Sozialversicherungsabkommen mit Neuseeland

ShortId
17.3565
Id
20173565
Updated
28.07.2023 04:30
Language
de
Title
Sozialversicherungsabkommen mit Neuseeland
AdditionalIndexing
08;2836;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Renten des neuseeländischen Sozialsicherheitssystems werden ausschliesslich über Steuern und nicht über Versichertenbeiträge finanziert. Personen, die seit mindestens zehn Jahren in Neuseeland wohnen, haben Anspruch auf eine Altersrente, selbst wenn sie nie dort gearbeitet haben. Die Renten werden an alle Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, der Höhe des Einkommens oder des Vermögens sowie der Versicherungsdauer ausgerichtet. Hingegen werden die Renten gekürzt, wenn eine anspruchsberechtigte Person gleichzeitig eine ausländische Rente erhält. Die Höhe der ausländischen Rente wird vollumfänglich von der neuseeländischen Rente abgezogen. Neuseeland macht das Argument der Gleichbehandlung gegenüber Personen geltend, die das ganze Leben lang in Neuseeland Steuern bezahlt haben. Der Abzug der ausländischen Rente betrifft alle Bezügerinnen und Bezüger einer ausländischen Rente, egal welche Staatsangehörigkeit sie haben oder welches Land die Rente ausrichtet. Die Sozialversicherungsabkommen, die Neuseeland mit einigen Ländern abgeschlossen hat, ändern nichts an diesem Umstand.</p><p>In Anbetracht der Höhe der schweizerischen Renten erhalten Bezügerinnen und Bezüger einer Schweizer Rente meist keine neuseeländische Rente. Die Renten aus der zweiten Säule werden hingegen nicht angerechnet. Gleiches gilt für den Teil der AHV-Rente, der auf Beiträge in die freiwillige Versicherung zurückgeht.</p><p>1. Seit einigen Jahren schon steht die Schweiz mit Neuseeland in Kontakt, um ein Sozialversicherungsabkommen abzuschliessen, das die Situation von in Neuseeland lebenden Bezügerinnen und Bezügern einer Schweizer Rente verbessert. Damit ein solches Abkommen zustande kommt, muss Neuseeland allerdings eine vorteilhaftere Regelung für den Abzug ausländischer Renten vorschlagen. Bis jetzt sah sich Neuseeland trotz interner politischer Debatten und Anfragen anderer Staaten nicht veranlasst, die Abzugspolitik bei ausländischen Renten zu ändern, weder in der eigenen Gesetzgebung noch in internationalen Abkommen.</p><p>Die Schweizer Botschaft in Neuseeland verfolgt, gemeinsam mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), dieses Dossier aufmerksam und kontaktiert die neuseeländischen Behörden regelmässig, um das Interesse der Schweiz am Abschluss eines Sozialversicherungsabkommens in Erinnerung zu rufen.</p><p>2. Die anderen Staaten befinden sich in der gleichen Situation, unabhängig davon, ob sie ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen haben oder nicht. Die EU- und die Efta-Staaten, darunter die Schweiz, treffen sich regelmässig, um Informationen über ihre Beziehungen zu Drittstaaten auszutauschen. Auf Anfrage der Schweiz wurde die Situation von Bezügerinnen und Bezügern einer ausländischen Rente in Neuseeland in diesem Rahmen thematisiert. Die Europäische Kommission hat die neuseeländischen Behörden angefragt, ihre diesbezügliche Rentenpolitik zu lockern, bisher jedoch ohne Erfolg. Das BSV bleibt zwecks Austausch nützlicher Informationen mit den anderen Staaten in Kontakt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die in Neuseeland lebenden Schweizer finanzieren über ihre Steuern das dortige Rentensystem. Dieses ist so aufgebaut, dass sich der neuseeländische Rentenanspruch einer Person reduziert, wenn sie eine Schweizer Rente aus Beiträgen an die obligatorische AHV/IV erhält. In bestimmten Fällen entfällt der Anspruch sogar. Mindestens jedoch wird die neuseeländische "superannuation" um den Betrag reduziert, welchen der oder die Rentenberechtigte aus der Schweiz erhält.</p><p>Kürzungen gibt es auch, wenn der Ehemann oder die Ehefrau dieser Person eine Schweizer Rente bezieht. Diese "spousal deduction" besteht für Schweizer, die in beiden Ländern Beiträge geleistet haben. Rentnerinnen und Rentner erhalten auch in diesem Fall lediglich einen Teil der Leistungen für die entrichteten Beiträge.</p><p>Neuseeland spart durch die von Schweizer Bürgern geleisteten Einzahlungen Kosten. Unsere Mitbürger müssen zusehen, wie ihre Beiträge verlorengehen.</p><p>1. Aus Sicht der Betroffenen ist ein Sozialversicherungsabkommen mit Neuseeland dringend notwendig. Bis wann beabsichtigt der Bundesrat ein solches abzuschliessen, um dieses für die Auslandschweizer gravierende Problem zu lösen?</p><p>2. Weitere Länder sind mit denselben Problemen konfrontiert. Erwägt der Bundesrat, sich mit diesen Staaten zusammenzutun, um für die Betroffenen eine befriedigende Lösung zu finden?</p>
  • Sozialversicherungsabkommen mit Neuseeland
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Renten des neuseeländischen Sozialsicherheitssystems werden ausschliesslich über Steuern und nicht über Versichertenbeiträge finanziert. Personen, die seit mindestens zehn Jahren in Neuseeland wohnen, haben Anspruch auf eine Altersrente, selbst wenn sie nie dort gearbeitet haben. Die Renten werden an alle Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, der Höhe des Einkommens oder des Vermögens sowie der Versicherungsdauer ausgerichtet. Hingegen werden die Renten gekürzt, wenn eine anspruchsberechtigte Person gleichzeitig eine ausländische Rente erhält. Die Höhe der ausländischen Rente wird vollumfänglich von der neuseeländischen Rente abgezogen. Neuseeland macht das Argument der Gleichbehandlung gegenüber Personen geltend, die das ganze Leben lang in Neuseeland Steuern bezahlt haben. Der Abzug der ausländischen Rente betrifft alle Bezügerinnen und Bezüger einer ausländischen Rente, egal welche Staatsangehörigkeit sie haben oder welches Land die Rente ausrichtet. Die Sozialversicherungsabkommen, die Neuseeland mit einigen Ländern abgeschlossen hat, ändern nichts an diesem Umstand.</p><p>In Anbetracht der Höhe der schweizerischen Renten erhalten Bezügerinnen und Bezüger einer Schweizer Rente meist keine neuseeländische Rente. Die Renten aus der zweiten Säule werden hingegen nicht angerechnet. Gleiches gilt für den Teil der AHV-Rente, der auf Beiträge in die freiwillige Versicherung zurückgeht.</p><p>1. Seit einigen Jahren schon steht die Schweiz mit Neuseeland in Kontakt, um ein Sozialversicherungsabkommen abzuschliessen, das die Situation von in Neuseeland lebenden Bezügerinnen und Bezügern einer Schweizer Rente verbessert. Damit ein solches Abkommen zustande kommt, muss Neuseeland allerdings eine vorteilhaftere Regelung für den Abzug ausländischer Renten vorschlagen. Bis jetzt sah sich Neuseeland trotz interner politischer Debatten und Anfragen anderer Staaten nicht veranlasst, die Abzugspolitik bei ausländischen Renten zu ändern, weder in der eigenen Gesetzgebung noch in internationalen Abkommen.</p><p>Die Schweizer Botschaft in Neuseeland verfolgt, gemeinsam mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), dieses Dossier aufmerksam und kontaktiert die neuseeländischen Behörden regelmässig, um das Interesse der Schweiz am Abschluss eines Sozialversicherungsabkommens in Erinnerung zu rufen.</p><p>2. Die anderen Staaten befinden sich in der gleichen Situation, unabhängig davon, ob sie ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen haben oder nicht. Die EU- und die Efta-Staaten, darunter die Schweiz, treffen sich regelmässig, um Informationen über ihre Beziehungen zu Drittstaaten auszutauschen. Auf Anfrage der Schweiz wurde die Situation von Bezügerinnen und Bezügern einer ausländischen Rente in Neuseeland in diesem Rahmen thematisiert. Die Europäische Kommission hat die neuseeländischen Behörden angefragt, ihre diesbezügliche Rentenpolitik zu lockern, bisher jedoch ohne Erfolg. Das BSV bleibt zwecks Austausch nützlicher Informationen mit den anderen Staaten in Kontakt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die in Neuseeland lebenden Schweizer finanzieren über ihre Steuern das dortige Rentensystem. Dieses ist so aufgebaut, dass sich der neuseeländische Rentenanspruch einer Person reduziert, wenn sie eine Schweizer Rente aus Beiträgen an die obligatorische AHV/IV erhält. In bestimmten Fällen entfällt der Anspruch sogar. Mindestens jedoch wird die neuseeländische "superannuation" um den Betrag reduziert, welchen der oder die Rentenberechtigte aus der Schweiz erhält.</p><p>Kürzungen gibt es auch, wenn der Ehemann oder die Ehefrau dieser Person eine Schweizer Rente bezieht. Diese "spousal deduction" besteht für Schweizer, die in beiden Ländern Beiträge geleistet haben. Rentnerinnen und Rentner erhalten auch in diesem Fall lediglich einen Teil der Leistungen für die entrichteten Beiträge.</p><p>Neuseeland spart durch die von Schweizer Bürgern geleisteten Einzahlungen Kosten. Unsere Mitbürger müssen zusehen, wie ihre Beiträge verlorengehen.</p><p>1. Aus Sicht der Betroffenen ist ein Sozialversicherungsabkommen mit Neuseeland dringend notwendig. Bis wann beabsichtigt der Bundesrat ein solches abzuschliessen, um dieses für die Auslandschweizer gravierende Problem zu lösen?</p><p>2. Weitere Länder sind mit denselben Problemen konfrontiert. Erwägt der Bundesrat, sich mit diesen Staaten zusammenzutun, um für die Betroffenen eine befriedigende Lösung zu finden?</p>
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