Unzulässige Verschreibung von Neuroleptika an Kinder

ShortId
17.3553
Id
20173553
Updated
28.07.2023 04:36
Language
de
Title
Unzulässige Verschreibung von Neuroleptika an Kinder
AdditionalIndexing
2841;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Verschreibung von Neuroleptika bei Kindern mit "ADHS" hat sich in den letzten zehn Jahren vervierfacht (siehe Interpellation 13.4204, "Psychopillen für verhaltensoriginelle Kinder").</p><p>Solche Antipsychose-Medikamente wurden für die Behandlung von schweren psychischen Leiden wie Schizophrenie, manisch-depressive Erkrankungen oder Wahnvorstellungen entwickelt und weisen teilweise massive Nebenwirkungen auf, und die Zulassung ist einer verschärften ärztlichen Verschreibungspflicht unterstellt (Abgabekategorie A).</p><p>Da trotz dieser Massnahmen solche Mittel als Off-Label-Verschreibung an Kindern eingesetzt werden, sollte die Off-Label-Anwendung für solche Mittel untersagt werden.</p><p>Denn offensichtlich genügt in solchen Fällen die Begründung, dass die Verschreibungspraxis grundsätzlich in der Verantwortung des Arztes liegt, nicht, um solchen Missbräuchen vorzubeugen.</p><p>Off-Label = Verschreibung für eine andere Indikation, als auf der Packungsbeilage zugelassen ist.</p>
  • <p>Neuroleptika sind hochwirksame Arzneimittel zur Behandlung von Patientinnen und Patienten, die an psychischen Krankheiten leiden. Aufgrund ihres breiten Wirkspektrums (dieses reicht von beruhigend bis hin zu antipsychotisch) und ihrer möglichen Nebenwirkungen erfordern sie einen sorgfältigen und sachgerechten Einsatz. Zudem ist anzumerken, dass nicht alle Medikamente aus der Gruppe der Neuroleptika der Abgabekategorie A zugeteilt sind.</p><p>Unter Einhaltung der Sorgfaltspflichten sind Off-Label-Anwendungen zulässig und können medizinisch angezeigt sein. Sie erfolgen in der Verantwortung des behandelnden Facharztes oder der behandelnden Fachärztin. Die Überwachung der ärztlichen Tätigkeiten (z. B. Verschreibungs- und Anwendungsverhalten) liegt im Kompetenzbereich der Kantone. Die Kantonsapotheker haben dazu Empfehlungen zur Off-Label-Anwendung von Arzneimitteln für Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker publiziert<b>.</b></p><p>Der Bundesrat hat in seinem Bericht "Leistungssteigernde Arzneimittel" vom 6. November 2014 (in Erfüllung der Postulate Fehr Jacqueline 09.3665, Ingold 13.3157 sowie der SGK-N 13.3012) aufgezeigt, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte die Behandlungsempfehlungen der Fachliteratur in der Regel einhalten.</p><p>Ein allgemeines Verbot der Off-Label-Anwendung von Neuroleptika bei Minderjährigen würde einen massiven Eingriff in die Behandlungsmöglichkeiten zur Folge haben. Solche Patientinnen und Patienten könnten nicht mehr adäquat nach dem heutigen etablierten Stand der Wissenschaft behandelt werden. Ohne Off-Label-Anwendung würden heute sehr viele Therapiemöglichkeiten für Ärztinnen und Ärzte wegfallen.</p><p>Um die Sicherheit der Off-Label-Verwendung von Arzneimitteln in der Kinderheilkunde zu erhöhen, hat der Gesetzgeber im Rahmen der Revision des Heilmittelgesetzes eine entsprechende gesetzliche Grundlage geschaffen. Vorgesehen ist ein nationales Verzeichnis, in dem harmonisierte Empfehlungen zur pädiatrischen Off-Label-Dosierung von Wirkstoffen publiziert werden. Um den Betrieb dieses Verzeichnisses ab 2018 zu ermöglichen, hat der Bundesrat den entsprechenden Artikel des revidierten Heilmittelgesetzes vorzeitig per 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt (Art. 67a, AS 2017 2745).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, welche Möglichkeiten bestehen, die Verschreibung von Antipsychose-Medikamenten (Neuroleptika) an Kinder als Off-Label-Anwendung zu untersagen.</p>
  • Unzulässige Verschreibung von Neuroleptika an Kinder
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Verschreibung von Neuroleptika bei Kindern mit "ADHS" hat sich in den letzten zehn Jahren vervierfacht (siehe Interpellation 13.4204, "Psychopillen für verhaltensoriginelle Kinder").</p><p>Solche Antipsychose-Medikamente wurden für die Behandlung von schweren psychischen Leiden wie Schizophrenie, manisch-depressive Erkrankungen oder Wahnvorstellungen entwickelt und weisen teilweise massive Nebenwirkungen auf, und die Zulassung ist einer verschärften ärztlichen Verschreibungspflicht unterstellt (Abgabekategorie A).</p><p>Da trotz dieser Massnahmen solche Mittel als Off-Label-Verschreibung an Kindern eingesetzt werden, sollte die Off-Label-Anwendung für solche Mittel untersagt werden.</p><p>Denn offensichtlich genügt in solchen Fällen die Begründung, dass die Verschreibungspraxis grundsätzlich in der Verantwortung des Arztes liegt, nicht, um solchen Missbräuchen vorzubeugen.</p><p>Off-Label = Verschreibung für eine andere Indikation, als auf der Packungsbeilage zugelassen ist.</p>
    • <p>Neuroleptika sind hochwirksame Arzneimittel zur Behandlung von Patientinnen und Patienten, die an psychischen Krankheiten leiden. Aufgrund ihres breiten Wirkspektrums (dieses reicht von beruhigend bis hin zu antipsychotisch) und ihrer möglichen Nebenwirkungen erfordern sie einen sorgfältigen und sachgerechten Einsatz. Zudem ist anzumerken, dass nicht alle Medikamente aus der Gruppe der Neuroleptika der Abgabekategorie A zugeteilt sind.</p><p>Unter Einhaltung der Sorgfaltspflichten sind Off-Label-Anwendungen zulässig und können medizinisch angezeigt sein. Sie erfolgen in der Verantwortung des behandelnden Facharztes oder der behandelnden Fachärztin. Die Überwachung der ärztlichen Tätigkeiten (z. B. Verschreibungs- und Anwendungsverhalten) liegt im Kompetenzbereich der Kantone. Die Kantonsapotheker haben dazu Empfehlungen zur Off-Label-Anwendung von Arzneimitteln für Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker publiziert<b>.</b></p><p>Der Bundesrat hat in seinem Bericht "Leistungssteigernde Arzneimittel" vom 6. November 2014 (in Erfüllung der Postulate Fehr Jacqueline 09.3665, Ingold 13.3157 sowie der SGK-N 13.3012) aufgezeigt, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte die Behandlungsempfehlungen der Fachliteratur in der Regel einhalten.</p><p>Ein allgemeines Verbot der Off-Label-Anwendung von Neuroleptika bei Minderjährigen würde einen massiven Eingriff in die Behandlungsmöglichkeiten zur Folge haben. Solche Patientinnen und Patienten könnten nicht mehr adäquat nach dem heutigen etablierten Stand der Wissenschaft behandelt werden. Ohne Off-Label-Anwendung würden heute sehr viele Therapiemöglichkeiten für Ärztinnen und Ärzte wegfallen.</p><p>Um die Sicherheit der Off-Label-Verwendung von Arzneimitteln in der Kinderheilkunde zu erhöhen, hat der Gesetzgeber im Rahmen der Revision des Heilmittelgesetzes eine entsprechende gesetzliche Grundlage geschaffen. Vorgesehen ist ein nationales Verzeichnis, in dem harmonisierte Empfehlungen zur pädiatrischen Off-Label-Dosierung von Wirkstoffen publiziert werden. Um den Betrieb dieses Verzeichnisses ab 2018 zu ermöglichen, hat der Bundesrat den entsprechenden Artikel des revidierten Heilmittelgesetzes vorzeitig per 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt (Art. 67a, AS 2017 2745).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, welche Möglichkeiten bestehen, die Verschreibung von Antipsychose-Medikamenten (Neuroleptika) an Kinder als Off-Label-Anwendung zu untersagen.</p>
    • Unzulässige Verschreibung von Neuroleptika an Kinder

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