Internationale Amtshilfe im Kampf gegen die Geldwäscherei ausbauen

ShortId
17.3562
Id
20173562
Updated
28.07.2023 04:33
Language
de
Title
Internationale Amtshilfe im Kampf gegen die Geldwäscherei ausbauen
AdditionalIndexing
24;09
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./7. Die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) kann lediglich Informationen austauschen, über die sie verfügt oder die sie kraft Gesetzes erhalten hat. Ohne eine vorgängige Verdachtsmeldung eines Schweizer Finanzintermediärs fehlt der MROS die Rechtsgrundlage, aufgrund derer sie bei Finanzintermediären in der Schweiz Informationen einholen kann. Partnerstellen im Ausland, die eine Anfrage auf Informationen stellen, erhalten in diesen Fällen einen Negativbescheid. Der Bundesrat ist der Meinung, dass dieser Umstand nicht zufriedenstellend ist und dass die Kompetenzen der MROS erweitert werden müssen, um Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung wirksamer bekämpfen zu können. Im Vorentwurf vom 21. Juni 2017 für einen Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll und die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität (nachfolgend "Vorentwurf des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 2017") schlägt der Bundesrat deshalb vor, das Geldwäschereigesetz (GwG) zu ändern: Der MROS soll die Kompetenz eingeräumt werden, auch gestützt auf die Mitteilung einer ausländischen Partnerstelle bei Schweizer Finanzintermediären Informationen einfordern zu können, selbst wenn vorab keine Verdachtsmeldung eines Schweizer Finanzintermediärs vorliegt. Der Vorentwurf des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 2017 befindet sich bis am 13. Oktober 2017 in der Vernehmlassung.</p><p>2./4. Die MROS beantwortet pro Jahr rund 60 Prozent der Anfragen ausländischer Partnerstellen abschlägig. Die MROS hat die seit dem 1. Januar 2017 eingegangenen Anfragen geprüft. Von 12 Anfragen und Spontaninformationen, die spezifisch mit Terrorismusfinanzierung in Zusammenhang standen, enthielten deren sieben Finanzinformationen mit Bezug auf Schweizer Finanzintermediäre, von denen die MROS keine Verdachtsmeldungen erhalten hatte. Die ausländischen Partnerstellen erhielten in der Folge einen abschlägigen Bescheid. Die von der MROS erstellten Statistiken zeigen, dass die Zahl der wegen Verdachts auf Geldwäscherei erstatteten Meldungen, die einen Bezug zu Korruption oder einer anderen Vortat aufweisen, seit einigen Jahren stark zunimmt. Hinsichtlich der Terrorismusfinanzierung variieren die Zahlen von Jahr zu Jahr. Das Geld zur Terrorismusfinanzierung kann sowohl legaler als auch illegaler Herkunft sein. So kann es sein, dass Informationen zu anderen strafbaren Handlungen wie Korruption oder Betrug tatsächlich einen Zusammenhang mit einem Fall mutmasslicher Terrorismusfinanzierung aufweisen, was aber erst im Rahmen der Analyse der MROS erkennbar wird. Das Ziel der Behörden ist es, die Finanzierung und Unterstützung von terroristischen Anschlägen im In- und Ausland zu verhindern. Eine einzige nichtverwendete oder nichtüberprüfte Information und deren Folgen können fatal sein.</p><p>3. Im Bericht "Strategie der Schweiz zur Terrorismusbekämpfung" vom September 2015 ist bereits dargelegt worden, dass ein Hauptaugenmerk des Bundesrates auf der nationalen und internationalen Bekämpfung von Terrorismus und dessen Finanzierung liegt. Dieses Thema gehört denn auch zur kriminalstrategischen Priorisierung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes. Es ist ein Kampf, den kein Land alleine führen kann. Die internationale Zusammenarbeit aller zuständigen Behörden ist deshalb von entscheidender Bedeutung. Der Vorentwurf des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 2017 sieht vor, der MROS bei der Zusammenarbeit mit ihren ausländischen Partnerstellen zur Bekämpfung von Terrorismus und dessen Finanzierung weiter reichende Kompetenzen einzuräumen. Zudem soll auch die Rechtshilfe verstärkt, das Reisen ins Ausland zu terroristischen Zwecken und Terrorismusfinanzierung besser verhindert und das Dispositiv zur Bekämpfung krimineller und terroristischer Organisationen ausgeweitet werden.</p><p>5. In der Schweiz sind die Finanzintermediäre Teil des Systems zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Ihnen kommt eine entscheidende Rolle zu, wenn es darum geht, verdächtige Fälle zu entdecken. Indem die MROS dazu befugt wird, gestützt auf eine von einer ausländischen Partnerstelle erhaltene Mitteilung bei Finanzintermediären Informationen einzufordern - wie im Vorentwurf des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 2017 vorgesehen -, wäre es Schweizer Finanzintermediären möglich, aufgrund der Anfrage der MROS wertvolle Informationen über ihre Klienten zu erhalten. Diese Informationen könnten es ihnen ermöglichen, verdächtige Transaktionen in Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung zu entdecken, die sonst nicht als solche zu erkennen wären. Sie können schliesslich eine Verdachtsmeldung erstatten.</p><p>6. Die Standards der Gafi wie auch die Grundsätze der Egmont-Gruppe verlangen, dass die zuständigen Behörden - in der Schweiz ist dies die MROS - Anfragen ausländischer Partnerstellen im Rahmen derselben Zuständigkeiten und Befugnisse bearbeiten, wie wenn sie eine Verdachtsmeldung auf nationaler Ebene bearbeiten. Im jüngsten Gafi-Evaluationsbericht über die Schweiz wurde dieser Unterschied in der Handhabung von Meldungen kritisiert.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Kampf gegen die Finanzierung von Verbrechen scheint es gravierende Hürden zu geben. Die schweizerische Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) darf trotz konkreter Hinweise und Anfragen von ausländischen Behörden nur aktiv werden, wenn bereits eine Verdachtsmeldung von einer Schweizer Bank bzw. einem schweizerischen Finanzintermediär eingegangen ist. </p><p>1. Kann der Bundesrat bestätigen, dass die MROS bei Anfragen von Partnerstellen im Ausland grundsätzlich nie amtshilfeweise Finanzinformationen an ihre Partnerstellen im Ausland weitergibt, falls nicht zuvor ein Schweizer Finanzintermediär dazu eine Meldung erstattet hat?</p><p>2. Um wie viele abgelehnte Anfragen ist es in den letzten Jahren gegangen? Wie viele abgelehnte Fälle betreffen die Terrorismusfinanzierung? Ist das Geldwäschereirisiko in Verbindung mit Korruptionshandlungen im Ausland und der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation insgesamt grösser geworden? Wie bewertet er diese Verteilung mit Blick auf einen allfälligen gesetzlichen Anpassungsbedarf? </p><p>3. Welchen Stellenwert räumt er der Problematik der Terrorismusfinanzierung bei der Bekämpfung des Terrorismus im In- und Ausland ein?</p><p>4. Welcher Zusammenhang besteht nach seiner Einschätzung zwischen den Terrorismusfinanzierungsrisiken und den allgemeinen Geldwäschereirisiken aus Korruption und anderen Straftaten für den Schweizer Finanzplatz?</p><p>5. Haben die Schweizer Finanzintermediäre aufgrund des heutigen Geldwäschereidispositivs die exklusive und absolute Macht inne, internationale Amtshilfe zu ermöglichen oder zu verhindern? </p><p>6. Entspricht diese langjährige Verweigerungspraxis der Schweiz einer international anerkannten Praxis? Gibt es dazu Empfehlungen der Aktionsgruppe gegen Geldwäscherei (Gafi) und der Egmont-Gruppe? Zu welchen Erkenntnissen gelangte die Gafi diesbezüglich in ihrem jüngsten Länderexamen bei der Beurteilung der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken in der Schweiz?</p><p>7. Wird er dem Parlament eine Gesetzesänderung vorlegen, damit die MROS auch dann Finanzinformationen an ihre Partnerstellen im Ausland weitergeben kann, falls nicht zuvor bereits ein Schweizer Finanzintermediär dazu eine Meldung erstattet hat? Wenn nein, warum nicht? Wie sieht der entsprechende Zeitplan aus?</p>
  • Internationale Amtshilfe im Kampf gegen die Geldwäscherei ausbauen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./7. Die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) kann lediglich Informationen austauschen, über die sie verfügt oder die sie kraft Gesetzes erhalten hat. Ohne eine vorgängige Verdachtsmeldung eines Schweizer Finanzintermediärs fehlt der MROS die Rechtsgrundlage, aufgrund derer sie bei Finanzintermediären in der Schweiz Informationen einholen kann. Partnerstellen im Ausland, die eine Anfrage auf Informationen stellen, erhalten in diesen Fällen einen Negativbescheid. Der Bundesrat ist der Meinung, dass dieser Umstand nicht zufriedenstellend ist und dass die Kompetenzen der MROS erweitert werden müssen, um Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung wirksamer bekämpfen zu können. Im Vorentwurf vom 21. Juni 2017 für einen Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll und die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität (nachfolgend "Vorentwurf des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 2017") schlägt der Bundesrat deshalb vor, das Geldwäschereigesetz (GwG) zu ändern: Der MROS soll die Kompetenz eingeräumt werden, auch gestützt auf die Mitteilung einer ausländischen Partnerstelle bei Schweizer Finanzintermediären Informationen einfordern zu können, selbst wenn vorab keine Verdachtsmeldung eines Schweizer Finanzintermediärs vorliegt. Der Vorentwurf des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 2017 befindet sich bis am 13. Oktober 2017 in der Vernehmlassung.</p><p>2./4. Die MROS beantwortet pro Jahr rund 60 Prozent der Anfragen ausländischer Partnerstellen abschlägig. Die MROS hat die seit dem 1. Januar 2017 eingegangenen Anfragen geprüft. Von 12 Anfragen und Spontaninformationen, die spezifisch mit Terrorismusfinanzierung in Zusammenhang standen, enthielten deren sieben Finanzinformationen mit Bezug auf Schweizer Finanzintermediäre, von denen die MROS keine Verdachtsmeldungen erhalten hatte. Die ausländischen Partnerstellen erhielten in der Folge einen abschlägigen Bescheid. Die von der MROS erstellten Statistiken zeigen, dass die Zahl der wegen Verdachts auf Geldwäscherei erstatteten Meldungen, die einen Bezug zu Korruption oder einer anderen Vortat aufweisen, seit einigen Jahren stark zunimmt. Hinsichtlich der Terrorismusfinanzierung variieren die Zahlen von Jahr zu Jahr. Das Geld zur Terrorismusfinanzierung kann sowohl legaler als auch illegaler Herkunft sein. So kann es sein, dass Informationen zu anderen strafbaren Handlungen wie Korruption oder Betrug tatsächlich einen Zusammenhang mit einem Fall mutmasslicher Terrorismusfinanzierung aufweisen, was aber erst im Rahmen der Analyse der MROS erkennbar wird. Das Ziel der Behörden ist es, die Finanzierung und Unterstützung von terroristischen Anschlägen im In- und Ausland zu verhindern. Eine einzige nichtverwendete oder nichtüberprüfte Information und deren Folgen können fatal sein.</p><p>3. Im Bericht "Strategie der Schweiz zur Terrorismusbekämpfung" vom September 2015 ist bereits dargelegt worden, dass ein Hauptaugenmerk des Bundesrates auf der nationalen und internationalen Bekämpfung von Terrorismus und dessen Finanzierung liegt. Dieses Thema gehört denn auch zur kriminalstrategischen Priorisierung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes. Es ist ein Kampf, den kein Land alleine führen kann. Die internationale Zusammenarbeit aller zuständigen Behörden ist deshalb von entscheidender Bedeutung. Der Vorentwurf des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 2017 sieht vor, der MROS bei der Zusammenarbeit mit ihren ausländischen Partnerstellen zur Bekämpfung von Terrorismus und dessen Finanzierung weiter reichende Kompetenzen einzuräumen. Zudem soll auch die Rechtshilfe verstärkt, das Reisen ins Ausland zu terroristischen Zwecken und Terrorismusfinanzierung besser verhindert und das Dispositiv zur Bekämpfung krimineller und terroristischer Organisationen ausgeweitet werden.</p><p>5. In der Schweiz sind die Finanzintermediäre Teil des Systems zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Ihnen kommt eine entscheidende Rolle zu, wenn es darum geht, verdächtige Fälle zu entdecken. Indem die MROS dazu befugt wird, gestützt auf eine von einer ausländischen Partnerstelle erhaltene Mitteilung bei Finanzintermediären Informationen einzufordern - wie im Vorentwurf des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 2017 vorgesehen -, wäre es Schweizer Finanzintermediären möglich, aufgrund der Anfrage der MROS wertvolle Informationen über ihre Klienten zu erhalten. Diese Informationen könnten es ihnen ermöglichen, verdächtige Transaktionen in Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung zu entdecken, die sonst nicht als solche zu erkennen wären. Sie können schliesslich eine Verdachtsmeldung erstatten.</p><p>6. Die Standards der Gafi wie auch die Grundsätze der Egmont-Gruppe verlangen, dass die zuständigen Behörden - in der Schweiz ist dies die MROS - Anfragen ausländischer Partnerstellen im Rahmen derselben Zuständigkeiten und Befugnisse bearbeiten, wie wenn sie eine Verdachtsmeldung auf nationaler Ebene bearbeiten. Im jüngsten Gafi-Evaluationsbericht über die Schweiz wurde dieser Unterschied in der Handhabung von Meldungen kritisiert.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Kampf gegen die Finanzierung von Verbrechen scheint es gravierende Hürden zu geben. Die schweizerische Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) darf trotz konkreter Hinweise und Anfragen von ausländischen Behörden nur aktiv werden, wenn bereits eine Verdachtsmeldung von einer Schweizer Bank bzw. einem schweizerischen Finanzintermediär eingegangen ist. </p><p>1. Kann der Bundesrat bestätigen, dass die MROS bei Anfragen von Partnerstellen im Ausland grundsätzlich nie amtshilfeweise Finanzinformationen an ihre Partnerstellen im Ausland weitergibt, falls nicht zuvor ein Schweizer Finanzintermediär dazu eine Meldung erstattet hat?</p><p>2. Um wie viele abgelehnte Anfragen ist es in den letzten Jahren gegangen? Wie viele abgelehnte Fälle betreffen die Terrorismusfinanzierung? Ist das Geldwäschereirisiko in Verbindung mit Korruptionshandlungen im Ausland und der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation insgesamt grösser geworden? Wie bewertet er diese Verteilung mit Blick auf einen allfälligen gesetzlichen Anpassungsbedarf? </p><p>3. Welchen Stellenwert räumt er der Problematik der Terrorismusfinanzierung bei der Bekämpfung des Terrorismus im In- und Ausland ein?</p><p>4. Welcher Zusammenhang besteht nach seiner Einschätzung zwischen den Terrorismusfinanzierungsrisiken und den allgemeinen Geldwäschereirisiken aus Korruption und anderen Straftaten für den Schweizer Finanzplatz?</p><p>5. Haben die Schweizer Finanzintermediäre aufgrund des heutigen Geldwäschereidispositivs die exklusive und absolute Macht inne, internationale Amtshilfe zu ermöglichen oder zu verhindern? </p><p>6. Entspricht diese langjährige Verweigerungspraxis der Schweiz einer international anerkannten Praxis? Gibt es dazu Empfehlungen der Aktionsgruppe gegen Geldwäscherei (Gafi) und der Egmont-Gruppe? Zu welchen Erkenntnissen gelangte die Gafi diesbezüglich in ihrem jüngsten Länderexamen bei der Beurteilung der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken in der Schweiz?</p><p>7. Wird er dem Parlament eine Gesetzesänderung vorlegen, damit die MROS auch dann Finanzinformationen an ihre Partnerstellen im Ausland weitergeben kann, falls nicht zuvor bereits ein Schweizer Finanzintermediär dazu eine Meldung erstattet hat? Wenn nein, warum nicht? Wie sieht der entsprechende Zeitplan aus?</p>
    • Internationale Amtshilfe im Kampf gegen die Geldwäscherei ausbauen

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