Obligatorische Krankenpflegeversicherung. Transparenz bei den Leistungserbringern

ShortId
17.3512
Id
20173512
Updated
28.07.2023 04:30
Language
de
Title
Obligatorische Krankenpflegeversicherung. Transparenz bei den Leistungserbringern
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1. Die Schaffung von Transparenz ist eines der Ziele der bundesrätlichen Strategie Gesundheit 2020. Darin sieht der Bundesrat insbesondere Massnahmen für einen Ausbau und eine Verbesserung der Datengrundlagen und ihrer Analyse vor (etwa durch die Einführung einer ambulanten Statistik), damit das Gesundheitssystem effizienter gesteuert werden kann. Dazu müssen alle Akteure, inklusive Leistungserbringer, ihren Beitrag zur Verbesserung von Transparenz und Kosteneindämmung leisten. Daten liegen heute vorwiegend für den stationären Spitalbereich vor. Für die Pflegeheime und die ambulante Krankenpflege laufen zurzeit Pilotprojekte zur Erstellung von Qualitätsindikatoren. Ziel ist die Umsetzung der massgeblichen Gesetzesbestimmung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Art. 59a KVG; SR 832.10). Von ausgewählten Leistungserbringern sollen sowohl Strukturdaten (Art der Tätigkeit, Einrichtung, Beschäftigte, angebotene Leistungen, Kosten- und Finanzdaten) als auch Patientendaten (Anzahl, erbrachte Leistungen, medizinische Qualitätsindikatoren) vorliegen. Das Bundesamt für Statistik (BFS) will diese Daten für den ambulanten Bereich im Rahmen des Projekts Mars (Statistiken der ambulanten Gesundheitsversorgung) erheben. Der Stand der Arbeiten kann unter www.g2020-info.admin.ch verfolgt werden (Rubrik: Handlungsfeld &gt; Transparenz &gt; Ziel 412.3). Zu beachten ist, dass die in der Interpellation erwähnten Pharmafirmen nicht davon betroffen sind, da sie keine Leistungserbringer im Sinne des KVG sind (Art. 35 Abs. 2 KVG). Der Bundesrat hat jedoch bereits im Jahr 2015 Massnahmen zur Erhöhung der Transparenz für die Aufnahme von Arzneimitteln in die Spezialitätenliste verabschiedet. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) veröffentlicht seit dem 1. Juni 2016 die Grundlagen seiner Entscheide bezüglich Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (Art. 71 Abs. 2 KVV).</p><p>2. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der Abschluss der obengenannten Arbeiten zum Ausbau der Datengrundlagen nun erfolgreich durchzuführen ist. In Bezug auf die Tarifierung sind teilweise weitere Daten als in den bestehenden Statistiken notwendig, um die Wirtschaftlichkeit sowie die Sachgerechtigkeit der Tarife zu gewährleisten. Aus diesem Grund ist der Bundesrat der Meinung, dass insbesondere auch die Transparenz und die Datenbeschaffung im Rahmen von Festsetzungen, Anpassungen und Genehmigungen der Tarife zu verbessern sind. Zu diesem Zweck hat die SGK-N die parlamentarische Initiative 17.401, "Tarifpflege und Entwicklung", ausgearbeitet, zu welcher der Bundesrat zu gegebener Zeit Stellung nehmen wird. Auch ist die Schaffung von Grundlagen für medizinische Qualitätsindikatoren für den ambulant-ärztlichen Bereich voranzutreiben.</p><p>3. Sicherung und Erhöhung der Versorgungsqualität sind weitere Ziele der Strategie Gesundheit 2020. Die Erhebung und Publikation von medizinischen Qualitätsindikatoren ist nach Artikel 59a KVG eine Bundesaufgabe. Mit der jährlichen Publikation der BAG-Qualitätsindikatoren und der vom ANQ (Nationaler Verein für Qualitätsentwicklung in Spitälern und Kliniken) erhobenen komplementären Indikatoren soll die Transparenz im Spitalbereich erhöht werden. Datengrundlage für die BAG-Indikatoren im stationären Spitalbereich ist die medizinische Statistik des BFS. Die entsprechenden Daten für Pflegeheime und die ambulante Krankenpflege sollen nach Abschluss der Pilotprogramme in die entsprechenden BFS-Statistiken (Somed und Spitex-Statistik) integriert werden. Anzumerken ist, dass die Leistungserbringer dabei verpflichtet sind, die dazu benötigten Daten bekanntzugeben. Die in der Interpellation vorgeschlagene Publikation eines jährlichen Berichtes über die Qualität wird von den Spitälern im Rahmen einer freiwilligen Publikation (H-plus-Qualitätsbericht) bereits heute wahrgenommen. Der Bundesrat ist zudem der Meinung, dass die im Parlament zur Diskussion stehende Vorlage zur Änderung des KVG "Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit" (15.083) insbesondere die einzelnen Akteure und ihre meist isolierten Aktivitäten im Bereich Qualitätssicherung besser vernetzen wird.</p><p>4. Das KVG sieht weder Regelungen betreffend die Entschädigung des Managements der Leistungserbringer noch Regelungen betreffend die Aufsicht der Spitäler durch den Bundesrat vor. Die Offenlegung der Entschädigung der leitenden Organe untersteht je nach Organisationsform des Spitals öffentlichem kantonalem oder privatem Recht. Die Aufsicht über die Spitäler obliegt grundsätzlich den Kantonen und wird meist in der kantonalen Spital- oder Spitalversorgungsgesetzgebung geregelt. Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass entsprechend der Zuständigkeit der Aufsicht ein Entscheid über die Verpflichtung zu einer Offenlegung des Entschädigungssystems und der Entschädigung der leitenden Organe in erster Linie Sache der Spitalträger bzw. Eigentümer und der Kantone ist.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Am 1. Januar 2016 ist das neue Krankenversicherungsaufsichtsgesetz in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, die Aufsicht über die Krankenversicherer zu verstärken, insbesondere indem von ihnen grössere Transparenz bei den internen Abläufen verlangt wird. Diese Bestimmungen wurden angesichts der erheblichen Prämienerhöhungen bei der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) erlassen, um eine solide und leistungsfähige Führung der Krankenkassen zu gewährleisten.</p><p>Um einer Erhöhung der Kosten im Gesundheitswesen entgegenzutreten, ist es jedoch von grosser Bedeutung, alle Beteiligten im Blick zu halten. Deshalb sollten auch die Transparenzverpflichtungen anderer Akteurinnen und Akteure hinterfragt werden, insbesondere jene von Leistungserbringern, die ebenfalls über die Krankenkassenprämien finanziert werden.</p><p>Diesbezüglich bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Welche Transparenzmassnahmen betreffen derzeit die Leistungserbringer (Ärzteschaft, öffentliche und private Spitäler, Pharmaunternehmen usw.), die zulasten der OKP abrechnen?</p><p>2. Welche zusätzlichen Massnahmen sollten nach Ansicht des Bundesrates eingeführt werden?</p><p>3. Sind die Leistungserbringer dazu verpflichtet, einen Jahresbericht zur Qualität der von ihnen erbrachten Leistungen (gemessene Indikatoren, erzielte Ergebnisse, vorgeschlagene Massnahmen usw.) zu veröffentlichen? Wenn nicht, hält es der Bundesrat für angebracht, eine solche Verpflichtung einzuführen?</p><p>4. Unterliegen die Geschäftsleitungen von öffentlichen und privaten Spitälern denselben Transparenzverpflichtungen hinsichtlich Entlöhnung wie die Krankenversicherer? Wenn nicht, hält es der Bundesrat für angebracht, eine solche Verpflichtung einzuführen?</p>
  • Obligatorische Krankenpflegeversicherung. Transparenz bei den Leistungserbringern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Schaffung von Transparenz ist eines der Ziele der bundesrätlichen Strategie Gesundheit 2020. Darin sieht der Bundesrat insbesondere Massnahmen für einen Ausbau und eine Verbesserung der Datengrundlagen und ihrer Analyse vor (etwa durch die Einführung einer ambulanten Statistik), damit das Gesundheitssystem effizienter gesteuert werden kann. Dazu müssen alle Akteure, inklusive Leistungserbringer, ihren Beitrag zur Verbesserung von Transparenz und Kosteneindämmung leisten. Daten liegen heute vorwiegend für den stationären Spitalbereich vor. Für die Pflegeheime und die ambulante Krankenpflege laufen zurzeit Pilotprojekte zur Erstellung von Qualitätsindikatoren. Ziel ist die Umsetzung der massgeblichen Gesetzesbestimmung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Art. 59a KVG; SR 832.10). Von ausgewählten Leistungserbringern sollen sowohl Strukturdaten (Art der Tätigkeit, Einrichtung, Beschäftigte, angebotene Leistungen, Kosten- und Finanzdaten) als auch Patientendaten (Anzahl, erbrachte Leistungen, medizinische Qualitätsindikatoren) vorliegen. Das Bundesamt für Statistik (BFS) will diese Daten für den ambulanten Bereich im Rahmen des Projekts Mars (Statistiken der ambulanten Gesundheitsversorgung) erheben. Der Stand der Arbeiten kann unter www.g2020-info.admin.ch verfolgt werden (Rubrik: Handlungsfeld &gt; Transparenz &gt; Ziel 412.3). Zu beachten ist, dass die in der Interpellation erwähnten Pharmafirmen nicht davon betroffen sind, da sie keine Leistungserbringer im Sinne des KVG sind (Art. 35 Abs. 2 KVG). Der Bundesrat hat jedoch bereits im Jahr 2015 Massnahmen zur Erhöhung der Transparenz für die Aufnahme von Arzneimitteln in die Spezialitätenliste verabschiedet. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) veröffentlicht seit dem 1. Juni 2016 die Grundlagen seiner Entscheide bezüglich Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (Art. 71 Abs. 2 KVV).</p><p>2. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der Abschluss der obengenannten Arbeiten zum Ausbau der Datengrundlagen nun erfolgreich durchzuführen ist. In Bezug auf die Tarifierung sind teilweise weitere Daten als in den bestehenden Statistiken notwendig, um die Wirtschaftlichkeit sowie die Sachgerechtigkeit der Tarife zu gewährleisten. Aus diesem Grund ist der Bundesrat der Meinung, dass insbesondere auch die Transparenz und die Datenbeschaffung im Rahmen von Festsetzungen, Anpassungen und Genehmigungen der Tarife zu verbessern sind. Zu diesem Zweck hat die SGK-N die parlamentarische Initiative 17.401, "Tarifpflege und Entwicklung", ausgearbeitet, zu welcher der Bundesrat zu gegebener Zeit Stellung nehmen wird. Auch ist die Schaffung von Grundlagen für medizinische Qualitätsindikatoren für den ambulant-ärztlichen Bereich voranzutreiben.</p><p>3. Sicherung und Erhöhung der Versorgungsqualität sind weitere Ziele der Strategie Gesundheit 2020. Die Erhebung und Publikation von medizinischen Qualitätsindikatoren ist nach Artikel 59a KVG eine Bundesaufgabe. Mit der jährlichen Publikation der BAG-Qualitätsindikatoren und der vom ANQ (Nationaler Verein für Qualitätsentwicklung in Spitälern und Kliniken) erhobenen komplementären Indikatoren soll die Transparenz im Spitalbereich erhöht werden. Datengrundlage für die BAG-Indikatoren im stationären Spitalbereich ist die medizinische Statistik des BFS. Die entsprechenden Daten für Pflegeheime und die ambulante Krankenpflege sollen nach Abschluss der Pilotprogramme in die entsprechenden BFS-Statistiken (Somed und Spitex-Statistik) integriert werden. Anzumerken ist, dass die Leistungserbringer dabei verpflichtet sind, die dazu benötigten Daten bekanntzugeben. Die in der Interpellation vorgeschlagene Publikation eines jährlichen Berichtes über die Qualität wird von den Spitälern im Rahmen einer freiwilligen Publikation (H-plus-Qualitätsbericht) bereits heute wahrgenommen. Der Bundesrat ist zudem der Meinung, dass die im Parlament zur Diskussion stehende Vorlage zur Änderung des KVG "Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit" (15.083) insbesondere die einzelnen Akteure und ihre meist isolierten Aktivitäten im Bereich Qualitätssicherung besser vernetzen wird.</p><p>4. Das KVG sieht weder Regelungen betreffend die Entschädigung des Managements der Leistungserbringer noch Regelungen betreffend die Aufsicht der Spitäler durch den Bundesrat vor. Die Offenlegung der Entschädigung der leitenden Organe untersteht je nach Organisationsform des Spitals öffentlichem kantonalem oder privatem Recht. Die Aufsicht über die Spitäler obliegt grundsätzlich den Kantonen und wird meist in der kantonalen Spital- oder Spitalversorgungsgesetzgebung geregelt. Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass entsprechend der Zuständigkeit der Aufsicht ein Entscheid über die Verpflichtung zu einer Offenlegung des Entschädigungssystems und der Entschädigung der leitenden Organe in erster Linie Sache der Spitalträger bzw. Eigentümer und der Kantone ist.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Am 1. Januar 2016 ist das neue Krankenversicherungsaufsichtsgesetz in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, die Aufsicht über die Krankenversicherer zu verstärken, insbesondere indem von ihnen grössere Transparenz bei den internen Abläufen verlangt wird. Diese Bestimmungen wurden angesichts der erheblichen Prämienerhöhungen bei der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) erlassen, um eine solide und leistungsfähige Führung der Krankenkassen zu gewährleisten.</p><p>Um einer Erhöhung der Kosten im Gesundheitswesen entgegenzutreten, ist es jedoch von grosser Bedeutung, alle Beteiligten im Blick zu halten. Deshalb sollten auch die Transparenzverpflichtungen anderer Akteurinnen und Akteure hinterfragt werden, insbesondere jene von Leistungserbringern, die ebenfalls über die Krankenkassenprämien finanziert werden.</p><p>Diesbezüglich bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Welche Transparenzmassnahmen betreffen derzeit die Leistungserbringer (Ärzteschaft, öffentliche und private Spitäler, Pharmaunternehmen usw.), die zulasten der OKP abrechnen?</p><p>2. Welche zusätzlichen Massnahmen sollten nach Ansicht des Bundesrates eingeführt werden?</p><p>3. Sind die Leistungserbringer dazu verpflichtet, einen Jahresbericht zur Qualität der von ihnen erbrachten Leistungen (gemessene Indikatoren, erzielte Ergebnisse, vorgeschlagene Massnahmen usw.) zu veröffentlichen? Wenn nicht, hält es der Bundesrat für angebracht, eine solche Verpflichtung einzuführen?</p><p>4. Unterliegen die Geschäftsleitungen von öffentlichen und privaten Spitälern denselben Transparenzverpflichtungen hinsichtlich Entlöhnung wie die Krankenversicherer? Wenn nicht, hält es der Bundesrat für angebracht, eine solche Verpflichtung einzuführen?</p>
    • Obligatorische Krankenpflegeversicherung. Transparenz bei den Leistungserbringern

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