CBD-Hanf-Hype als Schleichweg zur Legalisierung von Rausch-Cannabis?

ShortId
17.3486
Id
20173486
Updated
28.07.2023 04:36
Language
de
Title
CBD-Hanf-Hype als Schleichweg zur Legalisierung von Rausch-Cannabis?
AdditionalIndexing
2841;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Legale Tabakersatzprodukte aus Cannabis müssen dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) vor der Inverkehrbringung gemeldet werden. Dieser Meldepflicht sind bislang noch nicht alle Marktteilnehmer nachgekommen. Die Inverkehrbringer von Tabakersatzprodukten müssen sich zudem bei der Eidgenössischen Zollverwaltung für die Abrechnung der Tabaksteuer registrieren. Zur Sicherung der Tabaksteuereinnahmen werden Tabakersatzprodukte mit CBD auch ohne vorgängige Notifikation an das BAG besteuert. Um den Vollzug zu erleichtern und in Zukunft eine bessere Marktübersicht zu erhalten, werden die Daten über die Meldepflicht gemäss Artikel 3 der Tabakverordnung und die Eintragung ins Register der Hersteller, Importeure und Rohstoffhändler nach Artikel 13 des Bundesgesetzes über die Tabakbesteuerung abgeglichen. Die verkauften Mengen werden zudem künftig anhand der Besteuerungsdaten eruiert werden können. </p><p>Das BAG wird anhand dieser Datenquellen die Marktentwicklung verfolgen und die Kantone beim Vollzug unterstützen. Solange die Produkte den rechtlichen Anforderungen für Tabakersatzprodukte entsprechen, besteht aber kein Anlass, in den Markt einzugreifen. </p><p>2. Der Konsumentenschutz leitet sich davon ab, zu welchem Verwendungszweck ein Cannabisprodukt eingesetzt wird. Bei CBD-Cannabis als Tabakersatzprodukt überprüft das BAG im Rahmen der Produktemeldung die Zusammensetzung der Produkte sowie die Prüfbelege, dass der THC-Gehalt unter 1 Prozent liegt. Bei diesen Produkten müssen zudem deutliche Warnhinweise aufgedruckt werden, wie sie auch für Zigaretten üblich sind. Vom Fahren unter dem Einfluss von Cannabidiol-Produkten (CBD) ist abzuraten, denn der gesetzliche Grenzwert für THC von 1,5 Mikrogramm THC pro Liter Blut kann dabei schnell überschritten werden, auch wenn der Konsum von Cannabis mit weniger als 1 Prozent THC-Gehalt legal ist. Wer diesen Grenzwert überschreitet, macht sich gemäss Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) bereits jetzt strafbar. Zudem droht Konsumentinnen und Konsumenten aufgrund unterschiedlicher THC-Grenzwerte eine strafrechtliche Verfolgung im Ausland. Das BAG hat daher den Produzenten empfohlen, in geeigneter Form über diese Probleme zu informieren, und entsprechende dreisprachige Hinweise bereitgestellt. Darüber hinaus sind derzeit keine weiteren Massnahmen vorgesehen.</p><p>3. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Frage Geissbühler 17.5199 festgehalten hat, ist THC-armer Cannabis als Tabakersatzprodukt eingestuft. Rauchen ist in jedem Fall gesundheitsschädigend, weil bei jeder Verbrennung toxische Stoffe entstehen. Das Rauchen von CBD-Cannabis als Tabakersatzprodukt ist deshalb auch Gegenstand der Rauchprävention. Eine spezifische Kampagne gegen das Rauchen von legalem CBD-Cannabis ist jedoch derzeit nicht zweckmässig, da es sich bei diesem Tabakersatzprodukt gesamthaft betrachtet trotz einer dynamischen Entwicklung des Marktes immer noch um ein Randphänomen handelt. Eine solche Kampagne hätte aufgrund der hohen Streuverluste ein schlechtes Kosten-Nutzen-Verhältnis. Zudem bestünde das Risiko, dass eine öffentlichkeitswirksame Kampagne den Neugierkonsum befördern könnte. </p><p>Betreffend Gesundheits- und Jugendschutz verweist der Bundesrat auf seine Antwort vom 17. Mai 2017 auf die Interpellation Fehlmann Rielle 17.3124: Für Tabakersatzprodukte aus Cannabis mit tiefem THC-Gehalt gelten die gleichen Regeln wie für andere Tabakprodukte. Die Abgabe von Tabakprodukten an Kinder oder Jugendliche ist kantonal geregelt. Aktuell verbietet die Tabakverordnung für Tabakersatzprodukte mit tiefem THC-Gehalt Werbung, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richtet. </p><p>4. Dem Bundesrat liegen keine Hinweise vor, dass der Vertrieb von legalem Cannabis als Tabakersatzprodukt für den Absatz von illegalem Cannabis missbraucht würde. Die kantonalen Behörden wurden vom Bund betreffend die entsprechenden gesetzlichen Rahmenbedingungen sensibilisiert. Die Kantone kontrollieren, ob die angebotenen Produkte gesetzeskonform sind. Die Wahrscheinlichkeit, dass der legale Markt für den Absatz von illegalen Betäubungsmitteln missbraucht wird, darf als gering eingeschätzt werden. Die für gewerbsmässigen Handel mit illegalen Betäubungsmitteln vorgesehenen Strafen sind empfindlich, und solange die starke Nachfrage nach legalem, THC-armem Cannabis anhält, haben die Händler kein Interesse, dieses lukrative Geschäft aufs Spiel zu setzen. </p><p>5. Ob und wieweit die Befürworter einer generellen Cannabis-Legalisierung die CBD-Cannabisprodukte für ihr Anliegen instrumentalisieren, kann der Bundesrat nicht beurteilen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Cannabisprodukte mit einem THC-Gehalt von unter einem Prozent sind nicht dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt und werden deshalb zunehmend kommerziell verwertet. Die Produktion und der Verkauf von CBD-Hanf-Produkten haben in kurzer Zeit beträchtlich zugenommen. Das wirft verschiedene gesundheitliche und rechtliche Fragen auf, um deren Beantwortung ich hiermit bitte.</p><p>1. Das Inverkehrbringen von CBD-Hanf ist gemäss Lebensmittelrecht gegenüber dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) meldepflichtig. Damit müsste das BAG einen vollständigen Marktüberblick haben. Trifft das zu? Wie beurteilt der Bundesrat die Marktentwicklung? Beabsichtigt er, in irgendeiner Weise in die Marktentwicklung einzugreifen?</p><p>2. CBD-Hanf wird nach gängiger Rechtsauslegung als "nicht psychotrop" eingestuft. Diskutiert wird allerdings eine "therapeutische" Wirkung, obwohl über die tatsächlichen medizinischen Wirkungsketten der über 80 Cannabinoide und 400 anderen Wirkstoffe im Hanf keinerlei wissenschaftlicher Aufschluss besteht. Wie stellen die zuständigen Behörden den Konsumentenschutz sicher?</p><p>3. Bund und Kantone sind in der Tabak- und Gesundheitsprävention mit aufwendigen Kampagnen äusserst aktiv. Bezüglich des steigenden Konsums von CBD-Hanf besteht aber absolute Funkstille. Warum? Wie stellt der Bundesrat bezüglich CBD-Hanf den Gesundheits- und Jugendschutz sicher?</p><p>4. Der aktuelle CBD-Hanf-Anbau-Boom wird dazu führen, dass das Angebot die Nachfrage nach CBD-Hanf (mit der hypothetisch rein therapeutischen Wirkung) im Nu um ein Vielfaches übersteigen wird. Die Nachfrage nach Rausch-Hanf ist dagegen ungebrochen. Es liegt deshalb nahe, dass die Nachfragelücke beim legalen CBD-Hanf umgehend mit illegalen THC-Hanf-Produkten kompensiert wird. Zurzeit versuchen die zuständigen kantonalen Behörden die Situation mit häufigen Stichproben präventiv im Griff zu halten. Es ist aber illusorisch, den Markt unter den heutigen Bedingungen auf Dauer effizient und wirkungsvoll zu kontrollieren. Wie gedenkt der Bundesrat den illegalen Handel unter dem Deckmantel des CBD-Hanfs in Produktion, Vertrieb und Verkauf zu unterbinden? Wer stellt die dafür erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen zur Verfügung?</p><p>5. Ganz offensichtlich wird der CBD-Hanf-Hype von den Befürwortern einer Rausch-Cannabis-Legalisierung befeuert und zur Erreichung ihrer Ziele instrumentalisiert. Was gedenkt der Bundesrat dem entgegenzusetzen?</p>
  • CBD-Hanf-Hype als Schleichweg zur Legalisierung von Rausch-Cannabis?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Legale Tabakersatzprodukte aus Cannabis müssen dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) vor der Inverkehrbringung gemeldet werden. Dieser Meldepflicht sind bislang noch nicht alle Marktteilnehmer nachgekommen. Die Inverkehrbringer von Tabakersatzprodukten müssen sich zudem bei der Eidgenössischen Zollverwaltung für die Abrechnung der Tabaksteuer registrieren. Zur Sicherung der Tabaksteuereinnahmen werden Tabakersatzprodukte mit CBD auch ohne vorgängige Notifikation an das BAG besteuert. Um den Vollzug zu erleichtern und in Zukunft eine bessere Marktübersicht zu erhalten, werden die Daten über die Meldepflicht gemäss Artikel 3 der Tabakverordnung und die Eintragung ins Register der Hersteller, Importeure und Rohstoffhändler nach Artikel 13 des Bundesgesetzes über die Tabakbesteuerung abgeglichen. Die verkauften Mengen werden zudem künftig anhand der Besteuerungsdaten eruiert werden können. </p><p>Das BAG wird anhand dieser Datenquellen die Marktentwicklung verfolgen und die Kantone beim Vollzug unterstützen. Solange die Produkte den rechtlichen Anforderungen für Tabakersatzprodukte entsprechen, besteht aber kein Anlass, in den Markt einzugreifen. </p><p>2. Der Konsumentenschutz leitet sich davon ab, zu welchem Verwendungszweck ein Cannabisprodukt eingesetzt wird. Bei CBD-Cannabis als Tabakersatzprodukt überprüft das BAG im Rahmen der Produktemeldung die Zusammensetzung der Produkte sowie die Prüfbelege, dass der THC-Gehalt unter 1 Prozent liegt. Bei diesen Produkten müssen zudem deutliche Warnhinweise aufgedruckt werden, wie sie auch für Zigaretten üblich sind. Vom Fahren unter dem Einfluss von Cannabidiol-Produkten (CBD) ist abzuraten, denn der gesetzliche Grenzwert für THC von 1,5 Mikrogramm THC pro Liter Blut kann dabei schnell überschritten werden, auch wenn der Konsum von Cannabis mit weniger als 1 Prozent THC-Gehalt legal ist. Wer diesen Grenzwert überschreitet, macht sich gemäss Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) bereits jetzt strafbar. Zudem droht Konsumentinnen und Konsumenten aufgrund unterschiedlicher THC-Grenzwerte eine strafrechtliche Verfolgung im Ausland. Das BAG hat daher den Produzenten empfohlen, in geeigneter Form über diese Probleme zu informieren, und entsprechende dreisprachige Hinweise bereitgestellt. Darüber hinaus sind derzeit keine weiteren Massnahmen vorgesehen.</p><p>3. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Frage Geissbühler 17.5199 festgehalten hat, ist THC-armer Cannabis als Tabakersatzprodukt eingestuft. Rauchen ist in jedem Fall gesundheitsschädigend, weil bei jeder Verbrennung toxische Stoffe entstehen. Das Rauchen von CBD-Cannabis als Tabakersatzprodukt ist deshalb auch Gegenstand der Rauchprävention. Eine spezifische Kampagne gegen das Rauchen von legalem CBD-Cannabis ist jedoch derzeit nicht zweckmässig, da es sich bei diesem Tabakersatzprodukt gesamthaft betrachtet trotz einer dynamischen Entwicklung des Marktes immer noch um ein Randphänomen handelt. Eine solche Kampagne hätte aufgrund der hohen Streuverluste ein schlechtes Kosten-Nutzen-Verhältnis. Zudem bestünde das Risiko, dass eine öffentlichkeitswirksame Kampagne den Neugierkonsum befördern könnte. </p><p>Betreffend Gesundheits- und Jugendschutz verweist der Bundesrat auf seine Antwort vom 17. Mai 2017 auf die Interpellation Fehlmann Rielle 17.3124: Für Tabakersatzprodukte aus Cannabis mit tiefem THC-Gehalt gelten die gleichen Regeln wie für andere Tabakprodukte. Die Abgabe von Tabakprodukten an Kinder oder Jugendliche ist kantonal geregelt. Aktuell verbietet die Tabakverordnung für Tabakersatzprodukte mit tiefem THC-Gehalt Werbung, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richtet. </p><p>4. Dem Bundesrat liegen keine Hinweise vor, dass der Vertrieb von legalem Cannabis als Tabakersatzprodukt für den Absatz von illegalem Cannabis missbraucht würde. Die kantonalen Behörden wurden vom Bund betreffend die entsprechenden gesetzlichen Rahmenbedingungen sensibilisiert. Die Kantone kontrollieren, ob die angebotenen Produkte gesetzeskonform sind. Die Wahrscheinlichkeit, dass der legale Markt für den Absatz von illegalen Betäubungsmitteln missbraucht wird, darf als gering eingeschätzt werden. Die für gewerbsmässigen Handel mit illegalen Betäubungsmitteln vorgesehenen Strafen sind empfindlich, und solange die starke Nachfrage nach legalem, THC-armem Cannabis anhält, haben die Händler kein Interesse, dieses lukrative Geschäft aufs Spiel zu setzen. </p><p>5. Ob und wieweit die Befürworter einer generellen Cannabis-Legalisierung die CBD-Cannabisprodukte für ihr Anliegen instrumentalisieren, kann der Bundesrat nicht beurteilen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Cannabisprodukte mit einem THC-Gehalt von unter einem Prozent sind nicht dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt und werden deshalb zunehmend kommerziell verwertet. Die Produktion und der Verkauf von CBD-Hanf-Produkten haben in kurzer Zeit beträchtlich zugenommen. Das wirft verschiedene gesundheitliche und rechtliche Fragen auf, um deren Beantwortung ich hiermit bitte.</p><p>1. Das Inverkehrbringen von CBD-Hanf ist gemäss Lebensmittelrecht gegenüber dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) meldepflichtig. Damit müsste das BAG einen vollständigen Marktüberblick haben. Trifft das zu? Wie beurteilt der Bundesrat die Marktentwicklung? Beabsichtigt er, in irgendeiner Weise in die Marktentwicklung einzugreifen?</p><p>2. CBD-Hanf wird nach gängiger Rechtsauslegung als "nicht psychotrop" eingestuft. Diskutiert wird allerdings eine "therapeutische" Wirkung, obwohl über die tatsächlichen medizinischen Wirkungsketten der über 80 Cannabinoide und 400 anderen Wirkstoffe im Hanf keinerlei wissenschaftlicher Aufschluss besteht. Wie stellen die zuständigen Behörden den Konsumentenschutz sicher?</p><p>3. Bund und Kantone sind in der Tabak- und Gesundheitsprävention mit aufwendigen Kampagnen äusserst aktiv. Bezüglich des steigenden Konsums von CBD-Hanf besteht aber absolute Funkstille. Warum? Wie stellt der Bundesrat bezüglich CBD-Hanf den Gesundheits- und Jugendschutz sicher?</p><p>4. Der aktuelle CBD-Hanf-Anbau-Boom wird dazu führen, dass das Angebot die Nachfrage nach CBD-Hanf (mit der hypothetisch rein therapeutischen Wirkung) im Nu um ein Vielfaches übersteigen wird. Die Nachfrage nach Rausch-Hanf ist dagegen ungebrochen. Es liegt deshalb nahe, dass die Nachfragelücke beim legalen CBD-Hanf umgehend mit illegalen THC-Hanf-Produkten kompensiert wird. Zurzeit versuchen die zuständigen kantonalen Behörden die Situation mit häufigen Stichproben präventiv im Griff zu halten. Es ist aber illusorisch, den Markt unter den heutigen Bedingungen auf Dauer effizient und wirkungsvoll zu kontrollieren. Wie gedenkt der Bundesrat den illegalen Handel unter dem Deckmantel des CBD-Hanfs in Produktion, Vertrieb und Verkauf zu unterbinden? Wer stellt die dafür erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen zur Verfügung?</p><p>5. Ganz offensichtlich wird der CBD-Hanf-Hype von den Befürwortern einer Rausch-Cannabis-Legalisierung befeuert und zur Erreichung ihrer Ziele instrumentalisiert. Was gedenkt der Bundesrat dem entgegenzusetzen?</p>
    • CBD-Hanf-Hype als Schleichweg zur Legalisierung von Rausch-Cannabis?

Back to List