Verwirrspiel um die Bestandesgrösse der Armee

ShortId
17.3474
Id
20173474
Updated
28.07.2023 04:20
Language
de
Title
Verwirrspiel um die Bestandesgrösse der Armee
AdditionalIndexing
09
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bestand der Armee war ein wesentliches Thema in der öffentlichen Diskussion und parlamentarischen Behandlung der Weiterentwicklung der Armee (WEA). Der Bundesrat hat dabei offen kommuniziert, was die verschiedenen Bestandeszahlen umfassen.</p><p>1. Der letzte der drei Berichte "Auswirkungen der Tatbeweislösung beim Zivildienst" des Bundesrates berücksichtigt die Daten bis 2013. Die Alimentierung der Armee hat sich seither so entwickelt, wie in der Beantwortung der Interpellation Fricker 17.3238 dargelegt wurde. Daraus ist ersichtlich, dass die Abgänge in den Zivildienst seit 2012 kontinuierlich angestiegen sind. Der Zivildienst ist einer mehrerer Faktoren, die Einfluss auf die Armeebestände haben. Der Bundesrat ist über die Massnahmen orientiert, welche von VBS und WBF ergriffen worden sind bzw. geprüft werden, um einen ausreichenden Effektivbestand der Armee zu gewährleisten. Die eidgenössischen Räte wurden in der Antwort auf die erwähnte Interpellation darüber orientiert. Die Wirksamkeit dieser Massnahmen auf die Armeebestände wird erst in mehreren Jahren beurteilt werden können.</p><p>Das Parlament hat mit den Rechtsgrundlagen zur WEA einem Sollbestand von 100 000 zugestimmt. Dies bestimmt die Organisation der Armee und deren Ausrüstung. Der Bundesrat hat in der Botschaft zur Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee (BBl 2014 6955) dargelegt, dass der Effektivbestand um den Faktor 1,4 höher liegen muss, damit für Einsätze und in den Wiederholungskursen (WK) genügend Angehörige der Armee zur Verfügung stehen. Rund ein Drittel der Einrückungspflichtigen verlangt eine Dienstverschiebung für den WK, was den tatsächlich verfügbaren Bestand massiv reduziert. Ähnliche Auswirkungen könnten bei einer Mobilmachung auftreten. Ein Überbestand ist daher notwendig, um die Leistungen sicherzustellen und ein Training unter realistischen Bedingungen durchzuführen.</p><p>2. Zum Effektivbestand der Armee werden diejenigen Angehörigen der Armee gezählt, die aufgrund ihrer Ausbildung und Einteilung effektiv eingesetzt werden können. Die in der Frage aufgeführten Angehörigen der Armee sind dies nicht oder nur bedingt und werden deshalb nicht zum Effektivbestand gezählt.</p><p>a. Artikel 6 des Militärgesetzes (MG) dient dazu, bei Bedarf für die Armee Spezialwissen nutzbar zu machen von Personen, die ihre Militärdienstpflicht bereits erfüllt haben, oder Personen, die überhaupt noch nie Militärdienst geleistet haben.</p><p>b. Die Entlassungen aus der Militärdienstpflicht erfolgen durch die Kantone gestaffelt während des ganzen Jahres und nicht erst am Ende des Jahres. Die Schmälerung erfolgt willkürlich. Deshalb macht es keinen Sinn, diese Angehörigen der Armee zum Bestand zu zählen.</p><p>c. Gemäss Artikel 6 Buchstabe e der Verordnung vom 29. März 2017 über die Strukturen der Armee haben Angehörige der Armee, die aus Bestandesgründen nicht in eine Formation eingeteilt werden können, "ihre Ausbildungsdienstpflicht noch nicht erfüllt". Da sie noch nicht ausgebildet sind, dürfen sie nicht mitgerechnet werden. Das betrifft z. B. dienstpflichtige Angehörige der Armee, deren Funktion es nicht mehr gibt und die umgeschult werden müssen.</p><p>d. Durchdiener, die ihre Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben, werden nicht mehr in Formationen eingeteilt. In den vier Jahren nach Dienstende können sie bei Bedarf für Assistenz- und Aktivdienst aufgeboten werden, benötigen vor einem Einsatz aber eine umfassende Nach-Ausbildung und insbesondere eine mehr oder weniger längere Integrationsphase in einer neuen Formation. Deshalb werden sie nicht zum Effektivbestand gezählt.</p><p>3. Die Botschaft des Bundesrates zur Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee vom 3. September 2014 hält auf Seite 18 klar fest: Nicht zum Bestand gezählt werden wie bisher die Rekruten in laufenden Schulen, weil sie für manche Einsätze der Armee (vor allem Sicherungseinsätze) nicht herangezogen werden können, solange sie nicht vollständig ausgebildet sind. Sobald die fertig ausgebildeten Rekruten in die Armee eingeteilt sind, zählen sie zum Effektivbestand der Armee. Die Ersteinteilung erfolgt jeweils auf Ende der Rekrutenschule.</p><p>4.a. Per 1. März 2016 waren 19 Angehörige der Armee gemäss Artikel 6 MG der Armee zugewiesen. Per 1. März 2017 waren es noch 3 Angehörige der Armee.</p><p>b. Im Entlassungsjahr werden sich 2018 rund 11 100 Angehörige der Armee (davon rund 7600 Durchdiener) befinden. Für die Folgejahre ist von folgenden Zahlen auszugehen:</p><p>- 2019 rund 6300 AdA (davon rund 2700 Durchdiener);</p><p>- 2020 rund 9600 AdA (davon rund 2600 Durchdiener);</p><p>- 2021 rund 12 700 AdA (davon rund 2500 Durchdiener).</p><p>Diese Berechnungen basieren auf den Übergangsbestimmungen, die in der neuen Verordnung über die Militärdienstpflicht per 1. Januar 2018 erlassen werden sollen.</p><p>c. Per 1. März 2016 waren 436 Angehörige der Armee aus Bestandesgründen noch nicht in eine Formation eingeteilt, per 1. März 2017 waren es noch 71.</p><p>d. Pro Jahr werden rund 2700 Durchdiener ausgebildet. Wenn Durchdiener, die ihre Ausbildungspflicht erfüllt haben, noch vier Jahre lang in der Armee - jedoch nicht in einer Formation - eingeteilt bleiben, so handelt es sich um vier Jahrgänge à 2700 Durchdiener, gesamthaft um rund 10 000 bis 11 000 Angehörige der Armee.</p><p>e. Per 1. März 2015 enthielt der Effektivbestand insgesamt 17 561 fertig ausgebildete Rekruten, die nach ihrer Rekrutenschule neu eingeteilt worden waren. Am 1. März 2016 waren es 17 499, und am 1. März 2017 waren es 18 195.</p><p>5. Da alle Angehörigen der Armee über eine persönliche Ausrüstung verfügen müssen, richtet sich die Beschaffung auf den Effektivbestand aus (höchstens 140 000 Angehörige der Armee). Fahrzeuge, Kollektivwaffen und Munition brauchen hingegen die Formationen in Ausbildung und Einsatz, also richtet sich hier die Beschaffung auf den Sollbestand von 100 000 aus.</p><p>6. Der Bundesrat hat diese Regelung im MG vorgeschlagen (Art. 13), um steuernd eingreifen zu können, wenn der Effektivbestand zu stark gegen oben oder gegen unten von der anvisierten Zahl abweicht (höchstens 140 000). Er wird dies wenn nötig anwenden. Vorderhand stehen jedoch die unter Ziffer 1 erwähnten Massnahmen im Vordergrund. VBS und WBF beabsichtigen, die Tauglichkeitsquote zu stabilisieren (64 bis 67 Prozent), die medizinisch bedingten Entlassungen aus den RS zu verringern und die Wechsel in den Zivildienst zu reduzieren. Die Auswirkung dieser Massnahmen wird sich erst in einigen Jahren beurteilen lassen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Mit dem Planungsbeschluss zum Armeebericht 2010 vom 29. September 2011 gab das Parlament in Artikel II Buchstabe b den Grundsatz vor: "Die Armee verfügt zur Erfüllung ihrer Aufträge über einen Sollbestand von 100 000 Militärdienstpflichtigen." Weil die aktuelle Armee XXI laut Armeeorganisation, Artikel 5, "über einen Bestand von höchstens 220 000 Militärdienstpflichtigen" verfügt (höchstens 120 000 aktive Armee plus 20 000 Rekruten plus 80 000 Reserve), kommunizierte der Vorsteher VBS stets, mit der Weiterentwicklung der Armee (WEA) "halbiere" sich der Armeebestand (ohne RS) von 200 000 auf 100 000 Angehörige der Armee (AdA).</p><p>Nun reiben sich viele die Augen, weil mit dem Übergang von der Armee XXI zur WEA der Bestand der aktiven Armee nicht wie im Bundesbeschluss zum Armeebericht gefordert von 120 000 AdA auf 100 000 AdA zurückgeht, sondern im Gegenteil von 120 000 AdA auf "höchstens" 140 000 AdA substanziell erhöht wird: Die neue, noch nicht in Kraft gesetzte Armeeorganisation vom 18. März 2016 ergänzt den "Sollbestand von 100 000" AdA mit einem üppigen "Effektivbestand von höchstens 140 000 Militärdienstpflichtigen".</p><p>1. Der Bundesrat stellte in mehreren Berichten fest, dass der Zivildienst den Armeebestand nicht gefährdet. Dennoch behauptet der neue Chef der Armee: "Momentan haben wir ein Alimentierungsproblem, weil der Zivildienst boomt." Worin besteht das "Alimentierungsproblem", solange der Sollbestand von 100 000 AdA überschritten wird? Welchen Richtwert strebt der Bundesrat an? Was bedeutet "höchstens 140 000"?</p><p>2. Warum schliesst der Bundesrat in Artikel 6 der Verordnung vom 29. März 2017 über die Strukturen der Armee folgende AdA vom Bestand der aktiven Armee aus:</p><p>a. der Armee zugewiesene AdA nach Artikel 6 des Militärgesetzes?</p><p>b. AdA im zehnten Jahr der Militärdienstpflicht (Entlassungsjahr)?</p><p>c. AdA, die "aus Bestandesgründen" noch nicht in eine Formation eingeteilt sind?</p><p>d. Durchdiener, die ihre Ausbildungspflicht erfüllt haben und sich noch während vier Jahren zur Verfügung halten?</p><p>3. Zählen die während der ersten RS Mitte Jahr neu in die Armee eingeteilten Rekruten zur Armee?</p><p>4. Um wie viele AdA geht es in den Ziffern 2 Buchstaben a bis d und 3?</p><p>5. Mit welchem Mengengerüst rechnet der Bundesrat bei der persönlichen Ausrüstung, der Munitionsbeschaffung usw.? Mit 100 000 AdA oder mit mehr?</p><p>6. Erhöht er im Falle tatsächlicher Bestandesprobleme die Militärdienstpflicht gemäss Artikel 13 des Militärgesetzes (WEA) von heute zehn Jahren auf Ende des zwölften Jahres nach Abschluss der RS?</p>
  • Verwirrspiel um die Bestandesgrösse der Armee
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bestand der Armee war ein wesentliches Thema in der öffentlichen Diskussion und parlamentarischen Behandlung der Weiterentwicklung der Armee (WEA). Der Bundesrat hat dabei offen kommuniziert, was die verschiedenen Bestandeszahlen umfassen.</p><p>1. Der letzte der drei Berichte "Auswirkungen der Tatbeweislösung beim Zivildienst" des Bundesrates berücksichtigt die Daten bis 2013. Die Alimentierung der Armee hat sich seither so entwickelt, wie in der Beantwortung der Interpellation Fricker 17.3238 dargelegt wurde. Daraus ist ersichtlich, dass die Abgänge in den Zivildienst seit 2012 kontinuierlich angestiegen sind. Der Zivildienst ist einer mehrerer Faktoren, die Einfluss auf die Armeebestände haben. Der Bundesrat ist über die Massnahmen orientiert, welche von VBS und WBF ergriffen worden sind bzw. geprüft werden, um einen ausreichenden Effektivbestand der Armee zu gewährleisten. Die eidgenössischen Räte wurden in der Antwort auf die erwähnte Interpellation darüber orientiert. Die Wirksamkeit dieser Massnahmen auf die Armeebestände wird erst in mehreren Jahren beurteilt werden können.</p><p>Das Parlament hat mit den Rechtsgrundlagen zur WEA einem Sollbestand von 100 000 zugestimmt. Dies bestimmt die Organisation der Armee und deren Ausrüstung. Der Bundesrat hat in der Botschaft zur Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee (BBl 2014 6955) dargelegt, dass der Effektivbestand um den Faktor 1,4 höher liegen muss, damit für Einsätze und in den Wiederholungskursen (WK) genügend Angehörige der Armee zur Verfügung stehen. Rund ein Drittel der Einrückungspflichtigen verlangt eine Dienstverschiebung für den WK, was den tatsächlich verfügbaren Bestand massiv reduziert. Ähnliche Auswirkungen könnten bei einer Mobilmachung auftreten. Ein Überbestand ist daher notwendig, um die Leistungen sicherzustellen und ein Training unter realistischen Bedingungen durchzuführen.</p><p>2. Zum Effektivbestand der Armee werden diejenigen Angehörigen der Armee gezählt, die aufgrund ihrer Ausbildung und Einteilung effektiv eingesetzt werden können. Die in der Frage aufgeführten Angehörigen der Armee sind dies nicht oder nur bedingt und werden deshalb nicht zum Effektivbestand gezählt.</p><p>a. Artikel 6 des Militärgesetzes (MG) dient dazu, bei Bedarf für die Armee Spezialwissen nutzbar zu machen von Personen, die ihre Militärdienstpflicht bereits erfüllt haben, oder Personen, die überhaupt noch nie Militärdienst geleistet haben.</p><p>b. Die Entlassungen aus der Militärdienstpflicht erfolgen durch die Kantone gestaffelt während des ganzen Jahres und nicht erst am Ende des Jahres. Die Schmälerung erfolgt willkürlich. Deshalb macht es keinen Sinn, diese Angehörigen der Armee zum Bestand zu zählen.</p><p>c. Gemäss Artikel 6 Buchstabe e der Verordnung vom 29. März 2017 über die Strukturen der Armee haben Angehörige der Armee, die aus Bestandesgründen nicht in eine Formation eingeteilt werden können, "ihre Ausbildungsdienstpflicht noch nicht erfüllt". Da sie noch nicht ausgebildet sind, dürfen sie nicht mitgerechnet werden. Das betrifft z. B. dienstpflichtige Angehörige der Armee, deren Funktion es nicht mehr gibt und die umgeschult werden müssen.</p><p>d. Durchdiener, die ihre Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben, werden nicht mehr in Formationen eingeteilt. In den vier Jahren nach Dienstende können sie bei Bedarf für Assistenz- und Aktivdienst aufgeboten werden, benötigen vor einem Einsatz aber eine umfassende Nach-Ausbildung und insbesondere eine mehr oder weniger längere Integrationsphase in einer neuen Formation. Deshalb werden sie nicht zum Effektivbestand gezählt.</p><p>3. Die Botschaft des Bundesrates zur Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee vom 3. September 2014 hält auf Seite 18 klar fest: Nicht zum Bestand gezählt werden wie bisher die Rekruten in laufenden Schulen, weil sie für manche Einsätze der Armee (vor allem Sicherungseinsätze) nicht herangezogen werden können, solange sie nicht vollständig ausgebildet sind. Sobald die fertig ausgebildeten Rekruten in die Armee eingeteilt sind, zählen sie zum Effektivbestand der Armee. Die Ersteinteilung erfolgt jeweils auf Ende der Rekrutenschule.</p><p>4.a. Per 1. März 2016 waren 19 Angehörige der Armee gemäss Artikel 6 MG der Armee zugewiesen. Per 1. März 2017 waren es noch 3 Angehörige der Armee.</p><p>b. Im Entlassungsjahr werden sich 2018 rund 11 100 Angehörige der Armee (davon rund 7600 Durchdiener) befinden. Für die Folgejahre ist von folgenden Zahlen auszugehen:</p><p>- 2019 rund 6300 AdA (davon rund 2700 Durchdiener);</p><p>- 2020 rund 9600 AdA (davon rund 2600 Durchdiener);</p><p>- 2021 rund 12 700 AdA (davon rund 2500 Durchdiener).</p><p>Diese Berechnungen basieren auf den Übergangsbestimmungen, die in der neuen Verordnung über die Militärdienstpflicht per 1. Januar 2018 erlassen werden sollen.</p><p>c. Per 1. März 2016 waren 436 Angehörige der Armee aus Bestandesgründen noch nicht in eine Formation eingeteilt, per 1. März 2017 waren es noch 71.</p><p>d. Pro Jahr werden rund 2700 Durchdiener ausgebildet. Wenn Durchdiener, die ihre Ausbildungspflicht erfüllt haben, noch vier Jahre lang in der Armee - jedoch nicht in einer Formation - eingeteilt bleiben, so handelt es sich um vier Jahrgänge à 2700 Durchdiener, gesamthaft um rund 10 000 bis 11 000 Angehörige der Armee.</p><p>e. Per 1. März 2015 enthielt der Effektivbestand insgesamt 17 561 fertig ausgebildete Rekruten, die nach ihrer Rekrutenschule neu eingeteilt worden waren. Am 1. März 2016 waren es 17 499, und am 1. März 2017 waren es 18 195.</p><p>5. Da alle Angehörigen der Armee über eine persönliche Ausrüstung verfügen müssen, richtet sich die Beschaffung auf den Effektivbestand aus (höchstens 140 000 Angehörige der Armee). Fahrzeuge, Kollektivwaffen und Munition brauchen hingegen die Formationen in Ausbildung und Einsatz, also richtet sich hier die Beschaffung auf den Sollbestand von 100 000 aus.</p><p>6. Der Bundesrat hat diese Regelung im MG vorgeschlagen (Art. 13), um steuernd eingreifen zu können, wenn der Effektivbestand zu stark gegen oben oder gegen unten von der anvisierten Zahl abweicht (höchstens 140 000). Er wird dies wenn nötig anwenden. Vorderhand stehen jedoch die unter Ziffer 1 erwähnten Massnahmen im Vordergrund. VBS und WBF beabsichtigen, die Tauglichkeitsquote zu stabilisieren (64 bis 67 Prozent), die medizinisch bedingten Entlassungen aus den RS zu verringern und die Wechsel in den Zivildienst zu reduzieren. Die Auswirkung dieser Massnahmen wird sich erst in einigen Jahren beurteilen lassen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Mit dem Planungsbeschluss zum Armeebericht 2010 vom 29. September 2011 gab das Parlament in Artikel II Buchstabe b den Grundsatz vor: "Die Armee verfügt zur Erfüllung ihrer Aufträge über einen Sollbestand von 100 000 Militärdienstpflichtigen." Weil die aktuelle Armee XXI laut Armeeorganisation, Artikel 5, "über einen Bestand von höchstens 220 000 Militärdienstpflichtigen" verfügt (höchstens 120 000 aktive Armee plus 20 000 Rekruten plus 80 000 Reserve), kommunizierte der Vorsteher VBS stets, mit der Weiterentwicklung der Armee (WEA) "halbiere" sich der Armeebestand (ohne RS) von 200 000 auf 100 000 Angehörige der Armee (AdA).</p><p>Nun reiben sich viele die Augen, weil mit dem Übergang von der Armee XXI zur WEA der Bestand der aktiven Armee nicht wie im Bundesbeschluss zum Armeebericht gefordert von 120 000 AdA auf 100 000 AdA zurückgeht, sondern im Gegenteil von 120 000 AdA auf "höchstens" 140 000 AdA substanziell erhöht wird: Die neue, noch nicht in Kraft gesetzte Armeeorganisation vom 18. März 2016 ergänzt den "Sollbestand von 100 000" AdA mit einem üppigen "Effektivbestand von höchstens 140 000 Militärdienstpflichtigen".</p><p>1. Der Bundesrat stellte in mehreren Berichten fest, dass der Zivildienst den Armeebestand nicht gefährdet. Dennoch behauptet der neue Chef der Armee: "Momentan haben wir ein Alimentierungsproblem, weil der Zivildienst boomt." Worin besteht das "Alimentierungsproblem", solange der Sollbestand von 100 000 AdA überschritten wird? Welchen Richtwert strebt der Bundesrat an? Was bedeutet "höchstens 140 000"?</p><p>2. Warum schliesst der Bundesrat in Artikel 6 der Verordnung vom 29. März 2017 über die Strukturen der Armee folgende AdA vom Bestand der aktiven Armee aus:</p><p>a. der Armee zugewiesene AdA nach Artikel 6 des Militärgesetzes?</p><p>b. AdA im zehnten Jahr der Militärdienstpflicht (Entlassungsjahr)?</p><p>c. AdA, die "aus Bestandesgründen" noch nicht in eine Formation eingeteilt sind?</p><p>d. Durchdiener, die ihre Ausbildungspflicht erfüllt haben und sich noch während vier Jahren zur Verfügung halten?</p><p>3. Zählen die während der ersten RS Mitte Jahr neu in die Armee eingeteilten Rekruten zur Armee?</p><p>4. Um wie viele AdA geht es in den Ziffern 2 Buchstaben a bis d und 3?</p><p>5. Mit welchem Mengengerüst rechnet der Bundesrat bei der persönlichen Ausrüstung, der Munitionsbeschaffung usw.? Mit 100 000 AdA oder mit mehr?</p><p>6. Erhöht er im Falle tatsächlicher Bestandesprobleme die Militärdienstpflicht gemäss Artikel 13 des Militärgesetzes (WEA) von heute zehn Jahren auf Ende des zwölften Jahres nach Abschluss der RS?</p>
    • Verwirrspiel um die Bestandesgrösse der Armee

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