Die korrekte Rechtsvertretung von unbegleiteten Kinderflüchtlingen und jugendlichen Flüchtlingen im Asylverfahren tatsächlich garantieren

ShortId
17.3471
Id
20173471
Updated
28.07.2023 04:21
Language
de
Title
Die korrekte Rechtsvertretung von unbegleiteten Kinderflüchtlingen und jugendlichen Flüchtlingen im Asylverfahren tatsächlich garantieren
AdditionalIndexing
28;2811;1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Uno-Kinderrechtskonvention schreibt vor, dass bei allen staatlichen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Kindeswohl im Vordergrund stehen muss. Daraus leitet sich ab, dass UMA bei allen für den Asylentscheid relevanten Verfahrensschritten das Recht auf die Ernennung einer Vertrauensperson bzw. auf rechtliche Begleitung haben. Heute gibt es im Asylverfahren zwei gravierende Abweichungen von den Vorgaben der Kinderrechtskonvention.</p><p>Erstens finden die BzP von UMA in den EVZ vor der Bestellung und damit in Abwesenheit einer Vertrauensperson statt, obwohl dem Entscheid relevante Bedeutung zukommt, da auch Fragen zu den Asylgründen gestellt werden und Widersprüche zwischen den Aussagen in BzP und Bundesanhörung wichtig für die Einschätzung der Glaubwürdigkeit sind und damit bedeutsam für den Asylentscheid sind. Zweitens wird den Vertrauenspersonen bzw. den von den Kantonen mit der Rechtsvertretung der UMA im weiteren Asylverfahren (Bundesanhörung, Einspracheverfahren) beauftragten Rechtsberatungsstellen die rechtzeitige Einsicht in die Protokolle der BzP verweigert. Dies erschwert die Rechtsvertretung, da die Berücksichtigung des Kindeswohls und die Vorbereitung der Bundesanhörung wesentlich erschwert wird.</p>
  • <p>1. Ob im Rahmen einer Glaubhaftigkeitsprüfung bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) ein Vergleich zwischen den Aussagen in der Befragung zur Person (BzP) und denjenigen in der Anhörung nach Artikel 29 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) angestellt wird und inwiefern abweichende Aussagen zu Verfahrensnachteilen führen können, hängt massgeblich vom Alter, vom geistigen Reife- und Entwicklungsgrad und dementsprechend vom Aussageverhalten des UMA ab. Mithin wird die Verwertbarkeit von Aussagen graduell entlang des Entwicklungsstandes des jugendlichen Asylsuchenden festgelegt (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes in BVGE 2014/30). Eine Einschätzung erfolgt immer einzelfallspezifisch.</p><p>2. In Anwendung von Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b AsylG kann die BzP in den Fällen, in denen das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt wird, vor Ernennung der Vertrauensperson durchgeführt werden (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes in BVGE 2011/23). Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich jede urteilsfähige Person, auch wenn sie minderjährig ist, in der Lage, die Ereignisse, die sie persönlich betroffen haben, auch in Abwesenheit eines Vertreters darzulegen (vgl. hierzu Emark 1999/2 oder BVGE D-7057/2006). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es bei der Schilderung der Asylgründe im Rahmen der Kurzbefragung um einen erlebnisbasierten Bericht der Ereignisse in ihren wesentlichen Grundzügen geht.</p><p>Mit Inkrafttreten des revidierten Asylgesetzes wird jeder asylsuchenden Person für die Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertretung zugewiesen. Die Rechtsberatung informiert die Asylsuchenden über ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren. Die Rechtsvertretung klärt die Asylsuchenden über ihre Chancen im Asylverfahren auf, begleitet sie in die Erstbefragung und die Anhörung zu den Asylgründen, nimmt Stellung zu den Entscheidentwürfen des SEM und verfasst gegebenenfalls eine Beschwerdeschrift (vgl. Art. 102f ff. nAsylG; AS 2016 3101). Dazu erhält sie frühzeitig Einsicht in die Verfahrensakten. Bei UMA nimmt die Rechtsvertretung als Vertrauensperson deren Interessen für die Dauer des Aufenthalts in einem Bundesasylzentrum wahr (Art. 17 Abs. 3 Bst. a nAsylG). Im Testbetrieb Zürich wird dies bereits heute so gehandhabt (vgl. Art. 5 Abs. 1 TestV, SR 142.318.1).</p><p>Die BzP hat gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Vorgabe (vgl. Art. 26 Abs. 2 AsylG) summarischen Charakter und weist deshalb in aller Regel nicht den Detailreichtum und die Differenziertheit einer Anhörung auf. Sie dient insbesondere auch zur Abschätzung der Urteilsfähigkeit der minderjährigen Person. Diese erste Befragung gibt den mit einem solchen Fall befassten Personen einen Anhaltspunkt, um die zu treffenden Massnahmen zur Wahrung der Interessen der minderjährigen Person zu bestimmen. Sie dient insbesondere auch zur Abschätzung der Urteilsfähigkeit der minderjährigen Person sowie der Abklärung, ob diese tatsächlich unbegleitet ist oder allenfalls Eltern/Elternteile oder andere gesetzliche Vertreter in der Schweiz hat. Auch der UN-Kinderrechtsausschuss nimmt in seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 6 (2005) zur Behandlung unbegleiteter und von ihren Familien getrennter Kinder ausserhalb ihres Herkunftslandes eine Differenzierung vor, indem ein Vormund oder Berater erst nach der Identifizierung des unbegleiteten Kindes zu bestellen ist (siehe UN-Kinderrechtsausschuss, Allgemeine Bemerkung Nr. 6, 2005 zur Behandlung unbegleiteter und von ihren Familien getrennter Kinder ausserhalb ihres Herkunftslandes, § 33 sowie ferner 21, 36 und 69ff.).</p><p>3. In Bezug auf das Recht auf Akteneinsicht wird keine Unterscheidung zwischen minderjährigen und volljährigen asylsuchenden Personen gemacht. Nicht zuletzt auch um Missbräuche zu verhindern, kann in Anwendung von Artikel 27 Absatz 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. Danach wird der Rechtsvertretung der UMA Einblick in sämtliche Akten gewährt, für die nicht ein öffentliches oder privates Geheimhaltungsinteresse besteht (vgl. Art. 26 und Art. 27 Abs. 1 VwVG). </p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist der Vergleich zwischen Aussagen in der Befragung zur Person (BzP) und Aussagen in der Bundesanhörung beim Staatssekretariat für Migration (SEM) für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Asylgesuchs unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) in der Praxis von grosser Bedeutung? Werden allfällige Widersprüche den UMA in der Begründung von negativen Asylentscheiden zur Last gelegt?</p><p>2. Teilt er die Meinung, dass die BzP aufgrund der grossen Bedeutung, die ihr für den Asylentscheid zukommen kann, ein wichtiger Verfahrensschritt ist und damit zur Einhaltung der Kinderrechtskonvention (Vorrang des Kindeswohls) bei UMA die Vertrauensperson beizuziehen und eine vorgängige Rechtsvertretung zu garantieren ist?</p><p>3. Teilt er die Meinung, dass die umfassende Rechtsvertretung der UMA unterlaufen wird, wenn dieser die Einsicht in das Protokoll der BzP verweigert wird, weil so die Berücksichtigung des Kindeswohls und die Vorbereitung der Bundesanhörung massiv erschwert wird?</p>
  • Die korrekte Rechtsvertretung von unbegleiteten Kinderflüchtlingen und jugendlichen Flüchtlingen im Asylverfahren tatsächlich garantieren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Uno-Kinderrechtskonvention schreibt vor, dass bei allen staatlichen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Kindeswohl im Vordergrund stehen muss. Daraus leitet sich ab, dass UMA bei allen für den Asylentscheid relevanten Verfahrensschritten das Recht auf die Ernennung einer Vertrauensperson bzw. auf rechtliche Begleitung haben. Heute gibt es im Asylverfahren zwei gravierende Abweichungen von den Vorgaben der Kinderrechtskonvention.</p><p>Erstens finden die BzP von UMA in den EVZ vor der Bestellung und damit in Abwesenheit einer Vertrauensperson statt, obwohl dem Entscheid relevante Bedeutung zukommt, da auch Fragen zu den Asylgründen gestellt werden und Widersprüche zwischen den Aussagen in BzP und Bundesanhörung wichtig für die Einschätzung der Glaubwürdigkeit sind und damit bedeutsam für den Asylentscheid sind. Zweitens wird den Vertrauenspersonen bzw. den von den Kantonen mit der Rechtsvertretung der UMA im weiteren Asylverfahren (Bundesanhörung, Einspracheverfahren) beauftragten Rechtsberatungsstellen die rechtzeitige Einsicht in die Protokolle der BzP verweigert. Dies erschwert die Rechtsvertretung, da die Berücksichtigung des Kindeswohls und die Vorbereitung der Bundesanhörung wesentlich erschwert wird.</p>
    • <p>1. Ob im Rahmen einer Glaubhaftigkeitsprüfung bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) ein Vergleich zwischen den Aussagen in der Befragung zur Person (BzP) und denjenigen in der Anhörung nach Artikel 29 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) angestellt wird und inwiefern abweichende Aussagen zu Verfahrensnachteilen führen können, hängt massgeblich vom Alter, vom geistigen Reife- und Entwicklungsgrad und dementsprechend vom Aussageverhalten des UMA ab. Mithin wird die Verwertbarkeit von Aussagen graduell entlang des Entwicklungsstandes des jugendlichen Asylsuchenden festgelegt (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes in BVGE 2014/30). Eine Einschätzung erfolgt immer einzelfallspezifisch.</p><p>2. In Anwendung von Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b AsylG kann die BzP in den Fällen, in denen das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt wird, vor Ernennung der Vertrauensperson durchgeführt werden (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes in BVGE 2011/23). Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich jede urteilsfähige Person, auch wenn sie minderjährig ist, in der Lage, die Ereignisse, die sie persönlich betroffen haben, auch in Abwesenheit eines Vertreters darzulegen (vgl. hierzu Emark 1999/2 oder BVGE D-7057/2006). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es bei der Schilderung der Asylgründe im Rahmen der Kurzbefragung um einen erlebnisbasierten Bericht der Ereignisse in ihren wesentlichen Grundzügen geht.</p><p>Mit Inkrafttreten des revidierten Asylgesetzes wird jeder asylsuchenden Person für die Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertretung zugewiesen. Die Rechtsberatung informiert die Asylsuchenden über ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren. Die Rechtsvertretung klärt die Asylsuchenden über ihre Chancen im Asylverfahren auf, begleitet sie in die Erstbefragung und die Anhörung zu den Asylgründen, nimmt Stellung zu den Entscheidentwürfen des SEM und verfasst gegebenenfalls eine Beschwerdeschrift (vgl. Art. 102f ff. nAsylG; AS 2016 3101). Dazu erhält sie frühzeitig Einsicht in die Verfahrensakten. Bei UMA nimmt die Rechtsvertretung als Vertrauensperson deren Interessen für die Dauer des Aufenthalts in einem Bundesasylzentrum wahr (Art. 17 Abs. 3 Bst. a nAsylG). Im Testbetrieb Zürich wird dies bereits heute so gehandhabt (vgl. Art. 5 Abs. 1 TestV, SR 142.318.1).</p><p>Die BzP hat gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Vorgabe (vgl. Art. 26 Abs. 2 AsylG) summarischen Charakter und weist deshalb in aller Regel nicht den Detailreichtum und die Differenziertheit einer Anhörung auf. Sie dient insbesondere auch zur Abschätzung der Urteilsfähigkeit der minderjährigen Person. Diese erste Befragung gibt den mit einem solchen Fall befassten Personen einen Anhaltspunkt, um die zu treffenden Massnahmen zur Wahrung der Interessen der minderjährigen Person zu bestimmen. Sie dient insbesondere auch zur Abschätzung der Urteilsfähigkeit der minderjährigen Person sowie der Abklärung, ob diese tatsächlich unbegleitet ist oder allenfalls Eltern/Elternteile oder andere gesetzliche Vertreter in der Schweiz hat. Auch der UN-Kinderrechtsausschuss nimmt in seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 6 (2005) zur Behandlung unbegleiteter und von ihren Familien getrennter Kinder ausserhalb ihres Herkunftslandes eine Differenzierung vor, indem ein Vormund oder Berater erst nach der Identifizierung des unbegleiteten Kindes zu bestellen ist (siehe UN-Kinderrechtsausschuss, Allgemeine Bemerkung Nr. 6, 2005 zur Behandlung unbegleiteter und von ihren Familien getrennter Kinder ausserhalb ihres Herkunftslandes, § 33 sowie ferner 21, 36 und 69ff.).</p><p>3. In Bezug auf das Recht auf Akteneinsicht wird keine Unterscheidung zwischen minderjährigen und volljährigen asylsuchenden Personen gemacht. Nicht zuletzt auch um Missbräuche zu verhindern, kann in Anwendung von Artikel 27 Absatz 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. Danach wird der Rechtsvertretung der UMA Einblick in sämtliche Akten gewährt, für die nicht ein öffentliches oder privates Geheimhaltungsinteresse besteht (vgl. Art. 26 und Art. 27 Abs. 1 VwVG). </p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist der Vergleich zwischen Aussagen in der Befragung zur Person (BzP) und Aussagen in der Bundesanhörung beim Staatssekretariat für Migration (SEM) für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Asylgesuchs unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) in der Praxis von grosser Bedeutung? Werden allfällige Widersprüche den UMA in der Begründung von negativen Asylentscheiden zur Last gelegt?</p><p>2. Teilt er die Meinung, dass die BzP aufgrund der grossen Bedeutung, die ihr für den Asylentscheid zukommen kann, ein wichtiger Verfahrensschritt ist und damit zur Einhaltung der Kinderrechtskonvention (Vorrang des Kindeswohls) bei UMA die Vertrauensperson beizuziehen und eine vorgängige Rechtsvertretung zu garantieren ist?</p><p>3. Teilt er die Meinung, dass die umfassende Rechtsvertretung der UMA unterlaufen wird, wenn dieser die Einsicht in das Protokoll der BzP verweigert wird, weil so die Berücksichtigung des Kindeswohls und die Vorbereitung der Bundesanhörung massiv erschwert wird?</p>
    • Die korrekte Rechtsvertretung von unbegleiteten Kinderflüchtlingen und jugendlichen Flüchtlingen im Asylverfahren tatsächlich garantieren

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