Rechtsgleiche Besteuerung von Wertzuwachsgewinnen bei Geschäftsgrundstücken

ShortId
17.3576
Id
20173576
Updated
28.07.2023 04:30
Language
de
Title
Rechtsgleiche Besteuerung von Wertzuwachsgewinnen bei Geschäftsgrundstücken
AdditionalIndexing
2446;55;2846
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit dieser Anpassung ist der Verfassungsgrundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 der Bundesverfassung) im Steuerrecht für alle Selbstständigerwerbenden herzustellen und die einseitige Privilegierung der Landwirte aufzuheben.</p><p>Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation 16.3581 ausführt, wird diese Privilegierung auch von der Lehre kritisiert, weil sachlich nicht zu rechtfertigen. Der Bundesrat hat ebenfalls keine zwingenden Gründe aufgezeigt, welche die Beibehaltung dieser Privilegierung noch rechtfertigen würden. Die von den Landwirten bisher steuerfrei realisierten Wertzuwachsgewinne bilden Einkommenszuflüsse, welche mit der Einkommenssteuer zu erfassen sind. Sonst ist der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzt.</p><p>Die Motion hat keine agrarpolitischen Auswirkungen:</p><p>Diese steuerfreien Wertzuwachsgewinne der Landwirte werden in erster Linie bei Verkäufen von landwirtschaftlichen Grundstücken und bei Brandfällen realisiert. Solche Verkäufe werden bei Ersatzbeschaffungen getätigt oder gehen meistens einher mit der definitiven Aufgabe des Betriebes. Agrarpolitisch hat die Aufhebung der Steuerbefreiung des Wertzuwachsgewinns daher keine Auswirkung.</p><p>Die Motion verursacht keine Härtefälle:</p><p>Seit der Unternehmenssteuerreform II sind keine Härtefälle mehr zu erwarten, da auch die Landwirte von der privilegierten Besteuerung des Liquidationsgewinns (Art. 37b DBG) sowie von den Aufschubstatbeständen in Artikel 18a DBG profitieren. Bei Ersatzbeschaffungen haben die Landwirte dieselbe Möglichkeit der steuerneutralen Übertragung des Wertzuwachsgewinns auf Ersatzobjekte.</p><p>Die Motion bewirkt eine Vereinfachung der Verfahren:</p><p>Diese rechtliche Gleichbehandlung aller Selbstständigerwerbenden führt zu einer Vereinfachung im Vollzug des DBG. Wie sich zeigt, stellt die Abgrenzung der bisher steuerlich privilegierten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke gegenüber den übrigen, steuerlich nicht privilegierten Grundstücken sehr hohe Anforderungen an den Vollzug. Die Beseitigung dieses Privilegs vereinfacht und vereinheitlicht folglich den Vollzug in den Kantonen.</p>
  • <p>Grundsätzlich gelten für Landwirte die gleichen Bestimmungen bei der Einkommenssteuer wie für andere Selbstständigerwerbende. Eine Ausnahme gilt für die Gewinne aus der Veräusserung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke. Diese Gewinne unterliegen in allen Kantonen der Grundstückgewinnsteuer. Bei der direkten Bundessteuer sind sie steuerfrei.</p><p>Diese steuerliche Privilegierung wird in der Lehre kritisiert, da sie sachlich nicht gerechtfertigt sei. Das Bundesgericht folgte im Grundsatz dieser Kritik (BGE 138 II 32): Es beschränkte die Privilegierung auf Grundstücke, die mit dem Anwendungs- und Schutzbereich sowie den Veräusserungsbeschränkungen des bäuerlichen Bodenrechts im Einklang stehen. Seither sind insbesondere Baulandreserven von der Privilegierung ausgenommen.</p><p>Die von der Motion geforderte Erfassung der Wertzuwachsgewinne land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke mit der Einkommenssteuer hätte beim Bund keine erheblichen Mehreinnahmen zur Folge. Auch in den Kantonen würde sie keine oder keine erheblichen Mehreinnahmen mit sich bringen. Wertzuwachsgewinne fallen bei den häufigen Verkäufen innerhalb der Familie aufgrund des Ertragswertprinzips und zufolge der Preisbeschränkung (der Verkaufspreis an Drittpersonen beträgt in der Regel weniger als 10 Franken pro Quadratmeter) keine oder nur in sehr geringem Umfang an.</p><p>Im parlamentarischen Verfahren zum Bundesgesetz über die Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (16.031) wurde eine Ausdehnung der Sonderregelung diskutiert und erst im Rahmen der Differenzbereinigung verworfen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass eine Vorlage mit gegensätzlicher Stossrichtung derzeit nicht mehrheitsfähig wäre.</p><p>Das bäuerliche Bodenrecht sieht für landwirtschaftliche Grundstücke verschiedene Verfügungsbeschränkungen vor, wie Realteilungs- und Zerstückelungsverbot, einschränkende Preisgestaltung, verschiedene Vorkaufsrechte und die Pflicht zur Veräusserung an Selbstbewirtschafter. Aufgrund dieser gesetzlichen Einschränkungen lässt sich die besondere steuerliche Behandlung von solchen Grundstücken auch juristisch rechtfertigen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 18 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) zu streichen sowie die im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden inhaltlich analoge Bestimmung anzupassen und somit die Wertzuwachsgewinne aller Geschäftsgrundstücke steuerlich gleich zu behandeln.</p>
  • Rechtsgleiche Besteuerung von Wertzuwachsgewinnen bei Geschäftsgrundstücken
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit dieser Anpassung ist der Verfassungsgrundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 der Bundesverfassung) im Steuerrecht für alle Selbstständigerwerbenden herzustellen und die einseitige Privilegierung der Landwirte aufzuheben.</p><p>Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation 16.3581 ausführt, wird diese Privilegierung auch von der Lehre kritisiert, weil sachlich nicht zu rechtfertigen. Der Bundesrat hat ebenfalls keine zwingenden Gründe aufgezeigt, welche die Beibehaltung dieser Privilegierung noch rechtfertigen würden. Die von den Landwirten bisher steuerfrei realisierten Wertzuwachsgewinne bilden Einkommenszuflüsse, welche mit der Einkommenssteuer zu erfassen sind. Sonst ist der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzt.</p><p>Die Motion hat keine agrarpolitischen Auswirkungen:</p><p>Diese steuerfreien Wertzuwachsgewinne der Landwirte werden in erster Linie bei Verkäufen von landwirtschaftlichen Grundstücken und bei Brandfällen realisiert. Solche Verkäufe werden bei Ersatzbeschaffungen getätigt oder gehen meistens einher mit der definitiven Aufgabe des Betriebes. Agrarpolitisch hat die Aufhebung der Steuerbefreiung des Wertzuwachsgewinns daher keine Auswirkung.</p><p>Die Motion verursacht keine Härtefälle:</p><p>Seit der Unternehmenssteuerreform II sind keine Härtefälle mehr zu erwarten, da auch die Landwirte von der privilegierten Besteuerung des Liquidationsgewinns (Art. 37b DBG) sowie von den Aufschubstatbeständen in Artikel 18a DBG profitieren. Bei Ersatzbeschaffungen haben die Landwirte dieselbe Möglichkeit der steuerneutralen Übertragung des Wertzuwachsgewinns auf Ersatzobjekte.</p><p>Die Motion bewirkt eine Vereinfachung der Verfahren:</p><p>Diese rechtliche Gleichbehandlung aller Selbstständigerwerbenden führt zu einer Vereinfachung im Vollzug des DBG. Wie sich zeigt, stellt die Abgrenzung der bisher steuerlich privilegierten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke gegenüber den übrigen, steuerlich nicht privilegierten Grundstücken sehr hohe Anforderungen an den Vollzug. Die Beseitigung dieses Privilegs vereinfacht und vereinheitlicht folglich den Vollzug in den Kantonen.</p>
    • <p>Grundsätzlich gelten für Landwirte die gleichen Bestimmungen bei der Einkommenssteuer wie für andere Selbstständigerwerbende. Eine Ausnahme gilt für die Gewinne aus der Veräusserung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke. Diese Gewinne unterliegen in allen Kantonen der Grundstückgewinnsteuer. Bei der direkten Bundessteuer sind sie steuerfrei.</p><p>Diese steuerliche Privilegierung wird in der Lehre kritisiert, da sie sachlich nicht gerechtfertigt sei. Das Bundesgericht folgte im Grundsatz dieser Kritik (BGE 138 II 32): Es beschränkte die Privilegierung auf Grundstücke, die mit dem Anwendungs- und Schutzbereich sowie den Veräusserungsbeschränkungen des bäuerlichen Bodenrechts im Einklang stehen. Seither sind insbesondere Baulandreserven von der Privilegierung ausgenommen.</p><p>Die von der Motion geforderte Erfassung der Wertzuwachsgewinne land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke mit der Einkommenssteuer hätte beim Bund keine erheblichen Mehreinnahmen zur Folge. Auch in den Kantonen würde sie keine oder keine erheblichen Mehreinnahmen mit sich bringen. Wertzuwachsgewinne fallen bei den häufigen Verkäufen innerhalb der Familie aufgrund des Ertragswertprinzips und zufolge der Preisbeschränkung (der Verkaufspreis an Drittpersonen beträgt in der Regel weniger als 10 Franken pro Quadratmeter) keine oder nur in sehr geringem Umfang an.</p><p>Im parlamentarischen Verfahren zum Bundesgesetz über die Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (16.031) wurde eine Ausdehnung der Sonderregelung diskutiert und erst im Rahmen der Differenzbereinigung verworfen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass eine Vorlage mit gegensätzlicher Stossrichtung derzeit nicht mehrheitsfähig wäre.</p><p>Das bäuerliche Bodenrecht sieht für landwirtschaftliche Grundstücke verschiedene Verfügungsbeschränkungen vor, wie Realteilungs- und Zerstückelungsverbot, einschränkende Preisgestaltung, verschiedene Vorkaufsrechte und die Pflicht zur Veräusserung an Selbstbewirtschafter. Aufgrund dieser gesetzlichen Einschränkungen lässt sich die besondere steuerliche Behandlung von solchen Grundstücken auch juristisch rechtfertigen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 18 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) zu streichen sowie die im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden inhaltlich analoge Bestimmung anzupassen und somit die Wertzuwachsgewinne aller Geschäftsgrundstücke steuerlich gleich zu behandeln.</p>
    • Rechtsgleiche Besteuerung von Wertzuwachsgewinnen bei Geschäftsgrundstücken

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