Bestätigt der Bundesrat, dass das Öffentlichkeitsgesetz künftig auf die Ausgleichsfonds der AHV, IV und EO anwendbar ist?

ShortId
17.3573
Id
20173573
Updated
28.07.2023 04:28
Language
de
Title
Bestätigt der Bundesrat, dass das Öffentlichkeitsgesetz künftig auf die Ausgleichsfonds der AHV, IV und EO anwendbar ist?
AdditionalIndexing
04;24;2836
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Das Ausgleichsfondsgesetz tritt schrittweise in Kraft. Das Ziel ist eine optimale Vorbereitung auf die Betriebsaufnahme der neuen Einrichtung (Bildung und Bezeichnung der Organe, Verabschiedung von Reglement und Verordnung usw.). Die Gesetzesbestimmungen, die insbesondere die Betriebsaufnahme der "Compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO)" (Bestimmungen betreffend Organe oder Sitz) und die Rückzahlung der IV-Schuld regeln, treten nach derzeitiger Planung per 1. Januar 2018 unter dem Vorbehalt in Kraft, dass dagegen kein Referendum ergriffen wird. Die anderen Bestimmungen, mit denen die Compenswiss die Rechtspersönlichkeit erlangt und ihre operative Tätigkeit aufnimmt, treten per 1. Januar 2019 in Kraft.</p><p>2. Das Ausgleichsfondsgesetz errichtet eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes. Die mit der Rechtspersönlichkeit ausgestattete Anstalt wird ab 1. Januar 2019 zur dezentralen Bundesverwaltung gehören (Art. 7a Abs. 1 Bst. c der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; SR 172.010.1) und damit künftig unter den Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fallen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a; SR 152.3).</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Ausgleichsfonds der AHV, IV und EO sind für die Verwaltung der Vermögen dieser drei Sozialversicherungen zuständig. Diese Vermögen betragen insgesamt 36,7 Milliarden Franken (Stand am 31. März 2017).</p><p>Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2016 zur Motion 16.3641, "Ausgleichsfonds AHV/IV/EO dem Öffentlichkeitsgesetz unterstellen", festgehalten, dass die Ausgleichsfonds der AHV/IV/EO aufgrund ihrer rechtlichen Stellung dem Öffentlichkeitsgesetz nicht unterstünden.</p><p>Er hat jedoch ergänzt: "Zurzeit behandelt das Parlament das Ausgleichsfondsgesetz (15.087), welches die heute rechtlich selbstständigen Ausgleichsfonds der AHV/IV/EO in eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit überführt. Diese Anstalt wird zur dezentralen Bundesverwaltung gehören ... und wird damit künftig unter den Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fallen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ)."</p><p>Die Bundesversammlung hat das Ausgleichsfondsgesetz am Freitag, 16. Juni 2017, angenommen.</p><p>1. Hat der Bundesrat bereits festgelegt, wann das Ausgleichsfondsgesetz in Kraft tritt? Wenn ja, wann soll es in Kraft treten?</p><p>2. Bestätigt der Bundesrat, dass die Ausgleichsfonds ab Inkrafttreten des Ausgleichsfondsgesetzes auch dem Öffentlichkeitsgesetz unterstellt sind?</p>
  • Bestätigt der Bundesrat, dass das Öffentlichkeitsgesetz künftig auf die Ausgleichsfonds der AHV, IV und EO anwendbar ist?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Das Ausgleichsfondsgesetz tritt schrittweise in Kraft. Das Ziel ist eine optimale Vorbereitung auf die Betriebsaufnahme der neuen Einrichtung (Bildung und Bezeichnung der Organe, Verabschiedung von Reglement und Verordnung usw.). Die Gesetzesbestimmungen, die insbesondere die Betriebsaufnahme der "Compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO)" (Bestimmungen betreffend Organe oder Sitz) und die Rückzahlung der IV-Schuld regeln, treten nach derzeitiger Planung per 1. Januar 2018 unter dem Vorbehalt in Kraft, dass dagegen kein Referendum ergriffen wird. Die anderen Bestimmungen, mit denen die Compenswiss die Rechtspersönlichkeit erlangt und ihre operative Tätigkeit aufnimmt, treten per 1. Januar 2019 in Kraft.</p><p>2. Das Ausgleichsfondsgesetz errichtet eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes. Die mit der Rechtspersönlichkeit ausgestattete Anstalt wird ab 1. Januar 2019 zur dezentralen Bundesverwaltung gehören (Art. 7a Abs. 1 Bst. c der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; SR 172.010.1) und damit künftig unter den Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fallen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a; SR 152.3).</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Ausgleichsfonds der AHV, IV und EO sind für die Verwaltung der Vermögen dieser drei Sozialversicherungen zuständig. Diese Vermögen betragen insgesamt 36,7 Milliarden Franken (Stand am 31. März 2017).</p><p>Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2016 zur Motion 16.3641, "Ausgleichsfonds AHV/IV/EO dem Öffentlichkeitsgesetz unterstellen", festgehalten, dass die Ausgleichsfonds der AHV/IV/EO aufgrund ihrer rechtlichen Stellung dem Öffentlichkeitsgesetz nicht unterstünden.</p><p>Er hat jedoch ergänzt: "Zurzeit behandelt das Parlament das Ausgleichsfondsgesetz (15.087), welches die heute rechtlich selbstständigen Ausgleichsfonds der AHV/IV/EO in eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit überführt. Diese Anstalt wird zur dezentralen Bundesverwaltung gehören ... und wird damit künftig unter den Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fallen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ)."</p><p>Die Bundesversammlung hat das Ausgleichsfondsgesetz am Freitag, 16. Juni 2017, angenommen.</p><p>1. Hat der Bundesrat bereits festgelegt, wann das Ausgleichsfondsgesetz in Kraft tritt? Wenn ja, wann soll es in Kraft treten?</p><p>2. Bestätigt der Bundesrat, dass die Ausgleichsfonds ab Inkrafttreten des Ausgleichsfondsgesetzes auch dem Öffentlichkeitsgesetz unterstellt sind?</p>
    • Bestätigt der Bundesrat, dass das Öffentlichkeitsgesetz künftig auf die Ausgleichsfonds der AHV, IV und EO anwendbar ist?

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