Rechtslage zu Abtreibungen und Spätabtreibungen in der Schweiz

ShortId
17.3554
Id
20173554
Updated
28.07.2023 04:36
Language
de
Title
Rechtslage zu Abtreibungen und Spätabtreibungen in der Schweiz
AdditionalIndexing
2841;1216
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass späte Schwangerschaftsabbrüche einen ethisch schwierigen Bereich der Medizin darstellen. Wie in allen Grenzfällen der Medizin obliegt es auch bei einem späten Schwangerschaftsabbruch dem ärztlichen Ermessen zu entscheiden, wann und wie weit eine Intervention zu gehen hat und ob sie erfolgversprechend und sinnvoll ist. Das betrifft auch die Beurteilung der seelischen Notlage der schwangeren Frau. Selbstverständlich geschieht das immer im Einverständnis mit der Patientin oder deren gesetzlicher Vertretung. Die Gründe für einen Schwangerschaftsabbruch sind individuell und werden in gewissen Kantonen in vier Kategorien erfasst (vgl. Antwort 2). Das Gesetz verpflichtet dazu, den Fortschritt der Schwangerschaft in der Beurteilung zu berücksichtigen: Die Gefahr für die Frau muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist. Auch im Bereich der Schwangerschaftsabbrüche gibt es keine weiter gehenden Verpflichtungen zur Hilfeleistung als in allen anderen medizinischen Bereichen. Dass ein Fötus lebensfähig ist, bedeutet nicht, dass er auch überlebensfähig ist. In einem solchen Fall geht es nicht darum, den Tod herbeizuführen, sondern keine lebenserhaltenden Massnahmen zu ergreifen. Das medizinische Personal kann die Mitwirkung an Schwangerschaftsabbrüchen ablehnen. Um schwierige ethische Fragen - dazu gehören sicher auch der Verzicht auf lebenserhaltende Massnahmen bei Neugeborenen und weitere Therapieentscheidungen in diesem Fall - methodisch korrekt diskutieren und lösen zu können, haben viele Spitäler heute Ethikkommissionen eingerichtet. Die gemäss Artikel 119 Absatz 5 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) gemeldeten späten Schwangerschaftsabbrüche (vgl. Antwort 2) weisen in keiner Weise auf eine missbräuchliche oder strafrechtlich relevante Praxis hin.</p><p>2. Einzelne Kantone erheben Gründe, warum Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden. Diese Erhebung erfolgt in den folgenden vier Kategorien:</p><p>a) psychosoziale Motive, b) somatisches Problem bei Kind oder Mutter, c) psychische Erkrankung der Mutter, d) ungewollter Geschlechtsverkehr. Basierend auf diesen Angaben aus 11 Kantonen weist die Statistik für 2016 folgende Häufigkeiten nach (die Statistik ist nicht repräsentativ für die gesamte Schweiz):</p><p>- 186 Abbrüche nach der 12. bis 21. Schwangerschaftswoche: für die Kategorie a) 53,2 Prozent der Fälle, b) 38,2 Prozent, c) 3,2 Prozent, d) 2,2 Prozent (bei 3,2 Prozent keine Angaben).</p><p>- 36 Abbrüche nach der 21. Schwangerschaftswoche: für die Kategorie a) 8 Prozent der Fälle, b) 86 Prozent, c) 6 Prozent, d) 0 Prozent.</p><p>Anzumerken ist, dass von der Gesamtzahl der Abbrüche nach Indikationenlösung in der Schweiz, also nach der 12. Schwangerschaftswoche, insgesamt nur 10 Prozent nach Ablauf der 21. Schwangerschaftswoche erfolgen.</p><p>3. Die Aufsicht über die ärztlichen Tätigkeiten obliegt den Kantonen, auf deren Hoheitsgebiet die Ärztinnen und Ärzte tätig sind. Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht bei Bedarf auch überprüfen, ob die in Artikel 120 StGB geforderten Gespräche und Beratungen gesetzeskonform durchgeführt werden. Der Bund verfügt über eine Oberaufsicht in diesem Bereich (Art. 186 Abs. 4 BV) und kann überprüfen, inwieweit die Kantone ihre Aufsichtstätigkeit sicherstellen. Sofern die Anforderungen nach Artikel 120 StGB nicht eingehalten werden und dies mit einer Verletzung der Berufspflichten bzw. der Bewilligungsvoraussetzungen nach Medizinalberufegesetz (Art. 40 Bst. a bzw. 36 Abs. 1 Bst. b MedBG; SR 811.11) verbunden ist, hat er die Oberaufsicht über die Aufsicht der Ärztinnen und Ärzte durch die Kantone. Hingegen kann der Bund im Rahmen seiner Aufsicht über die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Letztere übernimmt gestützt auf Art. 30 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG, SR 832.10, im Falle strafloser Schwangerschaftsabbrüche nach Art. 119 StGB die Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit) keine Kontrolle darüber ausüben, wie die Schwangerschaftsabbrüche in der Praxis durchgeführt werden. Zurzeit liegen dem Bundesrat keine Informationen darüber vor, ob auf kantonaler Ebene Schwachstellen eruiert und Nachbesserungen verfügt worden sind. Auch sieht er keine Notwendigkeit, spezifische Massnahmen im Rahmen seiner Oberaufsicht zu treffen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat gibt zu verstehen, dass er die Verantwortung für gesetzeskonforme Abtreibungen weitestgehend den Kantonen, den Ethikkommissionen, der SAMW und den Fachleuten vor Ort überlässt. Angesichts der Tatsache, dass in der Schweiz mitunter auch gesunde Ungeborene bis kurz vor Geburtstermin abgetrieben werden dürfen, ist diese Haltung inakzeptabel. Der Bundesrat ist aufgefordert, den kantonalen Wildwuchs an Handlungsspielräumen im Bereich Abtreibungen/Spätabtreibungen zu analysieren, zu publizieren und korrigierend zu begrenzen. </p><p>Der Bundesrat wird gebeten, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:</p><p>1. In Beantwortung der Fragen der Interpellation 16.4043 schreibt der Bundesrat: "Wenn eine sehr grosse Gefahr einer schweren seelischen Notlage der Schwangeren vorliegt, kann ein sehr später Schwangerschaftsabbruch auch dann bewilligt werden, wenn der Fötus lebensfähig wäre." Um welche Formen seelischer Notlagen handelt es sich? Welche Fachleute beurteilen die seelische Notlage? Welche Regelwerke sind vorgegeben, um die Entscheidung zu beeinflussen? Welche übergeordneten Instanzen werden über die Vorgänge informiert? Welche Kontrollmechanismen verhindern Willkür? Welche Anweisungen hat das medizinische Personal für den Fall, dass eine Mutter in "schwerer seelischer Notlage" bei einer Spätabtreibung ein gesundes Kind lebend zur Welt bringt? Wie wird dann der Tod dieses Kindes herbeigeführt? Wie schützt der Bundesrat medizinisches Personal, welches sich der Mitwirkung bei solchen Vorgängen verweigert?</p><p>2. Bitte um die Nennung der Kategorien, die in den Kantonen Abtreibungen sowohl nach der 12. Schwangerschaftswoche als auch nach der 21. Schwangerschaftswoche legitimieren (gesondert aufzuführen).</p><p>3. Wie kontrollierte der Bundesrat in den Jahren 2002 bis 2016, ob die Kantone Abtreibungen in Praxen und Spitälern gesetzeskonform gemäss Artikel 119 Absatz 4 des Strafgesetzbuches (StGB) handhaben? Welche Schwachstellen konnten eruiert werden? Welche Nachbesserungen mussten in welchen Kantonen verfügt werden? Welche Missachtungen führten zu Verzeigungen? Welche Urteile wurden ausgesprochen? Wie wurde die Qualität der Beratungspflicht beurteilt (Art. 120 Abs. 1b StGB)? </p>
  • Rechtslage zu Abtreibungen und Spätabtreibungen in der Schweiz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass späte Schwangerschaftsabbrüche einen ethisch schwierigen Bereich der Medizin darstellen. Wie in allen Grenzfällen der Medizin obliegt es auch bei einem späten Schwangerschaftsabbruch dem ärztlichen Ermessen zu entscheiden, wann und wie weit eine Intervention zu gehen hat und ob sie erfolgversprechend und sinnvoll ist. Das betrifft auch die Beurteilung der seelischen Notlage der schwangeren Frau. Selbstverständlich geschieht das immer im Einverständnis mit der Patientin oder deren gesetzlicher Vertretung. Die Gründe für einen Schwangerschaftsabbruch sind individuell und werden in gewissen Kantonen in vier Kategorien erfasst (vgl. Antwort 2). Das Gesetz verpflichtet dazu, den Fortschritt der Schwangerschaft in der Beurteilung zu berücksichtigen: Die Gefahr für die Frau muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist. Auch im Bereich der Schwangerschaftsabbrüche gibt es keine weiter gehenden Verpflichtungen zur Hilfeleistung als in allen anderen medizinischen Bereichen. Dass ein Fötus lebensfähig ist, bedeutet nicht, dass er auch überlebensfähig ist. In einem solchen Fall geht es nicht darum, den Tod herbeizuführen, sondern keine lebenserhaltenden Massnahmen zu ergreifen. Das medizinische Personal kann die Mitwirkung an Schwangerschaftsabbrüchen ablehnen. Um schwierige ethische Fragen - dazu gehören sicher auch der Verzicht auf lebenserhaltende Massnahmen bei Neugeborenen und weitere Therapieentscheidungen in diesem Fall - methodisch korrekt diskutieren und lösen zu können, haben viele Spitäler heute Ethikkommissionen eingerichtet. Die gemäss Artikel 119 Absatz 5 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) gemeldeten späten Schwangerschaftsabbrüche (vgl. Antwort 2) weisen in keiner Weise auf eine missbräuchliche oder strafrechtlich relevante Praxis hin.</p><p>2. Einzelne Kantone erheben Gründe, warum Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden. Diese Erhebung erfolgt in den folgenden vier Kategorien:</p><p>a) psychosoziale Motive, b) somatisches Problem bei Kind oder Mutter, c) psychische Erkrankung der Mutter, d) ungewollter Geschlechtsverkehr. Basierend auf diesen Angaben aus 11 Kantonen weist die Statistik für 2016 folgende Häufigkeiten nach (die Statistik ist nicht repräsentativ für die gesamte Schweiz):</p><p>- 186 Abbrüche nach der 12. bis 21. Schwangerschaftswoche: für die Kategorie a) 53,2 Prozent der Fälle, b) 38,2 Prozent, c) 3,2 Prozent, d) 2,2 Prozent (bei 3,2 Prozent keine Angaben).</p><p>- 36 Abbrüche nach der 21. Schwangerschaftswoche: für die Kategorie a) 8 Prozent der Fälle, b) 86 Prozent, c) 6 Prozent, d) 0 Prozent.</p><p>Anzumerken ist, dass von der Gesamtzahl der Abbrüche nach Indikationenlösung in der Schweiz, also nach der 12. Schwangerschaftswoche, insgesamt nur 10 Prozent nach Ablauf der 21. Schwangerschaftswoche erfolgen.</p><p>3. Die Aufsicht über die ärztlichen Tätigkeiten obliegt den Kantonen, auf deren Hoheitsgebiet die Ärztinnen und Ärzte tätig sind. Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht bei Bedarf auch überprüfen, ob die in Artikel 120 StGB geforderten Gespräche und Beratungen gesetzeskonform durchgeführt werden. Der Bund verfügt über eine Oberaufsicht in diesem Bereich (Art. 186 Abs. 4 BV) und kann überprüfen, inwieweit die Kantone ihre Aufsichtstätigkeit sicherstellen. Sofern die Anforderungen nach Artikel 120 StGB nicht eingehalten werden und dies mit einer Verletzung der Berufspflichten bzw. der Bewilligungsvoraussetzungen nach Medizinalberufegesetz (Art. 40 Bst. a bzw. 36 Abs. 1 Bst. b MedBG; SR 811.11) verbunden ist, hat er die Oberaufsicht über die Aufsicht der Ärztinnen und Ärzte durch die Kantone. Hingegen kann der Bund im Rahmen seiner Aufsicht über die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Letztere übernimmt gestützt auf Art. 30 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG, SR 832.10, im Falle strafloser Schwangerschaftsabbrüche nach Art. 119 StGB die Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit) keine Kontrolle darüber ausüben, wie die Schwangerschaftsabbrüche in der Praxis durchgeführt werden. Zurzeit liegen dem Bundesrat keine Informationen darüber vor, ob auf kantonaler Ebene Schwachstellen eruiert und Nachbesserungen verfügt worden sind. Auch sieht er keine Notwendigkeit, spezifische Massnahmen im Rahmen seiner Oberaufsicht zu treffen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat gibt zu verstehen, dass er die Verantwortung für gesetzeskonforme Abtreibungen weitestgehend den Kantonen, den Ethikkommissionen, der SAMW und den Fachleuten vor Ort überlässt. Angesichts der Tatsache, dass in der Schweiz mitunter auch gesunde Ungeborene bis kurz vor Geburtstermin abgetrieben werden dürfen, ist diese Haltung inakzeptabel. Der Bundesrat ist aufgefordert, den kantonalen Wildwuchs an Handlungsspielräumen im Bereich Abtreibungen/Spätabtreibungen zu analysieren, zu publizieren und korrigierend zu begrenzen. </p><p>Der Bundesrat wird gebeten, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:</p><p>1. In Beantwortung der Fragen der Interpellation 16.4043 schreibt der Bundesrat: "Wenn eine sehr grosse Gefahr einer schweren seelischen Notlage der Schwangeren vorliegt, kann ein sehr später Schwangerschaftsabbruch auch dann bewilligt werden, wenn der Fötus lebensfähig wäre." Um welche Formen seelischer Notlagen handelt es sich? Welche Fachleute beurteilen die seelische Notlage? Welche Regelwerke sind vorgegeben, um die Entscheidung zu beeinflussen? Welche übergeordneten Instanzen werden über die Vorgänge informiert? Welche Kontrollmechanismen verhindern Willkür? Welche Anweisungen hat das medizinische Personal für den Fall, dass eine Mutter in "schwerer seelischer Notlage" bei einer Spätabtreibung ein gesundes Kind lebend zur Welt bringt? Wie wird dann der Tod dieses Kindes herbeigeführt? Wie schützt der Bundesrat medizinisches Personal, welches sich der Mitwirkung bei solchen Vorgängen verweigert?</p><p>2. Bitte um die Nennung der Kategorien, die in den Kantonen Abtreibungen sowohl nach der 12. Schwangerschaftswoche als auch nach der 21. Schwangerschaftswoche legitimieren (gesondert aufzuführen).</p><p>3. Wie kontrollierte der Bundesrat in den Jahren 2002 bis 2016, ob die Kantone Abtreibungen in Praxen und Spitälern gesetzeskonform gemäss Artikel 119 Absatz 4 des Strafgesetzbuches (StGB) handhaben? Welche Schwachstellen konnten eruiert werden? Welche Nachbesserungen mussten in welchen Kantonen verfügt werden? Welche Missachtungen führten zu Verzeigungen? Welche Urteile wurden ausgesprochen? Wie wurde die Qualität der Beratungspflicht beurteilt (Art. 120 Abs. 1b StGB)? </p>
    • Rechtslage zu Abtreibungen und Spätabtreibungen in der Schweiz

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