Längeres Prüfungsintervall nach drei negativen Prüfungen der Verwahrung

ShortId
17.3572
Id
20173572
Updated
28.07.2023 14:46
Language
de
Title
Längeres Prüfungsintervall nach drei negativen Prüfungen der Verwahrung
AdditionalIndexing
1216;1236
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Umsetzung der Verwahrungs-Initiative (Art. 64 Abs. 1bis StGB) kommt praktisch nicht zur Anwendung, weil keine Gutachten für lebenslange Untherapierbarkeit zur Anwendung kommen. Für gefährliche und offensichtlich langfristig nichttherapierbare Straftäter soll eine Zwischenlösung gefunden werden.</p><p>Ein Straftäter, der verwahrt wird, hat schlimme Verbrechen begangen und wurde nach verbüsster Haftstrafe weiterhin als gefährlich beurteilt. Er wird nicht freigelassen, weil er wieder Taten gleicher Art begehen könnte. Für einen Straftäter, welcher sich in Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB befindet, wird mittels Gutachten mindestens einmal jährlich geprüft, ob und wann er aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann. Diese Gutachten verkommen vor allem bei Straftätern, die mehrere Jahre verwahrt sind, zur Alibiübung. Die notwendigen jährlichen Gutachten verursachen enorme Kosten. Zudem birgt jedes Gutachten die Gefahr, dass die verwahrte Person sich verstellt und so eine Freilassung erwirkt. Fällt ein Gutachten mehrmals in Folge negativ aus, ist zu erwarten, dass es auch beim nächsten Mal negativ ausfallen wird. Diese Personen sind als sehr gefährlich einzustufen. Daher ist zu hinterfragen, ob wirklich jährlich ein weiteres Gutachten erstellt werden soll. Nach drei negativen Gutachten soll die nächste Überprüfung nach weiteren drei Jahren erfolgen, einerseits aus Effizienzgründen, andererseits zum Schutz der Allgemeinheit. Um der EMRK gerecht zu werden, soll der verwahrten Person das Recht auf Beantragung einer früheren Prüfung (jedoch frühestens ein Jahr nach der letzten Prüfung) eingeräumt werden.</p>
  • Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 64b Absatz 1a des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) dahingehend anzupassen, dass die zuständige Behörde erst wieder nach drei Jahren oder auf begründeten Antrag eine bedingte Entlassung zu prüfen hat, wenn bei einem Straftäter das jährliche Gutachten zur Prüfung einer bedingten Entlassung (Art. 64b Abs. 2b) dreimal in Folge negativ ausgefallen ist.</p>
  • Längeres Prüfungsintervall nach drei negativen Prüfungen der Verwahrung
State
Überwiesen an den Bundesrat
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Umsetzung der Verwahrungs-Initiative (Art. 64 Abs. 1bis StGB) kommt praktisch nicht zur Anwendung, weil keine Gutachten für lebenslange Untherapierbarkeit zur Anwendung kommen. Für gefährliche und offensichtlich langfristig nichttherapierbare Straftäter soll eine Zwischenlösung gefunden werden.</p><p>Ein Straftäter, der verwahrt wird, hat schlimme Verbrechen begangen und wurde nach verbüsster Haftstrafe weiterhin als gefährlich beurteilt. Er wird nicht freigelassen, weil er wieder Taten gleicher Art begehen könnte. Für einen Straftäter, welcher sich in Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB befindet, wird mittels Gutachten mindestens einmal jährlich geprüft, ob und wann er aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann. Diese Gutachten verkommen vor allem bei Straftätern, die mehrere Jahre verwahrt sind, zur Alibiübung. Die notwendigen jährlichen Gutachten verursachen enorme Kosten. Zudem birgt jedes Gutachten die Gefahr, dass die verwahrte Person sich verstellt und so eine Freilassung erwirkt. Fällt ein Gutachten mehrmals in Folge negativ aus, ist zu erwarten, dass es auch beim nächsten Mal negativ ausfallen wird. Diese Personen sind als sehr gefährlich einzustufen. Daher ist zu hinterfragen, ob wirklich jährlich ein weiteres Gutachten erstellt werden soll. Nach drei negativen Gutachten soll die nächste Überprüfung nach weiteren drei Jahren erfolgen, einerseits aus Effizienzgründen, andererseits zum Schutz der Allgemeinheit. Um der EMRK gerecht zu werden, soll der verwahrten Person das Recht auf Beantragung einer früheren Prüfung (jedoch frühestens ein Jahr nach der letzten Prüfung) eingeräumt werden.</p>
    • Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 64b Absatz 1a des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) dahingehend anzupassen, dass die zuständige Behörde erst wieder nach drei Jahren oder auf begründeten Antrag eine bedingte Entlassung zu prüfen hat, wenn bei einem Straftäter das jährliche Gutachten zur Prüfung einer bedingten Entlassung (Art. 64b Abs. 2b) dreimal in Folge negativ ausgefallen ist.</p>
    • Längeres Prüfungsintervall nach drei negativen Prüfungen der Verwahrung

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