Ein attraktiver Forschungsplatz dank Start-up-Visa für Gründer

ShortId
17.3578
Id
20173578
Updated
28.07.2023 04:29
Language
de
Title
Ein attraktiver Forschungsplatz dank Start-up-Visa für Gründer
AdditionalIndexing
36;44;2811;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die neue Arbeitsbewilligungskategorie soll die besten Talente in die Schweiz locken und ihnen eine unbürokratische Möglichkeit bieten, hier ein Start-up zu gründen. Unser Land muss sich vor dem Hintergrund bedeutender Umwälzungen durch die fortschreitende Digitalisierung als Innovationsstandort positionieren.</p><p>Das Start-up-Visa trägt zur Attraktivitätssteigerung des Forschungsplatzes bei und wird für ein stimulierendes Klima für die Techszene sorgen. Die neue Arbeitsbewilligung für Gründer ist notwendig, weil die Start-up-Szene stark "internationalisiert" und mobil ist. Dieser Tendenz steht jedoch die strikte Kontingentierung von Arbeitsbewilligungen für Drittstaatenangehörige gegenüber und stellt besonders in Gründung begriffene und nichtetablierte Start-ups vor Schwierigkeiten. Die Erteilung einer vereinfachten Arbeitsbewilligung via Start-up-Visa muss an klare Bedingungen geknüpft sein. Das Vorliegen eines gültigen Businessplans sowie der Zugang zu ausreichend Risikokapital sind als Vorbedingung eingehend zu prüfen. Die Vorgabe eines gültigen Businessplans impliziert weiter, dass der Businessplan der Prüfung durch ein Fachgremium unterliegt, wie dies etwa in Dänemark der Fall ist. Um Missbräuche zu verhindern, gilt als weitere Bedingung die Fähigkeit zur wirtschaftlichen Selbsterhaltung. Ein Anspruch auf Sozialleistungen ist mit der neuen Arbeitskategorie nicht verbunden. Zu prüfen ist weiterhin, ob die Arbeitsbewilligung vorzeitig entzogen werden kann, im Falle eines Scheiterns der Unternehmung.</p>
  • <p>Der Bundesrat anerkennt die Bedeutung von innovativen Start-ups für den Wirtschafts- und Forschungsstandort Schweiz. Staatsangehörige aus der EU/Efta, die in der Schweiz eine Firma gründen, erhalten gemäss dem FZA bzw. dem Efta-Übereinkommen einen vereinfachten Zugang zum schweizerischen Arbeitsmarkt. Ergänzend dazu können bereits heute auch Personen aus Drittstaaten, welche ein Unternehmen gründen, eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für die Schweiz erhalten (siehe auch Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Derder 16.3618, "Mit Start-up-Visa die besten Talente in die Schweiz locken", vom 17. Juni 2016). Die Zulassung erfolgt in der Regel im Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Falls für die Einreise zusätzlich ein Visum erforderlich ist, wird dieses gestützt auf den Bewilligungsentscheid ausgestellt.</p><p>Eine Bewilligung zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit von Drittstaatangehörigen kann erteilt werden, wenn dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht und die dafür notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt werden (Art. 19 Bst. a und b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer; SR 142.20). Die Person muss zudem die persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erfüllen, über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen und unterliegt zudem den jährlich festgelegten Höchstzahlen für Erwerbstätige aus Drittstaaten. Der Vorrang für inländische Arbeitskräfte und EU-/Efta-Staatsangehörige kommt hingegen nicht zur Anwendung. Die Beurteilung des gesamtwirtschaftlichen Interesses durch die zuständigen Behörden von Kanton und Bund erfolgt jeweils anhand eines eingereichten Businessplans. Entsprechende Bewilligungen werden vorerst auf maximal zwei Jahre befristet und können verlängert werden, sofern die im Businessplan formulierten Ziele erreicht werden.</p><p>Gestützt auf die obenerwähnten Voraussetzungen werden Drittstaatangehörigen nicht nur Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen im Zusammenhang mit der Gründung einer Schweizer Zweigniederlassung eines internationalen Unternehmens erteilt, sondern regelmässig auch für den Aufbau eines Start-ups. Insgesamt werden jährlich rund 50 bis 100 Drittstaatangehörige mit Zustimmung des Staatssekretariats für Migration zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zugelassen. Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass die Schweiz über ein Zulassungssystem verfügt, das einerseits den Bedürfnissen von Start-ups Rechnung trägt, andererseits aber auch die mit einer Betriebsgründung verbundenen Risiken berücksichtigt. Die Schaffung einer speziellen Kategorie von Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen für ausländische Personen, welche in der Schweiz ein Unternehmen gründen oder in ein in der Gründung begriffenes Unternehmen investieren wollen, ist deshalb aus Sicht des Bundesrates nicht erforderlich.</p><p>Die vorliegende Stellungnahme entspricht im Übrigen der Antwort des Bundesrates auf die identische Motion Noser 17.3071, welche am 8. Juni 2017 im Ständerat mit 20 zu 13 Stimmen bei 7 Enthaltungen abgelehnt worden ist.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine neue Kategorie von Arbeitsbewilligungen für ausländische Personen, die in der Schweiz ein Unternehmen gründen oder in ein in der Gründung begriffenes Unternehmen investieren wollen, einzuführen. Mit einem unbürokratischen Zulassungsverfahren und möglichst einfachen Zulassungsvoraussetzungen sollen Anreize geschaffen werden, um innovative Köpfe in unser Land zu holen. Denkbare Mindestanforderungen sind etwa ein gültiger Businessplan und der Zugang zu genügend Risikokapital. Die erstmalige Bewilligung soll nur für eine beschränkte Zeit gelten (z. B. zwei Jahre), die weitere Verlängerung ist eng an die Erwerbstätigkeit und den Erfolg (oder die Erfolgsaussichten) der Unternehmung zu binden. Personen, die auf vereinfachtem Weg ein derartiges Visum erhalten, können keinen Anspruch auf Sozialleistungen geltend machen.</p>
  • Ein attraktiver Forschungsplatz dank Start-up-Visa für Gründer
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die neue Arbeitsbewilligungskategorie soll die besten Talente in die Schweiz locken und ihnen eine unbürokratische Möglichkeit bieten, hier ein Start-up zu gründen. Unser Land muss sich vor dem Hintergrund bedeutender Umwälzungen durch die fortschreitende Digitalisierung als Innovationsstandort positionieren.</p><p>Das Start-up-Visa trägt zur Attraktivitätssteigerung des Forschungsplatzes bei und wird für ein stimulierendes Klima für die Techszene sorgen. Die neue Arbeitsbewilligung für Gründer ist notwendig, weil die Start-up-Szene stark "internationalisiert" und mobil ist. Dieser Tendenz steht jedoch die strikte Kontingentierung von Arbeitsbewilligungen für Drittstaatenangehörige gegenüber und stellt besonders in Gründung begriffene und nichtetablierte Start-ups vor Schwierigkeiten. Die Erteilung einer vereinfachten Arbeitsbewilligung via Start-up-Visa muss an klare Bedingungen geknüpft sein. Das Vorliegen eines gültigen Businessplans sowie der Zugang zu ausreichend Risikokapital sind als Vorbedingung eingehend zu prüfen. Die Vorgabe eines gültigen Businessplans impliziert weiter, dass der Businessplan der Prüfung durch ein Fachgremium unterliegt, wie dies etwa in Dänemark der Fall ist. Um Missbräuche zu verhindern, gilt als weitere Bedingung die Fähigkeit zur wirtschaftlichen Selbsterhaltung. Ein Anspruch auf Sozialleistungen ist mit der neuen Arbeitskategorie nicht verbunden. Zu prüfen ist weiterhin, ob die Arbeitsbewilligung vorzeitig entzogen werden kann, im Falle eines Scheiterns der Unternehmung.</p>
    • <p>Der Bundesrat anerkennt die Bedeutung von innovativen Start-ups für den Wirtschafts- und Forschungsstandort Schweiz. Staatsangehörige aus der EU/Efta, die in der Schweiz eine Firma gründen, erhalten gemäss dem FZA bzw. dem Efta-Übereinkommen einen vereinfachten Zugang zum schweizerischen Arbeitsmarkt. Ergänzend dazu können bereits heute auch Personen aus Drittstaaten, welche ein Unternehmen gründen, eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für die Schweiz erhalten (siehe auch Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Derder 16.3618, "Mit Start-up-Visa die besten Talente in die Schweiz locken", vom 17. Juni 2016). Die Zulassung erfolgt in der Regel im Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Falls für die Einreise zusätzlich ein Visum erforderlich ist, wird dieses gestützt auf den Bewilligungsentscheid ausgestellt.</p><p>Eine Bewilligung zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit von Drittstaatangehörigen kann erteilt werden, wenn dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht und die dafür notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt werden (Art. 19 Bst. a und b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer; SR 142.20). Die Person muss zudem die persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erfüllen, über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen und unterliegt zudem den jährlich festgelegten Höchstzahlen für Erwerbstätige aus Drittstaaten. Der Vorrang für inländische Arbeitskräfte und EU-/Efta-Staatsangehörige kommt hingegen nicht zur Anwendung. Die Beurteilung des gesamtwirtschaftlichen Interesses durch die zuständigen Behörden von Kanton und Bund erfolgt jeweils anhand eines eingereichten Businessplans. Entsprechende Bewilligungen werden vorerst auf maximal zwei Jahre befristet und können verlängert werden, sofern die im Businessplan formulierten Ziele erreicht werden.</p><p>Gestützt auf die obenerwähnten Voraussetzungen werden Drittstaatangehörigen nicht nur Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen im Zusammenhang mit der Gründung einer Schweizer Zweigniederlassung eines internationalen Unternehmens erteilt, sondern regelmässig auch für den Aufbau eines Start-ups. Insgesamt werden jährlich rund 50 bis 100 Drittstaatangehörige mit Zustimmung des Staatssekretariats für Migration zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zugelassen. Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass die Schweiz über ein Zulassungssystem verfügt, das einerseits den Bedürfnissen von Start-ups Rechnung trägt, andererseits aber auch die mit einer Betriebsgründung verbundenen Risiken berücksichtigt. Die Schaffung einer speziellen Kategorie von Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen für ausländische Personen, welche in der Schweiz ein Unternehmen gründen oder in ein in der Gründung begriffenes Unternehmen investieren wollen, ist deshalb aus Sicht des Bundesrates nicht erforderlich.</p><p>Die vorliegende Stellungnahme entspricht im Übrigen der Antwort des Bundesrates auf die identische Motion Noser 17.3071, welche am 8. Juni 2017 im Ständerat mit 20 zu 13 Stimmen bei 7 Enthaltungen abgelehnt worden ist.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine neue Kategorie von Arbeitsbewilligungen für ausländische Personen, die in der Schweiz ein Unternehmen gründen oder in ein in der Gründung begriffenes Unternehmen investieren wollen, einzuführen. Mit einem unbürokratischen Zulassungsverfahren und möglichst einfachen Zulassungsvoraussetzungen sollen Anreize geschaffen werden, um innovative Köpfe in unser Land zu holen. Denkbare Mindestanforderungen sind etwa ein gültiger Businessplan und der Zugang zu genügend Risikokapital. Die erstmalige Bewilligung soll nur für eine beschränkte Zeit gelten (z. B. zwei Jahre), die weitere Verlängerung ist eng an die Erwerbstätigkeit und den Erfolg (oder die Erfolgsaussichten) der Unternehmung zu binden. Personen, die auf vereinfachtem Weg ein derartiges Visum erhalten, können keinen Anspruch auf Sozialleistungen geltend machen.</p>
    • Ein attraktiver Forschungsplatz dank Start-up-Visa für Gründer

Back to List