Knabenbeschneidung versus Recht auf einen unversehrten Körper (Art. 10 und 11 der Bundesverfassung)

ShortId
17.3499
Id
20173499
Updated
28.07.2023 04:35
Language
de
Title
Knabenbeschneidung versus Recht auf einen unversehrten Körper (Art. 10 und 11 der Bundesverfassung)
AdditionalIndexing
1211;1216;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Artikel 24 der UN-Kinderrechtskonvention gewährleistet das Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmass an Gesundheit. Dieses wird durch die aktuelle Praxis der Genitalbeschneidungen von Knaben - und natürlich auch Mädchen - in der Schweiz offensichtlich verletzt. Dies betrifft sowohl die viel zu oft durchgeführten Vorhautamputationen mit medizinischer Begründung wie auch die Vorhautamputationen aus nichtmedizinischen Motiven. Zahlreiche Studien belegen langfristige Nachteile besonders im urologischen, sexuellen und psychologischen Bereich. Die Schweiz sollte sich auch in diesem Bereich für die Rechte der Kinder einsetzen.</p>
  • <p>1. Dem Bundesrat stehen keine Daten zu medizinisch nicht indizierten Knabenbeschneidungen zur Verfügung. Es liegen dem Bundesamt für Statistik nur Daten zur Anzahl männlicher Beschneidungen vor, die in Spitälern durchgeführt wurden: 2014 wurden demnach 4716 Beschneidungen spitalambulant und 522 stationär durchgeführt. Davon wurden im spitalambulanten Bereich 2859 bei Kindern bis und mit dem 18. Lebensjahr und im stationären Bereich 69 bei Kindern bis und mit dem 14. Lebensjahr durchgeführt. Zu ambulant erbrachten Eingriffen in Arztpraxen verfügt der Bundesrat über keine Angaben.</p><p>2. Dem Bundesrat liegen keine Daten zur Durchführung von medizinisch nicht indizierten Knabenbeschneidungen in nichtmedizinischen Situationen vor. </p><p>3. 2015 hat die Organisation Sexuelle Gesundheit Schweiz zuhanden der Eidgenössischen Kommission für sexuelle Gesundheit (EKSG) die aktuellen wissenschaftlichen Grundlagen zu gesundheitlichen Risiken sowie zum präventivmedizinischen Nutzen der nicht medizinisch indizierten Knabenbeschneidung zusammengestellt. Gestützt auf diese Expertise kam die EKSG zum Schluss, dass aufgrund der verfügbaren medizinischen Evidenz kein Anlass besteht, in befürwortendem oder ablehnendem Sinne zu Knabenbeschneidungen Stellung zu nehmen. Der Bundesrat schliesst sich der Beurteilung seiner beratenden Kommission an.</p><p>4. Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf die Interpellation Fehr Jacqueline 12.3920, "Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Kindern am Beispiel von kosmetischen Genitaloperationen und Knabenbeschneidungen", festgehalten hat, geht es um die Interessenabwägung zwischen den Rechten der Eltern als Inhaber der elterlichen Sorge und dem Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit. In der Schweiz gehört zu den Rechten der Eltern auch das Recht, einen Eingriff zuzulassen, der die körperliche Unversehrtheit ihres Kindes beeinträchtigt. Zwei Bedingungen müssen dabei erfüllt sein, nämlich dass das Kind noch nicht urteilsfähig ist und dass die Eltern ihr Recht zum Wohle des Kindes ausüben. Damit diese Voraussetzung erfüllt ist, müssen die Vorteile eines Eingriffs für das Kind umso grösser sein, je invasiver dieser ist. Mit Annahme von Artikel 124 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) zur Bestrafung der Verstümmelung weiblicher Genitalien lehnte es das Parlament im Jahr 2011 ab, diese Strafbestimmung auf die Knabenbeschneidung auszudehnen. Der Bundesrat sieht zurzeit keinen Anlass, auf diesen Entscheid zurückzukommen.</p><p>5. Die Aufsicht über die ärztliche Berufsausübung obliegt den Kantonen. Sollte sich zeigen, dass unsachgemässe medizinische Eingriffe durchgeführt oder die gesetzlichen Einwilligungs- und Vertretungsregeln nicht respektiert werden, hat die jeweils zuständige kantonale Aufsichtsbehörde einzugreifen. Steht zudem infrage, ob im Einzelfall das Wohl des Kindes respektiert wird, sind die zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden einzubeziehen. </p><p>6./7. Aufgrund der verfügbaren medizinischen Evidenz sieht der Bundesrat zurzeit keinen Anlass, zusätzliche Massnahmen gegen Knabenbeschneidungen zu ergreifen. Neben der Aufsicht über die ärztliche Berufsausübung durch die Kantone sowie die Arbeit der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sind insbesondere auch die betroffenen Fachkreise in der Verantwortung. Es ist in erster Linie an ihnen, die Beurteilung der Situation aus medizinischer und medizinethischer Sicht vorzunehmen sowie die Grundlagen zu schaffen, die ein sachgemässes Vorgehen bei der Knabenbeschneidung sichern und eine informierte Entscheidung der Patienten oder deren entscheidberechtigter Vertretungen sicherstellen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die männliche Beschneidung ist nach Strafrecht eine Körperverletzung (Art. 122/123 StGB). Leider werden in der Schweiz auch heute noch viele Knaben ohne ihre Einwilligung aus nicht medizinisch indizierten Gründen beschnitten und damit in ihrer körperlichen Unversehrtheit verletzt. </p><p>Hierzu folgende Fragen: </p><p>1. Wie viele nicht medizinisch indizierte männliche Beschneidungen fanden in den letzten Jahren in der Schweiz bei Kindern statt (Spitäler, Ärzte)?</p><p>2. Welche Aussage kann über die Dunkelziffer von in "Hinterzimmern" durchgeführten männlichen Beschneidungen gemacht werden?</p><p>3. Wie beurteilt der Bundesrat Unterlagen, welche die negativen Folgen der Genitalbeschneidung von Knaben aufzeigen? </p><p>4. Welche rechtlichen und ethischen Schlüsse zieht er aus diesen Unterlagen? </p><p>5. Wie beurteilt er die Situation, dass Ärzte und öffentliche Spitäler medizinisch nicht indizierte Beschneidungen bei urteilsunfähigen Knaben vornehmen? </p><p>6. Wie kann in diesem Bereich das Kindeswohl gestärkt werden - wie will er in diesem Zusammenhang das unbedingte Recht auf einen unversehrten Körper garantieren (Art. 10 und 11 BV)?</p><p>7. Welche wirksamen und geeigneten Massnahmen sind diesbezüglich nötig, um überlieferte Bräuche, die für die Gesundheit der Kinder schädlich sind, abzuschaffen (Art. 24 UN-KRK)?</p>
  • Knabenbeschneidung versus Recht auf einen unversehrten Körper (Art. 10 und 11 der Bundesverfassung)
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 24 der UN-Kinderrechtskonvention gewährleistet das Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmass an Gesundheit. Dieses wird durch die aktuelle Praxis der Genitalbeschneidungen von Knaben - und natürlich auch Mädchen - in der Schweiz offensichtlich verletzt. Dies betrifft sowohl die viel zu oft durchgeführten Vorhautamputationen mit medizinischer Begründung wie auch die Vorhautamputationen aus nichtmedizinischen Motiven. Zahlreiche Studien belegen langfristige Nachteile besonders im urologischen, sexuellen und psychologischen Bereich. Die Schweiz sollte sich auch in diesem Bereich für die Rechte der Kinder einsetzen.</p>
    • <p>1. Dem Bundesrat stehen keine Daten zu medizinisch nicht indizierten Knabenbeschneidungen zur Verfügung. Es liegen dem Bundesamt für Statistik nur Daten zur Anzahl männlicher Beschneidungen vor, die in Spitälern durchgeführt wurden: 2014 wurden demnach 4716 Beschneidungen spitalambulant und 522 stationär durchgeführt. Davon wurden im spitalambulanten Bereich 2859 bei Kindern bis und mit dem 18. Lebensjahr und im stationären Bereich 69 bei Kindern bis und mit dem 14. Lebensjahr durchgeführt. Zu ambulant erbrachten Eingriffen in Arztpraxen verfügt der Bundesrat über keine Angaben.</p><p>2. Dem Bundesrat liegen keine Daten zur Durchführung von medizinisch nicht indizierten Knabenbeschneidungen in nichtmedizinischen Situationen vor. </p><p>3. 2015 hat die Organisation Sexuelle Gesundheit Schweiz zuhanden der Eidgenössischen Kommission für sexuelle Gesundheit (EKSG) die aktuellen wissenschaftlichen Grundlagen zu gesundheitlichen Risiken sowie zum präventivmedizinischen Nutzen der nicht medizinisch indizierten Knabenbeschneidung zusammengestellt. Gestützt auf diese Expertise kam die EKSG zum Schluss, dass aufgrund der verfügbaren medizinischen Evidenz kein Anlass besteht, in befürwortendem oder ablehnendem Sinne zu Knabenbeschneidungen Stellung zu nehmen. Der Bundesrat schliesst sich der Beurteilung seiner beratenden Kommission an.</p><p>4. Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf die Interpellation Fehr Jacqueline 12.3920, "Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Kindern am Beispiel von kosmetischen Genitaloperationen und Knabenbeschneidungen", festgehalten hat, geht es um die Interessenabwägung zwischen den Rechten der Eltern als Inhaber der elterlichen Sorge und dem Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit. In der Schweiz gehört zu den Rechten der Eltern auch das Recht, einen Eingriff zuzulassen, der die körperliche Unversehrtheit ihres Kindes beeinträchtigt. Zwei Bedingungen müssen dabei erfüllt sein, nämlich dass das Kind noch nicht urteilsfähig ist und dass die Eltern ihr Recht zum Wohle des Kindes ausüben. Damit diese Voraussetzung erfüllt ist, müssen die Vorteile eines Eingriffs für das Kind umso grösser sein, je invasiver dieser ist. Mit Annahme von Artikel 124 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) zur Bestrafung der Verstümmelung weiblicher Genitalien lehnte es das Parlament im Jahr 2011 ab, diese Strafbestimmung auf die Knabenbeschneidung auszudehnen. Der Bundesrat sieht zurzeit keinen Anlass, auf diesen Entscheid zurückzukommen.</p><p>5. Die Aufsicht über die ärztliche Berufsausübung obliegt den Kantonen. Sollte sich zeigen, dass unsachgemässe medizinische Eingriffe durchgeführt oder die gesetzlichen Einwilligungs- und Vertretungsregeln nicht respektiert werden, hat die jeweils zuständige kantonale Aufsichtsbehörde einzugreifen. Steht zudem infrage, ob im Einzelfall das Wohl des Kindes respektiert wird, sind die zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden einzubeziehen. </p><p>6./7. Aufgrund der verfügbaren medizinischen Evidenz sieht der Bundesrat zurzeit keinen Anlass, zusätzliche Massnahmen gegen Knabenbeschneidungen zu ergreifen. Neben der Aufsicht über die ärztliche Berufsausübung durch die Kantone sowie die Arbeit der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sind insbesondere auch die betroffenen Fachkreise in der Verantwortung. Es ist in erster Linie an ihnen, die Beurteilung der Situation aus medizinischer und medizinethischer Sicht vorzunehmen sowie die Grundlagen zu schaffen, die ein sachgemässes Vorgehen bei der Knabenbeschneidung sichern und eine informierte Entscheidung der Patienten oder deren entscheidberechtigter Vertretungen sicherstellen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die männliche Beschneidung ist nach Strafrecht eine Körperverletzung (Art. 122/123 StGB). Leider werden in der Schweiz auch heute noch viele Knaben ohne ihre Einwilligung aus nicht medizinisch indizierten Gründen beschnitten und damit in ihrer körperlichen Unversehrtheit verletzt. </p><p>Hierzu folgende Fragen: </p><p>1. Wie viele nicht medizinisch indizierte männliche Beschneidungen fanden in den letzten Jahren in der Schweiz bei Kindern statt (Spitäler, Ärzte)?</p><p>2. Welche Aussage kann über die Dunkelziffer von in "Hinterzimmern" durchgeführten männlichen Beschneidungen gemacht werden?</p><p>3. Wie beurteilt der Bundesrat Unterlagen, welche die negativen Folgen der Genitalbeschneidung von Knaben aufzeigen? </p><p>4. Welche rechtlichen und ethischen Schlüsse zieht er aus diesen Unterlagen? </p><p>5. Wie beurteilt er die Situation, dass Ärzte und öffentliche Spitäler medizinisch nicht indizierte Beschneidungen bei urteilsunfähigen Knaben vornehmen? </p><p>6. Wie kann in diesem Bereich das Kindeswohl gestärkt werden - wie will er in diesem Zusammenhang das unbedingte Recht auf einen unversehrten Körper garantieren (Art. 10 und 11 BV)?</p><p>7. Welche wirksamen und geeigneten Massnahmen sind diesbezüglich nötig, um überlieferte Bräuche, die für die Gesundheit der Kinder schädlich sind, abzuschaffen (Art. 24 UN-KRK)?</p>
    • Knabenbeschneidung versus Recht auf einen unversehrten Körper (Art. 10 und 11 der Bundesverfassung)

Back to List