Temporär- und Leiharbeit. Gegenwärtige Situation und gesetzlicher Rahmen und Entwicklungen

ShortId
17.3563
Id
20173563
Updated
28.07.2023 04:35
Language
de
Title
Temporär- und Leiharbeit. Gegenwärtige Situation und gesetzlicher Rahmen und Entwicklungen
AdditionalIndexing
44
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Schweiz gibt es rund 300 000 Temporärarbeitsstellen. Das heisst, 6,5 Prozent der Arbeitsverhältnisse sind befristet - mit steigender Tendenz. Es kann sein, dass Temporärarbeit für einige der betroffenen Personen dem entspricht, was sie wollen und suchen. Die Mehrheit aber zöge einen unbefristeten Arbeitsvertrag vor; denn in zahlreichen Fällen bleibt die Temporärarbeit eine schwierige Arbeitsform.</p><p>Die meisten Temporärstellen werden von Betrieben für temporäre Arbeit vermittelt. Seit Anfang 2016 ist der neue Kollektivvertrag Personalverleih 2016-2018 in Kraft. Er enthält unter anderem Bestimmungen über den Mindestlohn. Vor allem in den Grenzregionen ist Temporärarbeit stark verbreitet (in den letzten zehn Jahren stieg sie dort, namentlich in und um Genf, im Tessin und in der Nordostschweiz, besonders stark). </p><p>Zwar können die Unternehmen dank der grösseren Flexibilität, die von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verlangt wird, im Bedarfsfall rasch Personal einstellen. Die Zunahme von Temporär- und Leiharbeit erzeugt aber einen hohen Druck auf den Arbeitsmarkt. Oft engagieren die Temporärfirmen auch Grenzgängerinnen und Grenzgänger.</p><p>Zu den wichtigsten Problemen gehören der mangelnde Kündigungsschutz und die gegenüber den unbefristeten Arbeitsverhältnissen tieferen Löhne. Ein aktuelles Beispiel liefert Bombardier. Dieses Unternehmen hat die Aufhebung von 650 Stellen angekündigt. Davon betroffen ist vor allem Villeneuve. Diese Massnahme trifft hauptsächlich temporär arbeitende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, da diese einen grossen Teil der Belegschaft dieses Unternehmens ausmachen. Um sich ein Bild der gegenwärtigen Lage machen und abschätzen zu können, ob weitere spezifische Massnahmen getroffen werden müssen, wäre es wichtig, über einen Bericht zu verfügen, der die Entwicklung der Temporärarbeit in der Schweiz, die bereits bestehenden Vorschriften und Vorkehrungen in diesem Gebiet und mögliche künftige Massnahmen darstellt. Es tut nämlich not zu verhindern, dass die Ausbreitung der Temporärarbeit, insbesondere über Personalverleihfirmen, dazu führt, dass der Arbeitsmarkt prekärer wird.</p>
  • <p>Die Temporärarbeit respektive der Personalverleih hat in der Schweiz seit Mitte der Neunzigerjahre an Bedeutung gewonnen. Der Anteil am Beschäftigungsvolumen stieg von rund 0,5 Prozent im Jahr 1995 auf etwa 1,1 Prozent zu Beginn der 2000er-Jahre. Gemäss Schätzung des Seco hat sich der Anteil seit 2012 bei 2,2 Prozent stabilisiert (Schätzung basiert auf Statistik des Bundesamtes für Statistik zu den Einsatzstunden und der vollzeitäquivalenten Beschäftigung). Der Anteil der Temporärarbeit liegt damit in der Schweiz in der Grössenordnung vergleichbarer Länder wie etwa Deutschland, Belgien, den USA, Frankreich, Japan oder Österreich. Innerhalb der Schweiz ist die Temporärarbeit in der Genferseeregion und in der Nordwestschweiz mit Anteilen am Beschäftigungsvolumen von 3,4 Prozent respektive 2,7 Prozent im Jahr 2016 etwas stärker verbreitet als im Schweizer Durchschnitt. In der Zentralschweiz und im Tessin liegen die Anteile bei 2,2 Prozent respektive 2,1 Prozent. Von geringerer Bedeutung ist die Temporärarbeit in der Grossregion Zürich (1,8 Prozent), im Espace Mittelland (1,8 Prozent) und in der Ostschweiz (1,5 Prozent) (Quelle: World Employment Confederation 2017).</p><p>Ursache für die längerfristige Zunahme der Temporärarbeit - die auch international zu beobachten war - ist in erster Linie der wachsende Bedarf der Unternehmen nach kurzfristig und flexibel einsetzbaren Arbeitskräften. Temporärarbeit entspricht aber oft auch dem Wunsch der Arbeitnehmenden. Der Personalverleih erleichtert Personen, die nur vorübergehend einer Erwerbsarbeit nachgehen wollen, den Zugang zum Arbeitsmarkt. Temporärarbeit kann zudem für Arbeitslose oder junge Arbeitskräfte eine Brückenfunktion ins Erwerbsleben wahrnehmen. Die Entwicklung der Temporärarbeit in den Jahren 1993 bis 2007 wurde durch das Seco im Bericht "Überprüfung der heutigen Situation im Bereich des Personalverleihs (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG)" eingehend untersucht. Die regionale Entwicklung wird für die Westschweizer Kantone durch das Observatoire Romand et Tessinois de l'Emploi jährlich analysiert. Das Seco hat zudem eine Studie zur Entwicklung atypisch-prekärer Arbeitsverhältnisse in Auftrag gegeben, in welcher auch die Entwicklung des Personalverleihs betrachtet wird. Die Ergebnisse werden Ende 2017 vorliegen.</p><p>Seit 1. Januar 2012 ist der allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih (ave GAV PV) in Kraft. Die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) wurde auf Antrag der Vertragsparteien mehrfach geändert und verlängert. Seit dem 1. Mai 2016 gilt die AVE für alle Betriebe, welche Inhaber einer eidgenössischen oder kantonalen Arbeitsverleihbewilligung nach Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG; SR 823.11) sind und deren Hauptaktivität der Personalverleih ist. Der ave GAV PV enthält verbindliche Standards für Lohn- und Arbeitsbedingungen. Deren Einhaltung wird durch die Sozialpartner kontrolliert.</p><p>Gestützt auf das Abkommen über die Personenfreizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) sind auch Arbeitnehmende aus dem EU/Efta-Raum zum Personalverleih zugelassen. Aufgrund der relativ grossen Anzahl an temporär arbeitenden Kurzaufenthaltern und Grenzgängern wird im Rahmen des Vollzugs der flankierenden Massnahmen seit mehreren Jahren ein besonderes Augenmerk auf den Personalverleih gelegt. Auch im laufenden Jahr ist der Personalverleih als nationale Fokusbranche definiert und steht somit unter erhöhter Beobachtung.</p><p>Zu den von der Postulantin erwähnten Kündigungsschutzbestimmungen im Bereich der Temporär- und Leiharbeit hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Motion 14.4059 Folgendes festgehalten: Das Arbeitsvermittlungsgesetz kennt in den ersten drei Monaten eine Kündigungsfrist von zwei Arbeitstagen, im vierten bis sechsten Monat eine Kündigungsfrist von sieben Tagen. Nach Obligationenrecht beträgt die Kündigungsfrist während der Probezeit sieben Kalendertage und danach einen Monat. Diese unterschiedliche Behandlung, die sich ausschliesslich auf die ersten sechs Monate einer Erwerbstätigkeit bezieht, erscheint angesichts der Bedürfnisse von Wirtschaft und Stellensuchenden vertretbar.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die verschiedenen erwähnten Datenquellen, die regelmässig vorgenommenen Untersuchungen sowie die vertiefenden Studien und Analysen ausreichen, das Phänomen der Temporär- und Leiharbeit in der Schweiz korrekt einzuschätzen. Die bereits getroffenen Massnahmen belegen, dass möglichen negativen wirtschaftlichen Effekten auf politischer Ebene bei Bedarf entgegengetreten wird. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht die Situation von Temporär- und Leiharbeit darzustellen, und zwar nach Kanton. Zu prüfen sind insbesondere die Fragen, ob weitere Massnahmen ergriffen werden müssen und wie wirksam die geltenden Vorschriften sind.</p>
  • Temporär- und Leiharbeit. Gegenwärtige Situation und gesetzlicher Rahmen und Entwicklungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Schweiz gibt es rund 300 000 Temporärarbeitsstellen. Das heisst, 6,5 Prozent der Arbeitsverhältnisse sind befristet - mit steigender Tendenz. Es kann sein, dass Temporärarbeit für einige der betroffenen Personen dem entspricht, was sie wollen und suchen. Die Mehrheit aber zöge einen unbefristeten Arbeitsvertrag vor; denn in zahlreichen Fällen bleibt die Temporärarbeit eine schwierige Arbeitsform.</p><p>Die meisten Temporärstellen werden von Betrieben für temporäre Arbeit vermittelt. Seit Anfang 2016 ist der neue Kollektivvertrag Personalverleih 2016-2018 in Kraft. Er enthält unter anderem Bestimmungen über den Mindestlohn. Vor allem in den Grenzregionen ist Temporärarbeit stark verbreitet (in den letzten zehn Jahren stieg sie dort, namentlich in und um Genf, im Tessin und in der Nordostschweiz, besonders stark). </p><p>Zwar können die Unternehmen dank der grösseren Flexibilität, die von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verlangt wird, im Bedarfsfall rasch Personal einstellen. Die Zunahme von Temporär- und Leiharbeit erzeugt aber einen hohen Druck auf den Arbeitsmarkt. Oft engagieren die Temporärfirmen auch Grenzgängerinnen und Grenzgänger.</p><p>Zu den wichtigsten Problemen gehören der mangelnde Kündigungsschutz und die gegenüber den unbefristeten Arbeitsverhältnissen tieferen Löhne. Ein aktuelles Beispiel liefert Bombardier. Dieses Unternehmen hat die Aufhebung von 650 Stellen angekündigt. Davon betroffen ist vor allem Villeneuve. Diese Massnahme trifft hauptsächlich temporär arbeitende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, da diese einen grossen Teil der Belegschaft dieses Unternehmens ausmachen. Um sich ein Bild der gegenwärtigen Lage machen und abschätzen zu können, ob weitere spezifische Massnahmen getroffen werden müssen, wäre es wichtig, über einen Bericht zu verfügen, der die Entwicklung der Temporärarbeit in der Schweiz, die bereits bestehenden Vorschriften und Vorkehrungen in diesem Gebiet und mögliche künftige Massnahmen darstellt. Es tut nämlich not zu verhindern, dass die Ausbreitung der Temporärarbeit, insbesondere über Personalverleihfirmen, dazu führt, dass der Arbeitsmarkt prekärer wird.</p>
    • <p>Die Temporärarbeit respektive der Personalverleih hat in der Schweiz seit Mitte der Neunzigerjahre an Bedeutung gewonnen. Der Anteil am Beschäftigungsvolumen stieg von rund 0,5 Prozent im Jahr 1995 auf etwa 1,1 Prozent zu Beginn der 2000er-Jahre. Gemäss Schätzung des Seco hat sich der Anteil seit 2012 bei 2,2 Prozent stabilisiert (Schätzung basiert auf Statistik des Bundesamtes für Statistik zu den Einsatzstunden und der vollzeitäquivalenten Beschäftigung). Der Anteil der Temporärarbeit liegt damit in der Schweiz in der Grössenordnung vergleichbarer Länder wie etwa Deutschland, Belgien, den USA, Frankreich, Japan oder Österreich. Innerhalb der Schweiz ist die Temporärarbeit in der Genferseeregion und in der Nordwestschweiz mit Anteilen am Beschäftigungsvolumen von 3,4 Prozent respektive 2,7 Prozent im Jahr 2016 etwas stärker verbreitet als im Schweizer Durchschnitt. In der Zentralschweiz und im Tessin liegen die Anteile bei 2,2 Prozent respektive 2,1 Prozent. Von geringerer Bedeutung ist die Temporärarbeit in der Grossregion Zürich (1,8 Prozent), im Espace Mittelland (1,8 Prozent) und in der Ostschweiz (1,5 Prozent) (Quelle: World Employment Confederation 2017).</p><p>Ursache für die längerfristige Zunahme der Temporärarbeit - die auch international zu beobachten war - ist in erster Linie der wachsende Bedarf der Unternehmen nach kurzfristig und flexibel einsetzbaren Arbeitskräften. Temporärarbeit entspricht aber oft auch dem Wunsch der Arbeitnehmenden. Der Personalverleih erleichtert Personen, die nur vorübergehend einer Erwerbsarbeit nachgehen wollen, den Zugang zum Arbeitsmarkt. Temporärarbeit kann zudem für Arbeitslose oder junge Arbeitskräfte eine Brückenfunktion ins Erwerbsleben wahrnehmen. Die Entwicklung der Temporärarbeit in den Jahren 1993 bis 2007 wurde durch das Seco im Bericht "Überprüfung der heutigen Situation im Bereich des Personalverleihs (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG)" eingehend untersucht. Die regionale Entwicklung wird für die Westschweizer Kantone durch das Observatoire Romand et Tessinois de l'Emploi jährlich analysiert. Das Seco hat zudem eine Studie zur Entwicklung atypisch-prekärer Arbeitsverhältnisse in Auftrag gegeben, in welcher auch die Entwicklung des Personalverleihs betrachtet wird. Die Ergebnisse werden Ende 2017 vorliegen.</p><p>Seit 1. Januar 2012 ist der allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih (ave GAV PV) in Kraft. Die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) wurde auf Antrag der Vertragsparteien mehrfach geändert und verlängert. Seit dem 1. Mai 2016 gilt die AVE für alle Betriebe, welche Inhaber einer eidgenössischen oder kantonalen Arbeitsverleihbewilligung nach Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG; SR 823.11) sind und deren Hauptaktivität der Personalverleih ist. Der ave GAV PV enthält verbindliche Standards für Lohn- und Arbeitsbedingungen. Deren Einhaltung wird durch die Sozialpartner kontrolliert.</p><p>Gestützt auf das Abkommen über die Personenfreizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) sind auch Arbeitnehmende aus dem EU/Efta-Raum zum Personalverleih zugelassen. Aufgrund der relativ grossen Anzahl an temporär arbeitenden Kurzaufenthaltern und Grenzgängern wird im Rahmen des Vollzugs der flankierenden Massnahmen seit mehreren Jahren ein besonderes Augenmerk auf den Personalverleih gelegt. Auch im laufenden Jahr ist der Personalverleih als nationale Fokusbranche definiert und steht somit unter erhöhter Beobachtung.</p><p>Zu den von der Postulantin erwähnten Kündigungsschutzbestimmungen im Bereich der Temporär- und Leiharbeit hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Motion 14.4059 Folgendes festgehalten: Das Arbeitsvermittlungsgesetz kennt in den ersten drei Monaten eine Kündigungsfrist von zwei Arbeitstagen, im vierten bis sechsten Monat eine Kündigungsfrist von sieben Tagen. Nach Obligationenrecht beträgt die Kündigungsfrist während der Probezeit sieben Kalendertage und danach einen Monat. Diese unterschiedliche Behandlung, die sich ausschliesslich auf die ersten sechs Monate einer Erwerbstätigkeit bezieht, erscheint angesichts der Bedürfnisse von Wirtschaft und Stellensuchenden vertretbar.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die verschiedenen erwähnten Datenquellen, die regelmässig vorgenommenen Untersuchungen sowie die vertiefenden Studien und Analysen ausreichen, das Phänomen der Temporär- und Leiharbeit in der Schweiz korrekt einzuschätzen. Die bereits getroffenen Massnahmen belegen, dass möglichen negativen wirtschaftlichen Effekten auf politischer Ebene bei Bedarf entgegengetreten wird. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht die Situation von Temporär- und Leiharbeit darzustellen, und zwar nach Kanton. Zu prüfen sind insbesondere die Fragen, ob weitere Massnahmen ergriffen werden müssen und wie wirksam die geltenden Vorschriften sind.</p>
    • Temporär- und Leiharbeit. Gegenwärtige Situation und gesetzlicher Rahmen und Entwicklungen

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