Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen in Kohärenz mit der Raumplanung

ShortId
17.3478
Id
20173478
Updated
28.07.2023 04:39
Language
de
Title
Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen in Kohärenz mit der Raumplanung
AdditionalIndexing
2846;52;55
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Berechnung der erforderlichen Abstände für Ställe erfolgt heute nach den Empfehlungen des FAT-Berichtes Nr. 476, "Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen", aus dem Jahr 1995. Seither hat sich die Nutztierhaltung verändert. Diese Veränderungen wurden von Agroscope wissenschaftlich untersucht. Eine Publikation der Ergebnisse soll in den nächsten Monaten erfolgen. Der Bund und die Kantone werden anschliessend das weitere Vorgehen festlegen, z. B. eine Überarbeitung der Empfehlungen des FAT-Berichtes.</p><p>Sollten daraus grössere Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen resultieren, steht dies im Widerspruch zum raumplanerischen Konzentrationsprinzip. Zudem stellt sich die Frage, ob die Mindestabstandsregeln differenziert werden könnten, das heisst, ob für Weilerzonen und bäuerlich geprägte Siedlungen ein höheres Mass an Geruchsimmissionen zumutbar wäre.</p>
  • <p>Die Luftreinhalte-Verordnung (LRV) verlangt zur Vorsorge gegen übermässige Geruchseinwirkungen, dass bei der Errichtung von Tierhaltungsanlagen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Sie verweist dafür auf die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (heute: Agroscope). Die Umsetzung der LRV liegt in der Verantwortung der Kantone.</p><p>1. Die Tierhaltung hat sich seit der Publikation der FAT-Empfehlungen zu Mindestabständen von Tierhaltungsanlagen im Jahr 1995 stark verändert: Die Herden sind grösser geworden, die Auslaufflächen haben aus Gründen des Tierwohls zugenommen, und der Anteil von Silage in der Fütterung ist angestiegen. Zudem sind landwirtschaftliche Biogasanlagen entstanden. Diese Entwicklungen führen zu mehr Geruchsemissionen und verbunden mit der Bevölkerungs- und Siedlungsentwicklung zu mehr Konfliktpotenzial. Die wissenschaftlich-fachliche Arbeit von Agroscope nimmt die genannten Veränderungen in der Tierhaltungspraxis sowie neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu Geruchsquellen und -ausbreitung auf. Die Ergebnisse zeigen, dass die Geruchsimmissionen der heute gebauten Tierhaltungsanlagen sehr unterschiedlich sind; je nach einzelbetrieblicher Konstellation resultiert eine grössere oder kleinere Geruchsausbreitung als bei früher gebauten Anlagen. Mit wirkungsvollen Massnahmen kann die Geruchsausbreitung gemindert werden. Agroscope wird die wissenschaftlichen Ergebnisse demnächst publizieren. Es obliegt den Kantonen zu entscheiden, wie sie diese Ergebnisse für ihren Vollzug heranziehen wollen.</p><p>2. Der Bundesrat ist sich des Zielkonflikts bewusst. Sowohl die Luftreinhaltung als auch die Raumplanung sind auf Bundesebene gesetzlich geregelt. Aktuelle Grundlagen zur Geruchsentwicklung und -verbreitung sind wichtig, damit die Kantone ihre Vollzugsaufgaben wahrnehmen können und den Landwirten und der Bevölkerung Rechtssicherheit geboten werden kann.</p><p>3. Die Herausforderung im Vollzug, raumplanerische und Umweltaspekte abzudecken, ist nicht neu. Im Planungsprozess sind die Abklärungen zur Standorteignung ein zentrales Element. Die Kantone prüfen den Einzelfall und nutzen dabei ihren Handlungsspielraum.</p><p>4. In den Mindestabstandsempfehlungen von 1995 wird von einer unterschiedlichen Zumutbarkeit von lästigen Gerüchen je nach Zone ausgegangen. Die aktuellen Arbeiten von Agroscope deuten nicht darauf hin, dass sich dies in der Zwischenzeit geändert hat. Es obliegt den Kantonen zu entscheiden, wie sie die LRV umsetzen und damit die Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen zu bewohnten Zonen gestalten und den unterschiedlichen Schutzbedürfnissen Rechnung tragen wollen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Ist aufgrund der neuen wissenschaftlichen Ergebnisse von Agroscope im Bereich Geruchsquellen und Geruchsausbreitung zu befürchten, dass sich die Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen vergrössern werden? Oder können die Abstandsvorschriften trotz höheren Emissionen dank verbesserten Lüftungsanlagen beibehalten werden?</p><p>2. Falls Stallbauten nicht mehr in der Nähe von Siedlungen erstellt werden können, ist er sich bewusst, dass dadurch Inkohärenzen mit der Raumplanung entstehen?</p><p>3. Wie gedenkt er diesen Widerspruch zwischen der Umweltschutzgesetzgebung (Vollzug Luftreinhalte-Verordnung) und der Raumplanung (Vermeidung der Zersiedelung) zu beseitigen?</p><p>4. Ist er bereit, für Ställe in der Nähe von Weilerzonen und bäuerlich geprägten Siedlungen Ausnahmen zu den strengen Mindestabstandsregelungen zu ermöglichen?</p>
  • Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen in Kohärenz mit der Raumplanung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Berechnung der erforderlichen Abstände für Ställe erfolgt heute nach den Empfehlungen des FAT-Berichtes Nr. 476, "Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen", aus dem Jahr 1995. Seither hat sich die Nutztierhaltung verändert. Diese Veränderungen wurden von Agroscope wissenschaftlich untersucht. Eine Publikation der Ergebnisse soll in den nächsten Monaten erfolgen. Der Bund und die Kantone werden anschliessend das weitere Vorgehen festlegen, z. B. eine Überarbeitung der Empfehlungen des FAT-Berichtes.</p><p>Sollten daraus grössere Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen resultieren, steht dies im Widerspruch zum raumplanerischen Konzentrationsprinzip. Zudem stellt sich die Frage, ob die Mindestabstandsregeln differenziert werden könnten, das heisst, ob für Weilerzonen und bäuerlich geprägte Siedlungen ein höheres Mass an Geruchsimmissionen zumutbar wäre.</p>
    • <p>Die Luftreinhalte-Verordnung (LRV) verlangt zur Vorsorge gegen übermässige Geruchseinwirkungen, dass bei der Errichtung von Tierhaltungsanlagen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Sie verweist dafür auf die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (heute: Agroscope). Die Umsetzung der LRV liegt in der Verantwortung der Kantone.</p><p>1. Die Tierhaltung hat sich seit der Publikation der FAT-Empfehlungen zu Mindestabständen von Tierhaltungsanlagen im Jahr 1995 stark verändert: Die Herden sind grösser geworden, die Auslaufflächen haben aus Gründen des Tierwohls zugenommen, und der Anteil von Silage in der Fütterung ist angestiegen. Zudem sind landwirtschaftliche Biogasanlagen entstanden. Diese Entwicklungen führen zu mehr Geruchsemissionen und verbunden mit der Bevölkerungs- und Siedlungsentwicklung zu mehr Konfliktpotenzial. Die wissenschaftlich-fachliche Arbeit von Agroscope nimmt die genannten Veränderungen in der Tierhaltungspraxis sowie neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu Geruchsquellen und -ausbreitung auf. Die Ergebnisse zeigen, dass die Geruchsimmissionen der heute gebauten Tierhaltungsanlagen sehr unterschiedlich sind; je nach einzelbetrieblicher Konstellation resultiert eine grössere oder kleinere Geruchsausbreitung als bei früher gebauten Anlagen. Mit wirkungsvollen Massnahmen kann die Geruchsausbreitung gemindert werden. Agroscope wird die wissenschaftlichen Ergebnisse demnächst publizieren. Es obliegt den Kantonen zu entscheiden, wie sie diese Ergebnisse für ihren Vollzug heranziehen wollen.</p><p>2. Der Bundesrat ist sich des Zielkonflikts bewusst. Sowohl die Luftreinhaltung als auch die Raumplanung sind auf Bundesebene gesetzlich geregelt. Aktuelle Grundlagen zur Geruchsentwicklung und -verbreitung sind wichtig, damit die Kantone ihre Vollzugsaufgaben wahrnehmen können und den Landwirten und der Bevölkerung Rechtssicherheit geboten werden kann.</p><p>3. Die Herausforderung im Vollzug, raumplanerische und Umweltaspekte abzudecken, ist nicht neu. Im Planungsprozess sind die Abklärungen zur Standorteignung ein zentrales Element. Die Kantone prüfen den Einzelfall und nutzen dabei ihren Handlungsspielraum.</p><p>4. In den Mindestabstandsempfehlungen von 1995 wird von einer unterschiedlichen Zumutbarkeit von lästigen Gerüchen je nach Zone ausgegangen. Die aktuellen Arbeiten von Agroscope deuten nicht darauf hin, dass sich dies in der Zwischenzeit geändert hat. Es obliegt den Kantonen zu entscheiden, wie sie die LRV umsetzen und damit die Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen zu bewohnten Zonen gestalten und den unterschiedlichen Schutzbedürfnissen Rechnung tragen wollen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Ist aufgrund der neuen wissenschaftlichen Ergebnisse von Agroscope im Bereich Geruchsquellen und Geruchsausbreitung zu befürchten, dass sich die Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen vergrössern werden? Oder können die Abstandsvorschriften trotz höheren Emissionen dank verbesserten Lüftungsanlagen beibehalten werden?</p><p>2. Falls Stallbauten nicht mehr in der Nähe von Siedlungen erstellt werden können, ist er sich bewusst, dass dadurch Inkohärenzen mit der Raumplanung entstehen?</p><p>3. Wie gedenkt er diesen Widerspruch zwischen der Umweltschutzgesetzgebung (Vollzug Luftreinhalte-Verordnung) und der Raumplanung (Vermeidung der Zersiedelung) zu beseitigen?</p><p>4. Ist er bereit, für Ställe in der Nähe von Weilerzonen und bäuerlich geprägten Siedlungen Ausnahmen zu den strengen Mindestabstandsregelungen zu ermöglichen?</p>
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