Sistierung des Kreisschreibens Nr. 40 zum Verrechnungssteuergesetz

ShortId
17.3464
Id
20173464
Updated
28.07.2023 04:23
Language
de
Title
Sistierung des Kreisschreibens Nr. 40 zum Verrechnungssteuergesetz
AdditionalIndexing
2446
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hat beschlossen, das Verrechnungssteuergesetz zu ändern und die Rückerstattung der Verrechnungssteuer so lange zu ermöglichen, wie das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Damit wird die alte Praxis von 1965 bis 16. Januar 2013 (48-jährige Praxis) wieder eingeführt. Eine Vernehmlassungsvorlage hat der Bundesrat auf Juni 2017 angekündigt. Die Motionärin fordert, dass das Kreisschreiben Nr. 40 in der Anwendung sistiert wird, bis diese Gesetzesänderung realisiert worden ist. Damit soll vermieden werden, dass nach der erfolgten Gesetzesänderung im Verrechnungssteuergesetz unnötige Rückabwicklungen, analog der Gesetzesänderung des Meldeverfahrens im Verrechnungssteuergesetz, die Verwaltung belasten, darin eingeschlossen Zinsen als unnötiger Finanzaufwand des Bundes.</p>
  • <p>Im betreffenden Kreisschreiben Nr. 40 vom 11. März 2014 legt die Eidgenössische Steuerverwaltung in Umsetzung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die geltende Rechtslage dar. Eine "Sistierung" (Aussetzung) des Kreisschreibens allein würde an der geltenden Rechtslage nichts ändern, sondern vielmehr die Rechtsunsicherheit erhöhen. Die bereits gestellten Gesuche im Rahmen des Rückerstattungsverfahrens der Verrechnungssteuer mit Blick auf eine mögliche zukünftige Gesetzesänderung zu sistieren ist nach Ansicht des Bundesrates nicht zielführend. Die Behörden haben das geltende Recht anzuwenden und dabei Gerichtsentscheide umzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn ein Gesetzgebungsverfahren hängig ist. Ansonsten könnte sich die Behörde dem Vorwurf der rechtsungleichen Behandlung und der Rechtsverzögerung aussetzen (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV). Entsprechend kann die in der Motion angestrebte Erleichterung nur durch Anpassung des Gesetzes durch den Bundesgesetzgeber vorgenommen werden. </p><p>Der Bundesrat hat am 28. Juni 2017 die Vernehmlassung zur Revision von Artikel 23 des Verrechnungssteuergesetzes eröffnet. Die Vorlage definiert den Begriff der ordnungsgemässen Deklaration im Gesetz neu und soll bei fahrlässiger Nichtdeklaration die Rückerstattung der Verrechnungssteuer in gewissen Konstellationen ermöglichen. Aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit, der sich aus dem in Artikel 5 der Bundesverfassung verankerten Prinzip der Rechtsstaatlichkeit ergibt, sollen Gesetzesänderungen für die Zukunft gelten. Deshalb ist in der vom Bundesrat vorgeschlagenen Regelung keine "Rückabwicklung" vorgesehen. Im Übrigen erfolgt die Rückerstattung der Verrechnungssteuer ohne Zinsen. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Praxisanwendung des Kreisschreibens Nr. 40 in Bezug auf die bevorstehende Gesetzesänderung zu sistieren.</p>
  • Sistierung des Kreisschreibens Nr. 40 zum Verrechnungssteuergesetz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hat beschlossen, das Verrechnungssteuergesetz zu ändern und die Rückerstattung der Verrechnungssteuer so lange zu ermöglichen, wie das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Damit wird die alte Praxis von 1965 bis 16. Januar 2013 (48-jährige Praxis) wieder eingeführt. Eine Vernehmlassungsvorlage hat der Bundesrat auf Juni 2017 angekündigt. Die Motionärin fordert, dass das Kreisschreiben Nr. 40 in der Anwendung sistiert wird, bis diese Gesetzesänderung realisiert worden ist. Damit soll vermieden werden, dass nach der erfolgten Gesetzesänderung im Verrechnungssteuergesetz unnötige Rückabwicklungen, analog der Gesetzesänderung des Meldeverfahrens im Verrechnungssteuergesetz, die Verwaltung belasten, darin eingeschlossen Zinsen als unnötiger Finanzaufwand des Bundes.</p>
    • <p>Im betreffenden Kreisschreiben Nr. 40 vom 11. März 2014 legt die Eidgenössische Steuerverwaltung in Umsetzung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die geltende Rechtslage dar. Eine "Sistierung" (Aussetzung) des Kreisschreibens allein würde an der geltenden Rechtslage nichts ändern, sondern vielmehr die Rechtsunsicherheit erhöhen. Die bereits gestellten Gesuche im Rahmen des Rückerstattungsverfahrens der Verrechnungssteuer mit Blick auf eine mögliche zukünftige Gesetzesänderung zu sistieren ist nach Ansicht des Bundesrates nicht zielführend. Die Behörden haben das geltende Recht anzuwenden und dabei Gerichtsentscheide umzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn ein Gesetzgebungsverfahren hängig ist. Ansonsten könnte sich die Behörde dem Vorwurf der rechtsungleichen Behandlung und der Rechtsverzögerung aussetzen (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV). Entsprechend kann die in der Motion angestrebte Erleichterung nur durch Anpassung des Gesetzes durch den Bundesgesetzgeber vorgenommen werden. </p><p>Der Bundesrat hat am 28. Juni 2017 die Vernehmlassung zur Revision von Artikel 23 des Verrechnungssteuergesetzes eröffnet. Die Vorlage definiert den Begriff der ordnungsgemässen Deklaration im Gesetz neu und soll bei fahrlässiger Nichtdeklaration die Rückerstattung der Verrechnungssteuer in gewissen Konstellationen ermöglichen. Aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit, der sich aus dem in Artikel 5 der Bundesverfassung verankerten Prinzip der Rechtsstaatlichkeit ergibt, sollen Gesetzesänderungen für die Zukunft gelten. Deshalb ist in der vom Bundesrat vorgeschlagenen Regelung keine "Rückabwicklung" vorgesehen. Im Übrigen erfolgt die Rückerstattung der Verrechnungssteuer ohne Zinsen. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Praxisanwendung des Kreisschreibens Nr. 40 in Bezug auf die bevorstehende Gesetzesänderung zu sistieren.</p>
    • Sistierung des Kreisschreibens Nr. 40 zum Verrechnungssteuergesetz

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