Massnahmen zur Senkung der Prämienlast in der obligatorischen Krankenversicherung. Strikte Trennung zwischen Therapie und längerfristiger Krankschreibung

ShortId
17.3485
Id
20173485
Updated
28.07.2023 04:37
Language
de
Title
Massnahmen zur Senkung der Prämienlast in der obligatorischen Krankenversicherung. Strikte Trennung zwischen Therapie und längerfristiger Krankschreibung
AdditionalIndexing
44;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Dies würde Patientenkarrieren und Abklärungen verhindern, die nur zum Zweck eines sekundären Krankheitsgewinns entstehen. Es darf aus praktischer Erfahrung vermutet werden, dass dies einen nicht unerheblichen Teil der heutigen Gesundheitskosten ausmacht, z. B. im Bereich der überaus kostenverursachenden chronischen Rückenschmerzen, aber auch im Bereich der Psychosomatik, um nur zwei konkrete Beispiele zu nennen.</p>
  • <p>Das Medizinalberufegesetz (MedBG; SR 811.11) regelt die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte, die Voraussetzungen für die fachlich selbstständige Berufsausübung sowie die Berufspflichten und die Konsequenzen ihrer Nichteinhaltung. Das MedBG nimmt hingegen keine Abgrenzung zwischen therapeutischen und gutachterlichen Kompetenzen der Ärzteschaft vor. </p><p>Die geltenden arbeits- und versicherungsrechtlichen Bestimmungen ermöglichen jedoch eine dem Einzelfall angemessene Trennung zwischen der ärztlichen Tätigkeit als Therapeut bzw. Therapeutin und derjenigen als Beurteilender bzw. Beurteilende der (längerfristigen) Arbeits- und Erwerbsfähigkeit von Patientinnen und Patienten:</p><p>a. So können Arbeitgeber bereits heute ein wirkungsvolles innerbetriebliches Absenzenmanagement einsetzen und in diesem Bereich auf die professionelle Unterstützung durch ihren Krankentaggeld- oder Unfallversicherer zählen. </p><p>b. Auch wenn viele Betriebe ein Arztzeugnis als üblicher Nachweis für eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit erst nach einer gewissen Frist von beispielsweise drei Tagen einfordern, kann ein solches grundsätzlich bereits ab dem ersten Tag einer krankheitsbedingten Abwesenheit verlangt werden.</p><p>c. Bei länger dauernder Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitnehmer verpflichtet, unaufgefordert periodisch neue Arztzeugnisse oder auch andere Nachweise für seine Arbeitsunfähigkeit einzureichen.</p><p>d. Krankentaggeldversicherungen begnügen sich vor allem bei länger dauernder Arbeitsunfähigkeit in der Regel nicht mit Zeugnissen des behandelnden Arztes, sondern ordnen eine vertrauensärztliche Untersuchung an. </p><p>e. Eine solche kann auch angeordnet werden, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das vorgelegte Arztzeugnis falsch sein könnte. Die Ausstellung falscher Arztzeugnisse zieht straf- und standesrechtliche Sanktionen nach sich.</p><p>f. Der Arbeitgeber kann schliesslich, in Zusammenarbeit mit dem Krankentaggeld- oder Unfallversicherer, eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter mit längerer krankheitsbedingter Abwesenheit bei der Invalidenversicherung zwecks Früherfassung melden (Art. 3b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung). </p><p>Die vom Postulanten befürchteten Patientenkarrieren können somit bereits heute rechtzeitig erkannt und wirksam verhindert werden. Eine zusätzliche Regelung ist aus Sicht des Bundesrates darum nicht notwendig. Eine generelle Regelung, mit der jegliche Krankschreibung, unbesehen der zugrunde liegenden Diagnose, überprüft werden müsste, würde zudem die bürokratischen Umtriebe und damit die Kosten stark erhöhen. Vertrauensärztliche Abklärungen sind in der Regel aufwendig und mit entsprechend hohen Kosten zulasten der Arbeitgeber verbunden. Erhebliche Kostenfolgen für die Allgemeinheit hätten insbesondere auch die vom Postulanten vorgeschlagenen, neu zu schaffenden Prüfungsinstitutionen. </p><p>Der Bundesrat sieht vor diesem Hintergrund keinen Anlass, die geltenden Gesetze zu überprüfen oder Änderungsvorschläge zu erarbeiten. Er beantragt deshalb die Ablehnung des Postulates.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen und zu berichten, welche Gesetzesbestimmungen wie anzupassen sind, damit eine strikte Trennung der ärztlichen Tätigkeit als Therapeut und derjenigen als Beurteiler der Arbeits- und/oder Erwerbstätigkeit der Patienten nach mehr als einmonatiger Arbeitsunfähigkeit erreicht werden kann. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit müsste dann durch andere, festzulegende Institutionen nach objektiv gültigen Kriterien erfolgen. Der behandelnde Arzt dürfte sie nur noch provisorisch verlängern, bis die zuständige Institution nach versicherungsmedizinischen Kriterien entschieden hat.</p>
  • Massnahmen zur Senkung der Prämienlast in der obligatorischen Krankenversicherung. Strikte Trennung zwischen Therapie und längerfristiger Krankschreibung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Dies würde Patientenkarrieren und Abklärungen verhindern, die nur zum Zweck eines sekundären Krankheitsgewinns entstehen. Es darf aus praktischer Erfahrung vermutet werden, dass dies einen nicht unerheblichen Teil der heutigen Gesundheitskosten ausmacht, z. B. im Bereich der überaus kostenverursachenden chronischen Rückenschmerzen, aber auch im Bereich der Psychosomatik, um nur zwei konkrete Beispiele zu nennen.</p>
    • <p>Das Medizinalberufegesetz (MedBG; SR 811.11) regelt die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte, die Voraussetzungen für die fachlich selbstständige Berufsausübung sowie die Berufspflichten und die Konsequenzen ihrer Nichteinhaltung. Das MedBG nimmt hingegen keine Abgrenzung zwischen therapeutischen und gutachterlichen Kompetenzen der Ärzteschaft vor. </p><p>Die geltenden arbeits- und versicherungsrechtlichen Bestimmungen ermöglichen jedoch eine dem Einzelfall angemessene Trennung zwischen der ärztlichen Tätigkeit als Therapeut bzw. Therapeutin und derjenigen als Beurteilender bzw. Beurteilende der (längerfristigen) Arbeits- und Erwerbsfähigkeit von Patientinnen und Patienten:</p><p>a. So können Arbeitgeber bereits heute ein wirkungsvolles innerbetriebliches Absenzenmanagement einsetzen und in diesem Bereich auf die professionelle Unterstützung durch ihren Krankentaggeld- oder Unfallversicherer zählen. </p><p>b. Auch wenn viele Betriebe ein Arztzeugnis als üblicher Nachweis für eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit erst nach einer gewissen Frist von beispielsweise drei Tagen einfordern, kann ein solches grundsätzlich bereits ab dem ersten Tag einer krankheitsbedingten Abwesenheit verlangt werden.</p><p>c. Bei länger dauernder Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitnehmer verpflichtet, unaufgefordert periodisch neue Arztzeugnisse oder auch andere Nachweise für seine Arbeitsunfähigkeit einzureichen.</p><p>d. Krankentaggeldversicherungen begnügen sich vor allem bei länger dauernder Arbeitsunfähigkeit in der Regel nicht mit Zeugnissen des behandelnden Arztes, sondern ordnen eine vertrauensärztliche Untersuchung an. </p><p>e. Eine solche kann auch angeordnet werden, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das vorgelegte Arztzeugnis falsch sein könnte. Die Ausstellung falscher Arztzeugnisse zieht straf- und standesrechtliche Sanktionen nach sich.</p><p>f. Der Arbeitgeber kann schliesslich, in Zusammenarbeit mit dem Krankentaggeld- oder Unfallversicherer, eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter mit längerer krankheitsbedingter Abwesenheit bei der Invalidenversicherung zwecks Früherfassung melden (Art. 3b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung). </p><p>Die vom Postulanten befürchteten Patientenkarrieren können somit bereits heute rechtzeitig erkannt und wirksam verhindert werden. Eine zusätzliche Regelung ist aus Sicht des Bundesrates darum nicht notwendig. Eine generelle Regelung, mit der jegliche Krankschreibung, unbesehen der zugrunde liegenden Diagnose, überprüft werden müsste, würde zudem die bürokratischen Umtriebe und damit die Kosten stark erhöhen. Vertrauensärztliche Abklärungen sind in der Regel aufwendig und mit entsprechend hohen Kosten zulasten der Arbeitgeber verbunden. Erhebliche Kostenfolgen für die Allgemeinheit hätten insbesondere auch die vom Postulanten vorgeschlagenen, neu zu schaffenden Prüfungsinstitutionen. </p><p>Der Bundesrat sieht vor diesem Hintergrund keinen Anlass, die geltenden Gesetze zu überprüfen oder Änderungsvorschläge zu erarbeiten. Er beantragt deshalb die Ablehnung des Postulates.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen und zu berichten, welche Gesetzesbestimmungen wie anzupassen sind, damit eine strikte Trennung der ärztlichen Tätigkeit als Therapeut und derjenigen als Beurteiler der Arbeits- und/oder Erwerbstätigkeit der Patienten nach mehr als einmonatiger Arbeitsunfähigkeit erreicht werden kann. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit müsste dann durch andere, festzulegende Institutionen nach objektiv gültigen Kriterien erfolgen. Der behandelnde Arzt dürfte sie nur noch provisorisch verlängern, bis die zuständige Institution nach versicherungsmedizinischen Kriterien entschieden hat.</p>
    • Massnahmen zur Senkung der Prämienlast in der obligatorischen Krankenversicherung. Strikte Trennung zwischen Therapie und längerfristiger Krankschreibung

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