Langfristige Lösungen für den Schweizer Wein- und Obstbau bei Frostschäden

ShortId
17.3477
Id
20173477
Updated
28.07.2023 04:22
Language
de
Title
Langfristige Lösungen für den Schweizer Wein- und Obstbau bei Frostschäden
AdditionalIndexing
55;52;2836;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach dem Frostereignis in diesem Frühling mit seinen schwerwiegenden Folgen für den Wein- und Obstbau sind zur langfristigen Sicherung dieser Produktionszweige Strukturmassnahmen erforderlich. Es ist daher entscheidend, dass eine ausreichende Erneuerung der Kulturen gewährleistet wird, um über marktgerechte Produkte verfügen zu können. Diese Erneuerung ist heute nicht mehr sichergestellt.</p><p>Es ist deshalb unerlässlich, dass die derzeit existierenden Investitionskredite nicht nur einzelbetrieblich, sondern auch gemeinschaftlich vergeben werden können, um auf regionaler Ebene einen vernünftigen und kohärenten Ansatz zu ermöglichen.</p><p>Die Vergabebedingungen für einzelbetriebliche Kredite sind ausserdem ungeeignet: Die Mindestbeträge müssen abgeschafft werden, weil dadurch kleine und mittlere Betriebe sowie Gegenden mit stark zersplitterten Flächen faktisch ausgeschlossen werden. Zudem müssen, um dem reellen Gesamtwert des Pflanzenkapitals bei Beginn der Vollproduktion Rechnung zu tragen, die Gesamtkosten für die Instandsetzung beachtet werden, zu denen auch die Kosten für die Bepflanzung und den Unterhalt während der ersten ertragslosen Jahre zählen.</p><p>So würde zum Beispiel ein Erneuerungsprogramm des Pflanzenbestands mit A-fonds-perdu-Beiträgen über fünf Jahre eine langfristige Stärkung dieser Produktionszweige ermöglichen. Dadurch könnte die Ungleichbehandlung innerhalb der verschiedenen Branchen der Landwirtschaft abgeschwächt werden, da die anderen Branchen bereits von A-fonds-perdu-Beiträgen für ihre Produktionsstrukturen profitieren. Vor allem könnten dadurch auch Wettbewerbsverzerrungen mit der EU gemindert werden, da die EU Umstellungen im Pflanzenbestand ebenfalls mit solchen Beiträgen unterstützt und die daraus resultierenden Produkte in direkter Konkurrenz zur schweizerischen Produktion stehen.</p>
  • <p>Gemäss jüngsten Schätzungen der Branchen betrafen die Frostschäden fast ausschliesslich die ausstehenden Ernten von Obst und Trauben des Jahres 2017. Doch hie und da vermochten einzelne Rebstöcke bzw. in seltenen Fällen auch Teile von Rebbergen oder von Strauchbeerenkulturen keine zweite Knospenbildung zu generieren und müssen ersetzt werden. Artikel 106 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) enthält bereits eine einzelbetriebliche Massnahme für die Erneuerung von Dauerkulturen. Auf dieser Grundlage können 50 Prozent der anrechenbaren Kosten über zinslose Investitionskredite finanziert werden.</p><p>Gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Strukturverbesserungsverordnung (SVV; SR 913.1) können in Fällen, in denen die Strukturverbesserung von einer Gemeinschaft realisiert wird, Investitionskredite als einzelbetriebliche Massnahme gewährt werden. Die zuständigen kantonalen Behörden können so Investitionskredite im Rahmen eines gemeinschaftlichen Begehrens gewähren. Es muss also keine neue Rechtsgrundlage geschaffen werden, um gemeinschaftliche Begehren für die Erneuerung von Dauerkulturen einreichen zu können.</p><p>Artikel 47 Absatz 2 SVV räumt den Kantonen die Möglichkeit ein, auf die Gewährung eines Investitionskredits für einzelbetriebliche Massnahmen zu verzichten, wenn der Betrag unter 20 000 Franken liegt. Im Rahmen der Konsultation zum landwirtschaftlichen Verordnungspaket 2017 begrüsste die Mehrheit der Kantone den Vorschlag, keine Investitionskredite unter 20 000 Franken für einzelbetriebliche Massnahmen und unter 30 000 Franken für gemeinschaftliche Massnahmen mehr zu gewähren. Der administrative Aufwand für solche Darlehensbeträge gilt als unverhältnismässig. Die von dieser künftigen Änderung betroffenen Landwirtschaftsbetriebe können eine Gemeinschaft bilden und bei den zuständigen Kantonsbehörden ein gemeinschaftliches Gesuch einreichen.</p><p>Die Kantone, die für den Vollzug zuständig sind, können Investitionskredite auf der Basis von anrechenbaren Pauschalbeträgen gewähren, um den administrativen Aufwand in Grenzen zu halten. Die Anerkennung von Wartungskosten in den ersten nichtproduktiven Jahren als anrechenbare Kosten ist nicht angebracht und steht im Widerspruch zum Prinzip der Strukturverbesserungen. Die Wartungs- und Bewirtschaftungskosten von Gebäuden, Anlagen und anderen Strukturmassnahmen werden von den Bewirtschaftern getragen, nachdem die Investitionen getätigt wurden, wie dies in Artikel 103 LwG gefordert wird. Der Bewirtschafter, der investiert, muss diese Kosten tragen können.</p><p>A-fonds-perdu-Beiträge wurden für die Sortenumstellung im Walliser Aprikosenanbau im Zeitraum von 1995 bis 2006 und im Weinbau für den Zeitraum von 2003 bis 2011 gewährt.</p><p>Ziel war es, im Anschluss an Änderungen von Rahmenbedingungen, die vom Bund beschlossen worden waren, die Anpassung der Produktion und des Angebots an die Nachfrage des Marktes zu beschleunigen; diese Aufgabe fällt in erster Linie in die unternehmerische Verantwortung der Betriebe der betroffenen Branchen. Das aktuelle Umfeld im Wein- und Obstbau hat sich nicht geändert, und es ist Sache der Bewirtschafter, ihre Produktionsmittel zu erneuern, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Im Zusammenhang mit Strukturverbesserungen und mit dem Ziel, die Wettbewerbsnachteile aufgrund der topografischen Gegebenheiten im Hügel- und Berggebiet gegenüber der Talzone teilweise auszugleichen, können einzig Ökonomiegebäude, die für die Haltung von raufutterverzehrendem Grossvieh bestimmt sind, in den Genuss von A-fonds-perdu-Beiträgen kommen, sofern die Kantone einen gleichwertigen Beitrag leisten. Es wird also kein Produktionszweig gegenüber einem anderen bevorzugt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Die erheblichen Frostschäden im Schweizer Wein- und Obstbau diesen Frühling verlangen nach langfristigen Massnahmen. Der Bundesrat wird daher beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen dahingehend anzupassen, dass Investitionskredite zur Erneuerung von Dauerkulturen sowohl auf einzelbetrieblicher als auch auf gemeinschaftlicher Ebene gewährt werden können.</p><p>Für einzelbetriebliche Massnahmen muss der Mindestbetrag abgeschafft und der Gesamtwert des Pflanzenkapitals berücksichtigt werden, auf der Grundlage von Pauschalbeträgen.</p><p>Der Bundesrat wird ausserdem beauftragt, ein Programm zur Erneuerung des Pflanzenkapitals mit zeitlich begrenzten A-fonds-perdu-Beiträgen auszuarbeiten.</p>
  • Langfristige Lösungen für den Schweizer Wein- und Obstbau bei Frostschäden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach dem Frostereignis in diesem Frühling mit seinen schwerwiegenden Folgen für den Wein- und Obstbau sind zur langfristigen Sicherung dieser Produktionszweige Strukturmassnahmen erforderlich. Es ist daher entscheidend, dass eine ausreichende Erneuerung der Kulturen gewährleistet wird, um über marktgerechte Produkte verfügen zu können. Diese Erneuerung ist heute nicht mehr sichergestellt.</p><p>Es ist deshalb unerlässlich, dass die derzeit existierenden Investitionskredite nicht nur einzelbetrieblich, sondern auch gemeinschaftlich vergeben werden können, um auf regionaler Ebene einen vernünftigen und kohärenten Ansatz zu ermöglichen.</p><p>Die Vergabebedingungen für einzelbetriebliche Kredite sind ausserdem ungeeignet: Die Mindestbeträge müssen abgeschafft werden, weil dadurch kleine und mittlere Betriebe sowie Gegenden mit stark zersplitterten Flächen faktisch ausgeschlossen werden. Zudem müssen, um dem reellen Gesamtwert des Pflanzenkapitals bei Beginn der Vollproduktion Rechnung zu tragen, die Gesamtkosten für die Instandsetzung beachtet werden, zu denen auch die Kosten für die Bepflanzung und den Unterhalt während der ersten ertragslosen Jahre zählen.</p><p>So würde zum Beispiel ein Erneuerungsprogramm des Pflanzenbestands mit A-fonds-perdu-Beiträgen über fünf Jahre eine langfristige Stärkung dieser Produktionszweige ermöglichen. Dadurch könnte die Ungleichbehandlung innerhalb der verschiedenen Branchen der Landwirtschaft abgeschwächt werden, da die anderen Branchen bereits von A-fonds-perdu-Beiträgen für ihre Produktionsstrukturen profitieren. Vor allem könnten dadurch auch Wettbewerbsverzerrungen mit der EU gemindert werden, da die EU Umstellungen im Pflanzenbestand ebenfalls mit solchen Beiträgen unterstützt und die daraus resultierenden Produkte in direkter Konkurrenz zur schweizerischen Produktion stehen.</p>
    • <p>Gemäss jüngsten Schätzungen der Branchen betrafen die Frostschäden fast ausschliesslich die ausstehenden Ernten von Obst und Trauben des Jahres 2017. Doch hie und da vermochten einzelne Rebstöcke bzw. in seltenen Fällen auch Teile von Rebbergen oder von Strauchbeerenkulturen keine zweite Knospenbildung zu generieren und müssen ersetzt werden. Artikel 106 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) enthält bereits eine einzelbetriebliche Massnahme für die Erneuerung von Dauerkulturen. Auf dieser Grundlage können 50 Prozent der anrechenbaren Kosten über zinslose Investitionskredite finanziert werden.</p><p>Gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Strukturverbesserungsverordnung (SVV; SR 913.1) können in Fällen, in denen die Strukturverbesserung von einer Gemeinschaft realisiert wird, Investitionskredite als einzelbetriebliche Massnahme gewährt werden. Die zuständigen kantonalen Behörden können so Investitionskredite im Rahmen eines gemeinschaftlichen Begehrens gewähren. Es muss also keine neue Rechtsgrundlage geschaffen werden, um gemeinschaftliche Begehren für die Erneuerung von Dauerkulturen einreichen zu können.</p><p>Artikel 47 Absatz 2 SVV räumt den Kantonen die Möglichkeit ein, auf die Gewährung eines Investitionskredits für einzelbetriebliche Massnahmen zu verzichten, wenn der Betrag unter 20 000 Franken liegt. Im Rahmen der Konsultation zum landwirtschaftlichen Verordnungspaket 2017 begrüsste die Mehrheit der Kantone den Vorschlag, keine Investitionskredite unter 20 000 Franken für einzelbetriebliche Massnahmen und unter 30 000 Franken für gemeinschaftliche Massnahmen mehr zu gewähren. Der administrative Aufwand für solche Darlehensbeträge gilt als unverhältnismässig. Die von dieser künftigen Änderung betroffenen Landwirtschaftsbetriebe können eine Gemeinschaft bilden und bei den zuständigen Kantonsbehörden ein gemeinschaftliches Gesuch einreichen.</p><p>Die Kantone, die für den Vollzug zuständig sind, können Investitionskredite auf der Basis von anrechenbaren Pauschalbeträgen gewähren, um den administrativen Aufwand in Grenzen zu halten. Die Anerkennung von Wartungskosten in den ersten nichtproduktiven Jahren als anrechenbare Kosten ist nicht angebracht und steht im Widerspruch zum Prinzip der Strukturverbesserungen. Die Wartungs- und Bewirtschaftungskosten von Gebäuden, Anlagen und anderen Strukturmassnahmen werden von den Bewirtschaftern getragen, nachdem die Investitionen getätigt wurden, wie dies in Artikel 103 LwG gefordert wird. Der Bewirtschafter, der investiert, muss diese Kosten tragen können.</p><p>A-fonds-perdu-Beiträge wurden für die Sortenumstellung im Walliser Aprikosenanbau im Zeitraum von 1995 bis 2006 und im Weinbau für den Zeitraum von 2003 bis 2011 gewährt.</p><p>Ziel war es, im Anschluss an Änderungen von Rahmenbedingungen, die vom Bund beschlossen worden waren, die Anpassung der Produktion und des Angebots an die Nachfrage des Marktes zu beschleunigen; diese Aufgabe fällt in erster Linie in die unternehmerische Verantwortung der Betriebe der betroffenen Branchen. Das aktuelle Umfeld im Wein- und Obstbau hat sich nicht geändert, und es ist Sache der Bewirtschafter, ihre Produktionsmittel zu erneuern, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Im Zusammenhang mit Strukturverbesserungen und mit dem Ziel, die Wettbewerbsnachteile aufgrund der topografischen Gegebenheiten im Hügel- und Berggebiet gegenüber der Talzone teilweise auszugleichen, können einzig Ökonomiegebäude, die für die Haltung von raufutterverzehrendem Grossvieh bestimmt sind, in den Genuss von A-fonds-perdu-Beiträgen kommen, sofern die Kantone einen gleichwertigen Beitrag leisten. Es wird also kein Produktionszweig gegenüber einem anderen bevorzugt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Die erheblichen Frostschäden im Schweizer Wein- und Obstbau diesen Frühling verlangen nach langfristigen Massnahmen. Der Bundesrat wird daher beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen dahingehend anzupassen, dass Investitionskredite zur Erneuerung von Dauerkulturen sowohl auf einzelbetrieblicher als auch auf gemeinschaftlicher Ebene gewährt werden können.</p><p>Für einzelbetriebliche Massnahmen muss der Mindestbetrag abgeschafft und der Gesamtwert des Pflanzenkapitals berücksichtigt werden, auf der Grundlage von Pauschalbeträgen.</p><p>Der Bundesrat wird ausserdem beauftragt, ein Programm zur Erneuerung des Pflanzenkapitals mit zeitlich begrenzten A-fonds-perdu-Beiträgen auszuarbeiten.</p>
    • Langfristige Lösungen für den Schweizer Wein- und Obstbau bei Frostschäden

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