Keine zusätzliche Staatenlosigkeit hinnehmen

ShortId
17.3481
Id
20173481
Updated
28.07.2023 04:38
Language
de
Title
Keine zusätzliche Staatenlosigkeit hinnehmen
AdditionalIndexing
2811;1236;08;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./2. Da die Schweiz anerkannten Staatenlosen bereits unter der heutigen Gesetzgebung weitgehenden Schutz bietet, sieht der Bundesrat zurzeit keinen Anlass zur Ratifikation der genannten Konventionen.</p><p>3. Nach Artikel 30 des Bürgerrechtsgesetzes (BüG; SR 141.0) kann ein staatenloses minderjähriges Kind ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen (Art. 38 Abs. 3 Bst. b BV). Der Bund besitzt jedoch keine verfassungsmässige Kompetenz, um die erleichterte Einbürgerung von staatenlosen Erwachsenen zu regeln. Eine mit Artikel 30 BüG vergleichbare Regelung für staatenlose Erwachsene würde eine Verfassungsänderung erfordern. Der Bundesrat erachtet eine solche Verfassungsänderung derzeit ebenfalls nicht als opportun.</p><p>4. Der Bundesrat hat Verständnis für die schwierige Lage, in der sich die Türkei nach dem Putschversuch vom vergangenen Sommer befindet. Zwar hat die Türkei das Recht, während des Ausnahmezustands einzelne Menschenrechtsgarantien ausser Kraft zu setzen, doch gleichzeitig sind solche Abweichungen nur insoweit legitim, als es die Lage unbedingt erfordert und das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt bleibt. Der Bundesrat verfolgt die Situation in der Türkei daher sehr aufmerksam. Er ist bemüht, den Dialog und die Zusammenarbeit auszubauen, er setzt sich auch dafür ein, dass die Türkei die politischen und völkerrechtlichen Verpflichtungen, die sie insbesondere als Mitglied des Europarates und als Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie als Mitglied der OSZE eingegangen ist, vollumfänglich einhält.</p><p>5. Für das Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit ist das Staatssekretariat für Migration (SEM) zuständig. Es bestehen zwar keine spezifischen Gesetzesbestimmungen für das Anerkennungsverfahren, jedoch wurde gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung und die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens eine Praxis entwickelt. Die bestehenden rechtlichen Instrumente sind daher ausreichend, weshalb der Bundesrat keine Veranlassung sieht, Vorkehrungen für den in der Interpellation beschriebenen Fall zu treffen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Dass Staatenlosigkeit möglichst verhindert werden soll, ist ein breitabgestütztes Ziel und wird politisch nicht bestritten. Während sich die Schweiz über die Problemstellung also einig ist, muss dieses Ziel nun umgesetzt werden. Der Bundesrat hat in der Antwort zur Interpellation Fridez 16.3126 in Aussicht gestellt, dass er nach Abschluss der Bürgerrechtsgesetzrevision den Beitritt der Schweiz zu den drei zentralen internationalen Abkommen zur Bekämpfung der Staatenlosigkeit prüfen will. In der Beantwortung des Postulates Masshardt 15.3269 stellte er ebenfalls in Aussicht, einen Beitritt zum Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit zu prüfen und gegebenenfalls entsprechenden Antrag zu stellen.</p><p>Nun erfährt die Thematik neue Aktualität: Im Januar erliess die türkische Regierung ein Dekret, das türkische Staatsangehörige mit dem Entzug ihrer Staatszugehörigkeit bedroht. Das Dekret besagt, dass im Ausland lebende Türken, die der Verletzung von Verfassungsbestimmungen angeklagt werden, binnen drei Monaten für die Durchführung des Prozesses in die Türkei zurückreisen müssen. Leisten sie nicht Folge, so kann ihnen die Staatsbürgerschaft entzogen werden. Von dieser Bestimmung betroffene Türkinnen und Türken, die in der Schweiz leben, sind also von Staatenlosigkeit bedroht, sofern sie über keine doppelte Staatsbürgerschaft verfügen.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen: </p><p>1. Wann legt er die Botschaften für den Beitritt der Schweiz zum Uno-Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit, zur europäischen Staatsangehörigkeitskonvention und zur Konvention des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit vor? </p><p>2. Wie sieht der weitere Fahrplan aus? </p><p>3. Prüft er, für erwachsene Staatenlose die erleichterte Einbürgerung (analog Art. 30 des Bürgerrechtsgesetzes) einzuführen?</p><p>4. Führt er mit der türkischen Regierung einen Dialog, dass das beschriebene Dekret nicht dazu führen darf, dass in unserem Land wohnhafte Personen in die Staatenlosigkeit getrieben und dadurch mit zahlreichen gravierenden Problemen im Alltag konfrontiert werden?</p><p>5. Trifft der Bund Vorkehrungen, um in der Schweiz lebenden türkischen Staatsangehörigen beizustehen, sollten sie aufgrund des obengenannten Dekretes staatenlos werden?</p>
  • Keine zusätzliche Staatenlosigkeit hinnehmen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. Da die Schweiz anerkannten Staatenlosen bereits unter der heutigen Gesetzgebung weitgehenden Schutz bietet, sieht der Bundesrat zurzeit keinen Anlass zur Ratifikation der genannten Konventionen.</p><p>3. Nach Artikel 30 des Bürgerrechtsgesetzes (BüG; SR 141.0) kann ein staatenloses minderjähriges Kind ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen (Art. 38 Abs. 3 Bst. b BV). Der Bund besitzt jedoch keine verfassungsmässige Kompetenz, um die erleichterte Einbürgerung von staatenlosen Erwachsenen zu regeln. Eine mit Artikel 30 BüG vergleichbare Regelung für staatenlose Erwachsene würde eine Verfassungsänderung erfordern. Der Bundesrat erachtet eine solche Verfassungsänderung derzeit ebenfalls nicht als opportun.</p><p>4. Der Bundesrat hat Verständnis für die schwierige Lage, in der sich die Türkei nach dem Putschversuch vom vergangenen Sommer befindet. Zwar hat die Türkei das Recht, während des Ausnahmezustands einzelne Menschenrechtsgarantien ausser Kraft zu setzen, doch gleichzeitig sind solche Abweichungen nur insoweit legitim, als es die Lage unbedingt erfordert und das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt bleibt. Der Bundesrat verfolgt die Situation in der Türkei daher sehr aufmerksam. Er ist bemüht, den Dialog und die Zusammenarbeit auszubauen, er setzt sich auch dafür ein, dass die Türkei die politischen und völkerrechtlichen Verpflichtungen, die sie insbesondere als Mitglied des Europarates und als Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie als Mitglied der OSZE eingegangen ist, vollumfänglich einhält.</p><p>5. Für das Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit ist das Staatssekretariat für Migration (SEM) zuständig. Es bestehen zwar keine spezifischen Gesetzesbestimmungen für das Anerkennungsverfahren, jedoch wurde gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung und die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens eine Praxis entwickelt. Die bestehenden rechtlichen Instrumente sind daher ausreichend, weshalb der Bundesrat keine Veranlassung sieht, Vorkehrungen für den in der Interpellation beschriebenen Fall zu treffen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Dass Staatenlosigkeit möglichst verhindert werden soll, ist ein breitabgestütztes Ziel und wird politisch nicht bestritten. Während sich die Schweiz über die Problemstellung also einig ist, muss dieses Ziel nun umgesetzt werden. Der Bundesrat hat in der Antwort zur Interpellation Fridez 16.3126 in Aussicht gestellt, dass er nach Abschluss der Bürgerrechtsgesetzrevision den Beitritt der Schweiz zu den drei zentralen internationalen Abkommen zur Bekämpfung der Staatenlosigkeit prüfen will. In der Beantwortung des Postulates Masshardt 15.3269 stellte er ebenfalls in Aussicht, einen Beitritt zum Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit zu prüfen und gegebenenfalls entsprechenden Antrag zu stellen.</p><p>Nun erfährt die Thematik neue Aktualität: Im Januar erliess die türkische Regierung ein Dekret, das türkische Staatsangehörige mit dem Entzug ihrer Staatszugehörigkeit bedroht. Das Dekret besagt, dass im Ausland lebende Türken, die der Verletzung von Verfassungsbestimmungen angeklagt werden, binnen drei Monaten für die Durchführung des Prozesses in die Türkei zurückreisen müssen. Leisten sie nicht Folge, so kann ihnen die Staatsbürgerschaft entzogen werden. Von dieser Bestimmung betroffene Türkinnen und Türken, die in der Schweiz leben, sind also von Staatenlosigkeit bedroht, sofern sie über keine doppelte Staatsbürgerschaft verfügen.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen: </p><p>1. Wann legt er die Botschaften für den Beitritt der Schweiz zum Uno-Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit, zur europäischen Staatsangehörigkeitskonvention und zur Konvention des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit vor? </p><p>2. Wie sieht der weitere Fahrplan aus? </p><p>3. Prüft er, für erwachsene Staatenlose die erleichterte Einbürgerung (analog Art. 30 des Bürgerrechtsgesetzes) einzuführen?</p><p>4. Führt er mit der türkischen Regierung einen Dialog, dass das beschriebene Dekret nicht dazu führen darf, dass in unserem Land wohnhafte Personen in die Staatenlosigkeit getrieben und dadurch mit zahlreichen gravierenden Problemen im Alltag konfrontiert werden?</p><p>5. Trifft der Bund Vorkehrungen, um in der Schweiz lebenden türkischen Staatsangehörigen beizustehen, sollten sie aufgrund des obengenannten Dekretes staatenlos werden?</p>
    • Keine zusätzliche Staatenlosigkeit hinnehmen

Back to List