Fairness für Start-up-Unternehmen und KMU bei der Arbeitslosenversicherung

ShortId
17.3580
Id
20173580
Updated
28.07.2023 04:26
Language
de
Title
Fairness für Start-up-Unternehmen und KMU bei der Arbeitslosenversicherung
AdditionalIndexing
2836;15;44
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Es ist im volkswirtschaftlichen Interesse, dass Personen wirtschaftliche Risiken auf sich nehmen, um das Potenzial von Geschäftsideen zu realisieren, Firmen zu gründen und Arbeitsplätze zu schaffen. Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung bezahlen zwar ALV-Beiträge, werden aber weitgehend mit dem Ausschluss von ALV-Leistungen bestraft. Die Bekämpfung von möglichem Missbrauch wird höher gewichtet. Mit den verlangten Vorschlägen wird der Missbrauchsschutz verbessert und werden klare, faire Rahmenbedingungen für die Betroffenen geschaffen. Die Einführung einer Sperrfrist bringt Klarheit für Betroffene und für den Missbrauchsnachweis. Sie verringert zudem den Abklärungsaufwand und damit die Kosten auf Behördenseite. Mitarbeitende Gesellschafter von Start-up-Unternehmen sind mit dieser Lösung im Falle eines Scheiterns ausnahmslos durch die ALV versichert. Die Schweiz steigert so die Standortattraktivität für Firmengründungen.</p>
  • <p>Für die Schweizer Volkswirtschaft sind Firmengründungen und Start-up-Unternehmen sehr wichtig, weil sie Jobs und Wertschöpfung schaffen. Die Rechtsform des Betriebes - Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaft (AG) oder Einzelfirma - ist dabei je nach Absicht und Möglichkeit der Gründer frei wählbar. Selbstständig erwerbstätige Personen mit einer Einzelfirma zahlen keine ALV-Beiträge und können nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert werden. Sämtliche unselbstständig erwerbstätigen Personen sind gemäss AHV-Gesetzgebung (Status unselbstständig) obligatorisch versichert. Darunter fallen auch die sogenannten arbeitgeberähnlichen Personen, die in ihrer Firma Lohn beziehen.</p><p>Unter den Begriff der arbeitgeberähnlichen Personen fallen Personen, die in einer GmbH oder einer AG und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin oder Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglied eines obersten betrieblichen Entscheidgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers massgebend beeinflussen können. Solange sie diese Position innehaben, besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen. Dabei spielt die gewählte Rechtsform der Unternehmung keine Rolle (Grossunternehmen, KMU oder Ein-Personen-AG).</p><p>Die Arbeitslosenversicherung (ALV) kann diesen Personen Leistungen gewähren, sobald sie definitiv aus ihrer arbeitgeberähnlichen Stellung ausgeschieden sind. Dieses Ausscheiden lässt sich grundsätzlich rasch verwirklichen (z. B. Austritt aus dem Verwaltungsrat, Aufgabe der Geschäftsführung, Verkauf der massgebenden Beteiligung, Konkurseröffnung). Selbst bei ordentlichen Liquidationen ist es möglich, vor dem Handelsregisteraustrag Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu gewähren, sofern es kaum mehr etwas zu liquidieren gibt und eine Reaktivierung des Betriebes ausgeschlossen erscheint. Diese Ausnahme rechtfertigt sich, weil in solchen Fällen eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen praktisch ausgeschlossen werden kann, d. h., die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person ist objektiv und subjektiv gegeben.</p><p>Die ALV ist eine Arbeitnehmerversicherung. Deshalb kann Arbeitslosenentschädigung nur an vermittlungsfähige Personen geleistet werden, die frei von jeglichen Bindungen dem Arbeitsmarkt für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit zur Verfügung stehen. Diese Voraussetzung erfüllen Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung nicht. Um Missbräuchen vorzubeugen, dürfen Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung nicht die Möglichkeit haben, sich selber vorübergehend und zulasten der ALV zu kündigen, um sich anschliessend bei besserer Auftragslage wieder einzustellen. Arbeitslosigkeit liegt somit nur vor, wenn die versicherte Person einen kontrollierbaren Arbeits- und Verdienstausfall erleidet, der nicht selbst bestimmt und beeinflusst werden kann. Auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ist zu vermeiden, dass Entscheidungsträger von im privaten Konkurrenzkampf stehenden Unternehmen von der ALV unterstützt werden können, ohne ihre massgebende Stellung im Unternehmen aufzugeben.</p><p>Der Bundesrat beurteilt die mit der Motion verlangten Vorschläge wie folgt: Mit dem Vorschlag, in jedem Fall und unabhängig vom Sachverhalt bereits mit der Anmeldung zur ordentlichen Liquidation Anspruch auf Versicherungsleistungen zu haben, kann der Schutz der ALV vor Missbrauch durch arbeitgeberähnliche Personen nicht gewährleistet werden. Die Einführung einer Sperrfrist im Sinne eines Arbeitsverbots in der ehemals eigenen Firma würde unnötigerweise die Weiterbeschäftigung von Personen verhindern, die ihre arbeitgeberähnliche Stellung definitiv aufgegeben haben. Die im Zusammenhang mit der Sperrfrist erwähnte Rückforderungsmöglichkeit vermag die Arbeitslosenversicherung erfahrungsgemäss nicht vor allfälligen Verlusten zu schützen. Auch führen die Vorschläge dazu, dass die Konzeption der ALV als Arbeitnehmerversicherung aufgeweicht wird, sowie zu einem grossen administrativen Aufwand für die Arbeitgeber und die Vollzugsstellen.</p><p>Aus Sicht des Bundesrates führen die in der Motion verlangten Gesetzesänderungen somit zu nichterwünschten Auswirkungen auf die ALV, ohne jedoch die Standortattraktivität der Schweiz zu verbessern. Um Letzteres zu erreichen, stehen dem Bundesrat als auch den Kantonen bewährte und akzeptierte Mittel zur Verfügung.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Avig so anzupassen, dass die Benachteiligung von Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung bei KMU (insb. GmbH und AG) im Vergleich zu Grossunternehmen, Selbstständigerwerbenden sowie Arbeitnehmenden behoben wird. Dazu schlägt der Motionär folgende neuen Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung auf ALV-Leistungen für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung vor:</p><p>1. Der Versicherte darf nicht als Geschäftsführer oder Verwaltungsrat derjenigen Gesellschaft im Handelsregister eingetragen sein, aus der er eine Anspruchsberechtigung geltend macht (Ausnahme: Gesellschaft in Liquidation oder Konkurs).</p><p>2. Ist der Versicherte alleiniger Gesellschafter einer Gesellschaft, aus der er eine Anspruchsberechtigung geltend macht, muss die Gesellschaft liquidiert oder die Mehrheit der Gesellschaftsanteile verkauft werden. Die Anspruchsberechtigung beginnt mit der Einleitung der Liquidation bzw. dem Verkauf gemäss Handelsregistereintrag.</p><p>3. Es wird eine Sperrfrist eingeführt. Ein Versicherter, der ALV-Leistungen aus dem Stellenverlust bei der Gesellschaft bezieht, bei der er eine arbeitgeberähnliche Stellung innehat, darf innerhalb von drei Jahren keine erneute Erwerbstätigkeit bei dieser Gesellschaft aufnehmen. </p><p>4. Die Sperrfrist beginnt mit der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung. </p><p>5. Ein Verstoss berechtigt die Arbeitslosenversicherung zur Rückforderung der erbrachten Leistungen während drei Jahren nach Ablauf der Sperrfrist.</p>
  • Fairness für Start-up-Unternehmen und KMU bei der Arbeitslosenversicherung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Es ist im volkswirtschaftlichen Interesse, dass Personen wirtschaftliche Risiken auf sich nehmen, um das Potenzial von Geschäftsideen zu realisieren, Firmen zu gründen und Arbeitsplätze zu schaffen. Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung bezahlen zwar ALV-Beiträge, werden aber weitgehend mit dem Ausschluss von ALV-Leistungen bestraft. Die Bekämpfung von möglichem Missbrauch wird höher gewichtet. Mit den verlangten Vorschlägen wird der Missbrauchsschutz verbessert und werden klare, faire Rahmenbedingungen für die Betroffenen geschaffen. Die Einführung einer Sperrfrist bringt Klarheit für Betroffene und für den Missbrauchsnachweis. Sie verringert zudem den Abklärungsaufwand und damit die Kosten auf Behördenseite. Mitarbeitende Gesellschafter von Start-up-Unternehmen sind mit dieser Lösung im Falle eines Scheiterns ausnahmslos durch die ALV versichert. Die Schweiz steigert so die Standortattraktivität für Firmengründungen.</p>
    • <p>Für die Schweizer Volkswirtschaft sind Firmengründungen und Start-up-Unternehmen sehr wichtig, weil sie Jobs und Wertschöpfung schaffen. Die Rechtsform des Betriebes - Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaft (AG) oder Einzelfirma - ist dabei je nach Absicht und Möglichkeit der Gründer frei wählbar. Selbstständig erwerbstätige Personen mit einer Einzelfirma zahlen keine ALV-Beiträge und können nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert werden. Sämtliche unselbstständig erwerbstätigen Personen sind gemäss AHV-Gesetzgebung (Status unselbstständig) obligatorisch versichert. Darunter fallen auch die sogenannten arbeitgeberähnlichen Personen, die in ihrer Firma Lohn beziehen.</p><p>Unter den Begriff der arbeitgeberähnlichen Personen fallen Personen, die in einer GmbH oder einer AG und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin oder Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglied eines obersten betrieblichen Entscheidgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers massgebend beeinflussen können. Solange sie diese Position innehaben, besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen. Dabei spielt die gewählte Rechtsform der Unternehmung keine Rolle (Grossunternehmen, KMU oder Ein-Personen-AG).</p><p>Die Arbeitslosenversicherung (ALV) kann diesen Personen Leistungen gewähren, sobald sie definitiv aus ihrer arbeitgeberähnlichen Stellung ausgeschieden sind. Dieses Ausscheiden lässt sich grundsätzlich rasch verwirklichen (z. B. Austritt aus dem Verwaltungsrat, Aufgabe der Geschäftsführung, Verkauf der massgebenden Beteiligung, Konkurseröffnung). Selbst bei ordentlichen Liquidationen ist es möglich, vor dem Handelsregisteraustrag Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu gewähren, sofern es kaum mehr etwas zu liquidieren gibt und eine Reaktivierung des Betriebes ausgeschlossen erscheint. Diese Ausnahme rechtfertigt sich, weil in solchen Fällen eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen praktisch ausgeschlossen werden kann, d. h., die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person ist objektiv und subjektiv gegeben.</p><p>Die ALV ist eine Arbeitnehmerversicherung. Deshalb kann Arbeitslosenentschädigung nur an vermittlungsfähige Personen geleistet werden, die frei von jeglichen Bindungen dem Arbeitsmarkt für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit zur Verfügung stehen. Diese Voraussetzung erfüllen Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung nicht. Um Missbräuchen vorzubeugen, dürfen Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung nicht die Möglichkeit haben, sich selber vorübergehend und zulasten der ALV zu kündigen, um sich anschliessend bei besserer Auftragslage wieder einzustellen. Arbeitslosigkeit liegt somit nur vor, wenn die versicherte Person einen kontrollierbaren Arbeits- und Verdienstausfall erleidet, der nicht selbst bestimmt und beeinflusst werden kann. Auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ist zu vermeiden, dass Entscheidungsträger von im privaten Konkurrenzkampf stehenden Unternehmen von der ALV unterstützt werden können, ohne ihre massgebende Stellung im Unternehmen aufzugeben.</p><p>Der Bundesrat beurteilt die mit der Motion verlangten Vorschläge wie folgt: Mit dem Vorschlag, in jedem Fall und unabhängig vom Sachverhalt bereits mit der Anmeldung zur ordentlichen Liquidation Anspruch auf Versicherungsleistungen zu haben, kann der Schutz der ALV vor Missbrauch durch arbeitgeberähnliche Personen nicht gewährleistet werden. Die Einführung einer Sperrfrist im Sinne eines Arbeitsverbots in der ehemals eigenen Firma würde unnötigerweise die Weiterbeschäftigung von Personen verhindern, die ihre arbeitgeberähnliche Stellung definitiv aufgegeben haben. Die im Zusammenhang mit der Sperrfrist erwähnte Rückforderungsmöglichkeit vermag die Arbeitslosenversicherung erfahrungsgemäss nicht vor allfälligen Verlusten zu schützen. Auch führen die Vorschläge dazu, dass die Konzeption der ALV als Arbeitnehmerversicherung aufgeweicht wird, sowie zu einem grossen administrativen Aufwand für die Arbeitgeber und die Vollzugsstellen.</p><p>Aus Sicht des Bundesrates führen die in der Motion verlangten Gesetzesänderungen somit zu nichterwünschten Auswirkungen auf die ALV, ohne jedoch die Standortattraktivität der Schweiz zu verbessern. Um Letzteres zu erreichen, stehen dem Bundesrat als auch den Kantonen bewährte und akzeptierte Mittel zur Verfügung.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Avig so anzupassen, dass die Benachteiligung von Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung bei KMU (insb. GmbH und AG) im Vergleich zu Grossunternehmen, Selbstständigerwerbenden sowie Arbeitnehmenden behoben wird. Dazu schlägt der Motionär folgende neuen Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung auf ALV-Leistungen für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung vor:</p><p>1. Der Versicherte darf nicht als Geschäftsführer oder Verwaltungsrat derjenigen Gesellschaft im Handelsregister eingetragen sein, aus der er eine Anspruchsberechtigung geltend macht (Ausnahme: Gesellschaft in Liquidation oder Konkurs).</p><p>2. Ist der Versicherte alleiniger Gesellschafter einer Gesellschaft, aus der er eine Anspruchsberechtigung geltend macht, muss die Gesellschaft liquidiert oder die Mehrheit der Gesellschaftsanteile verkauft werden. Die Anspruchsberechtigung beginnt mit der Einleitung der Liquidation bzw. dem Verkauf gemäss Handelsregistereintrag.</p><p>3. Es wird eine Sperrfrist eingeführt. Ein Versicherter, der ALV-Leistungen aus dem Stellenverlust bei der Gesellschaft bezieht, bei der er eine arbeitgeberähnliche Stellung innehat, darf innerhalb von drei Jahren keine erneute Erwerbstätigkeit bei dieser Gesellschaft aufnehmen. </p><p>4. Die Sperrfrist beginnt mit der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung. </p><p>5. Ein Verstoss berechtigt die Arbeitslosenversicherung zur Rückforderung der erbrachten Leistungen während drei Jahren nach Ablauf der Sperrfrist.</p>
    • Fairness für Start-up-Unternehmen und KMU bei der Arbeitslosenversicherung

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