Asylbetreuung durch die Firma ORS. Mehr Transparenz zum Einsatz von Steuergeldern ist dringend notwendig

ShortId
17.3472
Id
20173472
Updated
28.07.2023 04:21
Language
de
Title
Asylbetreuung durch die Firma ORS. Mehr Transparenz zum Einsatz von Steuergeldern ist dringend notwendig
AdditionalIndexing
04;15;2811
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Im Juni 1991 hat das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (heute Staatssekretariat für Migration) die Betreuung von Asylsuchenden in der damaligen Empfangsstelle Kreuzlingen in der "Thurgauer Zeitung" ausgeschrieben. Im August 1991, also noch vor Erlass des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1), wurde die Firma ORS beauftragt, die Betreuung der Asylsuchenden in der Empfangsstelle Kreuzlingen wahrzunehmen. Für diesen Auftrag gingen keine weiteren Offerten ein. In den folgenden Jahren wurde der Firma ORS auch die Betreuung an den anderen Standorten der Unterkünfte des Bundes für Asylsuchende übertragen. Das SEM hat die Betreuungsdienstleistungen für die Asylunterkünfte des Bundes am 28. Juni 2013 gemäss den gesetzlichen Vorgaben des öffentlichen Beschaffungswesens ausgeschrieben. Im Übrigen verweist der Bundesrat auf seine Antwort vom 22. Februar 2012 zur Interpellation Brand 11.4162, "Vergabe von Betreuungsdienstleistungen in den Asylempfangsstellen des Bundes".</p><p>2. In der Ausschreibung 2013 mussten die Anbieter die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Erfahrung in vergleichbaren Aufträgen sowie das Vorhandensein der personellen Ressourcen nachweisen. Darüber hinaus wurden umfassende Betreuungs- und Beschäftigungskonzepte sowie Schulungs- und Weiterbildungsprogramme eingefordert. Bei der Gewichtung der Zuschlagskriterien wurde in Anwendung von Artikel 21 Absatz 1 BöB den qualitativen Aspekten ein hoher Wert beigemessen und in der Folge dem wirtschaftlich günstigsten Angebot der Zuschlag erteilt. Zuschläge wurden an die ORS Service AG (Basel, Vallorbe, Chiasso) und die Asyl-Organisation Zürich (AOZ; Kreuzlingen, Altstätten) erteilt.</p><p>3. Die Betreuungsdienstleistungen werden wie gesetzlich vorgeschrieben im Wettbewerb beschafft. Es handelt sich nicht um ein subventionsrechtliches Verhältnis; dementsprechend ist auch die vom Interpellanten geschilderte Verrechnung nicht vorgesehen.</p><p>4. Die in den Bundesunterkünften tätigen Betreuungsdienstleister haben sich gegenüber dem Bund vertraglich verpflichtet, die am Ort der Leistung geltenden Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen zu gewährleisten (Gesamtarbeitsverträge, Normalarbeitsverträge respektive die tatsächlichen orts- und berufsüblichen Arbeitsbedingungen). Der Bund kann die Einhaltung kontrollieren. Das SEM hatte bis anhin keine Veranlassung, solche Kontrollen vorzunehmen. Gemäss Angaben der ORS entsprechen die Arbeitsverhältnisse aller ORS-Mitarbeitenden dem GAV des Verbandes Zürcher Handelsfirmen, dem alle ORS-Mitarbeitenden unterstehen. Der Teuerungsausgleich richte sich nach dem vom Bund für das Bundespersonal festgelegten Satz. Zusätzlich erfolge jährlich eine individuelle Lohnanpassung entsprechend den Kriterien der Anforderungs-, Leistungs- und Verhaltensgerechtigkeit.</p><p>5. Im Rahmen der Ausschreibung wurden für Mitarbeitende der Betreuung u. a. folgende Anforderungen festgelegt: abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung, Sprachkenntnisse, mindestens drei Jahre Berufserfahrung. Neurekrutierten Personen sind im Rahmen einer Erstausbildung die grundlegenden Kenntnisse des Asylwesens zu vermitteln, und sie sind angemessen auf die Betreuungsaufgaben vorzubereiten. Die Leitungsperson, die Stellvertretung und mindestens 40 Prozent des pro Unterkunft eingesetzten Betreuungspersonals müssen nachweislich mindestens zwei Jahre Berufserfahrung im Betreuungsbereich aufweisen. Gemäss Angaben der ORS arbeiten aktuell keine Praktikanten in den ORS-geführten Bundeszentren.</p><p>6. Die in den Bundesunterkünften tätigen Betreuungsdienstleister haben sich gegenüber dem Bund vertraglich verpflichtet, dem Betreuungspersonal fachliche Weiterbildungsangebote und Schulungen zu ermöglichen, ihre beruflichen und sprachlichen Qualifikationen zu fördern und sie durch Mitarbeitergespräche, Supervision und ähnliche Massnahmen zu unterstützen, um eine gute Qualität der Betreuungsleistung sicherzustellen. Zudem sind Schulungsmassnahmen für alle Mitarbeitenden zur Sensibilisierung für die besondere Situation von Asylsuchenden und deren soziokulturellen Hintergrund vorzusehen und eine ausreichende Anzahl an Mitarbeitenden in Erster Hilfe auszubilden. Die ORS verfügt über ein Eduqua-zertifiziertes Ausbildungsangebot, welches auf ihrer Website publiziert ist. Gemäss Angaben der ORS stehen allen Mitarbeitenden bis zu sieben Weiterbildungstage pro Jahr zur Verfügung. Das SEM hatte bis anhin keine Veranlassung, Kontrollen vorzunehmen. </p><p>7. Gemäss Angaben der ORS haben 3 Mitarbeitende einen befristeten Arbeitsvertrag, was etwa 1 Prozent aller ORS-Mitarbeitenden in Bundeszentren entspreche.</p><p>8. Eine Sozialplanpflicht im Falle einer Massenentlassung besteht unter den Voraussetzungen der Artikel 335d ff. des Obligationenrechtes für alle Unternehmen in der Schweiz und ist daher als Vergabekriterium nicht geeignet.</p><p>9. Der Bund gilt den Kantonen ihre Aufwendungen für die Sozial- und Nothilfe im Asylbereich mittels Pauschalen ab. Er steht dabei in einem rein subventionsrechtlichen Verhältnis zu den Kantonen. Für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und Nothilfe gilt grundsätzlich kantonales Recht. Wie sich die Kantone dabei organisieren, ob sie Dritte beiziehen, liegt daher in ihrer Kompetenz. Dem Bund steht diesbezüglich weder ein Weisungs- noch ein Aufsichtsrecht zu. Da eine Datenerhebung hier nur dann sinnvoll wäre, wenn auch Steuerungsmöglichkeiten bestünden, ist nicht vorgesehen, dass sich das SEM einen Überblick über die Arbeits- und Anstellungsbedingungen in diesem Bereich verschafft. </p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Welche Kriterien gaben bis 2012 den Ausschlag, dass der Firma ORS der Zuschlag zur Führung eines Zentrums ohne Ausschreibung erteilt wurde? Weshalb wurden keine anderen Anbieter berücksichtigt?</p><p>2. Welche Kriterien sind ab 2012 für die Vergabe von Leistungsaufträgen relevant (Lohnsummen, Schlüssel Asylsuchende/Betreuer, Ausbildungsstandards, Arbeitszeit, Weiterbildung, Integrationsmassnahmen wie Sprachunterricht, Kinderangebote usw.)? Aufgrund welcher Kriterien hat ORS seither die Ausschreibungen gewonnen?</p><p>3. Der Bundesrat erachtet es (vgl. 15.5507) als legitim, dass durch ORS Gewinne in unbekannter Höhe erwirtschaftet werden. Warum werden diese Gewinne nicht ganz oder teilweise mit neuen Leistungsbeiträgen verrechnet, wie das sonst bei Leistungsverträgen im Sozialbereich oft der Fall ist?</p><p>4. Wie sehen die Arbeitsbedingungen in den ORS-geführten Bundeszentren aus? Welche Funktionen mit welchem Minimal-/Maximallohn gibt es? Werden landes-/ortsübliche bzw. von Berufsverbänden oder in Gesamtarbeitsverträgen (GAV) festgelegte Minimallöhne eingehalten? Kontrolliert dies das Staatssekretariat für Migration (SEM)? Welche Parameter hat das Lohnsystem der ORS Service AG (Anzahl Lohnklassen/-stufen, Lohnentwicklungsmechanismus, Teuerung usw.)?</p><p>5. Für welche Funktionen stellt ORS ausschliesslich ausgebildete, erfahrene Fachpersonen ein, wofür nicht und weshalb? Wie viele und welche Stellen werden mit Praktikanten besetzt, zu welchen Lohn-/Arbeitsbedingungen?</p><p>6. Wie viele Franken pro MA investiert ORS jährlich in nachhaltige Massnahmen zur Personalentwicklung (gezielte Weiterbildungen), und wie kontrolliert das SEM dies?</p><p>7. Was ist das Verhältnis befristete/unbefristete Arbeitsverträge je in den Bundeszentren? In welchen Bereichen hat es besonders viele befristete Anstellungsverhältnisse?</p><p>8. Erfüllt ORS eine Sozialplanpflicht für Entlassene aus finanziellen/organisatorischen Gründen? Sind Sozialplanpflicht und entsprechende Rückstellungen ein Vergabekriterium? Wenn nein, warum nicht? </p><p>9. Der Bund finanziert über Pauschalen auch von Kantonen bzw. Gemeinden betriebene Zentren. Hat das SEM einen Überblick über die Arbeits-/Anstellungsbedingungen, Einhaltung der Sozialplanpflicht und von Zertifizierungsstellen (z. B. Eduqua) verlangte Weiterbildungsmassnahmen usw.? Gibt es Unterschiede zwischen den von ORS, der Asyl-Organisation Zürich (AOZ) respektive Hilfswerken geführten Zentren? Ist das SEM bereit, sich einen entsprechenden Überblick zu verschaffen und zu veröffentlichen?</p>
  • Asylbetreuung durch die Firma ORS. Mehr Transparenz zum Einsatz von Steuergeldern ist dringend notwendig
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Im Juni 1991 hat das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (heute Staatssekretariat für Migration) die Betreuung von Asylsuchenden in der damaligen Empfangsstelle Kreuzlingen in der "Thurgauer Zeitung" ausgeschrieben. Im August 1991, also noch vor Erlass des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1), wurde die Firma ORS beauftragt, die Betreuung der Asylsuchenden in der Empfangsstelle Kreuzlingen wahrzunehmen. Für diesen Auftrag gingen keine weiteren Offerten ein. In den folgenden Jahren wurde der Firma ORS auch die Betreuung an den anderen Standorten der Unterkünfte des Bundes für Asylsuchende übertragen. Das SEM hat die Betreuungsdienstleistungen für die Asylunterkünfte des Bundes am 28. Juni 2013 gemäss den gesetzlichen Vorgaben des öffentlichen Beschaffungswesens ausgeschrieben. Im Übrigen verweist der Bundesrat auf seine Antwort vom 22. Februar 2012 zur Interpellation Brand 11.4162, "Vergabe von Betreuungsdienstleistungen in den Asylempfangsstellen des Bundes".</p><p>2. In der Ausschreibung 2013 mussten die Anbieter die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Erfahrung in vergleichbaren Aufträgen sowie das Vorhandensein der personellen Ressourcen nachweisen. Darüber hinaus wurden umfassende Betreuungs- und Beschäftigungskonzepte sowie Schulungs- und Weiterbildungsprogramme eingefordert. Bei der Gewichtung der Zuschlagskriterien wurde in Anwendung von Artikel 21 Absatz 1 BöB den qualitativen Aspekten ein hoher Wert beigemessen und in der Folge dem wirtschaftlich günstigsten Angebot der Zuschlag erteilt. Zuschläge wurden an die ORS Service AG (Basel, Vallorbe, Chiasso) und die Asyl-Organisation Zürich (AOZ; Kreuzlingen, Altstätten) erteilt.</p><p>3. Die Betreuungsdienstleistungen werden wie gesetzlich vorgeschrieben im Wettbewerb beschafft. Es handelt sich nicht um ein subventionsrechtliches Verhältnis; dementsprechend ist auch die vom Interpellanten geschilderte Verrechnung nicht vorgesehen.</p><p>4. Die in den Bundesunterkünften tätigen Betreuungsdienstleister haben sich gegenüber dem Bund vertraglich verpflichtet, die am Ort der Leistung geltenden Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen zu gewährleisten (Gesamtarbeitsverträge, Normalarbeitsverträge respektive die tatsächlichen orts- und berufsüblichen Arbeitsbedingungen). Der Bund kann die Einhaltung kontrollieren. Das SEM hatte bis anhin keine Veranlassung, solche Kontrollen vorzunehmen. Gemäss Angaben der ORS entsprechen die Arbeitsverhältnisse aller ORS-Mitarbeitenden dem GAV des Verbandes Zürcher Handelsfirmen, dem alle ORS-Mitarbeitenden unterstehen. Der Teuerungsausgleich richte sich nach dem vom Bund für das Bundespersonal festgelegten Satz. Zusätzlich erfolge jährlich eine individuelle Lohnanpassung entsprechend den Kriterien der Anforderungs-, Leistungs- und Verhaltensgerechtigkeit.</p><p>5. Im Rahmen der Ausschreibung wurden für Mitarbeitende der Betreuung u. a. folgende Anforderungen festgelegt: abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung, Sprachkenntnisse, mindestens drei Jahre Berufserfahrung. Neurekrutierten Personen sind im Rahmen einer Erstausbildung die grundlegenden Kenntnisse des Asylwesens zu vermitteln, und sie sind angemessen auf die Betreuungsaufgaben vorzubereiten. Die Leitungsperson, die Stellvertretung und mindestens 40 Prozent des pro Unterkunft eingesetzten Betreuungspersonals müssen nachweislich mindestens zwei Jahre Berufserfahrung im Betreuungsbereich aufweisen. Gemäss Angaben der ORS arbeiten aktuell keine Praktikanten in den ORS-geführten Bundeszentren.</p><p>6. Die in den Bundesunterkünften tätigen Betreuungsdienstleister haben sich gegenüber dem Bund vertraglich verpflichtet, dem Betreuungspersonal fachliche Weiterbildungsangebote und Schulungen zu ermöglichen, ihre beruflichen und sprachlichen Qualifikationen zu fördern und sie durch Mitarbeitergespräche, Supervision und ähnliche Massnahmen zu unterstützen, um eine gute Qualität der Betreuungsleistung sicherzustellen. Zudem sind Schulungsmassnahmen für alle Mitarbeitenden zur Sensibilisierung für die besondere Situation von Asylsuchenden und deren soziokulturellen Hintergrund vorzusehen und eine ausreichende Anzahl an Mitarbeitenden in Erster Hilfe auszubilden. Die ORS verfügt über ein Eduqua-zertifiziertes Ausbildungsangebot, welches auf ihrer Website publiziert ist. Gemäss Angaben der ORS stehen allen Mitarbeitenden bis zu sieben Weiterbildungstage pro Jahr zur Verfügung. Das SEM hatte bis anhin keine Veranlassung, Kontrollen vorzunehmen. </p><p>7. Gemäss Angaben der ORS haben 3 Mitarbeitende einen befristeten Arbeitsvertrag, was etwa 1 Prozent aller ORS-Mitarbeitenden in Bundeszentren entspreche.</p><p>8. Eine Sozialplanpflicht im Falle einer Massenentlassung besteht unter den Voraussetzungen der Artikel 335d ff. des Obligationenrechtes für alle Unternehmen in der Schweiz und ist daher als Vergabekriterium nicht geeignet.</p><p>9. Der Bund gilt den Kantonen ihre Aufwendungen für die Sozial- und Nothilfe im Asylbereich mittels Pauschalen ab. Er steht dabei in einem rein subventionsrechtlichen Verhältnis zu den Kantonen. Für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und Nothilfe gilt grundsätzlich kantonales Recht. Wie sich die Kantone dabei organisieren, ob sie Dritte beiziehen, liegt daher in ihrer Kompetenz. Dem Bund steht diesbezüglich weder ein Weisungs- noch ein Aufsichtsrecht zu. Da eine Datenerhebung hier nur dann sinnvoll wäre, wenn auch Steuerungsmöglichkeiten bestünden, ist nicht vorgesehen, dass sich das SEM einen Überblick über die Arbeits- und Anstellungsbedingungen in diesem Bereich verschafft. </p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Welche Kriterien gaben bis 2012 den Ausschlag, dass der Firma ORS der Zuschlag zur Führung eines Zentrums ohne Ausschreibung erteilt wurde? Weshalb wurden keine anderen Anbieter berücksichtigt?</p><p>2. Welche Kriterien sind ab 2012 für die Vergabe von Leistungsaufträgen relevant (Lohnsummen, Schlüssel Asylsuchende/Betreuer, Ausbildungsstandards, Arbeitszeit, Weiterbildung, Integrationsmassnahmen wie Sprachunterricht, Kinderangebote usw.)? Aufgrund welcher Kriterien hat ORS seither die Ausschreibungen gewonnen?</p><p>3. Der Bundesrat erachtet es (vgl. 15.5507) als legitim, dass durch ORS Gewinne in unbekannter Höhe erwirtschaftet werden. Warum werden diese Gewinne nicht ganz oder teilweise mit neuen Leistungsbeiträgen verrechnet, wie das sonst bei Leistungsverträgen im Sozialbereich oft der Fall ist?</p><p>4. Wie sehen die Arbeitsbedingungen in den ORS-geführten Bundeszentren aus? Welche Funktionen mit welchem Minimal-/Maximallohn gibt es? Werden landes-/ortsübliche bzw. von Berufsverbänden oder in Gesamtarbeitsverträgen (GAV) festgelegte Minimallöhne eingehalten? Kontrolliert dies das Staatssekretariat für Migration (SEM)? Welche Parameter hat das Lohnsystem der ORS Service AG (Anzahl Lohnklassen/-stufen, Lohnentwicklungsmechanismus, Teuerung usw.)?</p><p>5. Für welche Funktionen stellt ORS ausschliesslich ausgebildete, erfahrene Fachpersonen ein, wofür nicht und weshalb? Wie viele und welche Stellen werden mit Praktikanten besetzt, zu welchen Lohn-/Arbeitsbedingungen?</p><p>6. Wie viele Franken pro MA investiert ORS jährlich in nachhaltige Massnahmen zur Personalentwicklung (gezielte Weiterbildungen), und wie kontrolliert das SEM dies?</p><p>7. Was ist das Verhältnis befristete/unbefristete Arbeitsverträge je in den Bundeszentren? In welchen Bereichen hat es besonders viele befristete Anstellungsverhältnisse?</p><p>8. Erfüllt ORS eine Sozialplanpflicht für Entlassene aus finanziellen/organisatorischen Gründen? Sind Sozialplanpflicht und entsprechende Rückstellungen ein Vergabekriterium? Wenn nein, warum nicht? </p><p>9. Der Bund finanziert über Pauschalen auch von Kantonen bzw. Gemeinden betriebene Zentren. Hat das SEM einen Überblick über die Arbeits-/Anstellungsbedingungen, Einhaltung der Sozialplanpflicht und von Zertifizierungsstellen (z. B. Eduqua) verlangte Weiterbildungsmassnahmen usw.? Gibt es Unterschiede zwischen den von ORS, der Asyl-Organisation Zürich (AOZ) respektive Hilfswerken geführten Zentren? Ist das SEM bereit, sich einen entsprechenden Überblick zu verschaffen und zu veröffentlichen?</p>
    • Asylbetreuung durch die Firma ORS. Mehr Transparenz zum Einsatz von Steuergeldern ist dringend notwendig

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