Steuerliche Konsequenzen bei einem vollständigen Systemwechsel beim Eigenmietwert

ShortId
17.3517
Id
20173517
Updated
28.07.2023 04:25
Language
de
Title
Steuerliche Konsequenzen bei einem vollständigen Systemwechsel beim Eigenmietwert
AdditionalIndexing
2846;2446
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1.a. Ein reiner oder vollständiger Systemwechsel, der keinerlei Abzüge mehr zulässt, hätte bei der direkten Bundessteuer aufgrund des derzeitigen Zinsniveaus für Hypotheken von rund 2 Prozent jährliche Mindereinnahmen von etwa 400 Millionen Franken zur Folge. Bei dieser Berechnung wird für die Ausgestaltung der künftigen Schuldzinsenregelung von der Annahme ausgegangen, dass die privaten Schuldzinsen im Umfang der steuerbaren Vermögenserträge abzugsfähig sind. Sollte hierfür eine andere Regelung gewählt werden, müsste die Schätzung angepasst werden. Zu den Mindereinnahmen bei den Kantons- und Gemeindesteuern kann die Eidgenössische Steuerverwaltung mangels Datenmaterials keine Angaben machen.</p><p>1.b. Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann für die direkte Bundessteuer nur approximative Angaben zu den Mindereinnahmen im Bereich energetischer Sanierungen machen. Die Gewährung sämtlicher Abzüge für energiesparende und umweltschonende Investitionskosten (Art. 32 Abs. 2 zweiter Satz DBG und Art. 9 Abs. 3 Bst. a StHG) führt gemäss Simulationen zu jährlichen Mindereinnahmen in der Höhe von 100 bis 230 Millionen Franken. </p><p>2. Bei einem Zinsniveau der Hypotheken von 3 Prozent dürfte ein reiner Systemwechsel bei der direkten Bundessteuer weder zu Mehr- noch zu Mindereinnahmen führen (aufkommensneutrale Wirkung). Folglich würden für den Bund bei einem Zinsniveau von 5 Prozent Mehreinnahmen resultieren.</p><p>3. Förderbeiträge für energetische Sanierungen werden im Rahmen des Gebäudeprogramms von Bund und Kantonen seit 2010 geleistet. Würden die steuerlichen Abzüge nicht mehr gewährt und stattdessen in Form von Förderbeiträgen ausgeschüttet, würde sich die Förderwirkung der Mittel verändern. So profitieren bei einem progressiv ausgestalteten Einkommenssteuertarif die einkommensstarken Steuerzahlenden betragsmässig am meisten von den Abzügen. Demgegenüber erfolgt eine direkte Förderung unabhängig vom Einkommen; der Förderbeitrag richtet sich am zu fördernden Objekt aus und nicht am zu fördernden Subjekt. Das Ausmass der Förderung und damit die Anreize sind für alle gleich hoch. Bei einem Systemwechsel könnte die Höhe der direkten Förderbeiträge dem Volumen der Steuerausfälle aufgrund der Abzüge entsprechen, die in der Steuerperiode vor dem Systemwechsel für die energetischen Sanierungen gewährt wurden.</p><p>4.a. Grundsätzlich gilt: Je vollständiger ein Systemwechsel (kein Eigenmietwert, keine Abzüge), desto günstigere Rahmenbedingungen werden für eine rechtsgleiche Besteuerung von Wohneigentümern und Mietern geschaffen. Gemäss Bundesgericht (BGE 123 II 9) würde ein reiner Systemwechsel jedoch dazu führen, dass Personen mit selbstfinanziertem Eigenheim gegenüber Personen mit fremdfinanziertem Eigenheim sowie gegenüber Mietern, bei denen der Ertrag auf dem beweglichen Vermögen voll zu versteuern ist, bevorteilt wären.</p><p>4.b. Ein Systemwechsel kann so ausgestaltet werden, dass er den Grundsätzen der Rechtsgleichheit und der Besteuerung nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit genügt. Damit erübrigen sich Korrekturmassnahmen. Würde der Systemwechsel bei einem Hypothekarzinssatz von 3 Prozent eingeführt, käme es beim Bund auch zu keinen Mindereinnahmen.</p><p>5. Ein vollständiger Systemwechsel würde zu einer administrativen Vereinfachung und damit zu tieferen Vollzugskosten führen. Dieser Effekt verringert sich allerdings, wenn die Abschaffung des Eigenmietwerts auf selbstgenutztes Wohneigentum am Wohnsitz beschränkt wird, d. h. Zweitliegenschaften nicht mit einschliesst. Für eine Quantifizierung der administrativen Einsparungen - auch durch weniger Rechtsmittelverfahren - fehlen verlässliche Daten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gegenwärtig wird der Systemwechsel bei der Eigenmietwertbesteuerung diskutiert. Aufgrund der tiefen Zinsen scheint ein vollständiger Systemwechsel (keinen Eigenmietwert, keinerlei Abzüge) mehrheitsfähig zu sein. Bei Einführung des Eigenmietwertes war eines der Ziele, eine Benachteiligung der Mietenden bei der Besteuerung zu mildern. Die Abzüge für energetische Sanierungen weisen zudem auch noch eine energie- und klimapolitische Bedeutung auf.</p><p>In diesem Zusammenhang stellen sich nachfolgende Fragen:</p><p>1. Welche Auswirkungen auf die Steuereinnahmen der Kantone und der Gemeinden hätte der Systemwechsel beim Eigenmietwert, mit dem heutigen Zinsniveau, wenn:</p><p>a. keinerlei Abzüge gewährt würden?</p><p>b. weiterhin Abzüge für energetische Sanierungen möglich wären?</p><p>2. Wie verändern sich Ergebnisse aus Frage 1 mit einem Zinssatz von 3 Prozent bzw. 5 Prozent?</p><p>3. Statt Abzüge für energetische Sanierungen könnten auch höhere Beiträge an die Sanierungen geleistet werden. In welcher Form und in welcher Höhe müssten hier Anpassungen vorgenommen werden, um einen mindestens gleichwertigen Effekt zu erhalten?</p><p>4.a. Wie würde sich der Systemwechsel bezüglich des Ziels einer fairen Behandlung von Hauseigentümern und Mietenden auswirken?</p><p>b. Mit welchen Korrekturmassnahmen könnte verhindert werden, dass alleine die Hauseigentümer von einem Systemwechsel profitierten, die Steuerausfälle hingegen von allen Steuerpflichtigen getragen werden müssten?</p><p>5. Geht der Bundesrat ebenfalls davon aus, dass der Systemwechsel auch zu einer Reduktion des Verwaltungsaufwandes führt, wie dies die Schweizerische Steuerkonferenz vermutet? Wie hoch werden die Einsparungen auf Verwaltungsebene und auf dem Rechtsweg geschätzt?</p>
  • Steuerliche Konsequenzen bei einem vollständigen Systemwechsel beim Eigenmietwert
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1.a. Ein reiner oder vollständiger Systemwechsel, der keinerlei Abzüge mehr zulässt, hätte bei der direkten Bundessteuer aufgrund des derzeitigen Zinsniveaus für Hypotheken von rund 2 Prozent jährliche Mindereinnahmen von etwa 400 Millionen Franken zur Folge. Bei dieser Berechnung wird für die Ausgestaltung der künftigen Schuldzinsenregelung von der Annahme ausgegangen, dass die privaten Schuldzinsen im Umfang der steuerbaren Vermögenserträge abzugsfähig sind. Sollte hierfür eine andere Regelung gewählt werden, müsste die Schätzung angepasst werden. Zu den Mindereinnahmen bei den Kantons- und Gemeindesteuern kann die Eidgenössische Steuerverwaltung mangels Datenmaterials keine Angaben machen.</p><p>1.b. Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann für die direkte Bundessteuer nur approximative Angaben zu den Mindereinnahmen im Bereich energetischer Sanierungen machen. Die Gewährung sämtlicher Abzüge für energiesparende und umweltschonende Investitionskosten (Art. 32 Abs. 2 zweiter Satz DBG und Art. 9 Abs. 3 Bst. a StHG) führt gemäss Simulationen zu jährlichen Mindereinnahmen in der Höhe von 100 bis 230 Millionen Franken. </p><p>2. Bei einem Zinsniveau der Hypotheken von 3 Prozent dürfte ein reiner Systemwechsel bei der direkten Bundessteuer weder zu Mehr- noch zu Mindereinnahmen führen (aufkommensneutrale Wirkung). Folglich würden für den Bund bei einem Zinsniveau von 5 Prozent Mehreinnahmen resultieren.</p><p>3. Förderbeiträge für energetische Sanierungen werden im Rahmen des Gebäudeprogramms von Bund und Kantonen seit 2010 geleistet. Würden die steuerlichen Abzüge nicht mehr gewährt und stattdessen in Form von Förderbeiträgen ausgeschüttet, würde sich die Förderwirkung der Mittel verändern. So profitieren bei einem progressiv ausgestalteten Einkommenssteuertarif die einkommensstarken Steuerzahlenden betragsmässig am meisten von den Abzügen. Demgegenüber erfolgt eine direkte Förderung unabhängig vom Einkommen; der Förderbeitrag richtet sich am zu fördernden Objekt aus und nicht am zu fördernden Subjekt. Das Ausmass der Förderung und damit die Anreize sind für alle gleich hoch. Bei einem Systemwechsel könnte die Höhe der direkten Förderbeiträge dem Volumen der Steuerausfälle aufgrund der Abzüge entsprechen, die in der Steuerperiode vor dem Systemwechsel für die energetischen Sanierungen gewährt wurden.</p><p>4.a. Grundsätzlich gilt: Je vollständiger ein Systemwechsel (kein Eigenmietwert, keine Abzüge), desto günstigere Rahmenbedingungen werden für eine rechtsgleiche Besteuerung von Wohneigentümern und Mietern geschaffen. Gemäss Bundesgericht (BGE 123 II 9) würde ein reiner Systemwechsel jedoch dazu führen, dass Personen mit selbstfinanziertem Eigenheim gegenüber Personen mit fremdfinanziertem Eigenheim sowie gegenüber Mietern, bei denen der Ertrag auf dem beweglichen Vermögen voll zu versteuern ist, bevorteilt wären.</p><p>4.b. Ein Systemwechsel kann so ausgestaltet werden, dass er den Grundsätzen der Rechtsgleichheit und der Besteuerung nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit genügt. Damit erübrigen sich Korrekturmassnahmen. Würde der Systemwechsel bei einem Hypothekarzinssatz von 3 Prozent eingeführt, käme es beim Bund auch zu keinen Mindereinnahmen.</p><p>5. Ein vollständiger Systemwechsel würde zu einer administrativen Vereinfachung und damit zu tieferen Vollzugskosten führen. Dieser Effekt verringert sich allerdings, wenn die Abschaffung des Eigenmietwerts auf selbstgenutztes Wohneigentum am Wohnsitz beschränkt wird, d. h. Zweitliegenschaften nicht mit einschliesst. Für eine Quantifizierung der administrativen Einsparungen - auch durch weniger Rechtsmittelverfahren - fehlen verlässliche Daten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gegenwärtig wird der Systemwechsel bei der Eigenmietwertbesteuerung diskutiert. Aufgrund der tiefen Zinsen scheint ein vollständiger Systemwechsel (keinen Eigenmietwert, keinerlei Abzüge) mehrheitsfähig zu sein. Bei Einführung des Eigenmietwertes war eines der Ziele, eine Benachteiligung der Mietenden bei der Besteuerung zu mildern. Die Abzüge für energetische Sanierungen weisen zudem auch noch eine energie- und klimapolitische Bedeutung auf.</p><p>In diesem Zusammenhang stellen sich nachfolgende Fragen:</p><p>1. Welche Auswirkungen auf die Steuereinnahmen der Kantone und der Gemeinden hätte der Systemwechsel beim Eigenmietwert, mit dem heutigen Zinsniveau, wenn:</p><p>a. keinerlei Abzüge gewährt würden?</p><p>b. weiterhin Abzüge für energetische Sanierungen möglich wären?</p><p>2. Wie verändern sich Ergebnisse aus Frage 1 mit einem Zinssatz von 3 Prozent bzw. 5 Prozent?</p><p>3. Statt Abzüge für energetische Sanierungen könnten auch höhere Beiträge an die Sanierungen geleistet werden. In welcher Form und in welcher Höhe müssten hier Anpassungen vorgenommen werden, um einen mindestens gleichwertigen Effekt zu erhalten?</p><p>4.a. Wie würde sich der Systemwechsel bezüglich des Ziels einer fairen Behandlung von Hauseigentümern und Mietenden auswirken?</p><p>b. Mit welchen Korrekturmassnahmen könnte verhindert werden, dass alleine die Hauseigentümer von einem Systemwechsel profitierten, die Steuerausfälle hingegen von allen Steuerpflichtigen getragen werden müssten?</p><p>5. Geht der Bundesrat ebenfalls davon aus, dass der Systemwechsel auch zu einer Reduktion des Verwaltungsaufwandes führt, wie dies die Schweizerische Steuerkonferenz vermutet? Wie hoch werden die Einsparungen auf Verwaltungsebene und auf dem Rechtsweg geschätzt?</p>
    • Steuerliche Konsequenzen bei einem vollständigen Systemwechsel beim Eigenmietwert

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