Dichtigkeitskontrolle von Güllegruben

ShortId
17.3514
Id
20173514
Updated
28.07.2023 04:29
Language
de
Title
Dichtigkeitskontrolle von Güllegruben
AdditionalIndexing
55;52;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 15 des Gewässerschutzgesetzes und Artikel 28 der Gewässerschutzverordnung müssen alle Güllegruben periodisch auf ihre Dichtigkeit geprüft werden. Diese Auflage ist unverhältnismässig und aus folgenden Gründen anzupassen:</p><p>1. Gefährdungspotenzial ist gering: Es gibt in der Schweiz keinen dokumentierten Fall von Verunreinigung des Grundwassers durch undichte Güllegruben. Diesem Umstand muss bei einer Risikobeurteilung Rechnung getragen werden, und daraus müssen für die Praxis dem Risiko angemessene Lösungen gefunden werden.</p><p>2. Nur sehr wenige Güllegruben weisen effektiv Schäden auf: Im Kanton Zürich, wo die Kontrollen schon längere Zeit durchgeführt werden, ist der Anteil an möglicherweise undichten Güllegruben verschwindend klein.</p><p>3. Gülle ist keine Flüssigkeit: Gülle ist keine reine Flüssigkeit, sondern eine Suspension, deren Feststoffe allfällige Risse im Güllekasten abdichten. Dies kann in der Praxis klar gezeigt werden. Daher ist eine andere Risikobeurteilung und Handhabung als bei Lagergefässen von reinen Flüssigkeiten durchaus angebracht.</p><p>4. Grosser Aufwand: Alleine im Kanton Bern gibt es rund 40 000 Güllegruben. Der Aufwand, diese periodisch zu kontrollieren, ist, gemessen am Gefährdungspotenzial, schlicht unverhältnismässig.</p><p>5. Grosser administrativer und finanzieller Aufwand für die Kantone: Die Kosten für die Kontrollen und die Administration sind gemessen am Risiko sehr hoch. Bei einer Fokussierung könnten zudem die Wasserversorger an der Finanzierung der Kontrollen beteiligt werden.</p>
  • <p>Güllegruben weisen grosse Lagervolumina von bis zu mehreren Tausend Kubikmetern auf. Sie liegen häufig über Grundwasservorkommen oder in der Nähe von Oberflächengewässern. Die Gülle enthält krankheitserregende Keime und solche, die Antibiotikaresistenzgene weitergeben können. Keime sind die häufigste Ursache von Verunreinigungen des Trinkwassers. Des Weiteren werden oft auch häusliches Abwasser, Pflanzenschutzmittelreste oder mit Bioziden versetzte Reinigungsmittel (nach der Reinigung von bspw. Melkanlagen) in die Güllegruben geleitet. Entsprechend geht von undichten Güllegruben eine Gefahr für das Grund- und Trinkwasser sowie Oberflächengewässer aus. Aus Sicherheitsgründen besteht der gesetzliche Auftrag, Güllegruben zu kontrollieren.</p><p>Im Gegensatz zu allen anderen erdverlegten Lagereinrichtungen für wassergefährdende Flüssigkeiten sind die Vorgaben zum Bau von Güllegruben bereits heute reduziert: So müssen Güllegruben nicht doppelwandig sein, sondern dürfen einwandig erstellt werden. Die selbstabdichtende Wirkung aufgrund der Schwebstoffe ist bereits heute in den Vorgaben berücksichtigt.</p><p>Gemäss Artikel 28 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) orientiert sich die Kontrollfrequenz an der Gewässergefährdung, d. h., die risikobasierte Kontrolle ist bereits heute rechtlich vorgeschrieben. Neuerstellte Güllegruben werden gemäss Vorschrift auf ihre Dichtheit geprüft.</p><p>Im Kanton Zürich erarbeitete eine breit zusammengesetzte Arbeitsgruppe, unter anderem auch mit Vertretern des kantonalen Bauernverbandes, ein entsprechendes risikobasiertes Kontrollkonzept. Bei den periodischen Kontrollen in den Kantonen Thurgau und Zürich wird jeweils nicht die Dichtheit der Lageranlagen geprüft, sondern es wird eine visuelle Kontrolle des Bauwerks durchgeführt. Dadurch können der Kontrollaufwand und die Kosten für die Landwirtschaftsbetriebe möglichst tief gehalten werden. Bei der erstmaligen Kontrolle der rund 9000 Gruben im Kanton Zürich wurden 500 Gruben stillgelegt. Zudem wurden bei 10 Prozent (900 Gruben) schwere, bei 16 Prozent (1440 Gruben) mittlere und bei 22 Prozent (1980 Gruben) kleinere Schäden festgestellt. Im Kanton Thurgau wurden bei 23 Prozent der Gruben Mängel festgestellt. Die Schäden betrafen nicht nur die Dichtheit, sondern bspw. auch die statische Sicherheit der Gruben. </p><p>Diese Resultate illustrieren eindrücklich die Notwendigkeit solcher Kontrollen.</p><p>Die Kosten der nur alle etwa 20 Jahre anfallenden Kontrollen pro Grube liegen zwischen 250 und 1200 Franken und können als verhältnismässig betrachtet werden. Ohne diese risikobasierten Kontrollen könnten über 100 000 Güllegruben auf unbefristete Zeit unkontrolliert genutzt werden. Dies wäre für das Grund- und Trinkwasser bzw. für die Schweizer Bevölkerung ein zu grosses Gesundheitsrisiko.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 15 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) und Artikel 28 der Gewässerschutzverordnung (GSchV) so anzupassen, dass die periodische Dichtigkeitskontrolle von Güllegruben nicht mehr erforderlich ist. Kontrollen sollen, wenn überhaupt, nur in gut begründeten Risikosituationen notwendig sein.</p>
  • Dichtigkeitskontrolle von Güllegruben
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 15 des Gewässerschutzgesetzes und Artikel 28 der Gewässerschutzverordnung müssen alle Güllegruben periodisch auf ihre Dichtigkeit geprüft werden. Diese Auflage ist unverhältnismässig und aus folgenden Gründen anzupassen:</p><p>1. Gefährdungspotenzial ist gering: Es gibt in der Schweiz keinen dokumentierten Fall von Verunreinigung des Grundwassers durch undichte Güllegruben. Diesem Umstand muss bei einer Risikobeurteilung Rechnung getragen werden, und daraus müssen für die Praxis dem Risiko angemessene Lösungen gefunden werden.</p><p>2. Nur sehr wenige Güllegruben weisen effektiv Schäden auf: Im Kanton Zürich, wo die Kontrollen schon längere Zeit durchgeführt werden, ist der Anteil an möglicherweise undichten Güllegruben verschwindend klein.</p><p>3. Gülle ist keine Flüssigkeit: Gülle ist keine reine Flüssigkeit, sondern eine Suspension, deren Feststoffe allfällige Risse im Güllekasten abdichten. Dies kann in der Praxis klar gezeigt werden. Daher ist eine andere Risikobeurteilung und Handhabung als bei Lagergefässen von reinen Flüssigkeiten durchaus angebracht.</p><p>4. Grosser Aufwand: Alleine im Kanton Bern gibt es rund 40 000 Güllegruben. Der Aufwand, diese periodisch zu kontrollieren, ist, gemessen am Gefährdungspotenzial, schlicht unverhältnismässig.</p><p>5. Grosser administrativer und finanzieller Aufwand für die Kantone: Die Kosten für die Kontrollen und die Administration sind gemessen am Risiko sehr hoch. Bei einer Fokussierung könnten zudem die Wasserversorger an der Finanzierung der Kontrollen beteiligt werden.</p>
    • <p>Güllegruben weisen grosse Lagervolumina von bis zu mehreren Tausend Kubikmetern auf. Sie liegen häufig über Grundwasservorkommen oder in der Nähe von Oberflächengewässern. Die Gülle enthält krankheitserregende Keime und solche, die Antibiotikaresistenzgene weitergeben können. Keime sind die häufigste Ursache von Verunreinigungen des Trinkwassers. Des Weiteren werden oft auch häusliches Abwasser, Pflanzenschutzmittelreste oder mit Bioziden versetzte Reinigungsmittel (nach der Reinigung von bspw. Melkanlagen) in die Güllegruben geleitet. Entsprechend geht von undichten Güllegruben eine Gefahr für das Grund- und Trinkwasser sowie Oberflächengewässer aus. Aus Sicherheitsgründen besteht der gesetzliche Auftrag, Güllegruben zu kontrollieren.</p><p>Im Gegensatz zu allen anderen erdverlegten Lagereinrichtungen für wassergefährdende Flüssigkeiten sind die Vorgaben zum Bau von Güllegruben bereits heute reduziert: So müssen Güllegruben nicht doppelwandig sein, sondern dürfen einwandig erstellt werden. Die selbstabdichtende Wirkung aufgrund der Schwebstoffe ist bereits heute in den Vorgaben berücksichtigt.</p><p>Gemäss Artikel 28 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) orientiert sich die Kontrollfrequenz an der Gewässergefährdung, d. h., die risikobasierte Kontrolle ist bereits heute rechtlich vorgeschrieben. Neuerstellte Güllegruben werden gemäss Vorschrift auf ihre Dichtheit geprüft.</p><p>Im Kanton Zürich erarbeitete eine breit zusammengesetzte Arbeitsgruppe, unter anderem auch mit Vertretern des kantonalen Bauernverbandes, ein entsprechendes risikobasiertes Kontrollkonzept. Bei den periodischen Kontrollen in den Kantonen Thurgau und Zürich wird jeweils nicht die Dichtheit der Lageranlagen geprüft, sondern es wird eine visuelle Kontrolle des Bauwerks durchgeführt. Dadurch können der Kontrollaufwand und die Kosten für die Landwirtschaftsbetriebe möglichst tief gehalten werden. Bei der erstmaligen Kontrolle der rund 9000 Gruben im Kanton Zürich wurden 500 Gruben stillgelegt. Zudem wurden bei 10 Prozent (900 Gruben) schwere, bei 16 Prozent (1440 Gruben) mittlere und bei 22 Prozent (1980 Gruben) kleinere Schäden festgestellt. Im Kanton Thurgau wurden bei 23 Prozent der Gruben Mängel festgestellt. Die Schäden betrafen nicht nur die Dichtheit, sondern bspw. auch die statische Sicherheit der Gruben. </p><p>Diese Resultate illustrieren eindrücklich die Notwendigkeit solcher Kontrollen.</p><p>Die Kosten der nur alle etwa 20 Jahre anfallenden Kontrollen pro Grube liegen zwischen 250 und 1200 Franken und können als verhältnismässig betrachtet werden. Ohne diese risikobasierten Kontrollen könnten über 100 000 Güllegruben auf unbefristete Zeit unkontrolliert genutzt werden. Dies wäre für das Grund- und Trinkwasser bzw. für die Schweizer Bevölkerung ein zu grosses Gesundheitsrisiko.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 15 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) und Artikel 28 der Gewässerschutzverordnung (GSchV) so anzupassen, dass die periodische Dichtigkeitskontrolle von Güllegruben nicht mehr erforderlich ist. Kontrollen sollen, wenn überhaupt, nur in gut begründeten Risikosituationen notwendig sein.</p>
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