Nachfolge des "Schoggi-Gesetzes". Ein Regulierungsmonster?

ShortId
17.3544
Id
20173544
Updated
28.07.2023 04:31
Language
de
Title
Nachfolge des "Schoggi-Gesetzes". Ein Regulierungsmonster?
AdditionalIndexing
15;55
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Das Umsetzungskonzept des Bundesrates sieht zwei Massnahmen vor: neue exportunabhängige Stützungszahlungen an Milch- und Getreideproduzenten sowie eine Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens des aktiven Veredelungsverkehrs mit den bisher ausfuhrbeitragsberechtigten Grundstoffen. Beide Massnahmen sind mit den Bestimmungen der Welthandelsorganisation (WTO) vereinbar. Zwecks Vereinbarkeit mit dem internationalen Handelsrecht dürfen allfällige exportorientierte Branchenlösungen in keiner Weise mit staatlicher Unterstützung beschlossen und umgesetzt werden. Obwohl der Bundesrat auf Massnahmen wie die Zahlung von staatlichen Mitteln an exportorientierte Branchenfonds oder die Ausdehnung von Verbandsmassnahmen auf Nichtmitglieder und andere staatliche Vollzugshilfen verzichtet, kann das Risiko nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass die Massnahmen mittels WTO-Klage erfolgreich bestritten oder unilaterale Gegenmassnahmen ergriffen werden (vgl. Antwort zu Frage 2).</p><p>2. Wie bereits in der Antwort auf Frage 1 festgestellt, erachtet der Bundesrat beide Massnahmen als mit den Bestimmungen der WTO vereinbar. Falls ein anderes WTO-Mitglied einen Verstoss gegen das internationale Handelsrecht geltend machen sollte, besteht die Möglichkeit, eine Massnahme im Rahmen des WTO-Streitschlichtungsmechanismus einzuklagen oder bei Nachweis nachteiliger Auswirkungen auf seine Interessen Ausgleichszölle auf Schweizer Nahrungsmittelexporten zu verhängen. Falls im Schiedsverfahren eine Unvereinbarkeit festgestellt würde, müsste die Schweiz das Landesrecht gemäss dem Schiedsspruch anpassen. Als Alternative könnte die Schweiz mit den betroffenen WTO-Mitgliedern Kompensationen aushandeln. Falls keine zufriedenstellende Kompensation ausgehandelt werden kann, könnten WTO-Mitglieder Gegenmassnahmen ergreifen.</p><p>3. Produktgebundene Zahlungen bestehen im Rahmen der Agrarpolitik auch für andere Aktivitäten (z. B. die Zulage für verkäste Milch). Beim vorgesehenen Massnahmenpaket geht es um die Stärkung der Wettbewerbsposition der Wertschöpfungskette im Landwirtschafts- und Nahrungsmittelbereich nach dem Wegfall der Ausfuhrbeiträge. Zu diesem Zweck ist eine exportunabhängige produktgebundene Stützung jener Grundstoffe, bei denen die Ausfuhrbeiträge entfallen, das geeignetste Instrument.</p><p>4. Da allfällige exportorientierte Branchenlösungen für die Mittelverwendung ohne staatliche Unterstützung beschlossen und umgesetzt werden müssen (vgl. Antwort zu Frage 1), ist ausgeschlossen, dass Produzenten durch staatliche Massnahmen zur Teilnahme an Branchenlösungen verpflichtet werden.</p><p>5. Zu welchen Preisen die Produzenten ihre Produkte anbieten können, ergibt sich aus den Produktionskosten und der Nachfrage. Mit der Produktionsstützung soll dem höheren Marktdruck der Rohstoffproduzenten bei der Belieferung der Verarbeitungsindustrie nach dem Wegfall der Ausfuhrbeiträge entgegengewirkt werden.</p><p>6. Das Ziel der Massnahmen ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Nahrungsmittelproduktion zu erhalten. Dies liegt auch im Eigeninteresse der Branchen, die der Nahrungsmittelindustrie vorgelagert sind. Es ist vorgesehen, die mit dem vorliegenden Umsetzungskonzept vorgeschlagenen Massnahmen und deren Wirkung vier Jahre nach der Einführung wissenschaftlich zu evaluieren.</p><p>7. Zweck der Evaluation (vgl. Antwort zu Frage 6) ist, die Effektivität der Massnahmen vor dem Hintergrund der Entwicklung der Agrarpolitik und im Kontext des dannzumal aktuellen Stands der Diskussion über den Grenzschutz zu beurteilen, um allfällige Anpassungen vornehmen zu können.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Aufgrund der 2015 von der Welthandelsorganisation (WTO) beschlossenen Regeln sind Exportsubventionen in Zukunft verboten. Ein Ersatz ab 2019 soll verhindern, dass Schweizer Nahrungsmittelhersteller für Exportprodukte ihren Produktionsstandort ins Ausland verschieben. Als Ersatz für das "Schoggi-Gesetz" ist eine generelle Milch- und Getreidezulage vorgesehen. Die Produzenten sollen die Zulage ihren Branchen abliefern. 80 Prozent dieser Mittel sollen in die bisher privilegierten Exportprodukte und 20 Prozent in die Exportverbilligung von Milchfett fliessen. Die gezielte Umverteilung zugunsten von Exportprodukten erfolgt damit durch eine private und nicht durch eine staatliche Regelung. </p><p>1. Erachtet der Bundesrat die Kombination von Bundeszulagen und privater Umverteilung als WTO-konform? Wird damit das WTO-Verbot für Subventionen nicht umgangen?</p><p>2. Falls das Konstrukt nicht WTO-konform ist, welche Massnahmen müssten befürchtet werden?</p><p>3. Erachtet er diese Bundeszulagen nicht als Rückschritt zur Produktförderung?</p><p>4. Können Produzenten gezwungen werden, die Zulage ihren Branchen abzuliefern?</p><p>5. Könnte der Preis von landwirtschaftlichen Produkten durch diese Produktförderung nicht noch stärker unter Druck kommen?</p><p>6. Wie erfolgt das Monitoring? Wie wird geprüft, ob die Zulage ihr Ziel erreicht und Schweizer Rohstoffe für Exportprodukte aufgrund dieser Zulage eingesetzt werden?</p><p>7. Teilt er die Meinung, dass die neuen Zulagen eine Übergangslösung darstellen und dass langfristig mit den Freihandelsverträgen mehr Markt anzustreben ist?</p>
  • Nachfolge des "Schoggi-Gesetzes". Ein Regulierungsmonster?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Das Umsetzungskonzept des Bundesrates sieht zwei Massnahmen vor: neue exportunabhängige Stützungszahlungen an Milch- und Getreideproduzenten sowie eine Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens des aktiven Veredelungsverkehrs mit den bisher ausfuhrbeitragsberechtigten Grundstoffen. Beide Massnahmen sind mit den Bestimmungen der Welthandelsorganisation (WTO) vereinbar. Zwecks Vereinbarkeit mit dem internationalen Handelsrecht dürfen allfällige exportorientierte Branchenlösungen in keiner Weise mit staatlicher Unterstützung beschlossen und umgesetzt werden. Obwohl der Bundesrat auf Massnahmen wie die Zahlung von staatlichen Mitteln an exportorientierte Branchenfonds oder die Ausdehnung von Verbandsmassnahmen auf Nichtmitglieder und andere staatliche Vollzugshilfen verzichtet, kann das Risiko nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass die Massnahmen mittels WTO-Klage erfolgreich bestritten oder unilaterale Gegenmassnahmen ergriffen werden (vgl. Antwort zu Frage 2).</p><p>2. Wie bereits in der Antwort auf Frage 1 festgestellt, erachtet der Bundesrat beide Massnahmen als mit den Bestimmungen der WTO vereinbar. Falls ein anderes WTO-Mitglied einen Verstoss gegen das internationale Handelsrecht geltend machen sollte, besteht die Möglichkeit, eine Massnahme im Rahmen des WTO-Streitschlichtungsmechanismus einzuklagen oder bei Nachweis nachteiliger Auswirkungen auf seine Interessen Ausgleichszölle auf Schweizer Nahrungsmittelexporten zu verhängen. Falls im Schiedsverfahren eine Unvereinbarkeit festgestellt würde, müsste die Schweiz das Landesrecht gemäss dem Schiedsspruch anpassen. Als Alternative könnte die Schweiz mit den betroffenen WTO-Mitgliedern Kompensationen aushandeln. Falls keine zufriedenstellende Kompensation ausgehandelt werden kann, könnten WTO-Mitglieder Gegenmassnahmen ergreifen.</p><p>3. Produktgebundene Zahlungen bestehen im Rahmen der Agrarpolitik auch für andere Aktivitäten (z. B. die Zulage für verkäste Milch). Beim vorgesehenen Massnahmenpaket geht es um die Stärkung der Wettbewerbsposition der Wertschöpfungskette im Landwirtschafts- und Nahrungsmittelbereich nach dem Wegfall der Ausfuhrbeiträge. Zu diesem Zweck ist eine exportunabhängige produktgebundene Stützung jener Grundstoffe, bei denen die Ausfuhrbeiträge entfallen, das geeignetste Instrument.</p><p>4. Da allfällige exportorientierte Branchenlösungen für die Mittelverwendung ohne staatliche Unterstützung beschlossen und umgesetzt werden müssen (vgl. Antwort zu Frage 1), ist ausgeschlossen, dass Produzenten durch staatliche Massnahmen zur Teilnahme an Branchenlösungen verpflichtet werden.</p><p>5. Zu welchen Preisen die Produzenten ihre Produkte anbieten können, ergibt sich aus den Produktionskosten und der Nachfrage. Mit der Produktionsstützung soll dem höheren Marktdruck der Rohstoffproduzenten bei der Belieferung der Verarbeitungsindustrie nach dem Wegfall der Ausfuhrbeiträge entgegengewirkt werden.</p><p>6. Das Ziel der Massnahmen ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Nahrungsmittelproduktion zu erhalten. Dies liegt auch im Eigeninteresse der Branchen, die der Nahrungsmittelindustrie vorgelagert sind. Es ist vorgesehen, die mit dem vorliegenden Umsetzungskonzept vorgeschlagenen Massnahmen und deren Wirkung vier Jahre nach der Einführung wissenschaftlich zu evaluieren.</p><p>7. Zweck der Evaluation (vgl. Antwort zu Frage 6) ist, die Effektivität der Massnahmen vor dem Hintergrund der Entwicklung der Agrarpolitik und im Kontext des dannzumal aktuellen Stands der Diskussion über den Grenzschutz zu beurteilen, um allfällige Anpassungen vornehmen zu können.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Aufgrund der 2015 von der Welthandelsorganisation (WTO) beschlossenen Regeln sind Exportsubventionen in Zukunft verboten. Ein Ersatz ab 2019 soll verhindern, dass Schweizer Nahrungsmittelhersteller für Exportprodukte ihren Produktionsstandort ins Ausland verschieben. Als Ersatz für das "Schoggi-Gesetz" ist eine generelle Milch- und Getreidezulage vorgesehen. Die Produzenten sollen die Zulage ihren Branchen abliefern. 80 Prozent dieser Mittel sollen in die bisher privilegierten Exportprodukte und 20 Prozent in die Exportverbilligung von Milchfett fliessen. Die gezielte Umverteilung zugunsten von Exportprodukten erfolgt damit durch eine private und nicht durch eine staatliche Regelung. </p><p>1. Erachtet der Bundesrat die Kombination von Bundeszulagen und privater Umverteilung als WTO-konform? Wird damit das WTO-Verbot für Subventionen nicht umgangen?</p><p>2. Falls das Konstrukt nicht WTO-konform ist, welche Massnahmen müssten befürchtet werden?</p><p>3. Erachtet er diese Bundeszulagen nicht als Rückschritt zur Produktförderung?</p><p>4. Können Produzenten gezwungen werden, die Zulage ihren Branchen abzuliefern?</p><p>5. Könnte der Preis von landwirtschaftlichen Produkten durch diese Produktförderung nicht noch stärker unter Druck kommen?</p><p>6. Wie erfolgt das Monitoring? Wie wird geprüft, ob die Zulage ihr Ziel erreicht und Schweizer Rohstoffe für Exportprodukte aufgrund dieser Zulage eingesetzt werden?</p><p>7. Teilt er die Meinung, dass die neuen Zulagen eine Übergangslösung darstellen und dass langfristig mit den Freihandelsverträgen mehr Markt anzustreben ist?</p>
    • Nachfolge des "Schoggi-Gesetzes". Ein Regulierungsmonster?

Back to List