht verhindern, dass in anderen europäischen Staaten abgewiesene Asylsuchende in der Schweiz erneut ein Asylgesuch stellen. Sie müsste in der Folge diese Asylverfahren in einem ordentlichen Verfahren durchführen und entscheiden. Überstellungen von Asylsuchenden in andere EU-Staaten wären nur noch auf Basis bilateraler Rückübernahmeabkommen möglich. Damit würden sich auch die Kosten im Asylbereich massiv erhöhen. Die Teilnahme der Schweiz an der Dublin-Zusammenarbeit im Schweizer Asylwesen hat in den Jahren 2012 bis 2016 zu Einsparungen von durchschnittlich rund 270 Millionen Franken pro Jahr geführt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die FDP steht ein für ein freiheitliches Waffenrecht. Vor dem Hintergrund der Verabschiedung der revidierten EU-Waffenrichtlinie durch das EU-Parlament am 14. März 2017 wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ordonnanzwaffe: Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass die Heimabgabe der Waffe gemäss Artikel 6 der EU-Waffenrichtlinie weiterhin möglich ist, insbesondere auch deshalb, weil das Sturmgewehr 90 bereits heute nach vollendetem Dienst von einer automatischen in eine halbautomatische Waffe umgebaut wird und obwohl es mit einer Magazingrösse von zwanzig Schuss ausgestattet ist?</p><p>2. Sieht der Bundesrat die Pflicht zur Mitgliedschaft in einem Schützenverein als eine Hürde für die Abgabe der Ordonnanzwaffe? Ist er bereit, eine pragmatische Lösung zu präsentieren? Wenn ja, welche?</p><p>3. Ausnahmebestimmungen: Artikel 6 Ziffer 2 der Waffenrichtlinie regelt die Ausnahmebestimmungen für Waffen der Kategorie A. Demnach können Ausnahmen u. a. aus verteidigungs-, bildungsbezogenen, kulturellen oder historischen Zwecken genehmigt werden. Erkennt er hierin Spielräume bei der Überführung der Richtlinie ins schweizerische Recht, damit Schweizer Traditionen nicht gefährdet werden? Ist er gewillt, diese Spielräume zu nutzen?</p><p>4. Spielräume eröffnen sich auch bei der kontinuierlichen Überwachung der Genehmigungen und beim Erfordernis von medizinischen und psychologischen Informationen gemäss Artikel 5 Ziffer 2. Gedenkt er, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der möglichst wenig bürokratischen Aufwand zur Folge hat?</p><p>5. Allgemein: Ist er der Meinung, dass das Schweizer Schützenwesen und die Abgabe der Ordonnanzwaffe Teil der kulturellen und historischen Identität der Schweiz sind?</p><p>6. Kategorie A: Aus historischen Gründen ist das Sturmgewehr 57 in der Schweiz weit verbreitet. Dieses Modell kann jedoch mit einem Magazin von mehr als zwanzig Schuss bestückt werden und fällt gemäss EU-Richtlinie unter die Kategorie A (verbotene Waffen). Mit der Richtlinie ist keine Rückwirkungsklausel verbunden, wodurch sich für Besitzer älterer Sturmgewehre keine neuen Pflichten ergeben. Teilt er diese Einschätzung?</p><p>7. Sind die existierenden kantonalen, vernetzten Waffenregister konform mit der Richtlinie?</p><p>8. Zuletzt: Der Bundesrat wird um eine innenpolitische Beurteilung der Waffenrichtlinie im Hinblick auf den Schengen-Acquis gebeten.</p>
    • EU-Waffenrichtlinie im Spannungsfeld zwischen Schweizer Tradition und Schengen-Acquis

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