Altersfeststellung bei unbegleiteten Minderjährigen sowie Praxis bei der Bewilligung von Familienzusammenführungen

ShortId
17.3454
Id
20173454
Updated
28.07.2023 04:29
Language
de
Title
Altersfeststellung bei unbegleiteten Minderjährigen sowie Praxis bei der Bewilligung von Familienzusammenführungen
AdditionalIndexing
2811;28;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./4. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) überprüft von Amtes wegen die Glaubhaftigkeit der behaupteten Minderjährigkeit, um die für das Asylgesuch wesentlichen Tatsachen festzustellen. Bestehen nach der Registrierung des Asylgesuchs und der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit, kann das SEM weitere Abklärungen in Form einer Knochenaltersanalyse (Hand) durch einen Arzt oder einer auf einer wissenschaftlichen Methode beruhenden Untersuchung durch ein rechtsmedizinisches Institut treffen. Für weitere Einzelheiten betreffend die Methode zur Beurteilung der Minderjährigkeit verweist der Bundesrat auf seine Antwort auf die Interpellation Mazzone 16.3598 vom 17. Juni 2016.</p><p>Ist die behauptete Minderjährigkeit im Sinne des Asylgesetzes unglaubhaft, gilt die asylsuchende Person als volljährig (im zentralen Informationssystem wird ein entsprechendes fiktives Geburtsdatum erfasst). Sie kommt somit nicht in den Genuss der besonderen Schutzmassnahmen für Minderjährige. Die Feststellung, dass die behauptete Minderjährigkeit unglaubhaft ist, wird im definitiven Entscheid über den Asylantrag ausgeführt und kann angefochten werden. </p><p>2. Wegen der besonderen Verletzlichkeit von Minderjährigen und ihren spezifischen Bedürfnissen sieht der Gesetzgeber bei Unterbringung und Betreuung von UMA besondere Bestimmungen vor. Um einen Missbrauch zu verhindern, führt das SEM die unter Ziffer 1 beschriebenen Prüfmassnahmen durch. In 50 bis 60 Prozent der Fälle (je nach Zeitraum) zeigt sich, dass die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft im Sinne des Asylgesetzes ist.</p><p>3. Die Beweislast für die Minderjährigkeit obliegt von Beginn des Verfahrens der gesuchstellenden Person. Diese hat somit die Folgen der Beweislosigkeit in diesem Punkt zu tragen. Ist die Minderjährigkeit unglaubhaft, gilt die gesuchstellende Person im weiteren Verfahren als volljährig und kommt nicht in den Genuss der Schutz- und Betreuungsmassnahmen für UMA. Die versuchte Täuschung über das Alter kann zudem als Element betrachtet werden, das die persönliche Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden Person schmälert.</p><p>5. Eine Knochenaltersanalyse (Hand) kostet durchschnittlich 100 Franken, die Kosten im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Methode des sogenannten Drei-Säulen-Modells belaufen sich auf ungefähr 1500 Franken.</p><p>6. Die meisten europäischen Länder sowie die USA und Kanada stützen sich auf eine ähnliche Methode der Altersbestimmung wie die Schweiz. Ausserdem werden die Informationen zum Alter des Asylsuchenden, die andere Staaten allenfalls ermittelt haben, bei der Gesamtbeurteilung sämtlicher Indizien berücksichtigt.</p><p>7. Die entsprechenden Zahlen lassen sich statistisch nicht erheben. Das Asylgesetz enthält jedoch keine spezifischen Bestimmungen, die es einem UMA erlauben würden, seine Familie - unabhängig vom Verwandtschaftsgrad der betreffenden Personen - in die Schweiz nachkommen zu lassen. Seit der Aufhebung von Artikel 51 Absatz 2 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) per 1. Februar 2014 ist es für unbegleitete minderjährige Asylsuchende nicht mehr möglich, ein Gesuch um Familiennachzug zu stellen. Nur die Dublin-Assoziierungsabkommen erlauben unter gewissen Bedingungen eine Familienzusammenführung in einem Dublin-Staat; in der Regel ist dies der Staat, in dem die volljährige Person lebt. </p><p>8. Angesichts des fehlenden Rechtsanspruchs auf Familiennachzug für unbegleitete Minderjährige sieht der Bundesrat derzeit keinen Bedarf für weiter gehende Massnahmen. </p><p>9. Die Revision des Asylgesetzes vom 25. September 2015 sieht keine Änderung des Verfahrens zur Altersbestimmung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden und im Bereich des Familiennachzugs vor. </p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Anteil von unbegleiteten Minderjährigen,, welche in der Schweiz um Asyl ersuchen (UMA), ist hoch und nimmt stetig zu. Gegenwärtig sind über 7 Prozent der Asylsuchenden UMA, obwohl vielfach erhebliche Zweifel über ihre Minderjährigkeit bestehen. UMA haben nämlich Anrecht auf bessere Unterkünfte als Erwachsene, auf Beschulung sowie weitere Fördermassnahmen. Die Gesuche von UMA haben zudem wesentlich höhere Erfolgsaussichten. Aufgrund dieser Privilegien besteht bei vielen vermeintlichen UMA der Verdacht, dass sie in Tat und Wahrheit volljährig sind; dies namentlich deshalb, weil sie ihre Identitätspapiere unterdrücken und ihr wirkliches Alter nicht wahrheitsgetreu angeben. Mit diesem Problem sind auch andere europäische Staaten konfrontiert. Norwegen überprüfte 2014 drei Viertel der vermeintlich minderjährigen Asylbewerber deren Alter und fand dabei heraus, dass jeder Dritte von ihnen bei der Altersangabe gelogen hatte. Auch Dänemark und Finnland schickten einen von drei Jugendlichen zur Altersbestimmung, mit dem Resultat, dass jeder Vierte bzw. jeder Fünfte als erwachsen beurteilt wurde. Nach Einführung routinemässiger Alterskontrollen ging die Zahl der UMA in Norwegen markant zurück; einen ähnlichen Effekt verzeichnete Grossbritannien bei der Alterskontrolle von Minderjährigen.</p><p>Deshalb bitten wir den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen:</p><p>1. Wie stellt das Staatssekretariat für Migration (SEM) in allen Empfangszentren sicher, dass sich keine Erwachsenen unter die UMA mischen und sich so eine Sonderbehandlung erschleichen?</p><p>2. Wirken sich die geltenden Aufnahmekriterien von UMA nicht attraktivitätssteigernd aus?</p><p>3. Wie geht das SEM mit falschen Altersangaben im Rahmen der Befragung zur Person oder bei sachbezüglichen Hinweisen Dritter (bspw. anderer Behörden) um? Was passiert mit UMA, welche die Behörden teils mit notorisch falschen Altersangaben anlügen?</p><p>4. Nach welchen Kriterien und mit welcher Konsequenz werden die UMA zur medizinischen Altersfeststellung aufgeboten?</p><p>5. Welche Kosten verursachen diese Untersuchungen?</p><p>6. Berücksichtigt das SEM ausländische Erfahrungen bei der Altersbestimmung? </p><p>7. Wie viele UMA haben von 2014 bis 2016 bei Familienzusammenführungen ihre Familien bzw. Personen nachgezogen? Wer fällt bei UMA unter den Begriff der "Familie"?</p><p>8. Welche Massnahmen hat und wird das SEM gegen sogenannte "Ankerkinder" ergreifen?</p><p>9. Sind unter dem neuen Recht Änderungen vorgesehen?</p>
  • Altersfeststellung bei unbegleiteten Minderjährigen sowie Praxis bei der Bewilligung von Familienzusammenführungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./4. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) überprüft von Amtes wegen die Glaubhaftigkeit der behaupteten Minderjährigkeit, um die für das Asylgesuch wesentlichen Tatsachen festzustellen. Bestehen nach der Registrierung des Asylgesuchs und der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit, kann das SEM weitere Abklärungen in Form einer Knochenaltersanalyse (Hand) durch einen Arzt oder einer auf einer wissenschaftlichen Methode beruhenden Untersuchung durch ein rechtsmedizinisches Institut treffen. Für weitere Einzelheiten betreffend die Methode zur Beurteilung der Minderjährigkeit verweist der Bundesrat auf seine Antwort auf die Interpellation Mazzone 16.3598 vom 17. Juni 2016.</p><p>Ist die behauptete Minderjährigkeit im Sinne des Asylgesetzes unglaubhaft, gilt die asylsuchende Person als volljährig (im zentralen Informationssystem wird ein entsprechendes fiktives Geburtsdatum erfasst). Sie kommt somit nicht in den Genuss der besonderen Schutzmassnahmen für Minderjährige. Die Feststellung, dass die behauptete Minderjährigkeit unglaubhaft ist, wird im definitiven Entscheid über den Asylantrag ausgeführt und kann angefochten werden. </p><p>2. Wegen der besonderen Verletzlichkeit von Minderjährigen und ihren spezifischen Bedürfnissen sieht der Gesetzgeber bei Unterbringung und Betreuung von UMA besondere Bestimmungen vor. Um einen Missbrauch zu verhindern, führt das SEM die unter Ziffer 1 beschriebenen Prüfmassnahmen durch. In 50 bis 60 Prozent der Fälle (je nach Zeitraum) zeigt sich, dass die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft im Sinne des Asylgesetzes ist.</p><p>3. Die Beweislast für die Minderjährigkeit obliegt von Beginn des Verfahrens der gesuchstellenden Person. Diese hat somit die Folgen der Beweislosigkeit in diesem Punkt zu tragen. Ist die Minderjährigkeit unglaubhaft, gilt die gesuchstellende Person im weiteren Verfahren als volljährig und kommt nicht in den Genuss der Schutz- und Betreuungsmassnahmen für UMA. Die versuchte Täuschung über das Alter kann zudem als Element betrachtet werden, das die persönliche Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden Person schmälert.</p><p>5. Eine Knochenaltersanalyse (Hand) kostet durchschnittlich 100 Franken, die Kosten im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Methode des sogenannten Drei-Säulen-Modells belaufen sich auf ungefähr 1500 Franken.</p><p>6. Die meisten europäischen Länder sowie die USA und Kanada stützen sich auf eine ähnliche Methode der Altersbestimmung wie die Schweiz. Ausserdem werden die Informationen zum Alter des Asylsuchenden, die andere Staaten allenfalls ermittelt haben, bei der Gesamtbeurteilung sämtlicher Indizien berücksichtigt.</p><p>7. Die entsprechenden Zahlen lassen sich statistisch nicht erheben. Das Asylgesetz enthält jedoch keine spezifischen Bestimmungen, die es einem UMA erlauben würden, seine Familie - unabhängig vom Verwandtschaftsgrad der betreffenden Personen - in die Schweiz nachkommen zu lassen. Seit der Aufhebung von Artikel 51 Absatz 2 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) per 1. Februar 2014 ist es für unbegleitete minderjährige Asylsuchende nicht mehr möglich, ein Gesuch um Familiennachzug zu stellen. Nur die Dublin-Assoziierungsabkommen erlauben unter gewissen Bedingungen eine Familienzusammenführung in einem Dublin-Staat; in der Regel ist dies der Staat, in dem die volljährige Person lebt. </p><p>8. Angesichts des fehlenden Rechtsanspruchs auf Familiennachzug für unbegleitete Minderjährige sieht der Bundesrat derzeit keinen Bedarf für weiter gehende Massnahmen. </p><p>9. Die Revision des Asylgesetzes vom 25. September 2015 sieht keine Änderung des Verfahrens zur Altersbestimmung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden und im Bereich des Familiennachzugs vor. </p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Anteil von unbegleiteten Minderjährigen,, welche in der Schweiz um Asyl ersuchen (UMA), ist hoch und nimmt stetig zu. Gegenwärtig sind über 7 Prozent der Asylsuchenden UMA, obwohl vielfach erhebliche Zweifel über ihre Minderjährigkeit bestehen. UMA haben nämlich Anrecht auf bessere Unterkünfte als Erwachsene, auf Beschulung sowie weitere Fördermassnahmen. Die Gesuche von UMA haben zudem wesentlich höhere Erfolgsaussichten. Aufgrund dieser Privilegien besteht bei vielen vermeintlichen UMA der Verdacht, dass sie in Tat und Wahrheit volljährig sind; dies namentlich deshalb, weil sie ihre Identitätspapiere unterdrücken und ihr wirkliches Alter nicht wahrheitsgetreu angeben. Mit diesem Problem sind auch andere europäische Staaten konfrontiert. Norwegen überprüfte 2014 drei Viertel der vermeintlich minderjährigen Asylbewerber deren Alter und fand dabei heraus, dass jeder Dritte von ihnen bei der Altersangabe gelogen hatte. Auch Dänemark und Finnland schickten einen von drei Jugendlichen zur Altersbestimmung, mit dem Resultat, dass jeder Vierte bzw. jeder Fünfte als erwachsen beurteilt wurde. Nach Einführung routinemässiger Alterskontrollen ging die Zahl der UMA in Norwegen markant zurück; einen ähnlichen Effekt verzeichnete Grossbritannien bei der Alterskontrolle von Minderjährigen.</p><p>Deshalb bitten wir den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen:</p><p>1. Wie stellt das Staatssekretariat für Migration (SEM) in allen Empfangszentren sicher, dass sich keine Erwachsenen unter die UMA mischen und sich so eine Sonderbehandlung erschleichen?</p><p>2. Wirken sich die geltenden Aufnahmekriterien von UMA nicht attraktivitätssteigernd aus?</p><p>3. Wie geht das SEM mit falschen Altersangaben im Rahmen der Befragung zur Person oder bei sachbezüglichen Hinweisen Dritter (bspw. anderer Behörden) um? Was passiert mit UMA, welche die Behörden teils mit notorisch falschen Altersangaben anlügen?</p><p>4. Nach welchen Kriterien und mit welcher Konsequenz werden die UMA zur medizinischen Altersfeststellung aufgeboten?</p><p>5. Welche Kosten verursachen diese Untersuchungen?</p><p>6. Berücksichtigt das SEM ausländische Erfahrungen bei der Altersbestimmung? </p><p>7. Wie viele UMA haben von 2014 bis 2016 bei Familienzusammenführungen ihre Familien bzw. Personen nachgezogen? Wer fällt bei UMA unter den Begriff der "Familie"?</p><p>8. Welche Massnahmen hat und wird das SEM gegen sogenannte "Ankerkinder" ergreifen?</p><p>9. Sind unter dem neuen Recht Änderungen vorgesehen?</p>
    • Altersfeststellung bei unbegleiteten Minderjährigen sowie Praxis bei der Bewilligung von Familienzusammenführungen

Back to List