Verbindlicher Mindestabstand von Windkraftanlagen zu Siedlungsgebieten

ShortId
17.3473
Id
20173473
Updated
28.07.2023 04:21
Language
de
Title
Verbindlicher Mindestabstand von Windkraftanlagen zu Siedlungsgebieten
AdditionalIndexing
2846;66;52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bisher fehlt eine gesetzliche Grundlage für Mindestabstände von Windkraftwerken zu Siedlungsgebieten. Die zuständigen Behörden stützen sich auf Empfehlungen von Fachorganisationen, die gleichzeitig die Interessenvertretung der Branche wahrnehmen. Diese Empfehlungen, die beispielsweise im Kanton Baselland einen Mindestabstand von lediglich 700 Meter vorsehen, stammen aus einer Zeit, in der industrielle Windkraftanlagen noch eine Höhe von unter 100 Meter mit Rotordurchmessern unter 50 Meter hatten. Moderne Windkraftwerke, die heute zum Einsatz kommen, weisen Gesamthöhen von deutlich über 150 Meter aus, und die Entwicklung von noch grösseren Windkraftanlagen ist nur eine Frage der Zeit. </p><p>Aus den technischen Angaben von Windkraftwerk-Herstellern lässt sich herleiten, dass die geltenden Lärmschutzgrenzwerte durch ein einziges modernes Kraftwerk in Abständen zu Siedlungsgebieten von unter 1500 Meter nicht mehr eingehalten werden können. Auch internationale wissenschaftliche Vergleiche ergeben, dass Abstände zu Windkraftanlagen unter 1500 Meter nicht vertretbar sind, da die Gesundheit und die Sicherheit der Anwohner bei geringeren Abständen nachweislich gefährdet werden. In Windpärken mit mehreren gleichzeitig auf dasselbe Siedlungsgebiet einwirkenden Windkraftanlagen könnten die geltenden Lärmgrenzwerte selbst im Abstand von 2000 Meter nicht eingehalten werden.</p><p>Ungelöst ist auch das Problem mit bisher kaum erforschten Auswirkungen von Infraschall (1-20 Hertz) und tieffrequentem Schall (etwa 200 Hertz) von Windkraftanlagen auf die Gesundheit von Mensch und Tier in der Umgebung.</p><p>Viele andere Länder haben mittlerweile Mindestabstände zum Siedlungsraum festgelegt, um die Immissionen und Gefahren für die in den angrenzenden Siedlungsgebieten wohnhafte Bevölkerung zu reduzieren. In Bayern gilt beispielsweise die 10-Regel (Mindestabstand von Siedlungsgebiet gleich 10-mal Höhe der Windkraftanlage), welche explizit für alle betroffenen Gemeinden angewendet wird. Dieses Modell hat sich bewährt und soll dem Bundesrat als Richtschnur dienen.</p>
  • <p>Die massgebliche Beurteilungsgrundlage für den Abstand von Windenergieanlagen zu Siedlungsgebieten in der Schweiz ist Anhang 6 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) (Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm). Die Einhaltung der dort festgelegten Grenzwerte für hörbaren Schall wird im Rahmen der für Windpärke obligatorischen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) überprüft. Die Grenzwerte sind derart definiert, dass bei Einhaltung der Planungswerte die Gesundheit der betroffenen Bevölkerung geschützt ist. Gemäss Artikel 11 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) sind sodann unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung die Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich, sowie wirtschaftlich tragbar ist.</p><p>In der Praxis muss der Projektant einer Windenergieanlage ein detailliertes Lärmgutachten vorlegen, welches von der kantonalen Fachstelle für Lärmschutz geprüft wird.</p><p>Die Lärmschutzverordnung regelt nicht den Schutz gegen Infra- und Ultraschall, jedoch gehen die Experten aufgrund des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Erfahrung heute davon aus, dass im Allgemeinen keine schädlichen oder lästigen Immissionen durch Infraschall zu erwarten sind, wenn die Lärmimmissionen im hörbaren Bereich die massgebenden Grenzwerte einhalten.</p><p>Im Jahr 2012 wurden 467 Anwohner von Windpärke in der Schweiz in einer wissenschaftlichen Untersuchung über ihre Wahrnehmung zu den Windenergieanlagen (WEA) befragt. Nur eine kleine Minderheit der Befragten gab an, sich durch die WEA stark belästigt zu fühlen und unter Symptomen wie Einschlafstörungen zu leiden. Dies kann als Zeichen dafür gewertet werden, dass die in Kraft stehenden Lärmbelastungsgrenzwerte der LSV wirksam sind und die grosse Mehrheit der betroffenen Bevölkerung tatsächlich schützen.</p><p>Das vom Motionär erwähnte Bundesland Bayern ist das einzige Bundesland, das eine gesetzliche Abstandsregelung, welche jedoch Abweichungen zulässt, kennt. Die Beurteilung der Geräuschsituation erfolgt im Einzelfall nach der "Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm" (TA Lärm), deren Schutzniveau vergleichbar ist mit demjenigen der schweizerischen LSV. Zudem äusserte das deutsche Umweltbundesamt in einer schriftlichen Stellungnahme vom 2. März 2015, dass es verbindliche Mindestabstände zwischen Windenergieanlagen und Wohnbebauung für nicht erforderlich halte und eine pauschale Festlegung nicht geeignet sei, um den unterschiedlichen Schutzgütern und Interessen gerecht zu werden. In Frankreich gilt ein Mindestabstand von 500 Meter, und in vier österreichischen Bundesländern gelten Mindestabstände von 1000 bis 1500 Meter. </p><p>In der Schweiz sind die Kantone für die Planung und Bewilligung von WEA zuständig. Das am 28. Juni 2017 verabschiedete Konzept Windenergie ist das dabei zu berücksichtigende raumplanerische Instrument des Bundes. Für die darin enthaltene "Grundlagenkarte des Bundes betreffend die hauptsächlichen Windpotenzialgebiete" wurde ein Abstand von 300 bis 500 Meter von WEA zu Bauzonen verwendet. Mit dem vom Motionär vorgeschlagenen Mindestabstand von 1500 Meter von WEA zu Siedlungsgebieten bzw. Bauzonen würden die im Konzept Windenergie ausgewiesenen Potenzialgebiete um zwei Drittel reduziert. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Mindestabstand von Windkraftanlagen zu Siedlungsgebieten auf mindestens das 10-Fache der Höhe der Windkraftwerke festzulegen und diesen Mindestabstand gesetzlich zu verankern. Dabei sind die geltenden Lärmgrenzwerte, inklusive zusätzlicher Grenzwerte für Infraschall bzw. tieffrequenten Schall, einzuhalten.</p>
  • Verbindlicher Mindestabstand von Windkraftanlagen zu Siedlungsgebieten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bisher fehlt eine gesetzliche Grundlage für Mindestabstände von Windkraftwerken zu Siedlungsgebieten. Die zuständigen Behörden stützen sich auf Empfehlungen von Fachorganisationen, die gleichzeitig die Interessenvertretung der Branche wahrnehmen. Diese Empfehlungen, die beispielsweise im Kanton Baselland einen Mindestabstand von lediglich 700 Meter vorsehen, stammen aus einer Zeit, in der industrielle Windkraftanlagen noch eine Höhe von unter 100 Meter mit Rotordurchmessern unter 50 Meter hatten. Moderne Windkraftwerke, die heute zum Einsatz kommen, weisen Gesamthöhen von deutlich über 150 Meter aus, und die Entwicklung von noch grösseren Windkraftanlagen ist nur eine Frage der Zeit. </p><p>Aus den technischen Angaben von Windkraftwerk-Herstellern lässt sich herleiten, dass die geltenden Lärmschutzgrenzwerte durch ein einziges modernes Kraftwerk in Abständen zu Siedlungsgebieten von unter 1500 Meter nicht mehr eingehalten werden können. Auch internationale wissenschaftliche Vergleiche ergeben, dass Abstände zu Windkraftanlagen unter 1500 Meter nicht vertretbar sind, da die Gesundheit und die Sicherheit der Anwohner bei geringeren Abständen nachweislich gefährdet werden. In Windpärken mit mehreren gleichzeitig auf dasselbe Siedlungsgebiet einwirkenden Windkraftanlagen könnten die geltenden Lärmgrenzwerte selbst im Abstand von 2000 Meter nicht eingehalten werden.</p><p>Ungelöst ist auch das Problem mit bisher kaum erforschten Auswirkungen von Infraschall (1-20 Hertz) und tieffrequentem Schall (etwa 200 Hertz) von Windkraftanlagen auf die Gesundheit von Mensch und Tier in der Umgebung.</p><p>Viele andere Länder haben mittlerweile Mindestabstände zum Siedlungsraum festgelegt, um die Immissionen und Gefahren für die in den angrenzenden Siedlungsgebieten wohnhafte Bevölkerung zu reduzieren. In Bayern gilt beispielsweise die 10-Regel (Mindestabstand von Siedlungsgebiet gleich 10-mal Höhe der Windkraftanlage), welche explizit für alle betroffenen Gemeinden angewendet wird. Dieses Modell hat sich bewährt und soll dem Bundesrat als Richtschnur dienen.</p>
    • <p>Die massgebliche Beurteilungsgrundlage für den Abstand von Windenergieanlagen zu Siedlungsgebieten in der Schweiz ist Anhang 6 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) (Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm). Die Einhaltung der dort festgelegten Grenzwerte für hörbaren Schall wird im Rahmen der für Windpärke obligatorischen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) überprüft. Die Grenzwerte sind derart definiert, dass bei Einhaltung der Planungswerte die Gesundheit der betroffenen Bevölkerung geschützt ist. Gemäss Artikel 11 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) sind sodann unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung die Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich, sowie wirtschaftlich tragbar ist.</p><p>In der Praxis muss der Projektant einer Windenergieanlage ein detailliertes Lärmgutachten vorlegen, welches von der kantonalen Fachstelle für Lärmschutz geprüft wird.</p><p>Die Lärmschutzverordnung regelt nicht den Schutz gegen Infra- und Ultraschall, jedoch gehen die Experten aufgrund des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Erfahrung heute davon aus, dass im Allgemeinen keine schädlichen oder lästigen Immissionen durch Infraschall zu erwarten sind, wenn die Lärmimmissionen im hörbaren Bereich die massgebenden Grenzwerte einhalten.</p><p>Im Jahr 2012 wurden 467 Anwohner von Windpärke in der Schweiz in einer wissenschaftlichen Untersuchung über ihre Wahrnehmung zu den Windenergieanlagen (WEA) befragt. Nur eine kleine Minderheit der Befragten gab an, sich durch die WEA stark belästigt zu fühlen und unter Symptomen wie Einschlafstörungen zu leiden. Dies kann als Zeichen dafür gewertet werden, dass die in Kraft stehenden Lärmbelastungsgrenzwerte der LSV wirksam sind und die grosse Mehrheit der betroffenen Bevölkerung tatsächlich schützen.</p><p>Das vom Motionär erwähnte Bundesland Bayern ist das einzige Bundesland, das eine gesetzliche Abstandsregelung, welche jedoch Abweichungen zulässt, kennt. Die Beurteilung der Geräuschsituation erfolgt im Einzelfall nach der "Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm" (TA Lärm), deren Schutzniveau vergleichbar ist mit demjenigen der schweizerischen LSV. Zudem äusserte das deutsche Umweltbundesamt in einer schriftlichen Stellungnahme vom 2. März 2015, dass es verbindliche Mindestabstände zwischen Windenergieanlagen und Wohnbebauung für nicht erforderlich halte und eine pauschale Festlegung nicht geeignet sei, um den unterschiedlichen Schutzgütern und Interessen gerecht zu werden. In Frankreich gilt ein Mindestabstand von 500 Meter, und in vier österreichischen Bundesländern gelten Mindestabstände von 1000 bis 1500 Meter. </p><p>In der Schweiz sind die Kantone für die Planung und Bewilligung von WEA zuständig. Das am 28. Juni 2017 verabschiedete Konzept Windenergie ist das dabei zu berücksichtigende raumplanerische Instrument des Bundes. Für die darin enthaltene "Grundlagenkarte des Bundes betreffend die hauptsächlichen Windpotenzialgebiete" wurde ein Abstand von 300 bis 500 Meter von WEA zu Bauzonen verwendet. Mit dem vom Motionär vorgeschlagenen Mindestabstand von 1500 Meter von WEA zu Siedlungsgebieten bzw. Bauzonen würden die im Konzept Windenergie ausgewiesenen Potenzialgebiete um zwei Drittel reduziert. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Mindestabstand von Windkraftanlagen zu Siedlungsgebieten auf mindestens das 10-Fache der Höhe der Windkraftwerke festzulegen und diesen Mindestabstand gesetzlich zu verankern. Dabei sind die geltenden Lärmgrenzwerte, inklusive zusätzlicher Grenzwerte für Infraschall bzw. tieffrequenten Schall, einzuhalten.</p>
    • Verbindlicher Mindestabstand von Windkraftanlagen zu Siedlungsgebieten

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