Ist das bäuerliche Bodenrecht fit für die Zukunft?

ShortId
17.3515
Id
20173515
Updated
28.07.2023 04:29
Language
de
Title
Ist das bäuerliche Bodenrecht fit für die Zukunft?
AdditionalIndexing
2446;55;2846
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das restriktive Bodenrecht schützt die Strukturen der Schweizer Landwirtschaft. Gleichzeitig stellt es grosse Hürden für eine Betriebsübergabe ausserhalb der Familie dar, sowohl für den Übernehmer wie auch für den Übergeber. Weiter ist zu erwarten, dass die künftige Landwirtschaft auch betreffend Strukturen andere Anforderungen haben wird. Hier müssen die Rahmenbedingungen so gestaltet sein, dass diese Entwicklungen möglich sind. Gleichzeitig darf der landwirtschaftliche Boden nicht für spekulative Zwecke freigegeben werden, das hätte bei einem so knappen Gut wie dem Boden in der Schweiz katastrophale Folgen für die Landwirtschaft. Ebenfalls gilt es zu verhindern, dass der Markt durch institutionelle Geldgeber verzerrt wird. Das Selbstbewirtschaftungsprinzip scheint hier eine wichtige Funktion zu haben.</p>
  • <p>Das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) bezweckt, das bäuerliche Grundeigentum zu fördern und namentlich Familienbetriebe als Grundlage eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen, auf eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung ausgerichteten Landwirtschaft zu erhalten und ihre Struktur zu verbessern, die Stellung des Selbstbewirtschafters einschliesslich derjenigen des Pächters beim Erwerb landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke zu stärken und übersetzte Preise für landwirtschaftlichen Boden zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 Bst. a-c BGBB).</p><p>Die Aktualität der Bestimmungen des BGBB wird im Zusammenhang mit den Zielen der Reformen der Agrarpolitik und deren Anforderungen an die Weiterentwicklung der landwirtschaftlichen Strukturen ständig überprüft. So schlägt der Bundesrat bei jeder Reform wenn nötig vor, die Bestimmungen des BGBB, die die strukturelle Entwicklung behindern könnten, zu ändern. Eine solche Überprüfung wird zurzeit bei der Erarbeitung der Agrarpolitik 2022 plus vorgenommen.</p><p>In seinem Bericht in Erfüllung des Postulates Vogler 15.3284, "Administrative Vereinfachungen beim Vollzug des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht", hat der Bundesrat ferner die Empfehlungen des Gutachtens geprüft, das vom Bundesamt für Justiz in Zusammenhang mit bestimmten Vorschriften des BGBB in Auftrag gegeben worden war. Die Empfehlungen sollten zu administrativen Vereinfachungen führen. Obwohl die Aufhebung von Hindernissen für die strukturelle Weiterentwicklung nicht Gegenstand der Studie war, können einige Vorschläge auch zur Entwicklung der Strukturen beitragen. Der Bundesrat erachtete die vorgeschlagenen Massnahmen grossteils als sinnvoll, ihr Nutzen erschien ihm gesamthaft jedoch nicht als ausreichend, um ein selbstständiges Gesetzgebungsverfahren zu rechtfertigen. Die Vorschläge müssen aber im Rahmen anderer Gesetzesvorlagen vertieft geprüft werden.</p><p>Vor diesem Hintergrund können die verschiedenen Fragen der Interpellation wie folgt beantwortet werden:</p><p>1. Das BGBB enthält keine Einschränkungen in Bezug auf die Betriebsübergabe an eine dritte Person, sofern diese den Betrieb selbst bewirtschaftet. Die ausserfamiliäre Betriebsübergabe attraktiver zu gestalten ist ein komplexes Thema, das nicht nur das bäuerliche Bodenrecht betrifft. Die Frage wird zurzeit im Rahmen der Arbeiten zur Agrarpolitik 2022 plus geklärt.</p><p>2. Das BGBB enthält keine Bestimmungen, die die Weiterentwicklung der landwirtschaftlichen Strukturen grundsätzlich behindern. Die Teilung bestehender landwirtschaftlicher Gewerbe ist zum Beispiel möglich, sofern sie überwiegend dazu dient, andere landwirtschaftliche Gewerbe strukturell zu verbessern (siehe Art. 60 Abs. 2 BGBB). Bei den Arbeiten zur "Agrarpolitik 2022 plus" wird die Thematik der Hindernisse für die strukturelle Weiterentwicklung ebenfalls behandelt.</p><p>3. Der Begriff des Selbstbewirtschafters wird in Artikel 9 Absätze 1 und 2 BGBB definiert. Selbstbewirtschafter ist bei landwirtschaftlichen Grundstücken, wer den landwirtschaftlichen Boden selbst bearbeitet und die Fähigkeiten dazu besitzt, und bei einem landwirtschaftlichen Gewerbe, wer dieses persönlich leitet und dazu fähig ist. Aufgrund des Selbstbewirtschaftungsprinzips können natürliche oder juristische Personen landwirtschaftliche Grundstücke nicht zu Spekulationszwecken erwerben. Es besteht folglich kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf in diesem Bereich. Die allgemeine Problematik des Erwerbs durch juristische Personen wird jedoch im Rahmen der Arbeiten zur Agrarpolitik 2022 plus behandelt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das bäuerliche Bodenrecht ist ein zentraler Pfeiler für eine gesunde Schweizer Landwirtschaft. Die knappe Ressource Boden wird wirksam vor Spekulation geschützt, und zugleich wird sichergestellt, dass Betriebe zu wirtschaftlich verkraftbaren Bedingungen weitergegeben werden können. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die aktuelle Gesetzgebung noch den aktuellen und vor allem künftigen Anforderungen und Realitäten gerecht wird. Der Bundesrat wird daher gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche Anpassungen wären nötig, um die ausserfamiliäre Betriebsübergabe attraktiver zu gestalten?</p><p>2. Inwiefern behindert das Bodenrecht den Aufbau zukunftsträchtiger Betriebsstrukturen, und welche Anpassungen wären allenfalls sinnvoll?</p><p>3. Wie muss oder kann das Selbstbewirtschaftungsprinzip gestärkt werden, um die spekulativen Aspekte wirksam zu bekämpfen?</p>
  • Ist das bäuerliche Bodenrecht fit für die Zukunft?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das restriktive Bodenrecht schützt die Strukturen der Schweizer Landwirtschaft. Gleichzeitig stellt es grosse Hürden für eine Betriebsübergabe ausserhalb der Familie dar, sowohl für den Übernehmer wie auch für den Übergeber. Weiter ist zu erwarten, dass die künftige Landwirtschaft auch betreffend Strukturen andere Anforderungen haben wird. Hier müssen die Rahmenbedingungen so gestaltet sein, dass diese Entwicklungen möglich sind. Gleichzeitig darf der landwirtschaftliche Boden nicht für spekulative Zwecke freigegeben werden, das hätte bei einem so knappen Gut wie dem Boden in der Schweiz katastrophale Folgen für die Landwirtschaft. Ebenfalls gilt es zu verhindern, dass der Markt durch institutionelle Geldgeber verzerrt wird. Das Selbstbewirtschaftungsprinzip scheint hier eine wichtige Funktion zu haben.</p>
    • <p>Das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) bezweckt, das bäuerliche Grundeigentum zu fördern und namentlich Familienbetriebe als Grundlage eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen, auf eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung ausgerichteten Landwirtschaft zu erhalten und ihre Struktur zu verbessern, die Stellung des Selbstbewirtschafters einschliesslich derjenigen des Pächters beim Erwerb landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke zu stärken und übersetzte Preise für landwirtschaftlichen Boden zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 Bst. a-c BGBB).</p><p>Die Aktualität der Bestimmungen des BGBB wird im Zusammenhang mit den Zielen der Reformen der Agrarpolitik und deren Anforderungen an die Weiterentwicklung der landwirtschaftlichen Strukturen ständig überprüft. So schlägt der Bundesrat bei jeder Reform wenn nötig vor, die Bestimmungen des BGBB, die die strukturelle Entwicklung behindern könnten, zu ändern. Eine solche Überprüfung wird zurzeit bei der Erarbeitung der Agrarpolitik 2022 plus vorgenommen.</p><p>In seinem Bericht in Erfüllung des Postulates Vogler 15.3284, "Administrative Vereinfachungen beim Vollzug des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht", hat der Bundesrat ferner die Empfehlungen des Gutachtens geprüft, das vom Bundesamt für Justiz in Zusammenhang mit bestimmten Vorschriften des BGBB in Auftrag gegeben worden war. Die Empfehlungen sollten zu administrativen Vereinfachungen führen. Obwohl die Aufhebung von Hindernissen für die strukturelle Weiterentwicklung nicht Gegenstand der Studie war, können einige Vorschläge auch zur Entwicklung der Strukturen beitragen. Der Bundesrat erachtete die vorgeschlagenen Massnahmen grossteils als sinnvoll, ihr Nutzen erschien ihm gesamthaft jedoch nicht als ausreichend, um ein selbstständiges Gesetzgebungsverfahren zu rechtfertigen. Die Vorschläge müssen aber im Rahmen anderer Gesetzesvorlagen vertieft geprüft werden.</p><p>Vor diesem Hintergrund können die verschiedenen Fragen der Interpellation wie folgt beantwortet werden:</p><p>1. Das BGBB enthält keine Einschränkungen in Bezug auf die Betriebsübergabe an eine dritte Person, sofern diese den Betrieb selbst bewirtschaftet. Die ausserfamiliäre Betriebsübergabe attraktiver zu gestalten ist ein komplexes Thema, das nicht nur das bäuerliche Bodenrecht betrifft. Die Frage wird zurzeit im Rahmen der Arbeiten zur Agrarpolitik 2022 plus geklärt.</p><p>2. Das BGBB enthält keine Bestimmungen, die die Weiterentwicklung der landwirtschaftlichen Strukturen grundsätzlich behindern. Die Teilung bestehender landwirtschaftlicher Gewerbe ist zum Beispiel möglich, sofern sie überwiegend dazu dient, andere landwirtschaftliche Gewerbe strukturell zu verbessern (siehe Art. 60 Abs. 2 BGBB). Bei den Arbeiten zur "Agrarpolitik 2022 plus" wird die Thematik der Hindernisse für die strukturelle Weiterentwicklung ebenfalls behandelt.</p><p>3. Der Begriff des Selbstbewirtschafters wird in Artikel 9 Absätze 1 und 2 BGBB definiert. Selbstbewirtschafter ist bei landwirtschaftlichen Grundstücken, wer den landwirtschaftlichen Boden selbst bearbeitet und die Fähigkeiten dazu besitzt, und bei einem landwirtschaftlichen Gewerbe, wer dieses persönlich leitet und dazu fähig ist. Aufgrund des Selbstbewirtschaftungsprinzips können natürliche oder juristische Personen landwirtschaftliche Grundstücke nicht zu Spekulationszwecken erwerben. Es besteht folglich kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf in diesem Bereich. Die allgemeine Problematik des Erwerbs durch juristische Personen wird jedoch im Rahmen der Arbeiten zur Agrarpolitik 2022 plus behandelt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das bäuerliche Bodenrecht ist ein zentraler Pfeiler für eine gesunde Schweizer Landwirtschaft. Die knappe Ressource Boden wird wirksam vor Spekulation geschützt, und zugleich wird sichergestellt, dass Betriebe zu wirtschaftlich verkraftbaren Bedingungen weitergegeben werden können. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die aktuelle Gesetzgebung noch den aktuellen und vor allem künftigen Anforderungen und Realitäten gerecht wird. Der Bundesrat wird daher gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche Anpassungen wären nötig, um die ausserfamiliäre Betriebsübergabe attraktiver zu gestalten?</p><p>2. Inwiefern behindert das Bodenrecht den Aufbau zukunftsträchtiger Betriebsstrukturen, und welche Anpassungen wären allenfalls sinnvoll?</p><p>3. Wie muss oder kann das Selbstbewirtschaftungsprinzip gestärkt werden, um die spekulativen Aspekte wirksam zu bekämpfen?</p>
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