Alternativen zum "Schoggi-Gesetz"

ShortId
17.3538
Id
20173538
Updated
28.07.2023 04:22
Language
de
Title
Alternativen zum "Schoggi-Gesetz"
AdditionalIndexing
15;55
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat hat verschiedene Möglichkeiten geprüft, so auch die in der Interpellation erwähnten. Die Vorlage des Bundesrates wurde letztlich so ausgestaltet, dass einerseits möglichst spezifisch jene Agrarprodukte gestützt werden, für die bisher Ausfuhrbeiträge ausgerichtet werden, und andererseits die Verarbeitungsindustrie beim Zugang zu den benötigten importierten Rohstoffen administrativ entlastet wird.</p><p>2. Mit der Streichung von Artikel 12 Absatz 3 des Zollgesetzes (ZG; SR 631.0) würde generell auf die speziellen Verfahren im Landwirtschaftsbereich zur Bewilligung des Veredelungsverkehrs verzichtet. Dies würde bedeuten, dass der Veredelungsverkehr auch für Produkte bewilligt würde, die üblicherweise in ausreichender Menge im Inland zur Verfügung stehen (z. B. Frischmilch zur Käseproduktion). Der Bundesrat sieht demgegenüber eine gezielte Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens des aktiven Veredelungsverkehrs für die Milch- und Getreidegrundstoffe vor, bei denen der Preisausgleich durch die Ausfuhrbeiträge wegfällt. Für die Landwirtschaft würde eine Streichung von Artikel 12 Absatz 3 ZG eine generell verstärkte Konkurrenzsituation bei der Belieferung der exportierenden Nahrungsmittelindustrie bedeuten, für Letztere hätte die Streichung der Spezialbestimmung für den Veredelungsverkehr mit Agrarprodukten einen administrativ einfacheren und besser planbaren Zugang zu international konkurrenzfähigen Preisen für alle Rohstoffe zur Folge.</p><p>3. Die Prüfung der Voraussetzungen nach Artikel 12 Absatz 3 ZG ist für die Zollverwaltung sowie für die zu konsultierenden Bundesstellen und interessierten Organisationen mit einem administrativen Aufwand verbunden. Für die Gesuchstellerinnen ergibt sich durch das Konsultationsverfahren ein Zeitverlust von mehreren Wochen, im Einzelfall bis zu Monaten. Mit einer Streichung von Artikel 12 Absatz 3 ZG würde dieser Aufwand bei Gesuchen für alle landwirtschaftlichen Grundstoffe wegfallen.</p><p>4. Verschiedene Möglichkeiten wurden geprüft, auch im Bereich der Absatz- und Exportförderung. Diese erwiesen sich jedoch nicht als zielführend, da die Wirkung des bestehenden Instrumentariums der Absatzförderung sich nur sehr beschränkt durch einen Ausbau verstärken lässt und zudem die Fokussierung auf bestimmte Produkte nur eingeschränkt möglich ist.</p><p>5. Der Mehrwert, der auf den Absatzmärkten durch Swissness erzielt werden kann, muss die höheren Kosten der Verwendung von Schweizer Rohstoffen aufwiegen, andernfalls besteht für die Unternehmen kein Anreiz, auf Swissness und Schweizer Rohstoffe zu setzen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass alle Produkte, die heute Ausfuhrbeiträge erhalten, ausreichend von einer allfälligen Verwendung der Marke Schweiz profitieren können.</p><p>6. Es ist vorgesehen, die Massnahmen vier Jahre nach ihrer Einführung zu evaluieren, ihre Wirkung auf die Wertschöpfungskette zu untersuchen und die Effizienz und Effektivität des Mitteleinsatzes zu beurteilen, um vor dem Hintergrund der Entwicklung der Agrarpolitik gegebenenfalls Anpassungen an den Massnahmen vornehmen zu können. In der Gesamtschau zur mittelfristigen Weiterentwicklung der Agrarpolitik wird der Bundesrat u. a. Fragen der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Nahrungsmittelproduktion in einem grösseren Rahmen aufgreifen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die WTO fordert die Abschaffung des "Schoggi-Gesetzes". Um dieser Vorgabe zu genügen, hat der Bundesrat vorgeschlagen, die Stützungsbeiträge nicht mehr an die exportorientierten Verarbeitungsbetriebe, sondern in Form von Produktebeiträgen direkt an die Milch und Getreide produzierenden Landwirte auszurichten. Der Bundesrat erhofft sich, dass diese das Geld indirekt über ihre Branchenorganisationen den Verarbeitungsbetrieben zukommen lassen. Diese Strategie ist umständlich und problematisch. Denn der Bund würde erstmals nach der grossen Agrarreform der Neunzigerjahre wieder Produktepreise stützen, und er hätte gleichwohl keine Gewissheit, dass die lebensmittelverarbeitende Industrie in der Schweiz konkurrenzfähig bleibt. Für die Landwirte ist diese Lösung ebenfalls unbefriedigend, weil sie Geld erhalten, das sie postwendend an Verbände abgeben müssen. Und für die Industrie wäre eine vollständige Streichung von Artikel 12 Absatz 3 des Zollgesetzes wohl zielführender. Artikel 12 Absatz 3 hebt die Zollerleichterung, welche generell für die exportorientierte Veredelungsindustrie gilt, für landwirtschaftliche Grundstoffe auf.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Hat er erwogen, anstelle der vorgeschlagenen Lösung Artikel 12 Absatz 3 des Zollgesetzes zu streichen und die gut 70 Millionen Franken Stützungsbeiträge in Form von nichtproduktgebundenen Direktzahlungen an die Landwirte auszurichten?</p><p>2. Was wären die Konsequenzen einer Streichung von Artikel 12 Absatz 3 des Zollgesetzes für die exportorientierte Lebensmittelindustrie und für die Landwirte im Vergleich zum Vernehmlassungsvorschlag und im Vergleich zum Status quo?</p><p>3. Wie aufwendig wäre diese Lösung für die Verwaltung im Vergleich zum Vernehmlassungsvorschlag und im Vergleich zum Status quo?</p><p>4. Gibt es andere Möglichkeiten, mit den rund 70 Millionen Franken die Exportchancen von Schweizer Landwirtschaftsprodukten zu verbessern?</p><p>5. Bietet die Swissness-Bestimmung nicht genügend Anreiz, damit die verarbeitende Industrie auch ohne bürokratischen Preisausgleich auf Schweizer Rohstoffe zurückgreift?</p><p>6. Ist er bereit, diese Fragen in der für diesen Herbst angekündigten Gesamtschau der Agrarpolitik vertieft zu prüfen?</p>
  • Alternativen zum "Schoggi-Gesetz"
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat hat verschiedene Möglichkeiten geprüft, so auch die in der Interpellation erwähnten. Die Vorlage des Bundesrates wurde letztlich so ausgestaltet, dass einerseits möglichst spezifisch jene Agrarprodukte gestützt werden, für die bisher Ausfuhrbeiträge ausgerichtet werden, und andererseits die Verarbeitungsindustrie beim Zugang zu den benötigten importierten Rohstoffen administrativ entlastet wird.</p><p>2. Mit der Streichung von Artikel 12 Absatz 3 des Zollgesetzes (ZG; SR 631.0) würde generell auf die speziellen Verfahren im Landwirtschaftsbereich zur Bewilligung des Veredelungsverkehrs verzichtet. Dies würde bedeuten, dass der Veredelungsverkehr auch für Produkte bewilligt würde, die üblicherweise in ausreichender Menge im Inland zur Verfügung stehen (z. B. Frischmilch zur Käseproduktion). Der Bundesrat sieht demgegenüber eine gezielte Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens des aktiven Veredelungsverkehrs für die Milch- und Getreidegrundstoffe vor, bei denen der Preisausgleich durch die Ausfuhrbeiträge wegfällt. Für die Landwirtschaft würde eine Streichung von Artikel 12 Absatz 3 ZG eine generell verstärkte Konkurrenzsituation bei der Belieferung der exportierenden Nahrungsmittelindustrie bedeuten, für Letztere hätte die Streichung der Spezialbestimmung für den Veredelungsverkehr mit Agrarprodukten einen administrativ einfacheren und besser planbaren Zugang zu international konkurrenzfähigen Preisen für alle Rohstoffe zur Folge.</p><p>3. Die Prüfung der Voraussetzungen nach Artikel 12 Absatz 3 ZG ist für die Zollverwaltung sowie für die zu konsultierenden Bundesstellen und interessierten Organisationen mit einem administrativen Aufwand verbunden. Für die Gesuchstellerinnen ergibt sich durch das Konsultationsverfahren ein Zeitverlust von mehreren Wochen, im Einzelfall bis zu Monaten. Mit einer Streichung von Artikel 12 Absatz 3 ZG würde dieser Aufwand bei Gesuchen für alle landwirtschaftlichen Grundstoffe wegfallen.</p><p>4. Verschiedene Möglichkeiten wurden geprüft, auch im Bereich der Absatz- und Exportförderung. Diese erwiesen sich jedoch nicht als zielführend, da die Wirkung des bestehenden Instrumentariums der Absatzförderung sich nur sehr beschränkt durch einen Ausbau verstärken lässt und zudem die Fokussierung auf bestimmte Produkte nur eingeschränkt möglich ist.</p><p>5. Der Mehrwert, der auf den Absatzmärkten durch Swissness erzielt werden kann, muss die höheren Kosten der Verwendung von Schweizer Rohstoffen aufwiegen, andernfalls besteht für die Unternehmen kein Anreiz, auf Swissness und Schweizer Rohstoffe zu setzen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass alle Produkte, die heute Ausfuhrbeiträge erhalten, ausreichend von einer allfälligen Verwendung der Marke Schweiz profitieren können.</p><p>6. Es ist vorgesehen, die Massnahmen vier Jahre nach ihrer Einführung zu evaluieren, ihre Wirkung auf die Wertschöpfungskette zu untersuchen und die Effizienz und Effektivität des Mitteleinsatzes zu beurteilen, um vor dem Hintergrund der Entwicklung der Agrarpolitik gegebenenfalls Anpassungen an den Massnahmen vornehmen zu können. In der Gesamtschau zur mittelfristigen Weiterentwicklung der Agrarpolitik wird der Bundesrat u. a. Fragen der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Nahrungsmittelproduktion in einem grösseren Rahmen aufgreifen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die WTO fordert die Abschaffung des "Schoggi-Gesetzes". Um dieser Vorgabe zu genügen, hat der Bundesrat vorgeschlagen, die Stützungsbeiträge nicht mehr an die exportorientierten Verarbeitungsbetriebe, sondern in Form von Produktebeiträgen direkt an die Milch und Getreide produzierenden Landwirte auszurichten. Der Bundesrat erhofft sich, dass diese das Geld indirekt über ihre Branchenorganisationen den Verarbeitungsbetrieben zukommen lassen. Diese Strategie ist umständlich und problematisch. Denn der Bund würde erstmals nach der grossen Agrarreform der Neunzigerjahre wieder Produktepreise stützen, und er hätte gleichwohl keine Gewissheit, dass die lebensmittelverarbeitende Industrie in der Schweiz konkurrenzfähig bleibt. Für die Landwirte ist diese Lösung ebenfalls unbefriedigend, weil sie Geld erhalten, das sie postwendend an Verbände abgeben müssen. Und für die Industrie wäre eine vollständige Streichung von Artikel 12 Absatz 3 des Zollgesetzes wohl zielführender. Artikel 12 Absatz 3 hebt die Zollerleichterung, welche generell für die exportorientierte Veredelungsindustrie gilt, für landwirtschaftliche Grundstoffe auf.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Hat er erwogen, anstelle der vorgeschlagenen Lösung Artikel 12 Absatz 3 des Zollgesetzes zu streichen und die gut 70 Millionen Franken Stützungsbeiträge in Form von nichtproduktgebundenen Direktzahlungen an die Landwirte auszurichten?</p><p>2. Was wären die Konsequenzen einer Streichung von Artikel 12 Absatz 3 des Zollgesetzes für die exportorientierte Lebensmittelindustrie und für die Landwirte im Vergleich zum Vernehmlassungsvorschlag und im Vergleich zum Status quo?</p><p>3. Wie aufwendig wäre diese Lösung für die Verwaltung im Vergleich zum Vernehmlassungsvorschlag und im Vergleich zum Status quo?</p><p>4. Gibt es andere Möglichkeiten, mit den rund 70 Millionen Franken die Exportchancen von Schweizer Landwirtschaftsprodukten zu verbessern?</p><p>5. Bietet die Swissness-Bestimmung nicht genügend Anreiz, damit die verarbeitende Industrie auch ohne bürokratischen Preisausgleich auf Schweizer Rohstoffe zurückgreift?</p><p>6. Ist er bereit, diese Fragen in der für diesen Herbst angekündigten Gesamtschau der Agrarpolitik vertieft zu prüfen?</p>
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