Freie Marktwirtschaft im Gesundheitswesen. Abschaffung des Einzelleistungstarifs

ShortId
17.3516
Id
20173516
Updated
28.07.2023 04:26
Language
de
Title
Freie Marktwirtschaft im Gesundheitswesen. Abschaffung des Einzelleistungstarifs
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In einem aufwendigen Verfahren werden unter den Vertragspartnern (Leistungserbringer und Krankenversicherer) die Preise für medizinische Leistungen verhandelt und verbindlich festgeschrieben. Dabei streiten Krankenkassen, Ärzte, Spitäler und Politik darüber, wie viel eine medizinische Leistung wert ist. Vielfach hinkt der Tarif dem technologischen Fortschritt nach, und einzelne Vergütungen bilden die marktwirtschaftlichen Kosten nicht ab. Immer wieder herrscht Stillstand in der sachgerechten Tarifgestaltung. Dieses Verfahren ist nicht nachhaltig und kann keinen Beitrag zur Reduktion der Gesundheitskosten leisten.</p><p>Nun ist es an der Zeit, sich ernsthaft Gedanken über die Zukunft des Tarmed zu machen und das Gesundheitswesen an die tatsächliche Marktwirtschaft heranzuführen.</p><p>Es muss möglich sein, dass die Leistungserbringer die betriebseigenen Ansätze gemäss effektivem Aufwand verrechnen können, gleichzeitig aber auch die Patientinnen und Patienten oder Krankenversicherer einen individuellen Kostenvoranschlag verlangen können. Eine politische Festlegung des Tarmed verunmöglicht diese betriebseigene Kalkulation und Kostenrechnung. Gleichzeitig sollten die Tarifpartner auch die Möglichkeit erhalten, andere Abrechnungsformen zu vereinbaren und umzusetzen. Es ist deshalb angezeigt, die rechtlichen Rahmenbedingungen betreffend die Rolle der Vertragspartner kritisch zu überprüfen und wo nötig das KVG anzupassen.</p>
  • <p>In der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) sind die Tarifpartner bereits heute weitgehend frei in der Tarifgestaltung. Das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) gibt zwar gewisse Rahmenbedingungen für die Tarifierung vor. Innerhalb dieser geniessen die Tarifpartner einen grossen Handlungsspielraum, den sie aber nur beschränkt nutzen. So schreibt das KVG etwa für die Vergütung von ambulanten Behandlungen keine bestimmte Tarifart vor. Insbesondere steht es ihnen frei, einen Tarif zu vereinbaren, der nicht auf einer Einzelleistungstarifstruktur wie dem Tarmed beruht. Dies kann zum Beispiel ein Pauschal- oder Zeittarif (Art. 43 Abs. 2 KVG) sein. Die Tarifpartner müssen dabei berücksichtigen, dass eine qualitativ hochstehende und zweckmässige Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird (Art. 43 Abs. 6 KVG). Der Bundesrat spricht sich gemäss seiner Strategie Gesundheit 2020 für eine Stärkung von Pauschalabgeltungen gegenüber Einzelleistungstarifen aus, weil sie grundsätzlich eine effiziente Leistungserbringung fördern und sich auch in der Umsetzung als praktikabel erweisen.</p><p>Der Gesundheitsmarkt beziehungsweise das Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage im Bereich der Krankenversicherung sind durch Verzerrungen geprägt: Die über Selbstbehalt und Franchise hinausgehenden Kosten der Leistungen, die im Gesundheitsmarkt zulasten der OKP erbracht werden, trägt nicht der eigentliche Kostenverursacher, der Patient bzw. die Patientin, sondern die Versicherung. Die Leistungserbringer verfügen über mehr Informationen als die Patientinnen und Patienten und können die Nachfrage beeinflussen. Diese Konstellation bringt es mit sich, dass sich die Preise nicht im freien Wettbewerb und in Abhängigkeit von Angebot und Nachfrage im Markt bilden. Entsprechend bestehen im Gesundheitssystem keine Verhältnisse, in denen der freie Markt eine Preisbildung garantiert, die einen effizienten Einsatz der Mittel gewährleistet. Für die Entschädigung der zulasten der Versicherung tätigen Leistungserbringer werden daher zwischen den Leistungserbringern und Versicherern Tarife vereinbart. Die Tarife für Analysen sowie die Höchstvergütungsbeiträge für Mittel und Gegenstände werden vom Eidgenössischen Departement des Innern, die Preise für Arzneimittel vom Bundesamt für Gesundheit festgesetzt.</p><p>Die OKP hat die Kosten der erbrachten Leistungen rückzuerstatten, sofern diese den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Es ist daher notwendig, dass klar ist, welche Kosten eine Sozialversicherung wie die OKP zu tragen hat und was die Versicherten vergütet erhalten. Nur ein solcher Rahmen bietet die notwendige Sicherheit für die Versicherten sowohl als Patientinnen und Patienten wie auch als Prämienzahler und Prämienzahlerinnen.</p><p>Eine einseitig definierte Abrechnung durch die Leistungserbringer ohne weitere Rahmenbedingungen und bei nichtvorhandenen Marktmechanismen könnte dazu führen, dass jeder Leistungserbringer seine Kosten inklusive einer selbstveranschlagten Gewinnmarge ohne Weiteres überwälzen würde. Da aber letztlich völlig offen ist, was für ein Abrechnungssystem mit welchen Ansätzen als Alternative zum Tarmed zu erwarten wäre, können die im Postulat verlangten Auswirkungen nicht konkret abgeschätzt werden.</p><p>Aus den dargelegten Gründen erachtet der Bundesrat es weder als sinnvoll noch als notwendig, die gewünschten Abklärungen zu treffen, und lehnt das Postulat ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament die finanziellen, operativen und marktwirtschaftlichen Auswirkungen aufzuzeigen, wenn der Einzelleistungstarif Tarmed abgeschafft wird und die Vertragspartner in der Tarifgestaltung völlig frei sind.</p>
  • Freie Marktwirtschaft im Gesundheitswesen. Abschaffung des Einzelleistungstarifs
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In einem aufwendigen Verfahren werden unter den Vertragspartnern (Leistungserbringer und Krankenversicherer) die Preise für medizinische Leistungen verhandelt und verbindlich festgeschrieben. Dabei streiten Krankenkassen, Ärzte, Spitäler und Politik darüber, wie viel eine medizinische Leistung wert ist. Vielfach hinkt der Tarif dem technologischen Fortschritt nach, und einzelne Vergütungen bilden die marktwirtschaftlichen Kosten nicht ab. Immer wieder herrscht Stillstand in der sachgerechten Tarifgestaltung. Dieses Verfahren ist nicht nachhaltig und kann keinen Beitrag zur Reduktion der Gesundheitskosten leisten.</p><p>Nun ist es an der Zeit, sich ernsthaft Gedanken über die Zukunft des Tarmed zu machen und das Gesundheitswesen an die tatsächliche Marktwirtschaft heranzuführen.</p><p>Es muss möglich sein, dass die Leistungserbringer die betriebseigenen Ansätze gemäss effektivem Aufwand verrechnen können, gleichzeitig aber auch die Patientinnen und Patienten oder Krankenversicherer einen individuellen Kostenvoranschlag verlangen können. Eine politische Festlegung des Tarmed verunmöglicht diese betriebseigene Kalkulation und Kostenrechnung. Gleichzeitig sollten die Tarifpartner auch die Möglichkeit erhalten, andere Abrechnungsformen zu vereinbaren und umzusetzen. Es ist deshalb angezeigt, die rechtlichen Rahmenbedingungen betreffend die Rolle der Vertragspartner kritisch zu überprüfen und wo nötig das KVG anzupassen.</p>
    • <p>In der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) sind die Tarifpartner bereits heute weitgehend frei in der Tarifgestaltung. Das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) gibt zwar gewisse Rahmenbedingungen für die Tarifierung vor. Innerhalb dieser geniessen die Tarifpartner einen grossen Handlungsspielraum, den sie aber nur beschränkt nutzen. So schreibt das KVG etwa für die Vergütung von ambulanten Behandlungen keine bestimmte Tarifart vor. Insbesondere steht es ihnen frei, einen Tarif zu vereinbaren, der nicht auf einer Einzelleistungstarifstruktur wie dem Tarmed beruht. Dies kann zum Beispiel ein Pauschal- oder Zeittarif (Art. 43 Abs. 2 KVG) sein. Die Tarifpartner müssen dabei berücksichtigen, dass eine qualitativ hochstehende und zweckmässige Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird (Art. 43 Abs. 6 KVG). Der Bundesrat spricht sich gemäss seiner Strategie Gesundheit 2020 für eine Stärkung von Pauschalabgeltungen gegenüber Einzelleistungstarifen aus, weil sie grundsätzlich eine effiziente Leistungserbringung fördern und sich auch in der Umsetzung als praktikabel erweisen.</p><p>Der Gesundheitsmarkt beziehungsweise das Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage im Bereich der Krankenversicherung sind durch Verzerrungen geprägt: Die über Selbstbehalt und Franchise hinausgehenden Kosten der Leistungen, die im Gesundheitsmarkt zulasten der OKP erbracht werden, trägt nicht der eigentliche Kostenverursacher, der Patient bzw. die Patientin, sondern die Versicherung. Die Leistungserbringer verfügen über mehr Informationen als die Patientinnen und Patienten und können die Nachfrage beeinflussen. Diese Konstellation bringt es mit sich, dass sich die Preise nicht im freien Wettbewerb und in Abhängigkeit von Angebot und Nachfrage im Markt bilden. Entsprechend bestehen im Gesundheitssystem keine Verhältnisse, in denen der freie Markt eine Preisbildung garantiert, die einen effizienten Einsatz der Mittel gewährleistet. Für die Entschädigung der zulasten der Versicherung tätigen Leistungserbringer werden daher zwischen den Leistungserbringern und Versicherern Tarife vereinbart. Die Tarife für Analysen sowie die Höchstvergütungsbeiträge für Mittel und Gegenstände werden vom Eidgenössischen Departement des Innern, die Preise für Arzneimittel vom Bundesamt für Gesundheit festgesetzt.</p><p>Die OKP hat die Kosten der erbrachten Leistungen rückzuerstatten, sofern diese den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Es ist daher notwendig, dass klar ist, welche Kosten eine Sozialversicherung wie die OKP zu tragen hat und was die Versicherten vergütet erhalten. Nur ein solcher Rahmen bietet die notwendige Sicherheit für die Versicherten sowohl als Patientinnen und Patienten wie auch als Prämienzahler und Prämienzahlerinnen.</p><p>Eine einseitig definierte Abrechnung durch die Leistungserbringer ohne weitere Rahmenbedingungen und bei nichtvorhandenen Marktmechanismen könnte dazu führen, dass jeder Leistungserbringer seine Kosten inklusive einer selbstveranschlagten Gewinnmarge ohne Weiteres überwälzen würde. Da aber letztlich völlig offen ist, was für ein Abrechnungssystem mit welchen Ansätzen als Alternative zum Tarmed zu erwarten wäre, können die im Postulat verlangten Auswirkungen nicht konkret abgeschätzt werden.</p><p>Aus den dargelegten Gründen erachtet der Bundesrat es weder als sinnvoll noch als notwendig, die gewünschten Abklärungen zu treffen, und lehnt das Postulat ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament die finanziellen, operativen und marktwirtschaftlichen Auswirkungen aufzuzeigen, wenn der Einzelleistungstarif Tarmed abgeschafft wird und die Vertragspartner in der Tarifgestaltung völlig frei sind.</p>
    • Freie Marktwirtschaft im Gesundheitswesen. Abschaffung des Einzelleistungstarifs

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