Berechnung der Rückbau- und Entsorgungskosten für Atomkraftwerke

ShortId
17.3482
Id
20173482
Updated
28.07.2023 04:40
Language
de
Title
Berechnung der Rückbau- und Entsorgungskosten für Atomkraftwerke
AdditionalIndexing
24;66
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Finanzierung der Stilllegung sowie der nach Ausserbetriebnahme der Kernkraftwerke anfallenden Entsorgungskosten wird mit Beiträgen der Betreiber in zwei unabhängige Fonds, den Stilllegungsfonds für Kernanlagen und den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke, sichergestellt. Gemäss Artikel 4 Absatz 1 der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung vom 7. Dezember 2007 (SEFV; SR 732.17) wird die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten alle fünf Jahre gestützt auf die Angaben des Eigentümers für jede Kernanlage berechnet.</p><p>1.-3. Seit Dezember 2016 liegen die (zurzeit noch ungeprüften) von Swissnuclear erstellten Kostenstudien 2016 (KS 16) vor. Sie wurden nach einer neuen Methodik und aufgrund der aktuellen Planung für die Tiefenlager für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle erstellt. Die Verwaltungskommission des Stilllegungsfonds für Kernanlagen und des Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke hat darauf basierend Ende 2016 die provisorischen Beiträge für die Periode 2017-2021 verfügt. Die provisorischen Beiträge sanken im Vergleich zu den Beiträgen der früheren Jahre aus verschiedenen Gründen: Zur Vermeidung einer nichtsachgemässen Kumulation von Zuschlägen wurden die provisorischen Beiträge durch die Verwaltungskommission mittels Erhebung des Sicherheitszuschlags von 30 Prozent auf den Basiskosten (und nicht wie bisher auf den Gesamtkosten) ermittelt. Die Basiskosten setzen sich aus den Ausgangskosten und den Kosten für die Risikominderung zusammen und ergeben neu mit den Zuschlägen für die Prognoseungenauigkeiten, den Zuschlägen für die Chancen, den Zuschlägen für die Gefahren sowie mit dem generellen Sicherheitszuschlag (Optimism Bias) die Gesamtkosten. Die Gesamtkosten der KS 16 sind zwar höher als jene der Kostenstudien 2011 (KS 11), doch sind die als Basis für die Berechnung der provisorischen Beiträge 2017 bis 2021 herangezogenen Basiskosten der KS 16 tiefer als die Gesamtkosten der KS 11, welche als Basis für die Berechnung der früheren Beiträge dienten. Die Kostenbasis für die Beitragsberechnung ist somit tiefer als in der Vorperiode. Zudem sinken die Beiträge in den Entsorgungsfonds auch, weil die Lager zur Entsorgung der nuklearen Abfälle später erstellt werden als noch bei Erstellung der KS 11 geplant. Dadurch können die dafür im Entsorgungsfonds gesammelten Mittel länger am Kapitalmarkt angelegt werden, was zu entsprechenden Vermögenserträgen und somit ebenfalls zu kleineren Beitragszahlungen führt.</p><p>Die Kostenstudien werden zurzeit überprüft. Die sicherheitstechnischen Aspekte werden durch das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensi), die Kostenberechnungen durch unabhängige Kostenexperten im Auftrag der Verwaltungskommission kontrolliert. Die Ergebnisse werden gegen Ende 2017 vorliegen. Anschliessend legt das UVEK auf Antrag der Verwaltungskommission die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten fest.</p><p>Bereits anlässlich der per 1. Januar 2015 in Kraft getretenen ersten Revision der SEFV wurde angekündigt, dass die Parameter Anlagerendite, Teuerungsrate und Sicherheitszuschlag auf den Kosten nach Vorliegen der KS 16 überprüft und wenn nötig angepasst werden. Die Verwaltungskommission der Fonds wird aufgrund der festgelegten Kosten und der allfälligen Anpassung der SEFV die definitiven Beiträge der Betreiber in die beiden Fonds für die Veranlagungsperiode 2017-2021 festlegen. Mit der sorgfältigen Prüfung der KS 16 und einer allfälligen Anpassung der Parameter des finanzmathematischen Modells können die Beiträge so festgelegt werden, dass es zu keiner Finanzierungslücke kommt.</p><p>Für allfällige ungedeckte Kosten der Stilllegung und Entsorgung ist im Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) eine spezielle Regelung verankert. Die in den Artikeln 79 und 80 KEG geregelte Haftungskaskade sieht vor, dass die Betreiber ihre Kosten selber tragen müssen und zudem eine solidarhaftungsähnliche Nachschusspflicht betreffend die Kosten der anderen Betreiber besteht. Ist diese Kostenübernahme wirtschaftlich nicht tragbar, beschliesst die Bundesversammlung, ob und in welchem Ausmass sich der Bund an den nichtgedeckten Kosten beteiligt. </p><p>4. Die Methodik zur Erstellung der KS 16 berücksichtigt ausdrücklich auch Risiken im Bereich der Stilllegung und der Entsorgung, wie beispielsweise solche beim Bau der Tiefenlager. Der Teuerungsentwicklung wird mit der Festlegung geeigneter Parameter im finanzmathematischen Modell Rechnung getragen.</p><p>5. Die Jahresbeiträge werden nicht von den Betreibern, sondern von der Verwaltungskommission festgelegt. In dieser Kommission haben zwar die Eigentümer Anspruch auf höchstens die Hälfte der Sitze, wobei zurzeit sechs von elf Sitzen von Unabhängigen besetzt sind. Nach Artikel 21a SEFV dürfen Kommissionsmitglieder, die nicht die Eigentümer vertreten, in keiner Beziehung zu den Eigentümern stehen, die den Anschein der Voreingenommenheit erwecken kann. Zudem werden die Verwaltungskommission, der Anlage- sowie der Kostenausschuss von unabhängigen Mitgliedern geleitet.</p><p>6. Je nach Resultat der laufenden Überprüfungsarbeiten betreffend die KS 16 bzw. je nach Entwicklung der definitiven Kostenschätzungen und Berücksichtigung der Unsicherheiten bei den Kostenprognosen wird das bestehende Modell zur Berechnung der Jahresbeiträge in die Fonds allenfalls angepasst.</p><p>7. Das UVEK wird die Öffentlichkeit über die Festlegung der Kosten sowie über eine allfällige Anpassung der Parameter im finanzmathematischen Modell zur Berechnung der Beiträge informieren. Daneben wird auch die Verwaltungskommission über die Prüfung der KS 16 informieren, wie sie dies bereits anlässlich der Medienkonferenz im Dezember 2016 betreffend Einreichung der KS 16 getan hat.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Einzahlungen der Atomkraftwerk-Betreiber in den Stilllegungs- und Entsorgungsfonds (SEF) sollen sicherstellen, dass der Atomausstieg in der Schweiz finanziert ist. Wie Frau Bundesrätin Leuthard im März 2015 in der Debatte zur Motion Masshardt 13.3343, "AKW-Rückbau. Reserven für unvorhergesehene Kostensteigerungen in Kostenstudien integrieren", versicherte, verordnete der Bundesrat einen Sicherheitszuschlag von 30 Prozent für die Einzahlungen der AKW-Betreiber in den SEF. Damit wollte der Bundesrat die befürchtete Finanzierungslücke schliessen, welche sich aufgrund steigender Kostenprognosen öffnete. Zu Beginn zeigte die angepasste Verordnung Wirkung: So stiegen die Einzahlungen in den Fonds von 174,3 Millionen Franken (2014) auf 262,1 Millionen (2015 und 2016). Doch nun beträgt die neueste, provisorisch verfügte Jahresprämie für 2017 total bloss noch 72,3 Millionen.</p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat diesen Rückgang der Einzahlungen? </p><p>2. Wie will er verhindern, dass der Bund und somit die Steuerzahlenden dereinst für fehlende Fondsbeiträge aufkommen müssen?</p><p>3. Gibt es nun eine Finanzierungslücke bei der Stilllegung und Entsorgung von Atomkraftwerken? Falls ja: Wie hoch fällt diese aus? Falls nein: Auf welche neue Grundlage stützt sich diese Erkenntnis?</p><p>4. Werden Risiken in den Kostenstudien genügend gewichtet? (Beispiele für Risiken sind geologische Standortrisiken beim Bau von Tiefenlagern, die Bonität der AKW-Betreiber oder die allgemeine Teuerung).</p><p>5. Wie will er sicherstellen, dass die Berechnung der Finanzierungsbeiträge für den SEF unabhängig erfolgen kann?</p><p>6. Wie beurteilt er eine Erhöhung des Sicherheitszuschlags auf 100 Prozent? </p><p>7. Wie stellt er die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Beitragsberechnung sicher?</p>
  • Berechnung der Rückbau- und Entsorgungskosten für Atomkraftwerke
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Finanzierung der Stilllegung sowie der nach Ausserbetriebnahme der Kernkraftwerke anfallenden Entsorgungskosten wird mit Beiträgen der Betreiber in zwei unabhängige Fonds, den Stilllegungsfonds für Kernanlagen und den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke, sichergestellt. Gemäss Artikel 4 Absatz 1 der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung vom 7. Dezember 2007 (SEFV; SR 732.17) wird die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten alle fünf Jahre gestützt auf die Angaben des Eigentümers für jede Kernanlage berechnet.</p><p>1.-3. Seit Dezember 2016 liegen die (zurzeit noch ungeprüften) von Swissnuclear erstellten Kostenstudien 2016 (KS 16) vor. Sie wurden nach einer neuen Methodik und aufgrund der aktuellen Planung für die Tiefenlager für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle erstellt. Die Verwaltungskommission des Stilllegungsfonds für Kernanlagen und des Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke hat darauf basierend Ende 2016 die provisorischen Beiträge für die Periode 2017-2021 verfügt. Die provisorischen Beiträge sanken im Vergleich zu den Beiträgen der früheren Jahre aus verschiedenen Gründen: Zur Vermeidung einer nichtsachgemässen Kumulation von Zuschlägen wurden die provisorischen Beiträge durch die Verwaltungskommission mittels Erhebung des Sicherheitszuschlags von 30 Prozent auf den Basiskosten (und nicht wie bisher auf den Gesamtkosten) ermittelt. Die Basiskosten setzen sich aus den Ausgangskosten und den Kosten für die Risikominderung zusammen und ergeben neu mit den Zuschlägen für die Prognoseungenauigkeiten, den Zuschlägen für die Chancen, den Zuschlägen für die Gefahren sowie mit dem generellen Sicherheitszuschlag (Optimism Bias) die Gesamtkosten. Die Gesamtkosten der KS 16 sind zwar höher als jene der Kostenstudien 2011 (KS 11), doch sind die als Basis für die Berechnung der provisorischen Beiträge 2017 bis 2021 herangezogenen Basiskosten der KS 16 tiefer als die Gesamtkosten der KS 11, welche als Basis für die Berechnung der früheren Beiträge dienten. Die Kostenbasis für die Beitragsberechnung ist somit tiefer als in der Vorperiode. Zudem sinken die Beiträge in den Entsorgungsfonds auch, weil die Lager zur Entsorgung der nuklearen Abfälle später erstellt werden als noch bei Erstellung der KS 11 geplant. Dadurch können die dafür im Entsorgungsfonds gesammelten Mittel länger am Kapitalmarkt angelegt werden, was zu entsprechenden Vermögenserträgen und somit ebenfalls zu kleineren Beitragszahlungen führt.</p><p>Die Kostenstudien werden zurzeit überprüft. Die sicherheitstechnischen Aspekte werden durch das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensi), die Kostenberechnungen durch unabhängige Kostenexperten im Auftrag der Verwaltungskommission kontrolliert. Die Ergebnisse werden gegen Ende 2017 vorliegen. Anschliessend legt das UVEK auf Antrag der Verwaltungskommission die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten fest.</p><p>Bereits anlässlich der per 1. Januar 2015 in Kraft getretenen ersten Revision der SEFV wurde angekündigt, dass die Parameter Anlagerendite, Teuerungsrate und Sicherheitszuschlag auf den Kosten nach Vorliegen der KS 16 überprüft und wenn nötig angepasst werden. Die Verwaltungskommission der Fonds wird aufgrund der festgelegten Kosten und der allfälligen Anpassung der SEFV die definitiven Beiträge der Betreiber in die beiden Fonds für die Veranlagungsperiode 2017-2021 festlegen. Mit der sorgfältigen Prüfung der KS 16 und einer allfälligen Anpassung der Parameter des finanzmathematischen Modells können die Beiträge so festgelegt werden, dass es zu keiner Finanzierungslücke kommt.</p><p>Für allfällige ungedeckte Kosten der Stilllegung und Entsorgung ist im Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) eine spezielle Regelung verankert. Die in den Artikeln 79 und 80 KEG geregelte Haftungskaskade sieht vor, dass die Betreiber ihre Kosten selber tragen müssen und zudem eine solidarhaftungsähnliche Nachschusspflicht betreffend die Kosten der anderen Betreiber besteht. Ist diese Kostenübernahme wirtschaftlich nicht tragbar, beschliesst die Bundesversammlung, ob und in welchem Ausmass sich der Bund an den nichtgedeckten Kosten beteiligt. </p><p>4. Die Methodik zur Erstellung der KS 16 berücksichtigt ausdrücklich auch Risiken im Bereich der Stilllegung und der Entsorgung, wie beispielsweise solche beim Bau der Tiefenlager. Der Teuerungsentwicklung wird mit der Festlegung geeigneter Parameter im finanzmathematischen Modell Rechnung getragen.</p><p>5. Die Jahresbeiträge werden nicht von den Betreibern, sondern von der Verwaltungskommission festgelegt. In dieser Kommission haben zwar die Eigentümer Anspruch auf höchstens die Hälfte der Sitze, wobei zurzeit sechs von elf Sitzen von Unabhängigen besetzt sind. Nach Artikel 21a SEFV dürfen Kommissionsmitglieder, die nicht die Eigentümer vertreten, in keiner Beziehung zu den Eigentümern stehen, die den Anschein der Voreingenommenheit erwecken kann. Zudem werden die Verwaltungskommission, der Anlage- sowie der Kostenausschuss von unabhängigen Mitgliedern geleitet.</p><p>6. Je nach Resultat der laufenden Überprüfungsarbeiten betreffend die KS 16 bzw. je nach Entwicklung der definitiven Kostenschätzungen und Berücksichtigung der Unsicherheiten bei den Kostenprognosen wird das bestehende Modell zur Berechnung der Jahresbeiträge in die Fonds allenfalls angepasst.</p><p>7. Das UVEK wird die Öffentlichkeit über die Festlegung der Kosten sowie über eine allfällige Anpassung der Parameter im finanzmathematischen Modell zur Berechnung der Beiträge informieren. Daneben wird auch die Verwaltungskommission über die Prüfung der KS 16 informieren, wie sie dies bereits anlässlich der Medienkonferenz im Dezember 2016 betreffend Einreichung der KS 16 getan hat.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Einzahlungen der Atomkraftwerk-Betreiber in den Stilllegungs- und Entsorgungsfonds (SEF) sollen sicherstellen, dass der Atomausstieg in der Schweiz finanziert ist. Wie Frau Bundesrätin Leuthard im März 2015 in der Debatte zur Motion Masshardt 13.3343, "AKW-Rückbau. Reserven für unvorhergesehene Kostensteigerungen in Kostenstudien integrieren", versicherte, verordnete der Bundesrat einen Sicherheitszuschlag von 30 Prozent für die Einzahlungen der AKW-Betreiber in den SEF. Damit wollte der Bundesrat die befürchtete Finanzierungslücke schliessen, welche sich aufgrund steigender Kostenprognosen öffnete. Zu Beginn zeigte die angepasste Verordnung Wirkung: So stiegen die Einzahlungen in den Fonds von 174,3 Millionen Franken (2014) auf 262,1 Millionen (2015 und 2016). Doch nun beträgt die neueste, provisorisch verfügte Jahresprämie für 2017 total bloss noch 72,3 Millionen.</p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat diesen Rückgang der Einzahlungen? </p><p>2. Wie will er verhindern, dass der Bund und somit die Steuerzahlenden dereinst für fehlende Fondsbeiträge aufkommen müssen?</p><p>3. Gibt es nun eine Finanzierungslücke bei der Stilllegung und Entsorgung von Atomkraftwerken? Falls ja: Wie hoch fällt diese aus? Falls nein: Auf welche neue Grundlage stützt sich diese Erkenntnis?</p><p>4. Werden Risiken in den Kostenstudien genügend gewichtet? (Beispiele für Risiken sind geologische Standortrisiken beim Bau von Tiefenlagern, die Bonität der AKW-Betreiber oder die allgemeine Teuerung).</p><p>5. Wie will er sicherstellen, dass die Berechnung der Finanzierungsbeiträge für den SEF unabhängig erfolgen kann?</p><p>6. Wie beurteilt er eine Erhöhung des Sicherheitszuschlags auf 100 Prozent? </p><p>7. Wie stellt er die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Beitragsberechnung sicher?</p>
    • Berechnung der Rückbau- und Entsorgungskosten für Atomkraftwerke

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