Entspricht die Aufgabenerfüllung der Finma noch dem Willen des Gesetzgebers?

ShortId
17.3579
Id
20173579
Updated
28.07.2023 04:26
Language
de
Title
Entspricht die Aufgabenerfüllung der Finma noch dem Willen des Gesetzgebers?
AdditionalIndexing
24;15;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./2. Der Finma obliegt gemäss dem Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finmag) die Aufsicht über den Finanzmarkt nach den einzelnen Finanzmarktgesetzen (Art. 1 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Finmag). Die Finanzmarktgesetzgebung hat sich seit 2007 teilweise stark gewandelt (z. B. Änderungen im "Too big to fail"-Regime, neues Finanzmarktinfrastrukturgesetz). Dabei hat sich auch der Auftrag der Finma entsprechend sachbezogen erweitert. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, die Finma nehme ihren Auftrag zu extensiv wahr.</p><p>Allgemein ist es mit Blick auf das herausfordernde und sich verändernde Umfeld, in dem sich der Schweizer Finanzplatz bewegt, wichtig, dass die zuständigen Behörden optimal aufgestellt und ihre jeweiligen Aufgaben klar definiert und abgegrenzt sind, wobei die Unabhängigkeit der Finma in ihrer Aufsichtstätigkeit nicht infrage gestellt wird. Dies ist eine Voraussetzung für eine effiziente und effektive Umsetzung der bundesrätlichen Finanzmarktpolitik mit einer national wie international anerkannten Regulierung und Aufsicht, einer schlagkräftigen Vertretung der Schweizer Interessen im Aussenverhältnis sowie einer wirkungsvollen Zusammenarbeit der zuständigen Behörden. Der Bundesrat hat vor zu prüfen, ob und inwieweit die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der zuständigen Behörden optimiert werden können (siehe Stellungnahme des Bundesrates zur Motion Landolt 17.3317, "Klare Verantwortlichkeiten zwischen Finanzmarktpolitik und -aufsicht").</p><p>3. Mit der Errichtung der Finma als integrierte Finanzmarktaufsichtsbehörde wurde eine organisatorische Neuausrichtung vollzogen, welche die schweizerische Finanzmarktaufsicht sowohl national als auch im internationalen Verhältnis gestärkt hat. Als integrierte Behörde bündelt die Finma die nötige Fachkenntnis und schafft die Möglichkeit, Synergien zwischen den verschiedenen Aufsichtsbereichen zu nutzen. In seinem Bericht vom 18. Dezember 2014 zur Regulierungs- und Aufsichtstätigkeit der Finma hielt der Bundesrat fest, dass das Modell einer integrierten Finanzmarktaufsicht für die Schweiz zielführend ist und die Regulierungs- und Aufsichtstätigkeit den unterschiedlichen Geschäftstätigkeiten und Risiken der Beaufsichtigten angemessen Rechnung trägt.</p><p>4. Im Gegensatz zur Finma steht die Bundesanwaltschaft ausserhalb der Bundesverwaltung (vgl. Art. 16 StBOG und Anhang 1 RVOV). Aufgabe der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft ist es insbesondere, der Bundesversammlung über Rechtmässigkeit, Wirtschaftlichkeit usw. des Handelns der Bundesanwaltschaft zu berichten. Hinsichtlich der Finma, die als dezentrale Einheit der Bundesverwaltung dem EFD zugeordnet ist und mit dem Bundesrat über das EFD verkehrt (Art. 21 Abs. 3 Finmag), erstattet der Bundesrat dem Parlament jährlich über die Erreichung der strategischen Ziele von verselbstständigten Einheiten wie der Finma Bericht (Art. 148 Abs. 3bis ParlG). Ein Kurzbericht richtet sich an das Parlament und an die Öffentlichkeit. Zuhanden der Aufsichtskommissionen wird überdies vertieft Bericht erstattet. Die zuständige Subkommission der Geschäftsprüfungskommissionen sowie neu auch die zuständige Subkommission der Finanzkommissionen führen im Rahmen der Ausübung ihrer parlamentarischen Oberaufsicht (Art. 26, Art. 28 Abs. 1 und 1bis ParlG) jährlich eine Anhörung mit der Finma durch. Die Finma untersteht zudem der Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle, soweit sie der Ausübung der Oberaufsicht durch die Bundesversammlung dient (Art. 8 Abs. 2 FKG). Aufgrund der geltenden gesetzlichen Regelung erübrigt sich nach Auffassung des Bundesrates eine zusätzliche Kontrollinstanz. Eine solche Instanz würde zudem zu zusätzlichen Kosten führen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Am 22. Juni 2007 wurde das Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finmag) verabschiedet, welches der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (Finma) die Rechtsgrundlage gab. Auf den 1. Januar 2009 nahm die Finma ihre Tätigkeit auf, welche bis dahin von der Eidgenössischen Bankenkommission, dem Bundesamt für Privatversicherungen sowie der Kontrollstelle für Geldwäscherei wahrgenommen wurde. Der Hauptzweck der Finma ist der Kundenschutz sowie Funktionsschutz des Finanzmarktes. Die Finma ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt im Besitz des Bundes, welche aber weitgehend unabhängig ist.</p><p>Am Beispiel der Bundesanwaltschaft zeigte sich, dass staatliche Behörden, welche keiner klaren Aufsicht unterstehen, mitunter die Tendenz haben, ihren Auftrag extensiv zu interpretieren und ohne Kontrolle mit einer übermässigen Eigendynamik neue Tätigkeiten zu entfalten, welche nicht mehr oder nur am Rande mit dem Auftrag des Gesetzgebers in Einklang stehen. </p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen: </p><p>1. Erfüllt die Finma heute den Auftrag so, wie ihn der Gesetzgeber vor zehn Jahren definierte, oder ist der Bundesrat der Auffassung, dass der Auftrag eher zu extensiv wahrgenommen wird?</p><p>2. Müssten die Verantwortlichkeiten der Finma nach Meinung des Bundesrates nicht klarer definiert und teilweise auch eingegrenzt werden?</p><p>3. Wäre aus Sicht des Bundesrates eine Trennung von Banken- und Versicherungsaufsicht prüfenswert, um den unterschiedlichen Bedürfnissen der Branchen gerecht zu werden?</p><p>4. Müsste zusätzlich zum strategischen Verwaltungsrat der Finma nicht noch eine unabhängige Aufsichtsbehörde über die Finma geschaffen werden analog der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft?</p>
  • Entspricht die Aufgabenerfüllung der Finma noch dem Willen des Gesetzgebers?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. Der Finma obliegt gemäss dem Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finmag) die Aufsicht über den Finanzmarkt nach den einzelnen Finanzmarktgesetzen (Art. 1 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Finmag). Die Finanzmarktgesetzgebung hat sich seit 2007 teilweise stark gewandelt (z. B. Änderungen im "Too big to fail"-Regime, neues Finanzmarktinfrastrukturgesetz). Dabei hat sich auch der Auftrag der Finma entsprechend sachbezogen erweitert. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, die Finma nehme ihren Auftrag zu extensiv wahr.</p><p>Allgemein ist es mit Blick auf das herausfordernde und sich verändernde Umfeld, in dem sich der Schweizer Finanzplatz bewegt, wichtig, dass die zuständigen Behörden optimal aufgestellt und ihre jeweiligen Aufgaben klar definiert und abgegrenzt sind, wobei die Unabhängigkeit der Finma in ihrer Aufsichtstätigkeit nicht infrage gestellt wird. Dies ist eine Voraussetzung für eine effiziente und effektive Umsetzung der bundesrätlichen Finanzmarktpolitik mit einer national wie international anerkannten Regulierung und Aufsicht, einer schlagkräftigen Vertretung der Schweizer Interessen im Aussenverhältnis sowie einer wirkungsvollen Zusammenarbeit der zuständigen Behörden. Der Bundesrat hat vor zu prüfen, ob und inwieweit die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der zuständigen Behörden optimiert werden können (siehe Stellungnahme des Bundesrates zur Motion Landolt 17.3317, "Klare Verantwortlichkeiten zwischen Finanzmarktpolitik und -aufsicht").</p><p>3. Mit der Errichtung der Finma als integrierte Finanzmarktaufsichtsbehörde wurde eine organisatorische Neuausrichtung vollzogen, welche die schweizerische Finanzmarktaufsicht sowohl national als auch im internationalen Verhältnis gestärkt hat. Als integrierte Behörde bündelt die Finma die nötige Fachkenntnis und schafft die Möglichkeit, Synergien zwischen den verschiedenen Aufsichtsbereichen zu nutzen. In seinem Bericht vom 18. Dezember 2014 zur Regulierungs- und Aufsichtstätigkeit der Finma hielt der Bundesrat fest, dass das Modell einer integrierten Finanzmarktaufsicht für die Schweiz zielführend ist und die Regulierungs- und Aufsichtstätigkeit den unterschiedlichen Geschäftstätigkeiten und Risiken der Beaufsichtigten angemessen Rechnung trägt.</p><p>4. Im Gegensatz zur Finma steht die Bundesanwaltschaft ausserhalb der Bundesverwaltung (vgl. Art. 16 StBOG und Anhang 1 RVOV). Aufgabe der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft ist es insbesondere, der Bundesversammlung über Rechtmässigkeit, Wirtschaftlichkeit usw. des Handelns der Bundesanwaltschaft zu berichten. Hinsichtlich der Finma, die als dezentrale Einheit der Bundesverwaltung dem EFD zugeordnet ist und mit dem Bundesrat über das EFD verkehrt (Art. 21 Abs. 3 Finmag), erstattet der Bundesrat dem Parlament jährlich über die Erreichung der strategischen Ziele von verselbstständigten Einheiten wie der Finma Bericht (Art. 148 Abs. 3bis ParlG). Ein Kurzbericht richtet sich an das Parlament und an die Öffentlichkeit. Zuhanden der Aufsichtskommissionen wird überdies vertieft Bericht erstattet. Die zuständige Subkommission der Geschäftsprüfungskommissionen sowie neu auch die zuständige Subkommission der Finanzkommissionen führen im Rahmen der Ausübung ihrer parlamentarischen Oberaufsicht (Art. 26, Art. 28 Abs. 1 und 1bis ParlG) jährlich eine Anhörung mit der Finma durch. Die Finma untersteht zudem der Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle, soweit sie der Ausübung der Oberaufsicht durch die Bundesversammlung dient (Art. 8 Abs. 2 FKG). Aufgrund der geltenden gesetzlichen Regelung erübrigt sich nach Auffassung des Bundesrates eine zusätzliche Kontrollinstanz. Eine solche Instanz würde zudem zu zusätzlichen Kosten führen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Am 22. Juni 2007 wurde das Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finmag) verabschiedet, welches der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (Finma) die Rechtsgrundlage gab. Auf den 1. Januar 2009 nahm die Finma ihre Tätigkeit auf, welche bis dahin von der Eidgenössischen Bankenkommission, dem Bundesamt für Privatversicherungen sowie der Kontrollstelle für Geldwäscherei wahrgenommen wurde. Der Hauptzweck der Finma ist der Kundenschutz sowie Funktionsschutz des Finanzmarktes. Die Finma ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt im Besitz des Bundes, welche aber weitgehend unabhängig ist.</p><p>Am Beispiel der Bundesanwaltschaft zeigte sich, dass staatliche Behörden, welche keiner klaren Aufsicht unterstehen, mitunter die Tendenz haben, ihren Auftrag extensiv zu interpretieren und ohne Kontrolle mit einer übermässigen Eigendynamik neue Tätigkeiten zu entfalten, welche nicht mehr oder nur am Rande mit dem Auftrag des Gesetzgebers in Einklang stehen. </p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen: </p><p>1. Erfüllt die Finma heute den Auftrag so, wie ihn der Gesetzgeber vor zehn Jahren definierte, oder ist der Bundesrat der Auffassung, dass der Auftrag eher zu extensiv wahrgenommen wird?</p><p>2. Müssten die Verantwortlichkeiten der Finma nach Meinung des Bundesrates nicht klarer definiert und teilweise auch eingegrenzt werden?</p><p>3. Wäre aus Sicht des Bundesrates eine Trennung von Banken- und Versicherungsaufsicht prüfenswert, um den unterschiedlichen Bedürfnissen der Branchen gerecht zu werden?</p><p>4. Müsste zusätzlich zum strategischen Verwaltungsrat der Finma nicht noch eine unabhängige Aufsichtsbehörde über die Finma geschaffen werden analog der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft?</p>
    • Entspricht die Aufgabenerfüllung der Finma noch dem Willen des Gesetzgebers?

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