Untaugliche Anwendung des KJFG bei der Ausrichtung von Finanzhilfen für die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

ShortId
17.3493
Id
20173493
Updated
28.07.2023 04:37
Language
de
Title
Untaugliche Anwendung des KJFG bei der Ausrichtung von Finanzhilfen für die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
AdditionalIndexing
1211;28;32;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Finanzhilfe für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten aus dem Kredit zur Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen nach Artikel 7 Absatz 2 KJFG und den Artikeln 6 und 7 der Kinder- und Jugendförderungsverordnung bemisst sich nach der Anzahl der individuellen Austausche für Jugendliche unter 25 Jahren, die von der zu unterstützenden Trägerschaft durchgeführt werden. So weit, so gut. Diese Jugendlichen müssen aber in der Schweiz wohnhaft sein, was natürlich dem reziproken Austausch entgegenwirkt und im Gegenteil den einseitigen fördert. Dies kann aber nicht der Sinn der Austauschförderung sein. Artikel 3 KJFG garantiert immerhin den diskriminierungsfreien Zugang zu ausserschulischen Aktivitäten u. a. unabhängig vom Aufenthaltsstatus.</p><p>Ferner kommt bei der Zuteilung der Finanzhilfe der Anzahl der öffentlich ausgeschriebenen und durchgeführten Veranstaltungstage sowie den Versammlungen, Sitzungen und Konferenzen eine grosse Bedeutung zu. Beim Jugendaustausch geht es aber nicht primär um einzelne oder möglichst viele Veranstaltungen usw., sondern um eine der Person angepasste Betreuung während längerer Zeit.</p><p>Aufgrund dieser Unstimmigkeiten bei der Umsetzung des KJFG ist dessen Revision im Sinne einer Präzisierung nötig, allenfalls nach vorheriger Evaluation.</p>
  • <p>1. Das Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG; SR 446.1) legt in Artikel 4 Buchstabe a explizit die Zielgruppe der Förderung fest, nämlich alle in der Schweiz wohnhaften Kinder und Jugendlichen ab dem Kindergartenalter bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Das Bundesamt für Sozialversicherungen orientiert sich hierfür aktuell an der in Artikel 23 ZGB definierten Wohnsitzregelung. Somit kann über das KJFG nur der Austausch von Jugendlichen mit Wohnsitz in der Schweiz ins Ausland unterstützt werden, auch wenn der reziproke Austausch selbstverständlich sehr wertvoll ist.</p><p>2. In Artikel 3 KJFG wird der diskriminierungsfreie Zugang zu ausserschulischen Aktivitäten festgehalten, und in Artikel 4 KJFG wird präzisiert, um welche Zielgruppe es sich dabei handelt. Die beiden Artikel stehen daher nicht im Widerspruch.</p><p>3. Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und regelmässigen Aktivitäten werden nicht nur an Austauschorganisationen ausgeschüttet, sondern auch an Organisationen in der klassischen oder offenen Kinder- und Jugendarbeit. Daher werden je nach Organisationstyp Fragen zur Mitgliedergrösse, Anzahl Austausche und Anzahl Veranstaltungen sowie Fragen zu den regelmässigen Aktivitäten und zur Betriebsstruktur gestellt. Bei Austauschorganisationen stehen daher die Austausche im Vordergrund, bei den anderen Organisationen die Mitgliedergrösse oder Anzahl Veranstaltungen.</p><p>4. Eine Evaluation des KJFG ist geplant und soll bis Ende 2018 vorliegen. Bund und Kantone erarbeiten zurzeit eine nationale Strategie zum Thema Austausch und Mobilität. Diese sollte bis Ende 2017 verabschiedet werden. Die Evaluation wird auch die Frage beleuchten, ob sich aufgrund dieser Strategie ein Anpassungsbedarf beim KJFG und bei der entsprechenden Verordnung ergibt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Ist er auch der Meinung, nicht der einseitige Austausch von Jugendlichen, d. h. von der Schweiz ins Ausland, solle mit der Finanzhilfe gemäss Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG) gefördert werden, sondern der reziproke?</p><p>2. Ist er auch der Meinung, der zivilrechtliche Begriff des Wohnsitzes, wie er vom Bundesamt für Sozialversicherungen gestützt auf Artikel 4 KJFG bei seinen Verfügungen über die Zuteilung der Finanzhilfen angewandt wird, werde durch Artikel 3 ("Diskriminierungsfreier Zugang zu ausserschulischen Aktivitäten") relativiert?</p><p>3. Ist er auch der Meinung, nicht die Anzahl der öffentlich ausgeschriebenen und durchgeführten Veranstaltungen sowie die Anzahl der Versammlungen usw. seien für den Erfolg eines Jugendaustausches massgebend, sondern die Betreuung Jugendlicher während längerer Zeit?</p><p>4. Hat er demnächst eine Revision von Gesetz und Verordnung oder deren Evaluation ins Auge gefasst?</p>
  • Untaugliche Anwendung des KJFG bei der Ausrichtung von Finanzhilfen für die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Finanzhilfe für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten aus dem Kredit zur Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen nach Artikel 7 Absatz 2 KJFG und den Artikeln 6 und 7 der Kinder- und Jugendförderungsverordnung bemisst sich nach der Anzahl der individuellen Austausche für Jugendliche unter 25 Jahren, die von der zu unterstützenden Trägerschaft durchgeführt werden. So weit, so gut. Diese Jugendlichen müssen aber in der Schweiz wohnhaft sein, was natürlich dem reziproken Austausch entgegenwirkt und im Gegenteil den einseitigen fördert. Dies kann aber nicht der Sinn der Austauschförderung sein. Artikel 3 KJFG garantiert immerhin den diskriminierungsfreien Zugang zu ausserschulischen Aktivitäten u. a. unabhängig vom Aufenthaltsstatus.</p><p>Ferner kommt bei der Zuteilung der Finanzhilfe der Anzahl der öffentlich ausgeschriebenen und durchgeführten Veranstaltungstage sowie den Versammlungen, Sitzungen und Konferenzen eine grosse Bedeutung zu. Beim Jugendaustausch geht es aber nicht primär um einzelne oder möglichst viele Veranstaltungen usw., sondern um eine der Person angepasste Betreuung während längerer Zeit.</p><p>Aufgrund dieser Unstimmigkeiten bei der Umsetzung des KJFG ist dessen Revision im Sinne einer Präzisierung nötig, allenfalls nach vorheriger Evaluation.</p>
    • <p>1. Das Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG; SR 446.1) legt in Artikel 4 Buchstabe a explizit die Zielgruppe der Förderung fest, nämlich alle in der Schweiz wohnhaften Kinder und Jugendlichen ab dem Kindergartenalter bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Das Bundesamt für Sozialversicherungen orientiert sich hierfür aktuell an der in Artikel 23 ZGB definierten Wohnsitzregelung. Somit kann über das KJFG nur der Austausch von Jugendlichen mit Wohnsitz in der Schweiz ins Ausland unterstützt werden, auch wenn der reziproke Austausch selbstverständlich sehr wertvoll ist.</p><p>2. In Artikel 3 KJFG wird der diskriminierungsfreie Zugang zu ausserschulischen Aktivitäten festgehalten, und in Artikel 4 KJFG wird präzisiert, um welche Zielgruppe es sich dabei handelt. Die beiden Artikel stehen daher nicht im Widerspruch.</p><p>3. Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und regelmässigen Aktivitäten werden nicht nur an Austauschorganisationen ausgeschüttet, sondern auch an Organisationen in der klassischen oder offenen Kinder- und Jugendarbeit. Daher werden je nach Organisationstyp Fragen zur Mitgliedergrösse, Anzahl Austausche und Anzahl Veranstaltungen sowie Fragen zu den regelmässigen Aktivitäten und zur Betriebsstruktur gestellt. Bei Austauschorganisationen stehen daher die Austausche im Vordergrund, bei den anderen Organisationen die Mitgliedergrösse oder Anzahl Veranstaltungen.</p><p>4. Eine Evaluation des KJFG ist geplant und soll bis Ende 2018 vorliegen. Bund und Kantone erarbeiten zurzeit eine nationale Strategie zum Thema Austausch und Mobilität. Diese sollte bis Ende 2017 verabschiedet werden. Die Evaluation wird auch die Frage beleuchten, ob sich aufgrund dieser Strategie ein Anpassungsbedarf beim KJFG und bei der entsprechenden Verordnung ergibt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Ist er auch der Meinung, nicht der einseitige Austausch von Jugendlichen, d. h. von der Schweiz ins Ausland, solle mit der Finanzhilfe gemäss Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG) gefördert werden, sondern der reziproke?</p><p>2. Ist er auch der Meinung, der zivilrechtliche Begriff des Wohnsitzes, wie er vom Bundesamt für Sozialversicherungen gestützt auf Artikel 4 KJFG bei seinen Verfügungen über die Zuteilung der Finanzhilfen angewandt wird, werde durch Artikel 3 ("Diskriminierungsfreier Zugang zu ausserschulischen Aktivitäten") relativiert?</p><p>3. Ist er auch der Meinung, nicht die Anzahl der öffentlich ausgeschriebenen und durchgeführten Veranstaltungen sowie die Anzahl der Versammlungen usw. seien für den Erfolg eines Jugendaustausches massgebend, sondern die Betreuung Jugendlicher während längerer Zeit?</p><p>4. Hat er demnächst eine Revision von Gesetz und Verordnung oder deren Evaluation ins Auge gefasst?</p>
    • Untaugliche Anwendung des KJFG bei der Ausrichtung von Finanzhilfen für die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

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